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BGH · IV zb 61/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV zb 61/71

Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. März 1971, zu dem der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen war, stellte die Klägerin den Antrag aus der Klageschrift und beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils hinsichtlich des Unterhai tsanspruchs. Der Beklagte wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt TflHHB 1970) bis zu dem 30. Mit Schriftsatz vom 15« Juli 1971, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, ließ der Beklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil durch seinen Anwalt Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist beantragen. Die Versäumung der Berufungsfrist wurde damit begründet, auf Grund der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung sei der Beklagte der Auffassung gewesen, daß er sich zur Einlegung der Berufung noch Zeit lassen könne, da er nach seinem Verständnis angenommen habe, die Berufungsfrist laufe erst fünf Monate nach Verkündung des Urteils ab. September 1971 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet: Entgegen seiner Auffassung habe der Beklagte die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht ohne Verschulden mißverstanden. Wenn ein solches Mißverständnis auf Grund der ersten beiden Sätze der ihm durch das Amtsgericht erteilten Belehrung angenommen werden könne, wenngleich das Schreiben bis dahin den Gesetzestext (§ 516 ZPO) im wesentlichen wörtlich wiedergebe, so habe der Beklagte den weiteren Inhalt der Belehrung nicht ohne Verletzung der gebotenen Sorgfalts- Die Empfehlung des Amtsgerichts, sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um die Frist nicht zu versäumen, habe dann nämlich einen Widerspruch zu der vom Beklagten angeblich dahin verstandenen Belehrung, daß er die Berufung noch binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also noch etwa viereinhalb Monate nach Erhalt der Rechtsmittelbelehrung einlegen könne, bedeutet. Gemäß §§ 640 Abs.1, 618 Abs.4 ZPO durfte daher das Amtsgericht die Verurteilung zu dem Regelunterhalt nicht durch Versäumnisurteil aussprechen. Richtig ist es daher, daß gegen die getroffene Vaterschaftsfeststellung und die Verurteilung zu dem Regelunterhalt, auch wenn letztere fälschlicherweise durch Versäumnisurteil ausgesprochen ist, das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. Gegen die Verurteilung zur Zahlung des bestimmten Unterhalts, die nun einmal, wenn auch fälschlicherweise, durch Versäumnisurteil ergangen ist, ist der Einspruch gemäß § 358 ZPO gegeben. W?>s jedoch das Rechtsmittel der Berufung anbetrifft, so ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Soweit die Entscheidung über den Regelunterhalt durch Versäumnisurteil ergangen war, hatte der Beklagte dem zutreffend durch Einlegung des Einspruchs Rechnung getragen. Anzulasten ist dem Beklagten daher nur, daß er das Rechtsmittel der Berufung gegen die im amtsgerichtlichen Urteil getroffene Vaterschaftsfeststellung verspätet eingelegt hat. Insoweit nimmt aber das Berufungsgericht selbst an, der zweite Uatz der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, wenn mit ihm im wesentlichen auch nur der Gesetzestext des § 516 ZPO wiedergegeben worden sei, habe vom Beklagten ohne Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht mißverstanden werden können. Ist dem Beklagten aber ein solcher schuldloser Irrtum zuzubilligen, dann stellt die Annahme des Berufungsgerichts, die Empfehlung des Amtsgerichts, sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um die Prist nicht zu versäumen, habe diesen Irrtum wieder beseitigen müssen, eine überspannte Anforderung an das logische Denkvermögen eines einfachen Menschen, wie es der Beklagte offenbar ist, dar. Auf die sofortige Beschwerde war daher der ange-fochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 1600a BGB § 516 ZPO
BerufungAmtsgerichtBerufungsfristZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Otto C/3 Oj
BUNDESGERICHTSHOF
IV zb 61/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
d esKond i t ors Manfred LHIBstraße HP«
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br.
und iHB in
 gegen
ie minderjährige Ramona Gr
 esetzl^h vertreten durch das Jugendamt der Stadt
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1971 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat mit am 13. Oktober 1970 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag:
1.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
2.	Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt, dem 1. Juni 1970 an bis zu dem 30. Juni 1970 100 DM und vom 1. Juli 1970 bis zu dem vollendeten 18. Lebensjahres den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.
Im ersten Verhandlungstermin am 28. Oktober 1970, zu dem der gesetzliche Vertreter der Klägerin und der Beklagte persönlich erschienen waren, wurde die Mutter
 
der Klägerin als Zeugin vernommen. Im Verhandlungstermin vom 31. März 1971, zu dem der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen war, stellte die Klägerin den Antrag aus der Klageschrift und beantragte den Erlaß eines Versäumnisurteils hinsichtlich des Unterhai tsanspruchs. Am 7. April 1971 verkündete daraufhin das Amtsgericht ein Urteil mit folgendem Spruch:
’’Urteil
 Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater der am flBHppi970 geborenen Klägerin Ramona GWHHPrist.
Der Beklagte wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tage der Geburt TflHHB 1970) bis zu dem 30. Juni 1970 monatlich 100 DM Unterhalt und ab 1. Juli 1970 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt monatlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.”
Gegen dieses ihm am 19. April 1971 zugestellte Urteil ließ der Beklagte durch seine Ehefrau mit Schriftsatz vom 21. April 1971, eingegangen beim Amtsgericht am 22. April 1971, Einspruch einlegen. Daraufhin erhielt er vom Amtsgericht unter dem 22. April 1971 ein Antwortschreiben folgenden Inhalts:
’’Gegen das Urteil vom 7. April 1971 steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung desselben beginnt, bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen daselbst zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Da Ihre Eingabe vom 21. April 1971 diesen Erfordernissen nicht ent-
 
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spricht, setzen Sie sich zweckmäßigerweise, um die Frist nicht zu versäumen, unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der Sie gleichfalls über eine eventuelle Bewilligung des Armenrechts beraten kann. Da das Amtsgericht in dieser Sache nichts mehr veranlassen kann, wird Ihre Eingabe vom 21. April 1971 hier als erledigt betrachtet.”
Mit Schriftsatz vom 15« Juli 1971, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tage, ließ der Beklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil durch seinen Anwalt Berufung einlegen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist beantragen. Die Versäumung der Berufungsfrist wurde damit begründet, auf Grund der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung sei der Beklagte der Auffassung gewesen, daß er sich zur Einlegung der Berufung noch Zeit lassen könne, da er nach seinem Verständnis angenommen habe, die Berufungsfrist laufe erst fünf Monate nach Verkündung des Urteils ab.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. September 1971 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Zurückweisung im wesentlichen damit begründet: Entgegen seiner Auffassung habe der Beklagte die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht ohne Verschulden mißverstanden. Wenn ein solches Mißverständnis auf Grund der ersten beiden Sätze der ihm durch das Amtsgericht erteilten Belehrung angenommen werden könne, wenngleich das Schreiben bis dahin den Gesetzestext (§ 516 ZPO) im wesentlichen wörtlich wiedergebe, so habe der Beklagte den weiteren Inhalt der Belehrung nicht ohne Verletzung der gebotenen Sorgfalts-
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pflicht unberücksichtigt lassen können. Die Empfehlung des Amtsgerichts, sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um die Frist nicht zu versäumen, habe dann nämlich einen Widerspruch zu der vom Beklagten angeblich dahin verstandenen Belehrung, daß er die Berufung noch binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also noch etwa viereinhalb Monate nach Erhalt der Rechtsmittelbelehrung einlegen könne, bedeutet. Diesem besonderen Hinweis des Amtsgerichts habe er daher in jedem Falle folgen und so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen. Das habe der Beklagte unterlassen und daher nicht alles getan, was er pflichtgemäß zur Fristwahrung hätte tun müssen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.
Bei der Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft handelt es sich um eine Kindschaftssache im Sinne des § 640 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Gemäß § 643 Abs. 1 ZPO kann mit dem Feststellungsbegehren der Antrag verbunden werden, den Beklagten zu verurteilen, dem Kinde den Regelunterhalt zu leisten. Dieser Antrag und die darüber ergehende Entscheidung sind daher Teil des Kind-schaftsprozesses. Gemäß §§ 640 Abs. 1, 618 Abs. 4 ZPO durfte daher das Amtsgericht die Verurteilung zu dem Regelunterhalt nicht durch Versäumnisurteil aussprechen. Es hätte vielmehr über diesen Anspruch ebenso wie über das Feststellungsbegehren auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden müssen, da dem Beklagten die Sachanträge rechtzeitig zugestellt worden waren, er
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zu dem Termin ordnungsmäßig geladen worden war und das Gericht die ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen getroffen hatte. Des weiteren durfte gemäß § 640 c ZPO mit der Kindschaftsklage nicht die Klage auf Leistung des bestimmten Unterhaltsbetrages verbunden werden. Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 § 18 NEhelG entfiel, weil es sich hier nicht um einen schon vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes (1. Juli 197^ - Art. 12 § 27 NEhelG -) anhängigen Unterhaltsprozeß handelte.
Richtig ist es daher, daß gegen die getroffene Vaterschaftsfeststellung und die Verurteilung zu dem Regelunterhalt, auch wenn letztere fälschlicherweise durch Versäumnisurteil ausgesprochen ist, das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. Gegen die Verurteilung zur Zahlung des bestimmten Unterhalts, die nun einmal, wenn auch fälschlicherweise, durch Versäumnisurteil ergangen ist, ist der Einspruch gemäß § 358 ZPO gegeben. Über diesen Einspruch, der vom Beklagten am 22. April 1971 eingelegt worden ist, wird daher das Amtsgericht zu entscheiden haben. Hierbei wird es jedoch, falls der Einspruch sich als zulässig erweist, zu beachten haben, daß Rechtswirkungen der nichtehelichen Vaterschaft nicht geltend gemacht werden können, bevor diese durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung festgestellt ist (§ 1600 a BGB).
W?>s jedoch das Rechtsmittel der Berufung anbetrifft, so ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Schon das prozessual nicht fehlerfreie amtsgericht-
 
liehe Urteil konnte selbst bei einem Nichtlaien Zweifel aufwerfen, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen das Urteil gegeben seien. Soweit die Entscheidung über den Regelunterhalt durch Versäumnisurteil ergangen war, hatte der Beklagte dem zutreffend durch Einlegung des Einspruchs Rechnung getragen. Denn die Partei darf jedenfalls davon ausgehen, daß das der Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel bzw. der ihr entsprechende Rechtsbehelf gegeben ist (BGHZ 40, 265).
Anzulasten ist dem Beklagten daher nur, daß er das Rechtsmittel der Berufung gegen die im amtsgerichtlichen Urteil getroffene Vaterschaftsfeststellung verspätet eingelegt hat.
Insoweit nimmt aber das Berufungsgericht selbst an, der zweite Uatz der amtsgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, wenn mit ihm im wesentlichen auch nur der Gesetzestext des § 516 ZPO wiedergegeben worden sei, habe vom Beklagten ohne Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht mißverstanden werden können. Ist dem Beklagten aber ein solcher schuldloser Irrtum zuzubilligen, dann stellt die Annahme des Berufungsgerichts, die Empfehlung des Amtsgerichts, sich unverzüglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um die Prist nicht zu versäumen, habe diesen Irrtum wieder beseitigen müssen, eine überspannte Anforderung an das logische Denkvermögen eines einfachen Menschen, wie es der Beklagte offenbar ist, dar. Darüberhinaus dürfte auch davon auszugehen sein, daß der Laie dem Worte "unverzüglich" nicht die gleiche Bedeutung beizulgen pflegt, wie sie diesem Wort in der Rechtssprache zukommt. Der dem Be-
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klagten schuldlos unterlaufene Irrtum schließt es daher aus, ihm die Versäumung der Berufungsfrist als Verletzung seiner Sorgfaltspflichten anzulasten.
Auf die sofortige Beschwerde war daher der ange-fochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Br.	Reinhardt
 Br. Bukow
 Br. Buchholz