Die Aktien wurden 1942 umgetauscht, da die auf Grund der Dividendenabgabever-ördnung eine Kapitalberichtigung durchführte, Ermittlun-/gen über die Art und Weise des Umtausches waren erfolglos;, insbesondere konnten die Nummern der an Stelle der alten Aktien getretenen neuen Stücke nicht festgestellt werden. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß 'im Palle der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist, wenn die in § 28 Abs 2 PGG angeführten Voraussetzungen gegeben sind (BGHZ 3, 123)° Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die ausdrücklich als Rückerstattungsanmeldung bezeichnete Anmeldung habe abgelehnt werden müssen, da die Rückerstattungsanmeldung hier nicht mit einer Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen zusammengeführt werden könne. Das Oberlandesgericht teilt den Standpunkt der Wertpapierbereinigungskammer Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, bei rechtzeitiger Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs auf ein Wertpapier sei die Prüfung der Anmeldung selbst dann auszusetzen, wenn eine Zusammenführung der Anmeldung des Berechtigten mit der Anmeldung des Pflichtigen nicht möglich sei. Die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof entfällt nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht-Stuttgart seinerseits ohne solche Vorlage von der bis dahin einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgewichen ist und das vorlegende Oberlandesgericht sich dieser herrschenden Rechtsprechung anschließen will. dann nur, Sorge zu trägen, daß die künftige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich bleibt) Dem könnte theoretisch genügt werden, wenn für § 28 FGG entsprechende Grundsätze, wie die vom Reichsgericht für § 136 GVG aufgestellten, .gelten würden und die unter Ver-, letzung des § 28 FGG ergangene Entscheidung für die Frage der Vorlage in künftigen Fällen unbeachtlich wäre» s käme dann lediglich darauf an, ob von der früheren • Rechtsprechung abgewichen werden soll. Diese Bedenken bestehen im Hinblick auf die beim Reichsgericht und auch beim Bundesgerichtshof getroffenen organisatorischen Einrichtungen für die Palle des § 136 GVG nicht in gleichem Maße, Darauf, ob sich vor der ersten abweichenden Entscheidung bereits eine herrschende Meinung gebildet hatte,, kann mangels genügender Bestimmbarkeit dieses Begriffs nicht abgestellt werden, . Um die bereits durchbrochene Rechtseinheit nicht weiter zu gefährden, hat daher in Fällen, in denen ein Öberlandesge-riclit unter Verletzung der Vorlagepflicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist, stets eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu er-folgen, wenn dieselbe Rechtsfrage abermals zur Entscheidung gelangt, Die Vorlagepflicht entfällt auch nicht deswegen, weil das Oberlandesgericht Stuttgart keine Endentscheidung gefällt, sondern nur eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat endgültig über eine sofortige Beschwerde- nach § 34- WBG entschieden, Eine solche Entscheidung ist geeignet, die Vorlagepflicht nach § 28 EGG zu begründen. Unerheblich ist, daß durch diese Entscheidung über die Anmeldung selbst noch nicht endgültig entschieden, das Wertpapierbereinigungsverfahren also noch nicht zu dem Abschluß gebracht ist: ten muß, die erforderlich sind, um die Anmeldung wenigstens gedanklich mix einer bereits1' erfolgten :o?der etwa noch erfolgenden Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen zusammenzuführen ( vgl Spreng WM 1951 IV B 529 ff und RJW 1952, 327 sowie Eichhorn m 1952■ IV B 353 ff Qit■ Nachweisen), Die Rückerstattungsänmeldung muß daher auf ein bestimmtes Wertpapier gerichtet sein, d.,h = es muß das einzelne Wertpapier nümmernmaßig oder gegebenen!alls der Miteigentumsanteil an einem Sammelbestand genau bezeichnet werden. Diese Erfordernisse ergeben sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs 3 WBG, Satz 2 dieser Bestimmung gewährt die besondere Befugnis ,b eihe:iRückerstattüngbanmeidüng schön vor rechtskräftiger Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch einzureichen, nur demjenigen, der einen Rückerstattungsanspruch "auf ein Wertpapier gegen einen Rückerstattungspflichtigen" geltend gemacht hat. Damit kann nur ein bestimmtes Vfertpapier und ein bestimmter Rückerstattungspflichtiger gemeint sein» Das wird aus Satz 4 des § 60 Abs 3 noch deutlicher» Wenn hiernach die Prüfung der Rückerstattungsänmeldung und die Prüfung der Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch' ausgesetzt werden sollen, dann setzt dies die Bezeichnung eines bestimmten Rückerstattung^Pflichtigen voraus, der dasselbe Recht angemeldet hat oder doch anmeiden könnte (vgl Eichhorn aaO S 354), Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Wertpapierbereinigung, das Recht an bestimmten Wertpapieren oder einem entsprechenden Sam-melbestandteil für die Zeit vom 1. Würde dem Rückerstattungsberechtigten auch, im Wertpapierbereinigungsverfahren gestattet, die Angaben über den Rückerstattungs pflichtigen unbefristet nachzu demelden, dann würde dieses den Zwecken des Wertpapierbereinigungsgesetzes, die Wertpapierbereinigung im Interesse des Wirtschaftslebens möglichst schnell zu dem endgültigen Abschluß zu bringen, wider streiten,, Die Interessen des Rückerstattungsberechtigten werden im Wertpapierbereinigungsverfahren dadurch gewahrt daß ihm eine angemessene Prist einzuräumen ist, innerhalb der er die in seiner Anmeldung etwa fehlenden Angaben ■ ; . Gelingt es ihm nicht, diese Auflage zu erfüllen, und macht er die Person des Rückerstattungspflichtigen erst später ausfindig, so kann er seine Rechte hinsichtlich der entzogenen Wertpapiere, sofern sie vom Pflichtigen im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet sind, immer noch geltend machen. Ist die Rückerstattung angeordnet, dann kann er nach § 60 Abs 3 Satz 1 die Übertragung des Miteigentumsanteils des Pflichtigen an der Sammelurkunde auf sich verlangen. Hiernach ist die Anmeldung von der Wertpapierbereinigungskammer mit Recht abgelehnt worden.' Reich abgeliefertenWertpapiere" aus jüdischem Besitz, auch die von dem Anmelder angemeldeten, seien auf ein ausschließlich für diese Zwecke errichtetes Depot Nr Auf die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung ist er durch ü das Schreiben der Prüfstelle vom 3* August 1950 (Bl 10 GA) und durch die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse wiederholt hingewiesen worden. Denn der Anmelder müßte im Wertpapierbereinigungsverfähren, um an Stelle des Deutschen Reichs auf die angemeldeten Wertpapiere eine Gutschrift an der Sammelurkunde erhalten zu können, nach §§ 2t, 65 WBG nachweisen, daß das Deutsche Reich am 1.. Der Anmelder kann sich auch nicht auf § 21 Abs 3 WBG berufen. Nach dieser Vorschrift hat der Anmelder sein Eigentum oder Miteigentum statt bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Er verkennt, daß die Wertpapiere, für die er diesen Beweis führen kann, nämlich die alten Aktien,' nicht Gegenstand der Wertpapierbereinigung sind und daß er den in § 21 Abs 3 geforderten Nachweis für die neuen A-ktien führen müßte» Diesen Beweis kann der Anmelder nach den im ersten Rechtszuge getroffenen und für die Rechtsmittelgerichte bindenden Feststellungen aber nicht erbringen.
T?tir das Nachschlagewerk ! für die Amtliche Sammlung ! 1, Gesetz; FGG § 28 Rechtssatz; Ist ein Oberländesgericht unter Verletzung der Vorlagepflicht von der Entscheidung ei- . nes anderen Oberlandesgerichts abgewichen, so hat stets eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu erfolgen,, wenn dieselbe Rechtsfrage abermals zur Entscheidung durch ein Oberlandesgericht gelangt, 2 Gesetz; WBG § 60 Abs 3 Rechtssatz; Eine Rückerstattungsanmeldung muß;, um zulässig zu sein, diejenigen Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Anmeldung wenigstens gedanklich mit einer bereits erfolgten oder etwa noch erfolgenden Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen zusämmenzu-führen. Unzulässige Anmeldungen sind abzulehnen, ohne daß das Verfahren zunächst auszusetzen ist» Aktenzeichen; IV ZB 70/52 Beschluß des BGH vom'30, Oktober 1952 LG München 1 IV ZB 70/52 In der Wertpapierhereini.gungsäach« Betreffend das vor, der Bl a] 3 Arme 1 d e st e i le für Be eilt sanwalt^J d. gt. AlBBBtraat 37? angemeldete Recht an RM 3.200 Stammaktien der (Wertpap:: er-Kenn-Nr. fMfll • } Prüfviel3 e ° Bl Münchsn a 1 s Bank?iuf si cht s'behörde V vt -‘er iv. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober "952 unter'Mitwirkung der Bandesrichter Dr« Lersch, Ascher, Raske, Br. Kregel und S:-heffl er Poschlossans PI e sofortige Be3ohv;e?'ide gegen der Beschluß d e r 3 Kamm e r f ü r W e r o r a p ; e r b e r e i n 1 g u eg d e e Landgerichts in München vorn 9, Mai 952 wird zurückgewlesen., Der Anmelder ist Erbe des 1939 verstorbenen Dr, Otto und dessen 1941 verstorbener Ehefrau Anna . und zwar 4 Stücke su je 5Ö0 RM mit den Nummern 597\ 598, 732 und 733 bei der Prüfstelle angemeldet, .Der Nennbetrag der Aktien beträgt unter/Berücksichtigung der am 9. April 1942 durchgeführten Kapitalberichtigung 3.200 RM. Diese Aktien waren bis zu dem 15. Februar 1939 auf den Namen des Dr. Otto RfBIflH bei der —M- '.iiPWMiai ■ ; 0, j), 3732 Bl Nr 5 verbucht. Auf Grund der Verordnung vom 12. Januar 1938 (RGBl I 1579) und der DVO vom 21. November 1938 (RGBl I 1638) wurden sie als 2. Sühnerate auf das 0.D- 129 222 der PJ bank (Seehandlung) - Reichsfinanzministerium - B< bei der SflMBpbank übertragen, A.m 14. Novem- ber 1939 wurden die Aktien mit anderen nummernmäßig feststehenden ifHBHHHBktien an die 3tBBP|bank (Seehandlung) in das 01. 1fr 651 200 - .Reichsfinanzministerium - übersandt, Dieses Depot war für die in Anrechnung auf Reichsflucht steuern Und Sühneleistungsabgaben lul.. für das Deutsche Reich abgelieferten Wertpapiere errichtet worden. Die Aktien wurden 1942 umgetauscht, da die auf Grund der Dividendenabgabever-ördnung eine Kapitalberichtigung durchführte, Ermittlun-/gen über die Art und Weise des Umtausches waren erfolglos;, insbesondere konnten die Nummern der an Stelle der alten Aktien getretenen neuen Stücke nicht festgestellt werden. .Der Anmelder.hat wegen der bezeichneten Wertpapiere Rückerstattungsansprüche geltend gemacht. Er verlangt Rückerstattung dieser Papiere von dem Deutschen Reich - Land Bayern - in Natur, Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung:hat die Anmeldung, nachdem ihr erster ablehnender Beschluß auf Beschwerde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war, erneut abgelehnt, Gegen diesen Beschluß hat die Anmeldestelle namens des Anmelders frist- und form-gerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht in München möchte die Beschwerde zurückweisen,, sieht sich aber durch drei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29° Januar 1952 und 30° Januar 1952 (Wertpapier-Mitteilungen IV B 1952, 352, 357, 382) daran gehindert. Es hat die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die Vorlage ist nach § 61 WBG? § 28 PGG zu Recht erfolgt. Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß 'im Palle der sofortigen Beschwerde nach § 34 WBG die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen ist, wenn die in § 28 Abs 2 PGG angeführten Voraussetzungen gegeben sind (BGHZ 3, 123)° Die Voraussetzungen des § 28 PGG sind gegeben. Die Kammer für Wertpapierbereinigung hat in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt, die ausdrücklich als Rückerstattungsanmeldung bezeichnete Anmeldung habe abgelehnt werden müssen, da die Rückerstattungsanmeldung hier nicht mit einer Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen zusammengeführt werden könne. Das Oberlandesgericht teilt den Standpunkt der Wertpapierbereinigungskammer Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart in den angeführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, bei rechtzeitiger Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs auf ein Wertpapier sei die Prüfung der Anmeldung selbst dann auszusetzen, wenn eine Zusammenführung der Anmeldung des Berechtigten mit der Anmeldung des Pflichtigen nicht möglich sei. Die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof entfällt nicht deshalb, weil das Oberlandesgericht-Stuttgart seinerseits ohne solche Vorlage von der bis dahin einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgewichen ist und das vorlegende Oberlandesgericht sich dieser herrschenden Rechtsprechung anschließen will. Der gegenteiligen Ansicht, nach der in solchen-Fällen keine Vorlagepflicht besteht (BayObLG NJW 52, 58?5 OLG Tübingen WM IV B 52, 610.), kann nicht gefolgt werden. Das Reichsgericht hat zwar für Strafsachen bei entsprechenden Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Strafsenaten wiederholt entschieden, es bestehe kein Anlaß, die Entscheidung der vereinigten Strafsenate anzurufen. Die zu §1'36 (früher § 137) GVG entwickelten Grundsätze (RGStr 45, 88 /"97„7? 57, 302 ^5047? 58, 9 /~24_7) können- aber auf die Vorlagepflicht nach § 28 FGG nicht übertragen werden. Zwar dienen beide Bestimmungen dazu, die Rechtseinheit zu wahren. Ist ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen, dann ist die Rechtseinheit durch diese Entscheidung durchbrochen. Dieser Bruch kann nicht rückwirkend wieder beseitigt werden. Es gilt .. dann nur, Sorge zu trägen, daß die künftige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich bleibt) Dem könnte theoretisch genügt werden, wenn für § 28 FGG entsprechende Grundsätze, wie die vom Reichsgericht für § 136 GVG aufgestellten, .gelten würden und die unter Ver-, letzung des § 28 FGG ergangene Entscheidung für die Frage der Vorlage in künftigen Fällen unbeachtlich wäre» s käme dann lediglich darauf an, ob von der früheren • Rechtsprechung abgewichen werden soll. Praktisch würde das erstrebte Ziel jedoch nicht erreicht. Bei der Fülle der oberlandesgerichtlichen Entscheidungen und angesichts der Tatsache, daß diese Entscheidungen zu dem Teil überhaupt nicht oder in den verschiedensten Zeitschriften und Samm- 1urigen veröffentlicht. werden', ist es nicht immer für alle Oberlandesgerichte sofort und in gleicher Weise erkennbar, ob eine bestimmte Entscheidung unter Verletzung des § 28 EOG ergangen ist! Es wäre daher leicht möglich, daß auch weiterhin widersprechende Entscheidungen ergehen. Diese Bedenken bestehen im Hinblick auf die beim Reichsgericht und auch beim Bundesgerichtshof getroffenen organisatorischen Einrichtungen für die Palle des § 136 GVG nicht in gleichem Maße, Darauf, ob sich vor der ersten abweichenden Entscheidung bereits eine herrschende Meinung gebildet hatte,, kann mangels genügender Bestimmbarkeit dieses Begriffs nicht abgestellt werden, . Um die bereits durchbrochene Rechtseinheit nicht weiter zu gefährden, hat daher in Fällen, in denen ein Öberlandesge-riclit unter Verletzung der Vorlagepflicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist, stets eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zu er-folgen, wenn dieselbe Rechtsfrage abermals zur Entscheidung gelangt, . Die Vorlagepflicht entfällt auch nicht deswegen, weil das Oberlandesgericht Stuttgart keine Endentscheidung gefällt, sondern nur eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat endgültig über eine sofortige Beschwerde- nach § 34- WBG entschieden, Eine solche Entscheidung ist geeignet, die Vorlagepflicht nach § 28 EGG zu begründen. Unerheblich ist, daß durch diese Entscheidung über die Anmeldung selbst noch nicht endgültig entschieden, das Wertpapierbereinigungsverfahren also noch nicht zu dem Abschluß gebracht ist: In der Sache selbst folgt der Senat - abweichend vom Oberlandesgericht Stuttgart - der von dem vorlegenden Oberland.esgericht vertretenen herrschenden Ansicht, daß eine Rückerstattungsanmeldung diejenigen Angaben enthai- ten muß, die erforderlich sind, um die Anmeldung wenigstens gedanklich mix einer bereits1' erfolgten :o?der etwa noch erfolgenden Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen zusammenzuführen ( vgl Spreng WM 1951 IV B 529 ff und RJW 1952, 327 sowie Eichhorn m 1952■ IV B 353 ff Qit■ Nachweisen), Die Rückerstattungsänmeldung muß daher auf ein bestimmtes Wertpapier gerichtet sein, d.,h = es muß das einzelne Wertpapier nümmernmaßig oder gegebenen!alls der Miteigentumsanteil an einem Sammelbestand genau bezeichnet werden. Sie muß ferner gegen einen bestimmten Rückerstattungspflichtigen gerichtet sein. Diese Erfordernisse ergeben sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs 3 WBG, Satz 2 dieser Bestimmung gewährt die besondere Befugnis ,b eihe:iRückerstattüngbanmeidüng schön vor rechtskräftiger Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch einzureichen, nur demjenigen, der einen Rückerstattungsanspruch "auf ein Wertpapier gegen einen Rückerstattungspflichtigen" geltend gemacht hat. Damit kann nur ein bestimmtes Vfertpapier und ein bestimmter Rückerstattungspflichtiger gemeint sein» Das wird aus Satz 4 des § 60 Abs 3 noch deutlicher» Wenn hiernach die Prüfung der Rückerstattungsänmeldung und die Prüfung der Anmeldung des Rückerstattungspflichtigen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch' ausgesetzt werden sollen, dann setzt dies die Bezeichnung eines bestimmten Rückerstattung^Pflichtigen voraus, der dasselbe Recht angemeldet hat oder doch anmeiden könnte (vgl Eichhorn aaO S 354), Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck der Wertpapierbereinigung, das Recht an bestimmten Wertpapieren oder einem entsprechenden Sam-melbestandteil für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem . 1 , Oktober 1949 festzustellen und hierbei das Recht an einem Wertpapier nur einmal einem bestimmten Berechtigten zuzusprechen. Würde dieser Grundsatz der Bestimmtheit bei der Rückerstattungsänmeldung verlassen, dann ib/ • • m»7 .würde sich hier die-Gefahr von Überanmeldungen und damit, von Doppelanerkennungen ergeben. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß nach Art 58 des Gesetzes Nr 59 (amerikanische Zone) die Person des Rückerstattungspflichti-gen unbefristet nachgebracht werden kann.. Würde dem Rückerstattungsberechtigten auch, im Wertpapierbereinigungsverfahren gestattet, die Angaben über den Rückerstattungs pflichtigen unbefristet nachzu demelden, dann würde dieses den Zwecken des Wertpapierbereinigungsgesetzes, die Wertpapierbereinigung im Interesse des Wirtschaftslebens möglichst schnell zu dem endgültigen Abschluß zu bringen, wider streiten,, Die Interessen des Rückerstattungsberechtigten werden im Wertpapierbereinigungsverfahren dadurch gewahrt daß ihm eine angemessene Prist einzuräumen ist, innerhalb der er die in seiner Anmeldung etwa fehlenden Angaben ■ ; . über die Person des Rückerstattuhgspflichtigen nachholen kann. Gelingt es ihm nicht, diese Auflage zu erfüllen, und macht er die Person des Rückerstattungspflichtigen erst später ausfindig, so kann er seine Rechte hinsichtlich der entzogenen Wertpapiere, sofern sie vom Pflichtigen im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet sind, immer noch geltend machen. Solange über seihen Rücker-stattungsansprüch noch nicht rechtskräftig entschieden ist, können Sicherungsmaßnahmen hach Art 52 des Gesetzes Nr 59 der amerikanischen Militärregierung ungeordnet werden. Ist die Rückerstattung angeordnet, dann kann er nach § 60 Abs 3 Satz 1 die Übertragung des Miteigentumsanteils des Pflichtigen an der Sammelurkunde auf sich verlangen. Die Belange des Rückerstattungsberechtigten allein rechtfertigen es auch nicht, die Prüfung einer nach den vorstehenden Ausführungen unzulässigen Rückerstattungsanmeldung nach § 60 Abs 3 Satz 4 WrBG auszusetzen. Eine Aussetzung könnte die Bereinigung der betreffenden Wert- papierart erheblich verzögern. Bei der Bedeutung, die eine möglichst beschleunigte Bereinigung aller Wertpa- \ piere für das gesamte Wirtschaftsleben hat, würden dem die Interessen der Allgemeinheit und beachtliche Belange Dritter, im Sinzelfalle möglicherweise 'auch anderer Rückerstattungsberechtigter, entgegenstehen. Unzulässige Anmeldungen sind daher abzulehnen, ohne daß das Verfahren zunächst auszusetzen ist. Hiernach ist die Anmeldung von der Wertpapierbereinigungskammer mit Recht abgelehnt worden.' Die Anmeldung richtet sich ihrem Wortlaut nach auf Aktien, die nach Gattung, Nennbetrag und Stücknummer genau bezeichnet ■sind.. Die so Gezeichneten Aktien gehören aber nicht zu einer zu bereinigenden Wertpapiergattung; denn sie sind, wie die Ermittlungen der Prüfstelle ergeben haben, von • -der Ausstellerin ..im Zusammenhang mit einer' Ka pit a 1 b e r i c h. -tigung umgetauscht worden. Der Anmelder will nun zwar sein Recht an den an die Stelle der alten Aktien getretenen neuen Urkunden geltend machen. Diese Aktien hat er aber nicht in der von § 60 Abs 3 Satz 2 Y/BG geforderten Weise genau bezeichnet. Dazu hätte er entweder die Nummern der an Stelle der alten Aktien getretenen neuen Aktien angeben oder darlegen müssen, daß die eingetauschten neuen Aktien von dem als Rückerstattungspflichtigen in Anspruch, genommenen Deutschen Reich in Sammelverwah-V rung genommen sind und daß der dadurch erwachsene Sammel-bestandteil noch unbewegt beim Rückerstattungspflichtigen vorhanden ist. Der Anmelder kann keine.entsprechenden Angaben machen. Die Wertpapierbereinigungskammer hat festgestellt, die im Jahre 1939 in Anrechnung auf Reichsfluchtsteuern und Sühneleistungsabgaben für das Deutsche . Reich abgeliefertenWertpapiere" aus jüdischem Besitz, auch die von dem Anmelder angemeldeten, seien auf ein ausschließlich für diese Zwecke errichtetes Depot Nr 'ä H 200 - Reichstinanzministerium - bei der I |bank (Seehandlung) genommen und bis auf einen unbedeutenden Rest' verkauft worden,. LfBBBBBi-Aktien waren ill am 1. Oktober 1949 auf dem Depot nicht mehr verbucht. Daraus hat die Kammer für Wertpapierbereinigung geschlossen, daß. das Deutsche Reich über die von dem Anmelder angemel- m de ten "Aktien, verfügt habe .und am Oktober .1949 nicht mehr" ft Eigentümer dieser Aktien gewesen sei. Gegen diese Feststellungen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Der Anmelder hat auch während des bereits 2 Jahre anhängigen Verfahrens genügend Gelegenheit gehabt, die fehlenden An-gaben in seiner Anmeldung, auch durch Benennung eines et- '■?! waigen anderen Rückerstattungspflichtigen, zu ergänzen,. Auf die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung ist er durch ü das Schreiben der Prüfstelle vom 3* August 1950 (Bl 10 GA) und durch die in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse wiederholt hingewiesen worden. Die Anmeldung ist somit ohne Gesetzesverstoß abgelehnt worden. Sie müßte selbst dann abgelehnt werden, wenn die Rückerstattung gegen das Deutsche Reich angeordnet würde. Denn der Anmelder müßte im Wertpapierbereinigungsverfähren, um an Stelle des Deutschen Reichs auf die angemeldeten Wertpapiere eine Gutschrift an der Sammelurkunde erhalten zu können, nach §§ 2t, 65 WBG nachweisen, daß das Deutsche Reich am 1.. Oktober 1949 Eigentümer der hier an-, : gemeldeten Wertpapiere war.. Diesen Nachweis kann er, wie die Aron der Wertparierbereinigungskammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nicht führen. -it al ill B si ! -n-; h; i Ai! ; i Der Anmelder kann sich auch nicht auf § 21 Abs 3 WBG berufen. Nach dieser Vorschrift hat der Anmelder sein Eigentum oder Miteigentum statt bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1949) bis zu dem Zeitpunkt des Verlustes eines Wertnaniers zu beweisen, wenn er beweist, ■ m daß das Wertpapier vernichtet;, abhanden gekommen oder infolge einer im Währungsgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme für ihn nicht verfügbar ist. Der Anmelder meint irrigerweise, der letztere Beweis sei durch die Feststellung der Staatsbank erbracht,, daß die Wertpapiere auf Grund der Verordnung A^om 12, Januar 1938 aus dem Depot des Erblassers "abgeliefert” worden seien. Er verkennt, daß die Wertpapiere, für die er diesen Beweis führen kann, nämlich die alten Aktien,' nicht Gegenstand der Wertpapierbereinigung sind und daß er den in § 21 Abs 3 geforderten Nachweis für die neuen A-ktien führen müßte» Diesen Beweis kann der Anmelder nach den im ersten Rechtszuge getroffenen und für die Rechtsmittelgerichte bindenden Feststellungen aber nicht erbringen. Die sofortige Beschwerde war daher - kostenfrei gemäß § 59 Abs 10 WBG - zurückzuweisen. Dr, Dersch Raske Kregel Ascher