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BGH · iy ZB 68/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iy ZB 68/51

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2.Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in Nürnberg vom 17.9.1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Am 4.7*1951 reichte die Klägerin bei dem Oberlandesgericht in einen Schriftsatz ein, der Uberschrieben war: "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, mit von der Bewilligung abhängiger Berufung". Palls das Armenrecht bewilligt wird, lege ich namens der Klägerin gegen das Eudurteil ....Berufung ein, mit dem Antrag . . Nachdem das Oberlandesgericht der Klägerin durch Beschluss vom 11.7.1951 das Armenrecht bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen. Denn die Berufung kann wirksam auch ohne Bewilligung des Armenrechts eingelegt werden. Dafür, dass die Berufung -nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann, spricht auch der '..'ortlaut des § 518 Abs II Ziff 2, wo es heisst, die Berufungsschrift muss enthalten "die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde." Ein Schriftsatz, in dem erklärt wird, dass Berufung eingelegt werde, falls das Armenrecht bewilligt wird, enthält nicht die in § 518 Abs II Ziff 2 geforderte Erklärung. Die Klägerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf den Beschluss des Oberlandesge-- richts Düsseldorf vom 5-11.1950 - 10 XI 249/50 - berufen. te Berufung nach Bewilligung des Armenrechts erneut eingelegt werden muss, enthält der Beschluss keine Ausführungen*

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungAktNürnbergArmenrechtBewilligungBedingungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Gesetz
§ 518 ZPO.
2463 W5
Rechtssatz; .Brozesshandlungen. die wie die Berufung unmit- , telbare Rechtswirkungen erzeugen, können nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Bine Beru-.	fung,	die	für	den	Ball	eingelegt	wird,	dass
 das gleichzeitig beantragte Araenrecht bewilligt wiräi ist daher unzulässig.
Aktenzeichen: iy ZB 68/51 Beschluss vom 20.November 1951
OLG.. Nürnberg.
S3
IV ZB 68/51
Beschluss
 In Sachen
(r IHHBHBHV Gertrade, geh. Hfl|, Vertretersehefrau in
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, -vertreten durch Bechtsanwult
 gegen Max, Vertretei’ in Hi Beklagter, Berufungsheklagter und Beschwerdegegner, -vertreten durch Hechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Bersch, Baske, Br.Hartz, Johannsen und Dr.Kregel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 2.Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in Nürnberg vom 17.9.1951 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Besohwerdegegenstandes beträgt 2000.—DM.
Gründe :
Durch Urteil der 5♦ Zivilkammer des Dandgerichts Nürnberg vom 23.5-1951 ist die auf Scheidung ihrer Ehe gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen worden. Dieses Urteil ist der Klägerin am 14.6.1951 zugestellt
 
worden. Am 4.7*1951 reichte die Klägerin bei dem Oberlandesgericht in	einen	Schriftsatz	ein, der
 Uberschrieben war: "Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, mit von der Bewilligung abhängiger Berufung". Hierin heisst es weiter "in vorbezeichneter Sache stelle ich namens der Klägerin das Gesuch, ihr für das Berufungsverfahren das Armenrecht zu bewilligen. Palls das Armenrecht bewilligt wird, lege ich namens der Klägerin gegen das Eudurteil .... Berufung ein, mit dem Antrag . .	Nachdem	das	Oberlandesgericht	der
 Klägerin durch Beschluss vom 11.7.1951 das Armenrecht bewilligt hatte, hat es durch den angefochtenen Beschluss die Berufung als unzulässig verworfen.
Die von der Klägerin hiergegen frist- und formgerecht eingelegte, an sich zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. In dem am 4.7.195*1 eingegangenen Schriftsatz ist die Berufung unter einer Bedingung eingelegt worden. Es handelt sich dabei nicht, wie die Klägerin ausführt, um eine Rechtsbedingung. Rechtsbedingungen sind zukünftige, ungewisse Umstände, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Aktes nach seiner Natur, seinem Gegenstand oder kraft besonderer Rechtsvorschriften abhängt. Die Eechtsbedingung setzt nicht einen neuen, weiteren Tatbestand für die Wirksamkeit des durch sie bedingten Aktes. Sie nennt nur eine ..irksamkeits voraus Setzung, die aus der Natur, dem Gegenstand des Aktes oder nach dem Gesetz auch ohnehin besteht. Diese Voraussetzung trifft für die Bewilligung des Armenrechts in Bezug auf die Berufung nicht zu. Denn die Berufung kann wirksam auch ohne Bewilligung des Armenrechts eingelegt werden.
 
Die Berufung, der wie hier eine echte Bedingung heigefügt wird, ist unzulässig. Rechtsprechung und Lehre stim.ien dahin überein, dass die Berufung nicht an Bedingungen geknüpft werden kann. Sie gehört zu den Prozesshandlungen, die unmittelbare Hechtswirkun-gen erzeugen. Denn sie eröffnet einen neuen Hechtszug und heiLnt den Eintritt der Hechtskraft der angefochtenen Entscheidung. LIit dem Aufbau eines geordneten Verfahrens und mit den Interessen des Prozessgegners wäre es unvereinbar, diese Prozesshandlung an Bedingungen zu knüpfen. Dafür, dass die Berufung -nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann, spricht auch der '..'ortlaut des § 518 Abs II Ziff 2, wo es heisst, die Berufungsschrift muss enthalten "die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde." Ein Schriftsatz, in dem erklärt wird, dass Berufung eingelegt werde, falls das Armenrecht bewilligt wird, enthält nicht die in § 518 Abs II Ziff 2 geforderte Erklärung. Die Klägerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf den Beschluss des Oberlandesge-- richts Düsseldorf vom 5-11.1950 - 10 XI 249/50 - berufen. Diese Entscheidung behandelt nur die Präge, welche Gebühren entstanden sind, wenn Klage und Aimenrechtsge-such gleichzeitig unbedingt eingereicht werden. Dabei wird erörtert, wie die Partei verfahren muss, um das Entstehen der vollen Prozessgebühr vor Bewilligung des Armenrechts zu vermeiden.
Dazu, ob die zunächst hur bedingt eingereichte Klage nach Bewilligung des Armenrechts dem Gegner zugestellt werden muss oder ob die zunächst nur angekündig-
 
te Berufung nach Bewilligung des Armenrechts erneut eingelegt werden muss, enthält der Beschluss keine Ausführungen*
Über die Präge, ob der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, war hier nicht zu entscheiden. Die 2. läge rin hat bisher einen solchen Antrag nicht gestellt. Über ihn hätte auch zunächst das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung foljt aus § 97 ZPO. Dr.Lersch Baske Dr.Hartz Johannsen Kregel.

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