- Prozeßbevollmäcfi tigter II»Instanzt Rechtsanwalt Justizrat in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26c September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske« Br»v*Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossens Die'Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23* Juli 1953 wird auf*. Durch Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 20-Mai 1953 ist die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 4 893?59 DM nehst Zinsen verurteilt wordene Gegen das Urteil hat die Beklagte am 20cJuni 1953 Berufung heim Oherlandesgericht in Neustadt durch ihren Prozeß-bevollmächtigten, Rechtsanwalt eingelegt« Auf • Io Die Beklagte ist der Auffassung, daß mit der Zustellung des Beschlusses vom 13.Juli 1953, durch den die Sache zur Feriensache erklärt wurde, eine neue Begründungsfrist zu laufen begonnen habe. Wäre die vorliegende Sache nicht zur Feriensache erklärt worden, so wäre zwar der Ablauf der nach § 319 Abs 2 ZPO am 20.Juni 1953 in Lauf gesetzten Frist durch die Gerichtsferien gehemmt worden und ihr restlicher Teil hätte erst nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen, so daß die Frist erst am 21.September 1953 abgelaufen wäre. Da Jedoch dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits vor Beginn der Gerichtsferien rechtswir.vsam gemäss § 181 ZPO ein Beschluss des Oberlandesgerichts zugestellt war, durch den die Sache zur Feriensache erklärt wurde, konnten die Gerichtsferien einen Ablauf der Begründungsfrist nicht hemmen. Da sie dies nicht getan, sondern erst am 29.Juli 1953 ihre Berufung begründet hat, ist die Frist hierfür versäumt, so daß die Berufung gemäss § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen war. Es war auch nicht erforderlich, die Beklagte besonders aufzufordern, zu dem ihr zugeleiteten Antrag des Klägers, die Sache zur Feriensache zu erklären, Stellung zu nehmen. ,fAm 14.Juli 1953 kam der Beschluss des Oberlandesgerichts Neustadt vom 13«Juli 1953, der die Sache D(Hi gegen zur Feriensache erklärte* ich * Unter diesen Umständen ist ein Versehen des Sohnes Schuler, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte«, nicht dargetano Vielmehr muß entweder Rechtsanwalt bei der Durchsicht der eingegangenen Post und der Akten, die auf seinem Schreibtisch lagen, den Beschluß vom 13.Juli 1953 übersehen haben, oder er muß-ihm nicht die erforderliche Beachtung geschenkt, insbesondere den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, der sich durch den Beschluß geändert hatte, nicht festgestellt haben, zu demal da auch nach seinen Erklärungen irgend eine Prist zur Wiedervorlegung der Handakten nicht vermerkt worden ist, diese vielmehr erst nach Eingang ausreichender Information hätte vermerkt werden sollen, ein Verfahren übrigens, das nicht ordnungsmässig ist, weil es in hohem Maße die G-efahr der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in sich birgt.
IV ZB 69/53 2505 028 Beschluss In Sachen cler Frau Irma I BHM , Inhaberin des Transportunterneh- sSHHHM aHHP, zBHMstraße, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmachtigter Il.Instanzs Rechtsanwalt MM in gegen den Steuerberater Karl W IMIHM ? BMBMMstraße, in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen des Herbert Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmäcfi tigter II»Instanzt Rechtsanwalt Justizrat in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26c September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske« Br»v*Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossens Die'Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23* Juli 1953 wird auf*. ihre Kosten zurückgewiesen* 2 Gründe s Durch Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 20-Mai 1953 ist die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 4 893?59 DM nehst Zinsen verurteilt wordene Gegen das Urteil hat die Beklagte am 20cJuni 1953 Berufung heim Oherlandesgericht in Neustadt durch ihren Prozeß-bevollmächtigten, Rechtsanwalt eingelegt« Auf • Antrag des Klägers hat das Oherlandesgericht ohne Anhörung der Beklagten durch Beschluss vom 13«.Juli 1953 die v Sache zur Feriensache erklärt« Der Beschluß ist dem Pro-zeßhevollmächtigten der Beklagten, und zwar, da dieser nicht persönlich angetroffen wurde, zu Händen seiner Ehefrau am 14«Juli 1953 von Amts wegen zugestellt worden« 1 Durch Beschluss am 23»Juli 1953 hat das Oherlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beklagte es verabsäumt habe, rechtzeitig ihre Berufung zu begründeno Die Beklagte hat am 29.Juli 1953 ihre Berufung begründet« Gleichzeitig hat sie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichis vom 23.Juli 1953 sofortige Beschwerde eingelegt und gebeten, den Beschluss aufzuheben und ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist YJiedere inset zung in den vorigen Stand zu gewähren. Io Die Beklagte ist der Auffassung, daß mit der Zustellung des Beschlusses vom 13.Juli 1953, durch den die Sache zur Feriensache erklärt wurde, eine neue Begründungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Ansicht der Beklagten trifft nicht zu. Bine gesetzliche Bestimmung, nach der die Erklärung- einer Sache zur Feriensache den Beginn einer neuen Frist zur Begründung der Berufung zur Folge hat, besteht nicht. § 223 Abs 1 ZPO bestimmt nur, daß der Lauf einer Frist durch die Gerichtaferien gehemmt wird« Nach Abs 2 gilt f-4 h < . * t I dies aber nicht für Fristen in Ferienaachen. Wäre die vorliegende Sache nicht zur Feriensache erklärt worden, so wäre zwar der Ablauf der nach § 319 Abs 2 ZPO am 20.Juni 1953 in Lauf gesetzten Frist durch die Gerichtsferien gehemmt worden und ihr restlicher Teil hätte erst nach dem Ende der Gerichtsferien zu laufen begonnen, so daß die Frist erst am 21.September 1953 abgelaufen wäre. Da Jedoch dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bereits vor Beginn der Gerichtsferien rechtswir.vsam gemäss § 181 ZPO ein Beschluss des Oberlandesgerichts zugestellt war, durch den die Sache zur Feriensache erklärt wurde, konnten die Gerichtsferien einen Ablauf der Begründungsfrist nicht hemmen. Die Beklagte hätte somit ihre Berufung bis spätestens zu dem 20cJuli 1953 begründen müssen. Da sie dies nicht getan, sondern erst am 29.Juli 1953 ihre Berufung begründet hat, ist die Frist hierfür versäumt, so daß die Berufung gemäss § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen war. II, Gegen die Versäumung der Begründungsfrist kann der Beklagten auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden; ‘denn ein Naturereignis oder ein anderer unabwendbarer Zufall liegt nicht vor, der sie verhindert hätte, die Frist einzuhalten. Daß die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten nach seiner Darstellung keine ausreichende Information erteilt hat, stellt keinen derartigen Zufall dar. Es war auch nicht erforderlich, die Beklagte besonders aufzufordern, zu dem ihr zugeleiteten Antrag des Klägers, die Sache zur Feriensache zu erklären, Stellung zu nehmen. Ebenso kann nicht anerkannt werden, daß die Frist zur Begründung der Berufung zu kurz gewesen sei, da für diese Ja nicht nur die Tage vom 14. bis 20. Juli 1953, sondern auch die Tage vom 20.Juni bis 14*Juli 1953 zur Verfügung gestanden haben. Schliesslich kann auch ein un- ' << ' abwendbarer Zufall nicht darin erblickt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt als Abgeordneter des Landtages Eheinland-Pfalz am 14«, 15. und 16«Juli beim Landtag in Mainz, am 18. Juli vormittags in Ludwigshafen, nachmittags in Pirmasens und am 20.Juli 1953 zu einer Untersuchung im Krankenhaus in Pirmasens gewesen ist, und daß er den Beschluss vom 13.Juli 1953 seiner Angabe nach erst am 27.Juli 1953 nach Eingang des VerwerfungsbeBChlusses zu Gesicht bekommen hat. Die Beklagte behauptet zwar, daß der Sohn ihres Prozessbevollmächtigten, der Gerichtsreferendar 3X11 14«Juli 1953 die eingegangene Ausfertigung des Beschlusses über die Erklärung zur Pe-** ( * • ' riensache mit einem handschriftlichen Präsentafionsver-merk versehen, die Akten abgelegt und es verabsäumt habe, seinem Vater Kenntnis von dem Eingang des Beschlusses zu geben. Diese Behauptung trifft jedoch in dieser Porm nicht zu. Der Sohn der in der damaligen Zeit als Referendar bei einem Notar ausgebildet wurde, jedoch bei Abwesenheit seines ‘‘Vaters dessen laufende Anwaltsgeschäfte, soweit sie dringend waren, erledigte, hat in einer eidesstattlichen Versicherung u.a. folgendes erklärt? ,fAm 14.Juli 1953 kam der Beschluss des Oberlandesgerichts Neustadt vom 13«Juli 1953, der die Sache D(Hi gegen zur Feriensache erklärte* ich * versah ihn mit dem Vermerk "praes. 14.VII.5.3 HS .. Ich heftete den Beschluss mit einer Büroklammer • aussen an die Handakten und legte diese auf die rechte Seite des Schreibtisches meines Vaters.M Nähere Angaben darüber,*wie es dazu gekommen ist, daß Rechtsanwalt auf die Akten mit dem angehef- teten Beschluss vom 13.Juli 1953 erst am 27.Juli 1953 aufmerksam geworden ist, hat weder er noch sein Sohn machen können. Rechtsanwalt flHHI hat nach seinen Angaben auch keine Angestellten, die irgendwelche Funk- .X, Ss < f »> * * ,v\ * s ■fr • > *• tionen in seinem Büro auszuüben haben. Während der Abwesenheit des Rechtsanwalts QHH) eidgegangene Post wurde regelmässig in der von dem Sohn geschilderten 7/eise auf den Schreibtisch gelegt und dann von Rechtsanwalt Schuler erledigt. Unter diesen Umständen ist ein Versehen des Sohnes Schuler, das eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte«, nicht dargetano Vielmehr muß entweder Rechtsanwalt bei der Durchsicht der eingegangenen Post und der Akten, die auf seinem Schreibtisch lagen, den Beschluß vom 13.Juli 1953 übersehen haben, oder er muß-ihm nicht die erforderliche Beachtung geschenkt, insbesondere den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, der sich durch den Beschluß geändert hatte, nicht festgestellt haben, zu demal da auch nach seinen Erklärungen irgend eine Prist zur Wiedervorlegung der Handakten nicht vermerkt worden ist, diese vielmehr erst nach Eingang ausreichender Information hätte vermerkt werden sollen, ein Verfahren übrigens, das nicht ordnungsmässig ist, weil es in hohem Maße die G-efahr der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in sich birgt. Hat aber Rechtsanwalt die während seiner Abwesenheit eingegan- gene Post, die auf seinem Schreibtisch lag, nicht genau genug geprüft, so hat er die dem Prozessbevollmächtigten einer Partei zu demutbare 3orgfalt außer acht gelassen. Die darauf beruhende Versäumung der Begründungsfrist muß sich die Beklagte gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen. V * ‘Ai -\. 'f M Die Beschwerde der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Schmidt Raske VoWerner Scheffler Wüstenberg