Juli 1977 (Montag) ist bei den Justizbehörden in Saarbrücken eine an das Landgericht Saarbrücken gerichtete Berufungsschrift des Beklagten eingegangen. Juli 1977 hat der Beklagte dem Landgericht mitgeteilt, daß die Berufung "zurückgenommen M werde mit der Bitte, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Saarbrücken weiterzureichen; gleichzei- August 1977 hat das Oberlandesgericht die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten telefonisch darauf hingewiesen, daß möglicherweise die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. August 1977 hat der Beklagte die Berufung begründet und am selben Tage um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Oktober 1977 ist die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei und insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 13* Oktober 1977 zugestellt worden. § 23 a Nr. 2 GVG; §§ 223 Abs. 2, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO); sie wurde weder dadurch beeinflußt, daß der Beklagte die Berufungsfrist möglicherweise versäumt hatte, noch dadurch berührt, daß er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist gebeten hatte. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Beklagten nicht bewilligt werden (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (während seiner Erkrankung im Juli 1977 der amtlich bestellte Vertreter) hat zur Wahrung der Begründungsfrist nicht das Erforderliche unternommen. Es genügte nicht, daß der Anwalt lediglich einem Lehrling den Auftrag erteilte, in dieser Sache die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und deren Ablauf in dem Terminkalender einzutragen. Aus diesem Grunde mußte er sich selber um die Angelegenheit kümmern und durch Anfrage bei Gericht oder durch Einsicht in die Gerichtsakten den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung bei dem Oberlandesgericht feststellen. Hätte sein Prozeßbevollmächtigter (oder der amtlich bestellte Vertreter) pflichtgemäß gehandelt, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Die Pflichtverletztang wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Oberlandesgericht den Tag des Eingangs der Gerichtsakten (18. Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 67/77 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Herrn Wilhelm
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Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte i in
gegen
das Kind Marco-Alexander IM 1976, SflB ft BeMM-Höl ten durch die Mutter, Frau Jutta daselbst.
geb. am gesetzlich vertre-geb. Bifli
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Axel in Bi
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats (Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 1.800,— DM.
Gründe :
Durch Urteil vom 25. Mai 1977 hat das Amtsgericht Homburg den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an den aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Kläger verurteilt. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 2. Juni 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Am 4. Juli 1977 (Montag) ist bei den Justizbehörden in Saarbrücken eine an das Landgericht Saarbrücken gerichtete Berufungsschrift des Beklagten eingegangen. Am 7. Juli 1977 hat der Beklagte dem Landgericht mitgeteilt, daß die Berufung "zurückgenommen M werde mit der Bitte, die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht Saarbrücken weiterzureichen; gleichzei-
tig hat er "unter Wiederholung der Berufung" vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen möglicher Versäumung der Berufungsfrist gebeten. In demselben Schriftsatz ist ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe bei der Einlegung der Berufung am 4. Juli 1977 "vermutet", daß die Sache im inneren Geschäftsbetrieb an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werde. Die Gerichtsakten mit den genannten Schriftsätzen sind am 18. Juli 1977 beim Oberlandesgericht eingegangen. Am 11. August 1977 hat das Oberlandesgericht die Bürovorsteherin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten telefonisch darauf hingewiesen, daß möglicherweise die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Am 23. August 1977 hat der Beklagte die Berufung begründet und am selben Tage um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten.
Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 1977 ist die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen worden, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden sei und insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 13* Oktober 1977 zugestellt worden. Am 14. Oktober 1977 hat er gegen sie sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die am 4. Juli 1977 bei dem Landgericht eingelegte Berufung nahm der Beklagte am 7. Juli 1977 wieder zurück. Die an diesem Tage "wiederholte" Berufung ging zusammen mit dem Berufungsschriftsatz vom 4. Juli 1977 am 18. Ju
li 1977 bei dem Oberlandesgericht ein. Infolgedessen lief die Berufungsbegründungsfrist am 18. August 1977 ab (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG i.V.m. § 23 a Nr. 2 GVG; §§ 223 Abs. 2, 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO); sie wurde weder dadurch beeinflußt, daß der Beklagte die Berufungsfrist möglicherweise versäumt hatte, noch dadurch berührt, daß er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist gebeten hatte. Die am 23. August 1977 eingegangene Berufungsbegründung des Beklagten kam daher zu spät. Das alles zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Beklagten nicht bewilligt werden (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten (während seiner Erkrankung im Juli 1977 der amtlich bestellte Vertreter) hat zur Wahrung der Begründungsfrist nicht das Erforderliche unternommen. Eine Eintragung im Terminkalender ist nicht erfolgt. Anlaß zu entsprechenden Maßnahmen bestand, und zwar am 4. Juli 1977 (Berufungseinlegung beim Landgericht) und am 7. Juli 1977 ("Rücknahme” dieser Berufung und Bitte um Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht unter Wiederholung der Berufung). Es genügte nicht, daß der Anwalt lediglich einem Lehrling den Auftrag erteilte, in dieser Sache die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und deren Ablauf in dem Terminkalender einzutragen. Mit Rücksicht darauf, daß es sich um eine Feriensache handelte, hätte der Lehrling jedenfalls über diesen Umstand und dessen Bedeutung für die Fristenberechnung ausdrücklich belehrt werden müssen. Daß dies geschehen sei, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Hinzu kommt, daß ab 7. Juli 1977 der Zeitpunkt des Eingangs der Berufung beim Oberlandesgericht und damit der Beginn der Berufungs-
begründungsfrist für den Anwalt des Beklagten ungewiß wurde. Aus diesem Grunde mußte er sich selber um die Angelegenheit kümmern und durch Anfrage bei Gericht oder durch Einsicht in die Gerichtsakten den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung bei dem Oberlandesgericht feststellen. Daß er dies versucht oder einen Angestellten der Anwaltskanzlei damit beauftragt habe, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargetan. Hätte sein Prozeßbevollmächtigter (oder der amtlich bestellte Vertreter) pflichtgemäß gehandelt, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Die Pflichtverletztang wurde nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Oberlandesgericht den Tag des Eingangs der Gerichtsakten (18. Juli 1977) nicht dem Anwaltsbüro mitgeteilt hat.
Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen.
Dr. Grell
Knüfer