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BGH · 5 I 139/43

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 I 139/43

Die am 10« April 1957 eingegangene Beschwerde der Gläubiger vom 1. Er hat sich in den vollstreckbaren Urkunden des Amtsgerichts in Burg bei Magdeburg vom 24. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht in Braunschweig den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Die von den Gläubigern hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Braunschweig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubiger, mit der sie ihren beim Amtsgericht gestellten Antrag weiterverfolgen. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz vorgesehenen Verfahren, über den Antrag auf Erteilung des UmstellungsVermerks hatte nach § 3 Abs 3 dieser Verordnung das Amtsgericht in Wolfenbüttel zu entscheiden. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gibt es nach dem Gesetz nicht.

AmtsgerichtAmtsgerichtsBraunschweigGläubigerBeschlußunzulässigBeschwerdeSchmidtSchuldner

Volltext der Entscheidung

IS. ZB 68/57
2542 034
B e s 1^ u Q In dem Verfahren
 betreffend die Erteilung eines UmstellungsVermerks auf den vollstreckbaren Urkunden
1 <, des Amtsgerichts Burg bei Magdeburg vom 24* Novem-ber 1941 (5 Br. I. 25/41),
2« des Amtsgerichts Bernburg vom 7» August 1943 (5 I 139/43),
Gläubiger8
1» Peter KBHIHfc geboren am MHi 1941, 2 c Werner	geboren	am	9.	1943,
vertreten durch ihre Mutter, Frau WBHHB geb. in BBP ^ei MBBBBB, diese vertreten durch den Ba Kreises Bflfebei
 des
Schuldner«
Kraftfahrer Konrad EBBA H< Straße Bl,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, v. Werner und Wilden beschlossen«
Die am 10« April 1957 eingegangene Beschwerde der Gläubiger vom 1. April 1957 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18. März 1957 wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldner ist der außereheliche Erzeuger der am 13» Oktober 1941 und 14* Juli 1943 geborenen Gläubiger*
Er hat sich in den vollstreckbaren Urkunden des Amtsgerichts in Burg bei Magdeburg vom 24. November 1941 und in Bernburg, vom 7« August 1943 verpflichtet, an die Gläubiger bis zu deren 16. Lebensjahr eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 75 RM zu zahlen. Die Gläubiger leben seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in B^^ bei	Der	Schuldner	hatte	sei-
nen Wohnsitz von jeher im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik«,
Die Gläubiger haben beim Amtsgericht in Wolfenbüttel beantragt, die Titel mit einem Umstellungsvermerk 1 HM - 1 DM zu versehen. Das Amtsgericht hat ihrem Antrag entsprochen.
Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht in Braunschweig den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen. Die von den Gläubigern hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Braunschweig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubiger, mit der sie ihren beim Amtsgericht gestellten Antrag weiterverfolgen.
Die Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden.
Die Umstellung der Vollstre'ckungstitel über Reichsmarkforderungen erfolgt in dem in der 16. Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz vorgesehenen Verfahren, über den Antrag auf Erteilung des UmstellungsVermerks hatte nach § 3 Abs 3 dieser Verordnung das Amtsgericht in Wolfenbüttel zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung war nach § 5 der Verordnung als einziges Rechtsmittel die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts gibt es nach dem Gesetz nicht. Die von den Gläubigern beim Bundes gerichtshof eingelegte Beschwerde mußte daher gleichfalls ver-
 
worfen werden, ohne daß der Beschluß des Landgerichts sachlich auf seine Richtigkeit überprüft werden konnte.
Da die weitere Beschwerde nach dem besetz unzulässig ist, konnte den Kindern kein Armenrecht beigeordnet werden.
Schmidt Baske Johannsen v. Werner Wilden