Amtliche Sammlung* nein BEG § 224 Abs* 2 Wird ein Rechtsanwalt im Entaehädigungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erstmalig tätige so muß er bei diesem Gericht zugelassen sein« Entsehädigungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erstmalig tätig wird, muß bei diesem Gericht zugelassen sein (vgl« van Eam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz § 224 Annu 5 So 812)«
Nachschlagewerk? Ja 2546 091 Amtliche Sammlung* nein BEG § 224 Abs* 2 Wird ein Rechtsanwalt im Entaehädigungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erstmalig tätige so muß er bei diesem Gericht zugelassen sein« BGH, Besohl, v. 20. März 1959 - IV ZB 68/59 - OBG Karlsruhe IV ZB 68/59 T 7 B e s o h lr u fi In der Entschädigungssache des Robert A in B str Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollraachtigters Rechtsanwalt in gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der iv«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des EntschädigungsSenats des Oberlandesgericbts in Karlsruhe vom 23o Dezember 1958, durch welchen die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer I beim Landgericht in Karlsruhe vom 19» August 1958 als unzulässig verworfen worden ist, in der Sitzung vom 20» März 1959 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden * Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückgewiesen. Bin Rechtsanwalt, der im ~ 2 ~ Entsehädigungsverfahren vor dem Oberlandesgericht erstmalig tätig wird, muß bei diesem Gericht zugelassen sein (vgl« van Eam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz § 224 Annu 5 So 812)« Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei} die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§§ 209 Abs. 1, 225 Abs« 1 BEG, 97 Abs« 1 ZPO)« Ascher Baske Maß Wilden Br« Boewenheim