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BGH · IV ZB 69/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 69/70

Wenn eine Partei eine ihr in einem Armenrechtsverfahren gemachte unbefristete Auflage nicht in einer vom Gericht für angemessen erachteten Frist erledigt hat, beginnt die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO erst zu laufen, wenn ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden ist oder wenn sie eine ihr vom Gericht gesetzte Nachfrist zur Erledigung der Auflage schuldhaft hat verstreichen lassen (Abweichung von LM ZPO § 234 Nr. 19). Eine Frist für die Erledigung der Auflage hatte das Berufungsgericht nicht gesetzt. Das Berufungsgericht hat ihr durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte infolge ihrer Armut gehindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen und daß sie zunächst auch alles von ihr zu Verlangende getan hat, um dieses Hindernis zu beheben. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, daß sie oder ihr Prozeßbevoll&ächtigter durch entschuldigende Umstände gehindert gewesen wären, die Auflage in angemessener Frist zu erfüllen. Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene Ansicht nicht auf den LM ZPO § 234 (B) Nr. 15 veröffentlichten Beschluß des VIII. Zivilsenat hat auch in dem von ihm entschiedenen Fall der Beschwerde stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Danach beginnt die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO stets in dem Augenblick zu laufen, in dem die Partei es schuldhaft unterläßt, die ihr vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen oder den gegebenen Anregungen nachzukommen. Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO in einem Fall, in dem einer Partei eine nichtbefristete Auflage gesetzt ist, in dem Augenblick zu laufen beginnt, in dem die für die Erfüllung der Auflage als angemessen anzusehende Frist verstrichen ist. Da es gegen ihre Versäumung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, hat die Partei mit dem Verstreichen der Frist endgültig ihre Rechte verloren. Die Partei, die die Frist zu wahren hat, kann nicht wissen, was der Richter später für angemessen halten wird. Sie konnte in dem hier zu entscheidenden Fall besonders überrascht sein, als sie durch den Beschluß darüber belehrt wurde, daß sie zwar zunächst durch ihre Armut gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren, daß aber die Frist des § 234 ZPO bereits mehr als drei Wochen vor dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte, in dem ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt wurde. Offenbar im guten Glauben daran, daß die Frist frühestens mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen begonnen hatte, hat die Beklagte die geforderten Unterlagen erst zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt. Im Hinblick auf die für die Fristwahrung unerläßliche Rechtssicherheit muß daher in Fällen, in denen einer Partei im Armenrechtsverfahren eine nichtbefristete Auflage gemacht worden ist, die sie nicht in einer vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeit erfüllt hat, davon ausgegangen werden, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Partei der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden ist. In diesem Augenblick weiß die Partei, daß sie sich von nun an auf das durch ihre Armut begründete Hindernis zur Wahrung der Frist nicht mehr berufen kann. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an der von ihm in der LM ZPO § 234 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung geäußerten Rechtsmeinung nicht festhalte, soweit sie der in diesem Beschluß vertretenen Rechtsansicht widerspricht. Da die Beklagte sonach rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht hat, mußte der ange-fochtene Beschluß aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
FristBerufungsgerichtAuflageParteiBeschlußZPOFall

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
ZPO § 234 B
Wenn eine Partei eine ihr in einem Armenrechtsverfahren gemachte unbefristete Auflage nicht in einer vom Gericht für angemessen erachteten Frist erledigt hat, beginnt die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO erst zu laufen, wenn ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden ist oder wenn sie eine ihr vom Gericht gesetzte Nachfrist zur Erledigung der Auflage schuldhaft hat verstreichen lassen (Abweichung von LM ZPO § 234 Nr. 19).
BGH, Beschl.v. 1. März 1971 - IV ZB 69/70 - OLG Frankfurt (Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
ZB 69/70
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Erika W
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:Flechtsanwälte Dr. R^B und iflBin FflBBB (AB) -
gegen
 den Rentner Emst
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 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Dr. flHB und flHHH in Bad
 Rechtsanwälte
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7. Oktober 1970 wird aufgehoben.
Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe:
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 29. Dezember 1969 zugestellt worden. Am 29. Januar 1970 hat sie um die Bewilligung des Armenrechts für das Berufungsverfahren naclw gesucht. Ihr war im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden. Zum Nachweis ihrer Armut hatte sie im ersten Rechtszug ein behördliches Armutszeugnis und eine ärztliche Bescheinigung vom 14. Dezember 1968 eingereicht, aus der sich ergab, daß sie arbeitsunfähig war.
Das Berufungsgericht machte der Beklagten folgende Auflagen:
In pp. wird gebeten, eine Bescheinigung über den derzeitigen Verdienst von Frau W. vorzulegen bzw. darzulegen, aus welchen Gründen gegebenenfalls Frau W.
 
an einer Arbeit gehindert ist. Ferner wird gebeten, den Vortrag auf Seite 7 des Armenrechtsgesuchs unten dahin zu präzisieren, wann Frau W. von dem ehewidrigen Verhältnis ihres Mannes zu Frau Sch, erfahren hat.
Eine Frist für die Erledigung der Auflage hatte das Berufungsgericht nicht gesetzt. Diese Verfügung ging am • 29. Mai 1970 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein. Er hat sie mit Schreiben vom 5. Juni 1970 der Beklagten übermittelt. Durch den der Beklagten am 17. Juli 1970 zugestellten Beschluß vom 14. Juli 1970 ist ihr das Armenrecht versagt worden, weil sie ihre Mittellosigkeit nicht dargetan habe. Die Beklagte hat darauf am 30. Juli 1970 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Berufungsgericht hat ihr durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte infolge ihrer Armut gehindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen und daß sie zunächst auch alles von ihr zu Verlangende getan hat, um dieses Hindernis zu beheben. Sie habe damit rechnen können, daß das Gericht aufgrund der bei den Akten befindlichen Unterlagen annehmen werde, daß sie mittellos sei. Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, das in der Armut der Beklagten liegende Hindernis müsse aber mit dem Ablauf des 29. Juni 1970 als behoben angesehen werden, denn die Beklagte habe die gerichtliche Auflage, die ihr am 29. Mai 1970 zugegangen war, nicht innerhalb einer für diese Auflage als angemessen anzusehenden Monatsfrist
 
beantwortet. Dieses wäre möglich gewesen, da die Auflage lediglich den Nachweis des Arbeitseinkommens oder der Arbeitsunfähigkeit verlangt habe. Die Beklagte habe keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, daß sie oder ihr Prozeßbevoll&ächtigter durch entschuldigende Umstände gehindert gewesen wären, die Auflage in angemessener Frist zu erfüllen. Mit dem Ablauf der angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage am 29. Juni 1970 habe daher die Frist zur Einreichung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen. Sie sei noch vor Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags verstrichen.
Mit Recht wendet sich die Beklagte hiergegen. Das Berufungsgericht kann sich für die von ihm vertretene Ansicht nicht auf den LM ZPO § 234 (B) Nr. 15 veröffentlichten Beschluß des VIII. Zivilsenats berufen. Diese Entscheidung steht der hier getroffenen nicht entgegen, denn sie betraf einen anders gelagerten Fall. Der VIII. Zivilsenat hat auch in dem von ihm entschiedenen Fall der Beschwerde stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Berufungsgericht könnte sich dagegen auf die LM ZPO § 234 Nr.19 veröffentlichte Entscheidung des IV. (jetzt IX.) Zivilsenats berufen. Danach beginnt die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO stets in dem Augenblick zu laufen, in dem die Partei es schuldhaft unterläßt, die ihr vom Gericht gemachte Auflage zu erfüllen oder den gegebenen Anregungen nachzukommen.
Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO in einem Fall, in dem einer Partei eine nichtbefristete Auflage gesetzt ist, in dem Augenblick zu laufen beginnt, in dem die für die Erfüllung der Auflage als angemessen anzusehende Frist verstrichen ist. So hat auch das Berufungsgericht entschieden.
 
Der erkennende Senat kann sich jedoch dieser Auffassung nicht anschließen. Die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO hat eine erhebliche Bedeutung. Da es gegen ihre Versäumung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, hat die Partei mit dem Verstreichen der Frist endgültig ihre Rechte verloren. Der Beginn der Frist muß daher für die Partei klar erkennbar sein. Das ist er nicht, wenn man sich auf den von dem Berufungsgericht vertretenen RechtsStandpunkt stellt. Welche Frist angemessen ist, hängt von den jeweils gegebenen Umständen des zu entscheidenden Falles, insbesondere auch den persönlichen Verhältnissen der Partei ab, schließlich aber auch von dem Ermessen des Richters, der letztlich darüber zu befinden hat. Die Partei, die die Frist zu wahren hat, kann nicht wissen, was der Richter später für angemessen halten wird. Sie konnte in dem hier zu entscheidenden Fall besonders überrascht sein, als sie durch den Beschluß darüber belehrt wurde, daß sie zwar zunächst durch ihre Armut gehindert war, die Berufungsfrist zu wahren, daß aber die Frist des § 234 ZPO bereits mehr als drei Wochen vor dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte, in dem ihr der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt wurde. Offenbar im guten Glauben daran, daß die Frist frühestens mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen begonnen hatte, hat die Beklagte die geforderten Unterlagen erst zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt.
Im Hinblick auf die für die Fristwahrung unerläßliche Rechtssicherheit muß daher in Fällen, in denen einer Partei im Armenrechtsverfahren eine nichtbefristete Auflage gemacht worden ist, die sie nicht in einer vom
 
Gericht für angemessen gehaltenen Zeit erfüllt hat, davon ausgegangen werden, daß die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Partei der Beschluß über die Versagung des Armenrechts zugestellt worden ist. In diesem Augenblick weiß die Partei, daß sie sich von nun an auf das durch ihre Armut begründete Hindernis zur Wahrung der Frist nicht mehr berufen kann. Falls das Gericht der Meinung ist, die Partei verzögere unangemessen die Erledigung der ihr im Armenrechtsverfahren unbefristet gemachten Auflage, muß es ihr entweder alsbald das Armenrecht durch einen Beschluß versagen oder der Partei eine Frist zur Erledigung der Auflage setzen. Wenn letzteres geschieht, würde die Frist des § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Verstreichen dieser der Partei gesetzten Frist begonnen haben, wenn sie nicht alles in ihren Kräften Stehende getan hätte, um der Auflage in der gesetzten Frist nachzukommen.
Der frühere IV. (Jetzt IX.) Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an der von ihm in der LM ZPO § 234 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung geäußerten Rechtsmeinung nicht festhalte, soweit sie der in diesem Beschluß vertretenen Rechtsansicht widerspricht. Die Sache brauchte daher dem großen Senat für Zivilsachen nicht vorgelegt zu werden.
 
Da die Beklagte sonach rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht hat, mußte der ange-fochtene Beschluß aufgehoben werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Bukow	Dr.	Buchholz