- Prozessbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte und MB in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, v,Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. Dieser hat dem Kläger mit einem am 25> Februar 1953 abgegangenen Schreiben eine Ausfertigung des Urteils unter Mitteilung des Tages seiner Zustellung übersandt undzwar der Weisung des Klägers entsprechend an seine Anschrift in wo- der Kläger mit der Beklagten dieselbe Wohnung .bewohnt.. Das Schreiben hat die Beklagte dem Kläger an die Anschrift seines Betriebes nach weitergeleitet. März 19.5-3 ha-t- .dhr Kläger gegen das Urteil-des Landgerichts Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er*um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das hiermit verbundene Kostenrisiko wie auch die Unmöglichkeit, sich, mit seinem Anwalt zuvor über die Aussichten der Berufung zu besprechen, musste der Kläger in Kauf nehmen (vgl hierzu BGHZ 2, 349 und RGZ 121, 124).
IV ZB 68/55 Lb 25C5 029 Be sc hi u s s In Sachen des Ingenieurs Willy Am RflBHBI • , in B( Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers - Prozessbevollmächtigter II„ Instanz: Hechtsanwalt Dr,< m gegen seine Ehefrau Selma F Am geb Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte II, Instanz: Rechtsanwälte und MB in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, v,Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kämmergerichts zu Berlin vom 6. Juni 1953 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. 2 2 Gründe ? Der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 16. Januar 1953 mit seiner Klage auf Scheidung seiner Ehe abgewiesen worden. Das Urteil ist auf Grund einer mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger persönlich erschienen war, verkündet worden. Der Kläger war damals in einem volkseigenen Betrieb in TflHB beschäftigt. .Eine Ausfertigung des Urteils ist von Amts wegen dem prozessbevollmächtigten des Klägers am 1B_, Februar 1953 zugestellt worden. Dieser hat dem Kläger mit einem am 25> Februar 1953 abgegangenen Schreiben eine Ausfertigung des Urteils unter Mitteilung des Tages seiner Zustellung übersandt undzwar der Weisung des Klägers entsprechend an seine Anschrift in wo- der Kläger mit der Beklagten dieselbe Wohnung .bewohnt.. Das Schreiben hat die Beklagte dem Kläger an die Anschrift seines Betriebes nach weitergeleitet. Der Kläger hat es nach seinen Angaben erst am 17. März 1953 in TflHB erhalten. •Am 25. März 19.5-3 ha-t- .dhr Kläger gegen das Urteil-des Landgerichts Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er*um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Kammergericht hat durch Beschluss vom 6. Juni 1953-eine. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Wie der Kläger selbst angibt, i will ei? die Nachricht von der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 1?.. März 1953, also noch zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist erhalten haben. Da dem Kläger bekannt war, dass eine Berufung spätestens am 19. März 1953 einzulegen war, liess er die ihm zuzu demutende Vorsicht und Sorgfalt ausser acht, wenn er erst am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist sich zu dem Landgericht begab und erst an diesem Tage den ergebnislos gebliebenen Versuch machte, sich mit seinem Anwalt wegen der Einlegung der Berufung in Verbindung zu setzen und wenn,er, nachdem dieser Versuch missglückt war, nicht durch einen anderen Rechtsanwalt npch an diesem Tage Berufung einlegen liess. Das hiermit verbundene Kostenrisiko wie auch die Unmöglichkeit, sich, mit seinem Anwalt zuvor über die Aussichten der Berufung zu besprechen, musste der Kläger in Kauf nehmen (vgl hierzu BGHZ 2, 349 und RGZ 121, 124). Hinzu kommt noch folgendest Der Klager wusste, wie er selbst angegeben hat, aus seinem Besuch einige Zeit vorher bei seiner Erau, dass ein Schreiben seines Anwalts eingegangen war und dass seine Erau dieses Schreiben an seinen. Betrieb in Teltow weitergesandt hatte. Da nach Lage der Sache das Schreiben seines Anwalts aller Voraussicht nach eine Mitteilung über das ergangene Urteil enthielt, musste der Kläger bei der ihm zuzu demutenden Sorgfalt, wenn er nach Rückkehr in den Brief nicht vorfand, sich sofort mit seinem Anwalt in Verbindung setzen. Auch aus diesem Grunde beruht die Versäumung der » 4 - Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Raske v.Werner Scheffler Wüstenberg F- '