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BGH · IV-ZB-68/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB-68/54

Hechtseatz: Will das Oberlandesgericht die Entscheidung des Beschvverdegerichts aufheben, so ist es durch die • abweichende Ansicht des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone an dem Erlaß der Entscheidung nur dann gehindert und zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn der beabsichtigte Aufhebungsbeschluß auf der abweichenden Rechtsmeinung beruht* Bas ist nicht der Ball, wenn die abweichende Hechtsansicht das Beschwerdegericht nicht bindet (vgl hierzu BGHSt 3,234 zu § 121 Abs 2 GVG)* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vor-lagebeschluß des Eerienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/Weinstraße vom 2?, August 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. “Über die weitere sofortige Beschwerde des Kaufmanns Theodor Hoefler in Koblenz gegen den Beschluß der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 15» Der Beteiligte zu 2 hat diesen Anteil sowie den des Konrad Stock und die beiden Hypotheken Abt III Nr 8 und 9 durch verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts in Koblenz pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Bei der Hypothek Hr 8 ist am 2, Oktober 1952 im Grundbuch eingetragen worden, daß sie zugunsten der Ehefrau Margarete BflHfe gepfändet sei. Der Beteiligte zu 1 hat bei dem Amtsgericht in Koblenz beantragt festzustellen, daß die beiden, Hypotheken und die durch sie gesicherten Forderungen sowie das Abgeltungsdarlehen im Verhältnis 1 1 1 umgestellt seien. Der von dem Beteiligten zu 1 gestellte Antrag sei insoweit unzulässig, als damit die Feststellung des Um-stellungeverhältnisses für das Abgeltungsdarlehen begehrt werde, da es nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sei. Sei diese Behauptung richtig, dann seien die Darlehens- und die Mietforderungen durch Aufrechnung erloschen, die beiden Hypotheken hätten sich in Eigentümergrundachulden verwandelt (§ 1163 Abs 1 Satz 2 BGB), die das Umstellungsvorrecht des § 2 Nr 3 der 40. Für den Fall, daß sich dann ergebe, daß die beiden Hypothekenforderungen bis zu dem Währungsstichtag noch nicht erloschen gewesen seien, will sich das Oberlandesgericht dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt anschliessen, daß die durch die Hypotheken gesicherten Forderungen nebst den dinglichen Rechten im vollen Umfang auf den Miterben Konrad in wenigstens entsprechender Anwendung des § 1164 BGB übergegangen seien, und zwar auch in Höhe des auf Konrad entfallenden und der an ihn von der Miterbin verkauften Erbquote aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Aufl § 1143 Anm 2), sie sei auch vom Kammergericht in KGJ 50, A .206 und vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 1, 42 vertreten worden. Da das Oberlandesgericht von diesen Entscheidungen abweichen will, hat es gemäß § 28 Abs 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bevor der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde in einer ihm vorgelegten Sache entscheidet, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG gegeben sind. Zwar sind sowohl der in einer Grundbuchsache ergangene Beschluß des Kammergerichts als auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs Entscheidungen im Sinne des § 28 Abs 2 aaO, die die Vorlage erforderlich machen, falls ein Oberlandesgericht davon abweichen will (Keidel PGG 6.Aufl § 28 Anm 3 zu a) auf Seite 308 und zu d) auf Seite 310 unten und 311). Der Oberste Gerichtshof spricht in der streitigen Frage in OGKZ 1, 42 aus, daß, wenn der Miterbe, der zugleich persönlicher Schuldner einer durch eine Hypothek an einem ITachlaßgrundstück gesicherten Forderung sei, diese Schuld zurückbezahle, die Forderung gemäß § 426 Abs 2 BGB und damit auch die Hypothek in Höhe seiner Rückgriffsansprüche gegen die anderen Miterben zu entsprechenden Teilbeträgen erwerbe und daß die Forderung in Höhe' seines eigenen Schuldanteils gemäß § 362 Abs 1 BGB erlösche. Auch das Kammergericht ist der Ansicht, daß die Zahlung des Kiterben-Oesamtschuldners nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches den Übergang der Forderung und damit der Hypothek auf den Zahlenden in Höhe seines Ausgleichsanspruchs nach §§ 412, 401 BGB zur Folge habe. Daß dieser immer nur in Höhe eines den Anteilen der übrigen Miterben entsprechenden Teils der zurückgezahlten Forderung erwachse, ist in der Entscheidung des Kammergerichts nicht gesagt. Es wird nur die Möglichkeit angedeutet ("wenigstens zu dem Teil" auf Seite 209 am Ende des letzten Absatzes), daß der Rückgriffsanspruch nicht in voller Höhe der getilgten Forderung bestehe. Y/ie dem aber auch sei, weder der Beschluß des Kammergerichts noch das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone machen es erforderlich, daß der Bundesgerichtshof Über die vorgelegte weitere Beschwerde zu befinden hat. Der Umstand, daß das vorlegende Oberlandesgericht in dem Vorlagebeschluß in der von dem Kammergericht und dem Obersten Gerichtshof entschiedenen Rechtsfrage eine abweichende Ansicht vertritt, reicht nicht aus, um die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 FGG zu begründen. gesprochen hat, nur dann der Fall, wenn eine Abweichung in den die Entscheidung tragenden Gründen beabsichtigt ist, es genügt nicht, daß das Oberlandesgericht in einer die Entscheidung des Landgerichts aufhebenden Entscheidung lediglich in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung mit dem früheren Beschluß eines Oberlandesgerichts oder des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone sich in Widerspruch setzt (so auch Keidel FG 6. Das vorlegende Oberlandesgericht will - darauf kommt es hier an - die Entscheidung des Landgerichts deshalb aufheben, weil es, unabhängig davon, wie die Frage des Übergangs der Hypothek auf den zahlenden Miterben entschieden wird, den § 12 FGG dadurch als verletzt ansieht, daß das Beschwerdegericht nicht, auf-' geklärt habe, ob die auf den Miterben Konrad Stock übergegangenen Hypotheken nicht dadurch zu Eigentümergrundschulden geworden seien, daß dieser angeblich die Forderung durch Verrechnung mit von ihm der Erbengemeinschaft geschuldeten Mietzinsforderungen getilgt habe. Wenn das Kammergerieht meint, daß für den Fall, daß eine solche Tilgung nicht erfolgt sei, Konrad Stock Gläubiger der Hypotheken in vollem Umfang geblieben sei, so bindet diese Ansicht das Landgericht, das in dem aufzuhebenden Erkenntnis auf dem gleichen Standpunkt gestanden hat, nicht.

Zitierte Normen: § 121 GVG § 1163 BGB § 12 FGG § 426 BGB § 28 FGG
BGBHöheForderungOberlandesgerichtHypothekMiterbeBeschluß

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:
EGG § 28 Abs 2
Hechtseatz: Will das Oberlandesgericht die Entscheidung des
 Beschvverdegerichts aufheben, so ist es durch die • abweichende Ansicht des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone an dem Erlaß der Entscheidung nur dann gehindert und zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn der beabsichtigte Aufhebungsbeschluß auf der abweichenden Rechtsmeinung beruht* Bas ist nicht der Ball, wenn die abweichende Hechtsansicht das Beschwerdegericht nicht bindet (vgl hierzu BGHSt 3,234 zu § 121 Abs 2 GVG)*
Aktenzeichen:	IV	ZB	68/54
Beschluß des BGH* vom 21* ökt. 1954*
EG* Koblenz *
OEG Neustadt/Weinstr
 Yi'fi'f'’
h %2.§§Üi
B e sc h 1 u s s
In der Umstellungssache
1, des Kaufmanns Konrad S
|, H^^H|HHAstraße
2. des Kaufmanns Theodor H Istraße dfc,
 Gläubigers, in K|
Pfandgläubigers, Schuldners und Beschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat
3. der Ehefrau Margarethe B
Pfandgläubigerin,
4.	a) des Oberstudienrats Erich S ^MHHI in
 über RUHR?
b)	des Vferwaltun^	a.D.	Valhelm	S
in	HjB^weg
c)	der Witwe ‘Bora Katharina B SHB geb, S(
ABBBHIs^raß 6
 d)	des Stadt- und Amtsbürgermeisters a.D. Christian Robert Julius S (HU in KHPH> straße
 e) der Eh^frax^JohannaH^ flBHHPHHHI	s(
in	IC®BB®straße®9
 f)	des Konditors Johann Friedrich S ____
über
 geb, S( in
T9
in ungeteilter Erbengemeinschaft,
 Schuldner und Beschwerdegegner,
5,	der	und	Zweigniederlassung	in
g)	der Ehefrau Emma W
H^Jstraße
h)	des Kaufmanns Konrad S
U H®HBBBH|straße
 in PI
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als beauftragter Stelle,
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vor-lagebeschluß des Eerienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Heustadt/Weinstraße vom 2?, August 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Dr. v. Werner in der Sitzung vom 21. Oktober 1954
beschlossen:
“Über die weitere sofortige Beschwerde des Kaufmanns Theodor Hoefler in Koblenz gegen den Beschluß der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 15»
Juli 1954 hat das vorlegende Oberlandesgericht zu entscheiden,*
Gründe:
Im Grundbuch von	Band	Blatt	1^
ist die am 3. Dezember 1942 verstorbene Erau Dorothea S^BPgeb, Kj^H in EVHHHHHi Eigentümerin des auf dem Blatt verzeichneten Hausgrundstücks ^B^straße 0 eingetragen. Erau SflMl ist von den Beteiligten zu je einem Achtel beerbt worden. Auf dem Grundstück lasten zwei Hypotheken, eine brieflose Hypothek für eine aufgewertete Dariehensforderung in Höhe von 4,211,60 GM, die am 15, Januar 1926 zugunsten der Witwe Leopoldine	in	eingetragen worden
 ist, und eine am 19, November 1926 für eine Darlehensforderung der Städtischen Sparkasse in'K4HHM eingetragene Briefhypothek in Höhe von 4.000,— GM (Abt III Nr 8 und 9), Beide Hypotheken sowie ein der Städtischen Sparkasse zustehendes Abgeltungsdarlehen sind im Jahre 1946 von den eingetragenen.Gläubigern an den Miterben Konrad SflM? den Beteiligten zu 1, abgetreten worden. Die Abtretung der Hypotheken ist am 5, Dezember 1946 im Grundbuch eingetragen worden. Die Gläubigerin der
 
Hypothek Hr 8 hat Quittung dahin erteilt, daß sie am 7. Dezember 1945 das Hypothekendarlehen zurückerhal-ten habe. In den Abtretungserklärungen der Städtischen Sparkasse in	wird	erklärt,	daß	ihr	der	Betei-
ligte zu 1 die Darlehen zurückbezahlt habe.
Die Hiterbin Emma	die	Beteiligte	zu	4	g,
hat ihren Hiterbenanteil an den Beteiligten zu 1 abgetreten. Der Beteiligte zu 2 hat diesen Anteil sowie den des Konrad Stock und die beiden Hypotheken Abt III Nr 8 und 9 durch verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts in Koblenz pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Pfändungen sind im Grundbuch nicht eingetragen. Bei der Hypothek Hr 8 ist am 2, Oktober 1952 im Grundbuch eingetragen worden, daß sie zugunsten der Ehefrau Margarete BflHfe gepfändet sei.
Der Beteiligte zu 1 hat bei dem Amtsgericht in Koblenz beantragt festzustellen, daß die beiden, Hypotheken und die durch sie gesicherten Forderungen sowie das Abgeltungsdarlehen im Verhältnis 1 1 1 umgestellt seien. Er hat geltend gemacht, die Hechte seien an ihn als Hiterben abgetreten worden, nachdem er sie aus. eigenen Mitteln getilgt habe. Sie seien daher nach Art 18 § 46 (franz.) HilHegVO Nr 160 umstellur.gsbegünstigt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 1952 festgestellt, daß die beiden Grundpfandrechte und das Abgeltungsdarlehen im Verhältnis 10 s 1 umgestellt seien. In dem Umstellungsverfahren war der .beteiligte zu 2 nicht zugezogen, ihm ist der Beschluss auch nicht zugestellt worden. Er hat am 15»
März 1954 gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Diese ist durch das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden.
 
Das Landgericht hält die Beschwerde für formund fristgerecht eingelegt, versagt ihr jedoch den Erfolg. Es führt aus; Der Miterbe Konrad SflB habe die Hypotheken aus eigenen, nacMassfremden Mitteln getilgt.
Die Folge dieser Zahlung sei gewesen, daß die Forderungen und die sichernden Grundpfandrechte in vollem Umfang auf den Beteiligten zu 1 übergegangen seien. Eine Eigentümergrundschuld sei nicht entstanden, wie mit dem Oberlandesgericht in Celle (NdsRpfl 1951, 6) und dem Oberlandesgericht in Freiburg (MDR 1950, 484) anzunehmen sei, und zwar auch nicht in Höhe des auf den zahlenden Miterben entfallenden Anteils. Ein Umstellungsvorrecht könne der Antragsteller (Beteiligter zu 1) für sich nicht in Anspruch nehmen, Voraussetzung hierfür sei, daß die Ablösung der Umstellungshypothek in der Absicht erfolgt sei, für den Nachlass einen Uäh-rungsgewinn zu erzielen. Das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu. Der ablösende Mtterbe habe für sich einen Vorteil erstrebt. Die Absicht, die Schulden für die Erbengemeinschaft abzulösen, habe bei ihm nicht bestanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde "gemäß den §§ 577, 568 ZPO1' (!) eingelegt.
Das Oberlandesgericht will ihr stattgeben. Der von dem Beteiligten zu 1 gestellte Antrag sei insoweit unzulässig, als damit die Feststellung des Um-stellungeverhältnisses für das Abgeltungsdarlehen begehrt werde, da es nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert sei. Auch im übrigen sei der angefochtene Beschluß zu beanstanden. Der Gläubiger Konrad habe bei seiner Vernehmung angegeben, er habe die an ihn abgetretenen Forderungen dadurch getilgt, daß
 
er die von ihm der Miterbengemeinschaft geschuldeten Mietzahlungen einbehalten habe. Dieses Vorbringen habe der Beschwerderichter nicht gewürdigt. Sei diese Behauptung richtig, dann seien die Darlehens- und die Mietforderungen durch Aufrechnung erloschen, die beiden Hypotheken hätten sich in Eigentümergrundachulden verwandelt (§ 1163 Abs 1 Satz 2 BGB), die das Umstellungsvorrecht des § 2 Nr 3 der 40. DVO zu dem UmstG genössen. Hätte das Landgericht dies berücksichtigt, wie dies durch § 12 FGG geboten gewesen sei, dann wäre es vielleicht zu einem anderen Ergebnis gekommen. Da die Entscheidung darauf beruhen könne, daß diese notwendige S'achwürdigung unterlassen sei, so müsse die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Für den Fall, daß sich dann ergebe, daß die beiden Hypothekenforderungen bis zu dem Währungsstichtag noch nicht erloschen gewesen seien, will sich das Oberlandesgericht dem vom Landgericht eingenommenen Standpunkt anschliessen, daß die durch die Hypotheken gesicherten Forderungen nebst den dinglichen Rechten im vollen Umfang auf den Miterben Konrad	in	wenigstens	entsprechender
 Anwendung des § 1164 BGB übergegangen seien, und zwar auch in Höhe des auf Konrad	entfallenden und der
 an ihn von der Miterbin	verkauften Erbquote
 aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Diese Rechtsmeinung stehe aber im Widerspruch zu der herrschenden Ansicht (RGRK 9. Aufl § 1143 Anm 1; Palandt BGB 13. Aufl § 1143 Anm 2), sie sei auch vom Kammergericht in KGJ 50, A .206 und vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ 1, 42 vertreten worden. Da das Oberlandesgericht von diesen Entscheidungen abweichen will, hat es gemäß § 28 Abs 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
 
Bevor der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde in einer ihm vorgelegten Sache entscheidet, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG gegeben sind. Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts bindet ihn nicht (BGHZ 5, 356 /3577)« Im vorliegenden Pall kann dem Oberlandesgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen sei. Zwar sind sowohl der in einer Grundbuchsache ergangene Beschluß des Kammergerichts als auch das Urteil des Obersten Gerichtshofs Entscheidungen im Sinne des § 28 Abs 2 aaO, die die Vorlage erforderlich machen, falls ein Oberlandesgericht davon abweichen will (Keidel PGG 6.Aufl § 28 Anm 3 zu a) auf Seite 308 und zu d) auf Seite 310 unten und 311). Der Oberste Gerichtshof spricht in der streitigen Frage in OGKZ 1, 42 aus, daß, wenn der Miterbe, der zugleich persönlicher Schuldner einer durch eine Hypothek an einem ITachlaßgrundstück gesicherten Forderung sei, diese Schuld zurückbezahle, die Forderung gemäß § 426 Abs 2 BGB und damit auch die Hypothek in Höhe seiner Rückgriffsansprüche gegen die anderen Miterben zu entsprechenden Teilbeträgen erwerbe und daß die Forderung in Höhe' seines eigenen Schuldanteils gemäß § 362 Abs 1 BGB erlösche. Dementsprechend zerlege sich die Hypothek gemäß .§§ 401, 412 BGB in eine Rückgriffs-hypothek und in Höhe des Schuldanteils des zahlenden Miterben nach § 1163 Abs 2 (richtig: Abs 1 Satz 2) BGB in eine Eigentümergrundschuld der Erbengemeinschaft. Auch das Kammergericht ist der Ansicht, daß die Zahlung des Kiterben-Oesamtschuldners nach dem Rechte des Bürgerlichen Gesetzbuches den Übergang der Forderung und damit der Hypothek auf den Zahlenden in Höhe seines Ausgleichsanspruchs nach §§ 412, 401 BGB zur Folge habe. Darüber, in welcher Höhe der Zahlende einen Ausgleichsanspruch hat, enthält die Ent-
 
Scheidung des Kammergerichts nichts. Daß dieser immer nur in Höhe eines den Anteilen der übrigen Miterben entsprechenden Teils der zurückgezahlten Forderung erwachse, ist in der Entscheidung des Kammergerichts nicht gesagt. Es wird nur die Möglichkeit angedeutet ("wenigstens zu dem Teil" auf Seite 209 am Ende des letzten Absatzes), daß der Rückgriffsanspruch nicht in voller Höhe der getilgten Forderung bestehe.
Y/ie dem aber auch sei, weder der Beschluß des Kammergerichts noch das Urteil des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone machen es erforderlich, daß der Bundesgerichtshof Über die vorgelegte weitere Beschwerde zu befinden hat. Der Umstand, daß das vorlegende Oberlandesgericht in dem Vorlagebeschluß in der von dem Kammergericht und dem Obersten Gerichtshof entschiedenen Rechtsfrage eine abweichende Ansicht vertritt, reicht nicht aus, um die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 FGG zu begründen. Das Gesetz verlangt, daß das vorlegende Gericht von der Entscheidung des anderen Gerichts ähweichen will. Das ist, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Vor-schrift des § 121 Abs 2 GVG in BGHSt 3, 234	aus-
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gesprochen hat, nur dann der Fall, wenn eine Abweichung in den die Entscheidung tragenden Gründen beabsichtigt ist, es genügt nicht, daß das Oberlandesgericht in einer die Entscheidung des Landgerichts aufhebenden Entscheidung lediglich in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung mit dem früheren Beschluß eines Oberlandesgerichts oder des Reichsgerichts oder des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone sich in Widerspruch setzt (so auch Keidel FG 6. Aufl § 28 Anm 3 zu:d) auf Seite 311).
So verhält es sich aber im vorliegenden Fall.

•j
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Das vorlegende Oberlandesgericht will - darauf kommt es hier an - die Entscheidung des Landgerichts deshalb aufheben, weil es, unabhängig davon, wie die Frage des Übergangs der Hypothek auf den zahlenden Miterben entschieden wird, den § 12 FGG dadurch als verletzt ansieht, daß das Beschwerdegericht nicht, auf-' geklärt habe, ob die auf den Miterben Konrad Stock übergegangenen Hypotheken nicht dadurch zu Eigentümergrundschulden geworden seien, daß dieser angeblich die Forderung durch Verrechnung mit von ihm der Erbengemeinschaft geschuldeten Mietzinsforderungen getilgt habe. Wenn das Kammergerieht meint, daß für den Fall, daß eine solche Tilgung nicht erfolgt sei, Konrad Stock Gläubiger der Hypotheken in vollem Umfang geblieben sei, so bindet diese Ansicht das Landgericht, das in dem aufzuhebenden Erkenntnis auf dem gleichen Standpunkt gestanden hat, nicht.
Aus diesen Gründen war die Sache an das Oberlandes gericht zur Entscheidung zurückzugeben.
Schmidt Ascher Johannsen Kregel v. Werner