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BGH · IV ZB 48/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 48/77

Die weitere Beschwerde wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben. EheRG eingelegte Beschwerde nach diesem Zeitpunkt entschieden hat, zur Entscheidung Über die weitere Beschwerde das Oberlandesgericht oder in Bayern das Oberste Landesgericht zuständig. Damit ist auch die Rechtsfrage, ob das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über eine nach dem 1. Infolgedessen entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die weitere Beschwerde (BGHZ 5, 356).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV ZB (nm	BESCHLUSS
in der Rechtssache
 betreffend die elterliche Gewalt über das eheliche Kind
 Alexandra
geb. am
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Vater:	Friedrich	N
UBstraße H»
Elektrokauf mann , R|
HP»
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr«H,SfllBIB» TflHBBB Landstraße SB»
Mutter:	Irmgard	Niedermeier	geb.
straße SB» StSBIB»
, Verkäuferin,
 Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwält^^^ Dr.Dietrich GSB und Christian von eBBB» straße T]
»
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 1978 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Gründe :
Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZB 48/77 - ist in den Fällen, in denen das Landgericht in einer Sache, die die Übertragung der elterlichen Gewalt über ein eheliches Kind betrifft, auf eine vor Inkrafttreten des 1. EheRG eingelegte Beschwerde nach diesem Zeitpunkt entschieden hat, zur Entscheidung Über die weitere Beschwerde das Oberlandesgericht oder in Bayern das Oberste Landesgericht zuständig. Damit ist auch die Rechtsfrage, ob das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über eine nach dem 1. Juli 1977 gegen eine vor diesem Zeitpunkt ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde zuständig ist, im Sinne des vorlegenden Gerichts
 
entschieden. Infolgedessen entfällt die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über die weitere Beschwerde (BGHZ 5, 356).
Johannsen
 Dehner