Die BerufungsBegründung muss in ihrem vollen Wortlaut von einem beim Prozessgericht Zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein» In Bezug genommene Schriftsätze, die von einem beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als feile der Berufungsbegründung angesehen werden» An dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten« Die Kläger haben innerhalb der 3* Hm xngccegriiridiu-.gsfrist rocn an'- weiteren Schriftsatz K: eingereicht, mit dem sie sich gegen die Erteilung des von Beklagten erbetenen Armenrechts wenden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet...Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die ger es versäumt haben, ihre Berufung den Vorschriften ^p£Ber ZPO entsprechend zu .begründen. Dass eine 'blos.se Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht ausreicht, um der Vorschrift des § 519 Abs 3 Ziff 2 zu genügen, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Beschluss voiiil2. März 1951 - IV ZB 13/51 - (NJW 51, 442) ausgeführt» Die Kläger können sich für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 36, 2654'berufen. °-en Rechtsprechung 12 ü 13; st, dass eine beim Rechtsmit-eichnetes Ar-9 Abs 3 Z-iff 2 Sätzen kommt der zweifelhafte Anderenfalls hätten die Kläger in der Berufungsschrift nicht ausführen können, "die An- und Ausführungen der Beklc weit sie nicht Der Senat 'hält des Reichsgerichts 1246; 2282; 2283j 2730 blosse Bezugnahme auf telgericht zugelassenen menrechtsgesuch den Erfor ZPO nicht genügt» Gegenüber Berufungsbegründung eine, besondere Bedeutung zu»Sie soll die Gewähr dafür .bieten,. da.s^--veder Rechtsstreit .für die Berufungsinstanz ausreichend, vorbereitet wird, sodass Gericht und Gegner schon durch sie in -klarer Weise dara.uf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen, werden sollAuf -diese .Weise soll eine Zusammenfassung und Beschleunigung des -Rechtsstreits .erreicht werden»-;Diese -mit der -Berufungsbegründung verfolgten Absichten des Gesetzgebers sind 'durch die Passung, die der § 519 ZPO durch das Gesetz vom 27» Oktober 1933 erfahren hat, in der ZPO zu dem Ausdruck gelangt» § 519 ZPO ordnet, wenn er- auch, vorschreibt-,.-welchen Inhalt die Berufungsbe- -gründung' haben soll, im wesentlichen doch nur. Der Umstand/ dass § 5.19 ZPO im wesentlichen nur formale Anforderungen an die Berufungsbegrünäung stellt, darf aber nicht "dazu führen, die eigentlichen, auf den sachlichen Inhalt gerichtelen Absichten des Gesetzgebers ausser acht zu lassen. Nur wenn an die formalen Voraussetzungen der .Berufungsbegründung strenge Anforderungen gestellt werden, ist eine ausreichende Gewähr dafür geboten, dass die vom .Gesetzgeber verfolgten eigentlichen Zwecke wirklich erreicht ■ werden. In Bezug genommene Schriftsätze, die nicht von einem solchen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als feile der Berufungsbegründung angesehen werden. ■hen werden, dass dieser Schriftsatz sich an sich nur gegen das von der Beklagten nachgesuchte Armenrecht wenden sollte» : Sachlich enthielt er nur den Hinweis, dass die Ehe der Klägerin zu 1) mit dem verstorbenen Dr» i-lMHW bei dessen Tod noch bestanden hat» Daraus wollten die Kläger den Schluss ziehen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Für die Begründung dieser -Schlussfolgerung wurde aber wiederum auf das von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Armenrechtsgesuch Bezug genommen» Ohne auf dieses Gesuch zurückzugehen, lasst der Schriftsatz■vom 16» Februar 1952 überhaupt nicht, erkennen, mit welchen Gründen das Urteil des Landgerichts angefochten werden soll, zu demal die angeführten Tatsachen auch dem Landgericht bekannt gewesen sein müssen» Danach ist die Berufung von dem Berufungsgericht mit Recht als unzulässig verworfen worden» Den Klägern musste mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde das nachgesuchte Armenrecht versagt und die von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden»
Für das Nachschlagewerk! Für die■amtliche Sammlung! 1 Gesetz: ZPO § 519 Abs 3 Ziff 2 Rechtssatz: Die BerufungsBegründung muss in ihrem vollen Wortlaut von einem beim Prozessgericht Zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein» In Bezug genommene Schriftsätze, die von einem beim Prozessgericht nicht zugelassenen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als feile der Berufungsbegründung angesehen werden» An dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wird festgehalten« Aktenzeichen: IV ZB 69/52 Besohl, des BGH v, 22« September 1952: OLG Düsseldorf IV ZB 69/52 In Sachen 1) der Frau Maria N g 2) des minderjährigen Friedrich K iü vertreten durch seine Mutterdie ebenda KlägerBerufungskläger und Beschwerde führer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■Hl - gegen Frau Ida Eva N ■, geh. EMMP, geschiedene NaflHHf, in TMMHHHMIi FHMVs trasse ■H Beklagte- Berufungsbeklagte und Be schwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■■■■■■■■ hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22- September 1952 unter Mitwirkung der Bundes richter Dr. Bersch, Ascher, Johannsen, Br- Kregel und Dr. v„ Werner beschlossen Ben Klägern und Beschwerdeführern wird das nachgesuchte Armenrecht für die Beschwerdeinstanz versagt Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11„ Juli 1952 wird auf ‘Kosten der Kläger zurüokgewiesen» Ip Gegen das ihre Klage abweisende Urteil .der 2. Zivil-des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Dezember 111951 haben die Kläger fristgerecht Berufung eingelegt« Bxe Berufungsschrift.enthält den Berufungsantrag und folgende weitere. Ausführungen: «■'it.....' IBS »Zur Begründung der Berufung wird zunächst das gesam-erstinstanzliche Vorbringen;der Kläger einschliesslich ®§j3 Inhaltes der - überreichten Anlagen erneut vorgetragen. |pie An- und Ausführungen der Beklagten sollen als bestritten gelten, soweitsie. nicht ausdrücklich zugestanden ||r Zur weiteren-Begründungr der Berufung trage ich den In-feit der Begründung des Antrages vor, den Herr Rechtsan- willigung des Armenrechts für die Berufungsinstanz zugunsten der Kläger beim Oberlandesgericht Düsseldorf hinge-Seicht hat. Weitere Ausführungen bleiben Vorbehalten." R/s Rechtsanwalt ■■■■■■■■§,. auf dessen Antrag zur Ge-E|rohrung des Armenrechts Bezug genommen ist, ist'nicht beim Pflfierufungsgericht zugelassen. Die Kläger haben innerhalb der 3* Hm xngccegriiridiu-.gsfrist rocn an'- weiteren Schriftsatz K: eingereicht, mit dem sie sich gegen die Erteilung des von Beklagten erbetenen Armenrechts wenden. Durch den ange-H®pchtenen Beschluss1 ist die Berufung der Kläger als unzu-V lässig verworfen worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet... Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die ger es versäumt haben, ihre Berufung den Vorschriften ^p£Ber ZPO entsprechend zu .begründen. Weder die Berufungs-Hj^feirift noch der innerhalb der Berufungsbegründuhgssfrist' eichte- Schriftsatz enthält die in § 519 Abs 3 Ziff 2 Handgeschriebene bestimmte Bezeichnung der im einzelnen an-WIMlM führ enden Gründe de r Anfechtung , 3 - .1 Dass eine 'blos.se Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht ausreicht, um der Vorschrift des § 519 Abs 3 Ziff 2 zu genügen, hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in seinem Beschluss voiiil2. März 1951 - IV ZB 13/51 - (NJW 51, 442) ausgeführt» Die Kläger können sich für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit auch nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 36, 2654'berufen. Dort hatte das Reichsgericht ausgeführt 5 falls nach Ansicht, der, im ersten Rechtszug unterlegenen Partei die Sachlage geklärt und nur die rechtliche Beurteilung zweifelhaft sei, könne sie das Rechtsmittel der Berufung zu dem Zwecke einer nochmaligen rechtlichen • Prüfung des Sachverhalts einlegen,. Dann genüge es, wenn sie, in der Begründung hur auf ihren früheren, aus der angefochtenen Entscheidung selbst ersichtlichen gegenteiligen Standpunkt hinweise,. Das Reichsgericht seihst hat in einer späteren Entscheidung (RG-Z 164, 390 /392 ff/) Zweifel geäussert, ob an der in JW 36, 2654 vertretenen Rechtsauffassung festzuhalten sei» Auch der erkennende Senat teilt diese Bedenken, zu demal in dem Tatbestand eines Urteils nach § 513 ZPO die Rechtsaüsführungen der Parteien nur dann aufzunehmen sind, wenn ihre Aufnahme für das Verständnis des Sach-vortrages der Parteien unerlässlich ist., oder wenn ihr Vorfrag zugleich eine Tatsachenbehauptung enthält» Auch die Entscheidungsgründe eines Urteils der Tatsachenin-stanz werden, wenn sie knapp, klar'und verständlich gefasst sind; in aller Regel kaum die verschiedenen Rechts-ansichten der Parteien erkennen lassend Der Senat, braucht jedoch nicht abschliessend zu der Entscheidung JW 36, 2654 Stellung zu nehmen-» Denn in dem hier zu entscheidenden.Rechtsstreit war nach Ansicht der Kläger dis Sachlage nicht geklärt und nicht nur die rechtliche Beurteilung; s 'bestritten gelten, so-banden sind»" °-en Rechtsprechung 12 ü 13; st, dass eine beim Rechtsmit-eichnetes Ar-9 Abs 3 Z-iff 2 Sätzen kommt der zweifelhafte Anderenfalls hätten die Kläger in der Berufungsschrift nicht ausführen können, "die An- und Ausführungen der Beklc weit sie nicht Der Senat 'hält des Reichsgerichts 1246; 2282; 2283j 2730 blosse Bezugnahme auf telgericht zugelassenen menrechtsgesuch den Erfor ZPO nicht genügt» Gegenüber Berufungsbegründung eine, besondere Bedeutung zu»Sie soll die Gewähr dafür .bieten,. da.s^--veder Rechtsstreit .für die Berufungsinstanz ausreichend, vorbereitet wird, sodass Gericht und Gegner schon durch sie in -klarer Weise dara.uf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen, werden sollAuf -diese .Weise soll eine Zusammenfassung und Beschleunigung des -Rechtsstreits .erreicht werden»-;Diese -mit der -Berufungsbegründung verfolgten Absichten des Gesetzgebers sind 'durch die Passung, die der § 519 ZPO durch das Gesetz vom 27» Oktober 1933 erfahren hat, in der ZPO zu dem Ausdruck gelangt» § 519 ZPO ordnet, wenn er- auch, vorschreibt-,.-welchen Inhalt die Berufungsbe- -gründung' haben soll, im wesentlichen doch nur. formale Erfordernisse an» Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, weitere Anforderungen hinsichtlich-.-des -Inhalts der Berufungsbe-grtindung zu stellen-» Es hattetzu einer Überlastung der Gerichte:, zu zahlreichen; Zweifelsfragen- und. zu . einer:.;Rechtsps Unsicherheit geführt, wenn; als Toraussetzung für die Zulässigkeit' einer Berufung eine Berufungsbegründung gefordert worden wäre, die über das formale hinaus auch inhaltlich .. en vom Gesetz’ verfolgten Absichten genügt» SowTeit die Beruf ungsbegründung von dem Üöim-Rechtsmittelgericht zuge--- t begründet wird, konnte der Gesetz- -5 geber es auch al.33.selbstverständlich voraussetzen, dass eine Berufuhgsbegr.ünäung, die von einem, solchen Anwalt gefertigt1 wird und die den formalen... Anforderungen das § 519 ZPO genügt, auch inhaltlich so beschaffen ist, wie sie beschaffen'sein muss, um ihren Zwecken gerecht zu werden. Der Umstand/ dass § 5.19 ZPO im wesentlichen nur formale Anforderungen an die Berufungsbegrünäung stellt, darf aber nicht "dazu führen, die eigentlichen, auf den sachlichen Inhalt gerichtelen Absichten des Gesetzgebers ausser acht zu lassen. Ihre Verwirklichung nötigt dazu,: an die in § ,519 ZPO geforderten formalen Voraus-' Setzungen strengere Anforderungen zu stellen, als es in dieser Hinsicht sonst allgemein bei Schriftsätzen der Pall ist. Nur wenn an die formalen Voraussetzungen der .Berufungsbegründung strenge Anforderungen gestellt werden, ist eine ausreichende Gewähr dafür geboten, dass die vom .Gesetzgeber verfolgten eigentlichen Zwecke wirklich erreicht ■ werden. Zu diesen formalen Voraussetzungen gehört, dass die Berufungsbegründung in ihrem vollen Wortlaut'von einem beim Prozessgericht zugelassenen H-echtsanwalt unterzeichnet wird. In Bezug genommene Schriftsätze, die nicht von einem solchen Anwalt unterzeichnet sind, können nicht als feile der Berufungsbegründung angesehen werden. Hierbei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Weise die Bezugnahme erfolgt ist, Auch wenn es in der Berüfungs-.,tsohriit heisst, der Prozessbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen.Schriftsatzes zu eigen, oder er trage seinen Inhalt .vor, so ergibt sich daraus kein sachlicher Unterschied gegenüber einer Bezugnahme schlechthin (vgl RGZ 164, 390 £3957)». Dass der Schriftsatz vom 16. Februar 1952 weder allein noch in Verbindung mit der Berufungsschrift als Berufungsbegrünäung angesehen werden kann, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt. Dabei mag davon abgese- 7PT1' lAnoc: : H sag» / als i.Bes III Ur, mm ■ > p,' 7777 Wm*' 111??- mm-SfelS' : W ■hen werden, dass dieser Schriftsatz sich an sich nur gegen das von der Beklagten nachgesuchte Armenrecht wenden sollte» : Sachlich enthielt er nur den Hinweis, dass die Ehe der Klägerin zu 1) mit dem verstorbenen Dr» i-lMHW bei dessen Tod noch bestanden hat» Daraus wollten die Kläger den Schluss ziehen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Für die Begründung dieser -Schlussfolgerung wurde aber wiederum auf das von dem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichte Armenrechtsgesuch Bezug genommen» Ohne auf dieses Gesuch zurückzugehen, lasst der Schriftsatz■vom 16» Februar 1952 überhaupt nicht, erkennen, mit welchen Gründen das Urteil des Landgerichts angefochten werden soll, zu demal die angeführten Tatsachen auch dem Landgericht bekannt gewesen sein müssen» Danach ist die Berufung von dem Berufungsgericht mit Recht als unzulässig verworfen worden» Den Klägern musste mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde das nachgesuchte Armenrecht versagt und die von ihnen eingelegte sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 9? ZPO. Dr» Lersch Ascher Johannsen Kregel v» Werner ein ht-