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BGH · IF ZB 69/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IF ZB 69/55

- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz? Mai 1955 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Dieser habe ein Schreiben zur Benachrichtigung des Klägers diktiert, das gleichzeitig eine‘Abrechnung über die bereits entstandenen Kosten enthalten sollte. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts überreicht, in der dieser u.a, erklärt, daß er das Schreiben der Prozeßbevoll- Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen» Es hat die Angaben des Klägers nicht für ausreichend angesehen, um die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil insbesondere aus ihnen nicht hervorgehe, in welcher Art bei Rechtsanwalt Fristen verfügt, eingetragen und kontrolliert werden. Schließlich ergäben die Handakten des Rechtsanwalts die das Berufungsgericht sich habe vorlegen lassen, daß eine Frist zur Vorlage der Handakten auf den 4* April 1955 verfügt worden sei und nichts darüber.angegeben werde, weshalb eine Vorlage an diesem Tage unterblieben sei. Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt BflDnur ein Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts HMBl gewesen ist und daher etwaige Versehen, die ihm unterlaufen sind, dem Kläger nicht zugerechnet werden können. Wie sich nämlich aus dem Vortrag des Klägers und der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat Rechtsanwalt HflH)nach Empfang des Schreibens der Prozeßbe- vollmächtigten dieses seinem Bürovorsteher zur weiteren Bearbeitung zugeleitet/ Er hat somit nicht selbst eine Prüfung und die Berechnung der Prist vorgenommen, die für eine fristgerechte Einlegung der Berufung durch einen beim Öberlandesge-richt in Celle noch zu bestellenden Rechtsanwalt nötig war oder die für eine solche Berechnung erforderlichen Anweisungen gegeben und somit auch nicht die Notierung einer solchen Prist verfügt. Da weiter ein Verkehrsanwalt ein Vertreter im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO ist (vgl insbes RGZ 115, 71), war entsprechend dieser Bestimmung das Versehen des Rechtsanwalts HHH^dem Kläger zuzurechnen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltVersehenParteiBearbeitungZPOSchreibenKlägerRechtsanwaltsBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

2474 095
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !

Gesetz; ZPO §§ 232, 233
Hechtssatzs Ein Rechtsanwalt verletzt die ihm zu demutbare Sorgfalt, wenn er die Prüfung und Berechnung der für eine fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels erforderlichen Frist einem Büroangestellten überläßt.
Aktenzeichen« IF ZB 69/55
Beschluß des BGH vom 6. Juli 1955 OLG Celle
 rff ZB 69/55
7
B e Schluss
 In Sachen des Stadtbaumeisters Heinz B
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz?
Rechtsanwalt Br* in
 gegen
seine Ehefrau Hildegard	6eb«
A^BBHfcStraße^^,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt in
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Br. Kregel,
 Br. V, Werner, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen:
Bie Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
-2
7
G r U n d e s
Der Kläger hat vor dem Landgericht in Hildesheim Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben* Die Klage ist durch Urteil dieses Gerichts vom 10. März 1955 abgewiesen worden. Das Urteil ist seinem Prozeßbevollmächtigten in	a®	22,	März	1955
zugestellt worden.
Am 4. Mai 1955 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Den Antrag hat er folgendermaßen begründet*
Zum Verkehr mit seinen Anwälten in habe er sich des Rechtsanwalts	in	0|
bedient. Bei diesem sei die Nachricht von der Zustellung des Urteils am 24. März 1955 eingegangen. Rechtsanwalt	habe	daraufhin	das	Schreiben	der
 UflHI^fer Brozeßbevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung an seinen Bürovorsteher verfügt, der die Sache an den Mitarbeiter Rechtsanwalt R^pweitergeleitet habe. Dieser habe ein Schreiben zur Benachrichtigung des Klägers diktiert, das gleichzeitig eine‘Abrechnung über die bereits entstandenen Kosten enthalten sollte. Zur Aufstellung dieser Kosten sei dann die Akte dem Bürovorsteher vorgelegt worden. Durch dessen Versehen sei aber eine weitere Bearbeitung unterblieben. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts	überreicht,	in	der	dieser	u.a,	erklärt,
 daß er das Schreiben der	Prozeßbevoll-
mächtigten, wie alle Schreiben, in denen Weiteres zu veranlassen sei, insbesondere Pristen zu notieren seien, seinem Bürovorsteher zugeleitet habe.
 
Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen» Es hat die Angaben des Klägers nicht für ausreichend angesehen, um die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil insbesondere aus ihnen nicht hervorgehe, in welcher Art bei Rechtsanwalt	Fristen
 verfügt, eingetragen und kontrolliert werden. Es erblickt ein Versehen darin, daß Rechtsanwalt RflBi sich nicht davon überzeugt habe, ob eine Notfrist notiert gewesen sei, als er die Bearbeitung der Sache übernahm» Eine solche Eintragung sei so wichtig, daß sie jeder anderen Arbeit vorgehe. Bedenklich sei es auch gewesen, eine Sachlage zu schaffen, bei der die Eintragung der Notfrist im Fristenkalender von der Aufstellung einer Kostenrechnung abhängig wurde. Schließlich ergäben die Handakten des Rechtsanwalts die das Berufungsgericht sich habe vorlegen lassen, daß eine Frist zur Vorlage der Handakten auf den 4* April 1955 verfügt worden sei und nichts darüber.angegeben werde, weshalb eine Vorlage an diesem Tage unterblieben sei. Wären die Handakten aber zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden, so hätte bei einer ordnungsmäßigen Bearbeitung auffallen müssen, daß die Notfrist nich't eingetragen war.
Die gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Herbeiziehung der Handakten des Rechtsanwalts auf die der*Kläger sich nicht berufen hatte, verfahrensmäßig einwandfrei war. Ebenso kann es auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt BflDnur ein Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts HMBl gewesen ist und daher etwaige Versehen, die ihm unterlaufen sind,
 dem Kläger nicht zugerechnet werden können. Auch die Präge, ob ein besonderer Kalender für Notfristen zu führen ist, hat hier keine Bedeutung. Entscheidend ist hier allein, daß Rechtsanwalt persönlich ein Versehen daran trifft, daß die Berufungsfrist nicht gewahrt ist.
Wie sich nämlich aus dem Vortrag des Klägers und der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat Rechtsanwalt HflH)nach Empfang des Schreibens der	Prozeßbe-
vollmächtigten dieses seinem Bürovorsteher zur weiteren Bearbeitung zugeleitet/ Er hat somit nicht selbst eine Prüfung und die Berechnung der Prist vorgenommen, die für eine fristgerechte Einlegung der Berufung durch einen beim Öberlandesge-richt in Celle noch zu bestellenden Rechtsanwalt nötig war oder die für eine solche Berechnung erforderlichen Anweisungen gegeben und somit auch nicht die Notierung einer solchen Prist verfügt.
Bei der Bedeutung der Rechtsmittelfristen, ihrer
 verschiedenen Bemessung in den einzelnen Verfahren #
und den nicht immer ausschließbaren Zweifeln über ihren Beginn im einzelnen Palle sind dies alles Maßnahmen nicht nur rein büromäßiger Bedeutung, die einem ausreichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen werden können, sondern solche, die anwaltliche Kenntnisse voraussetzen. Grundsätzlich wird ein Rechtsanwalt, dem für die von ihm vertretene Partei ein Urteil zu-geht, zunächst prüfen, ob die Zustellung in Ordnung ist, ob eine latbeStandsberichtigung oder Urteil sergänzung erforderlich ist, die nach §§ 320, 321 ZPO nur innerhalb einer Woche beantragt werden
 
kann, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist, wo und binnen welcher Prist und durch wen dieses eingelegt werden kann und welche Zeit für eine fristgerechte und ordnungsmäßige Einlegung dieses Rechtsmittels erforderlich ist. Dementsprechend wird er seine Partei zu verständigen haben. Außer dem Tag, an dem die Rechtsmittelfrist abläuft, wird er, falls keine sichere Gewähr dafür besteht, daß seine Partei auch seine Benachrichtigung erhält - z.B. bei einem nicht eingeschriebenen Brief - noch eine Zwischenfrist als Notfrist notieren lassen, bei der eine rechtzeitige Verständigung der Partei noch möglich sein würde.
Da Rechtsanwalt	derartige Maßnahmen
 oder Anordnungen nicht getroffen, sondern diese seinem Bürovorsteher überlassen hat, hat er die ihm zu demutbare Sorgfalt außer acht gelassen. Da keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, daß auch bei Wahrung dieser Sorgfalt die Berufungsfrist versäumt worden wäre, muß se.in Verhalten für ihre Versäumung als ursächlich angesehen werden.
Da weiter ein Verkehrsanwalt ein Vertreter im Sinne des § 232 Abs 2 ZPO ist (vgl insbes RGZ 115, 71), war entsprechend dieser Bestimmung das Versehen des Rechtsanwalts HHH^dem Kläger zuzurechnen.
7
 
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Schmidt Kregel v, Werner Seheffler Wüstenberg