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BGH · IV ZB 67/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 67/70

September 1970 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen dem Beklagten zurechenbaren Organisationsfehler seines Prozeßbevollmächtigten (§ 232 Abs. 2 ZPO) darin gesehen, daß nach dessen Anweisung die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender erst notiert wird, sobald die Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift eingeht. Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt: Möge es auch der Übung des Kammergerichts entsprechen, ohne daß es dazu nach § 519 a ZPO verpflichtet sei, dem Berufungsführer den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift mitzuteilen, so geschehe dies doch in Jedem Falle nur formlos, so daß eine Gewähr für den Zugang der Mitteilung nicht gegeben sei. Die Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender sei daher bei Einlegung der Berufung geboten, da sich der Prozeßbevollmächtigte auf den Eingang und insbesondere auf den rechtzeitigen Eingang eines Mitteilungsschreibens des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift nicht verlassen könne. Diesem Organisationsmangel kann auch nicht entgegenstehen, daß die Akten, in denen Berufung eingelegt worden ist, in "Griffnähe" verbleiben, um den Prozeßbevollmächtigten bei Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht vorgelegt zu werden. Aber auch bei rechtzeitiger Mitteilung hing die Fristenkontrolle letztlich davon ab, daß ein erst 18 Jahre altes Lehrmädchen, das überdies erst knapp drei Monate im Anwaltsbüro tätig war, ihrer Pflicht, die eingehende Post zu öffnen, die entsprechenden Akten herauszusuchen und sie der für die Fristenkontrolle verantwortlichen Angestellten vorzulegen, hinreichend sorgfältig nachkam. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungAkteBerufungsgerichtFristenkontrolleEingangZPOProzeßbevollmächtigtenMitteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 67/70
BESCHLUSS
in Sachen
 des Ingenieurs Günter R B. BiB^BBstraße
*
Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die Hausfrau Lieselotte
 Landstraße
a,
geh. RoBK
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Werner
/
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 22. September 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das ihm angeblich am 30. April 1970 zugestellte Urteil des Landgerichts am 1. Juni 1970 Berufung eingelegt und diese am 13. Juli 1970 begründet. In einem zugleich mit der Begründungsschrift eingegangenen weiteren Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten hat er beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 22. September 1970 den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
 
Die hiergegen vom Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen dem Beklagten zurechenbaren Organisationsfehler seines Prozeßbevollmächtigten (§ 232 Abs. 2 ZPO) darin gesehen, daß nach dessen Anweisung die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender erst notiert wird, sobald die Mitteilung des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift eingeht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht hierzu dargelegt: Möge es auch der Übung des Kammergerichts entsprechen, ohne daß es dazu nach § 519 a ZPO verpflichtet sei, dem Berufungsführer den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift mitzuteilen, so geschehe dies doch in Jedem Falle nur formlos, so daß eine Gewähr für den Zugang der Mitteilung nicht gegeben sei. Überdies sei auch nicht gewährleistet, daß dem Berufungsführer das Mitteilungsschreiben innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat zugehe. Da die Zustellung der Be ruf ungs schrift an den Gegner nach § 519 a ZPO an keine Frist gebunden sei, könne es sowohl dadurch, daß zunächst die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts zu klären sei, als auch durch eine Überbelastung der Kanzlei geschehen, daß die Mitteilung erst mehrere Wochen nach Eingang der Beruf ungsschrift abgesandt werde. Die Notierung der Berufungsfrist im Fristenkalender sei daher bei Einlegung der Berufung geboten, da sich der Prozeßbevollmächtigte auf den Eingang und insbesondere auf den rechtzeitigen Eingang eines Mitteilungsschreibens des Berufungsgerichts über den Eingang der Berufungsschrift nicht verlassen könne. Tue er dies dennoch, so lasse er die für die Fristenkontrolle erforderliche Sorgfalt außer acht.
 
A*
/
Diesem Organisationsmangel kann auch nicht entgegenstehen, daß die Akten, in denen Berufung eingelegt worden ist, in "Griffnähe" verbleiben, um den Prozeßbevollmächtigten bei Eingang der Mitteilung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht vorgelegt zu werden. .Daß etwa die in "Griffnähe" liegenden Akten einer täglichen Kontrolle unterliegen, ist nicht vorgetragen worden. Wie aber eine Fristenkontrolle gewährleistet sein soll, wenn die Mitteilung des Berufungsgerichts gar nicht oder nicht noch fristgerecht erfolgt, ist nicht ersichtlich. Aber auch bei rechtzeitiger Mitteilung hing die Fristenkontrolle letztlich davon ab, daß ein erst 18 Jahre altes Lehrmädchen, das überdies erst knapp drei Monate im Anwaltsbüro tätig war, ihrer Pflicht, die eingehende Post zu öffnen, die entsprechenden Akten herauszusuchen und sie der für die Fristenkontrolle verantwortlichen Angestellten vorzulegen, hinreichend sorgfältig nachkam. Das konn< te die bei der Berufungseinlegung zu fordernde Eintragung der Begründungsfrist im Fristenkalender nicht ersetzen.
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	3.500,-	DM.
Dr. Hauß
 Dr. Reinhardt