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BGH

Gericht: BGH

September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 22. März 1972 ist die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung ihrer Widerklage geschieden worden. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. Juni 1972 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als imzulässig verworfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein Verschulden sowohl des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als auch ihres Korrespondenzanwalts angenommen, das die Beklagte sich gern. Mai 1972 dem Korrespondenzanwalt übersandte, nicht über den Ablauf der Berufungsfrist vergewisserte und auf deren Ablauf am 15. Dezember 1971 entschieden hat, ist die Vorschrift des § 232 Abs, 2 ZPO auch in Kindschafts Sachen anzuwenden und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz (NJW 1972, 584 = FamRZ 1972, 200), Hieran wird festgehalten, zu demal auch der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts mit Bescheid vom 14.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
ProzeßbevollmächtigtenOberlandesgerichtsofortigFamRZZPOVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
it zb 6q/72	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau UI geb.
:e Maria Adelheid T
Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.	Dr
 und ChrTfll^^b in
 gegen
den technischen Angestellten Heinrich AflHBetraße 00,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
. 1. Der Beklagten wird das Armenrecht für das Verfahren der sofortigen Beschwerde versagt.
2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Mit dem landgerichtlichen Urteil vom 3. März 1972 ist die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung ihrer Widerklage geschieden worden. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. April 1972 zugestellt worden. Mit am 5. Juni 1972 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
 
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als imzulässig verworfen.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde; ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein Verschulden sowohl des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als auch ihres Korrespondenzanwalts angenommen, das die Beklagte sich gern. § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat., lag eine Pflichtverletzung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten darin, daß er sich, als er das landgerichtliche Urteil am 5. Mai 1972 dem Korrespondenzanwalt übersandte, nicht über den Ablauf der Berufungsfrist vergewisserte und auf deren Ablauf am 15. Mai 1972 hinwies, während sich eine Pflichtverletzung des Korrespondenzanwaltes daraus ergab, daß er sich nicht durch eine Rückfrage beim Prozeßbevollmächtigten über de:.i Fristablauf informierte.
Dies wird auch mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wendet sich nur dagegen, daß der Beklagten das Verschulden ihrer Anwälte zugerechnet worden ist. Sie ist der Ansicht, die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in IJhesachen sei verfassungswidrig. Dem ist nicht beizupflichten.
Wie der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. Dezember 1971 entschieden hat, ist die Vorschrift des § 232
Abs, 2 ZPO auch in Kindschafts Sachen anzuwenden und verstößt insoweit nicht gegen das Grundgesetz (NJW 1972, 584 = FamRZ 1972, 200), Hieran wird festgehalten, zu demal auch der Dreierausschuß des Bundesverfassungsgerichts mit Bescheid vom 14. Februar 1972 (FamRZ 1972, 2C1) ebenso entschieden hat. Was aber in Kindschaftssachen gilt, muß in zu demindest gleicher Weise in Ehesachen gelten.
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurtickgev.aesen unc: ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Wie sich aus Vorstehendem ergibt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinrei-
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chende Aussicht auf Erfolg. Ihr ist daher das Armenrecht für das Verfahren der sofortigen Beschwerde zu versagen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzsehne]
Dr. Reinhardt	Dr. Buchholz