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BGH · IV ZB 67/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 67/55

Die obenbezeichnete Grundschuld ist von dem damaligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, dem Kaufmann Wilhelm Ba^, dem Vater des Beteiligten zu 1, für die VMM Teppichfabrik AG ln W4HBB bestellt und am 15* September 1931 im Grundbuch eingetragen worden. Als die Firma Wilhelm Ba^ Söhne GmbH aufgelöst wurde, verpflichtete sich der Gesellschafter Walter BaflR, der den Geschäftsbetrieb übernahm - ein Bruder des Beteiligten zu 1 -, die Schuld an die Gläubigerin abzutragen. In dem Vertrag wurde weiter ausgeführt, daß sich der Kaufmann Walter BaM dem Verkäufer gegenüber verpflichtet habe, die Grundschuld sowie eine weitere Hypothek in Abteilung III Nr 7 zu verzinsen und zu amortisieren. Die Vertragsparteien vereinbarten daher unter Ziffer 3 d Abs 2 des Kaufvertrages, daß, soweit Walter Baflfe nach dem 1. Für das Schreiben war ein Briefbogen der gleichen Art benutzt, wie sich ihrer die Firma auch in ihrer früheren Korrespondenz bedient hatte, jedoch waren bei dem Eirmen-aufdruck am Kopf des Schreibens die Worte "Arthur DVO zu dem UmstG beantragt, festzustellen, daß die Grundschuld im Verhältnis 1 s 1 umgestellt und demgemäß eine TJmstellungs- • grundschuld nicht entstanden sei. Zur Begründung hat er unter anderem vorgebracht; Wenn auch die Enteignung des Betriebes sich nicht auf das in der Bundesrepublik belegene Vermögen und damit auf die Grundschuld erstrecke .und Walter Baum an einen Nichtberechtigten gezahlt habe, so stehe einem Verlangen des Gläubigers auf nochmalige Zahlung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, da sich der damalige Gläubiger das Verhalten des Schuldners Walter BaMkselbst zuschreiben müsse; dem Schuldner könne ein schuldhaftes Versehen nicht vorgeworfen werden. Diese Einrede stehe ihm, dem Beteiligten zu 1, auch als Grundstückseigentümer zu, sie sei eine Einrede im Sinne des § 2 Nr 3 der 40. Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 entsprochen und festgestellt, daß die Grundschuld im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei. In dem entscheidenden Teil des Beschlusses ist ferner der Vermerk enthalten, die durch die Grundschuld zuletzt gesicherte Forderung von 11.187,29 RM könne nicht mehr geltend gemacht werden. Es steht auf dem Standpunkt, die Enteignung des Betriebes der IftM Teppichfabrik und des ihm dienenden Betriebsvermögens habe nicht das in der Bundesrepublik befindliche Vermögen Arthur BflMV erfasst, zu dem auch die Grundschuld und die durch sie gesicherte Restforderung gehöre. Gleichwohl sei der Zahlung schuldbefreiende Wirkung zuzuerkennen, Walter Ba^ihabe von der Enteignung keine Kenntnis gehabt, seine Unkenntnis beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, wie das Landgericht. Hier gelten nach § 25 Abs 2 HGB die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen sei. An der Anwendung dieses nach der Auffassung des Oberlandesgerichts aus den genannten .Bestimmungen zu entnehmenden Rechtsgrundsatzes, daß Veränderungen auf der Gläubigerseite nicht zu dem Nachteil des gutgläubigen Schuldners sich auswirken dürften, sieht das Gericht sich durch einen in der NJW 1953? die auf Grund des thüringischen Gesetzes vom 13- Juli 1946 den Einzug der Forderung für das Land Thüringen übernommen hatte und an die die Hypothekenvaluta zurückgezahlt worden war. Auf Antrag des Treuhänders der Thüringischen Staatsbank für deren im Bundesgebiet belegenes Vermögen war vom Grundbuchamt von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen worden. Die Berufung der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind von dem vorlegenden Oberlandesgericht zutreffend bejaht, Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung, von der es abweichen will, in einer Grundbuchsache ergangen ist (RGZ 133, 102)» Wenn sich auch das Oberlandesgericht in Frankfurt damit begnügt hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 406 ff und 412 BGB gegeben sind, und auf die Frage nicht eingegangen ist, ob sich aus diesen und anderen Vorschriften nicht ein Rechtsgrundsatz gewinnen lasse, der die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf ähnliche Fälle verlange, so ist seinen Ausführungen doch zu entnehmen, daß.es eine Möglichkeit der rechtsähnlichen Anwendung verneint. Denn auf diese Rechtssätze v/ill das vorlegende Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht gründen, es steht vielmehr auf dem Standpunkt, daß der persönliche Schuldner mit befreiender Wirkung bezahlt habe, daß also auf den aus § 242 BGB entwickelten Grundsatz von der Verwirkung nicht zurückgegriffen zu werden brauche. dende Frage, wie das Grundpfandrecht umzustellen sei, nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Kaufmanns Walter BaMi an die volkseigenen Betriebe schuldbefreiende V7ir-kung hat oder nicht» 1» Das für den Fabrikbesitzer Arthur BJflBMHI eingetragene Recht, das, wie das Beschwerdegericht zutreffend aus-geführt hat, auf den volkseigenen Betrieb nicht Ubergegangen ist und daher den bisherigen Gläubigern bezw. seinen Erpen weiter zusteht, ist eine Grundschuld^ auf die die Vorschriften der §§ 1191 ff BGB Anwendung finden» Das Wesen der Grundschuld besteht im Unterschied zur Hypothek (§§ 1113 ff aaO.) darin, daß das durch sie dem Grundschuldgläubiger eingeräurate Recht, sich wegen einer bestimmten Geldsumme aus einem Grundstück zu befriedigen, das Bestehen einer Forderung nicht voraussetzt (§ 1192 Abs 1 aaO)» Zwar kann, und das ist in der Regel der Fall, die Grundschuld auch zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen bestellt werden (sog. Zu den Vorschriften über die Hypothek, die nach § 1192 Abs 1 auf die Grundschuld entsprechend Anwendung finden, gehört § 1163 Abs 1 BGB nicht,» Hur' wenn der Eigentümer selbst von dem ihm nach §§ 1142, 1192 BGB zustehenden Befriedigungsrecht Gebrauch macht und an den Grundschuldgläubiger zahlt, geht die Grundschuld in entsprechender Anwendung des § 1143 aaO Gezahlt hat der als persönlicher Schuldner in Anspruch genommene Bruder des Grundstückseigentümers, Walter Durch dessen Leistung kann daher eine Eigontümergrund-schuld auch dann nicht entstanden sein, wenn der Zahlung des Walter Ba^ an die WflBM Teppichfabrik einschließlich der Forderung schuldbefreiende Wirkung zukäme. Unterstellt man, daß die Zahlung an die Teppichfabrik im Mai oder Juni 1948 die Forderung nicht zu dem Erlöschen gebracht hat, dann ist die Grundschuld nach § 1 Abs 1 im Verhältnis 10 s 1 umgestellt. Denn aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem von dem Landgericht festgestellten Tatbestand ergibt sich nichts, woraus die Forderung als umstellungsbevorrechtigt angesehen werden könnte. Es besteht aber noch die weitere Möglichkeit, daß das Umstellungsvorrecht deswegen einzuräumen ist, weil dem-Eigentümer bei Ablauf des 20. Juni 1948 gegen die Geltendmachung der Grundschuld eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog. Es kann auch hier dahingestellt bleiben, ob, was die Vorinstanzen und auch das vorlegende Oberlandesgericht annehmen, Arthur BMMB, der frühere Inhaber der Firma Teppichfabrik, die Zahlung an den volkseigenen Betrieb gegen sich gelten lassen mußfce*Diese Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. Die Grundschuld ist nicht von dem jetzigen Grundstückseigentümer, dem Beteiligten zu 1, sondern von seinem Vater Wilhelm Baflfr bestellt worden, und zwar zur Sicherung von Forderungen, die ursprünglich gegen die Firma Wilhelm BaflR Söhne GmbH gerichtet waren und die später bei dem Übergang des Geschäfts von dem früheren Gesellschafter Walter BaflU (dem Bruder von Willi BaflU) übernommen wurden. An diesen hat sich auch, wie der Inhalt der Mahnschreiben ergibt, auf die sich die beteiligten bezogen haben, der Grundschuld- und Forderungsgläubiger, die Firma Teppichfabrik Arthur BflHMI Auf keinen Fall ist aus dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 1 (Willi Ba^) gegenüber dem Gläubiger die Schuld als eigene übernommen hat, er hat lediglich in dem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1944 (Blatt 341 der Grundakten zu Blatt 156 des Grundbuchs von HMH) die "Hypothek" in Anrechnung auf den Kaufpreis in dem noch als valutiert unterstellten Betrag von 11.000.— gung ‘gegeben habe, ist weder von den Beteiligten behauptet noch aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich- In diesem Rechtszug muß daher davon ausgegangen werden, daß dem Gläubiger gegenüber der Beteiligte zu 1 (Willi Bafli^ nicht Schuldner geworden ist. Wird eine persönliche Forderung, für die der Eigentümer eines Grundstücks an diesem eine Grundschuld bestellt hat, zurückbezahlt, so kann der Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, von dem Grundschuldgläubiger die Rückübertragung der Grundschuld an sich oder den Verzicht darauf nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 812 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz), weil durch die Befriedigung des gesicherten Gläubigers der Grund für die Grundschuldbe-stellung fortfällt. Steht dem Eigentümer eine solche Bereiche rung sf or d er ung zu, dann kann er sie dem Grundschuldgläubiger, mit dem die Grundschuldbestellung vereinbart ist, und seinen nicht gutgläubigen Rechtsnachfolgern einredeweise entgegensetzen, wenn das Recht aus der Grundschuld geltend gemacht wird. Dieser Anspruch und damit auch die Einrede stehen aber nur dem ^gentumer zu, der die Grundschuld bestellt hat. Denn auch in diesem Fall wäre die Grundschuld nicht mit der Forderung des befriedigten Gläubigers auf die Mitschuldner nach §§ 426, Verbleibt in diesem Fall die Grundschuld bei dem Gläubiger, so ist nur er im Falle der Zahlung befriedigt .und daher ungerechtfertigt bereichert. Bezüglich des nichtvalutierten Teils ist unter Ziffer 2 ausdrücklich vereinbart, daß der Käufer ermächtigt sein solle, über die ent standenen und bis zur Eintragung im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden zu verfügen. Dagegen ist eine entsprechende Bestimmung bezüglich des damals noch va-lutierten Teils für den Fall der Rückzahlung dieses Teils Vielmehr ist für die-; sen Pall vorgesehen, daß der Verkäufer eine entsprechende ^ Barzahlung von dem Beteiligten zu 1 erhalten solle (Zif-^ fer 3 d Abs 1 und 2). Ein Bereicherungsanspruch und die ihm entsprechende Einrede stehen daher dem Beteiligten zu 1 nicht zu, sondern dem Verkäufer des belasteten Grundstücks, seine Erben hätten eine Zahlung nicht nochmals verlangen können, da der Geltendmachung des Rechtes die aus § 242 BGB abzuleitende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Es führt aus, daß die Zahlung an den volkseigenen Betrieb, der damals unter der bisherigen Pirma des Gläubigers aufgetreten sei, dem Schuldner nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Er allein hätte es dadurch verhindern können, daß er entweder den Schuldner oder seinen Vertreter Waflp von der Enteignung in Kenntnis gesetzt und alle Zahlungen an sich persönlich erbeten hätte» Dazu sei er auch nach den Umständen des Palles, die in dem Beschluss erörtert werden, verpflichtet gewesen« Er habe auch hinreichend Zeit gehabt, Walter Bai*, bevor dieser zahlte, entsprechend zu unterrichten« Wie bei allen anderen Vermögensrechten muß auch die Ausübung der aus einem Grundpfandrecht erwachsenden Rechte sich im Rahmen von Treu und Glauben halten« Das folgt aus § 242 BGB, Insoweit ist dem Amtsgericht zuzustimmen. Ob die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung eine Einrede im Sinne des § 2 Nr 3 der 40« DVO zu dem UmstG ist, kann hier auf sich beruhen. Auf Grund des in den Beschlüssen der Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts ist aber das Bestehen einer Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in dem genannten Zeitpunkt zu verneinen. Es hiesse die Lage der Inhaber enteigneter Betriebe, die sich persönlich zur Zeit der Enteignung oder unmittelbar nachher noch im Machtbereich der dortigen Behörden befanden, verkennen, wenn man ihnen zu demuten wollte, unmittelbar nach der Enteignung ihren in den Jestzonen ansässigen Schuldnern von der Enteignung Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, die Verbindlichkeiten nicht an die Nachfolgebetriebe, sondern an sie persönlich zu entrichten. der von ihr mit der Durchführung der Gesetze 52 und 53 betrauten Stellen« Die Einziehung der Forderung gehörte nicht zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vertreters Waase im Sinne der Ziffer 5 der Rundverfügung Nr 10/47» Die Anforderung ist nicht durch ihn erfolgt, er sollte auch nicht das Geld in dem von ihm geleiteten Betrieb verwenden, sondern an eine dritte Stelle weiterleiten. Der Schuldner mußte damit rechnen, daß die Zahlung nicht, genehmigt werde und daß er unter Umständen zu dem zweiten Mal zahlen müsse, wenn sich eine zu dem Zahlungsempfang legitimierte Person meldete.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 25 HGB § 169 BGB § 28 FGG § 79 GBO § 412 BGB § 28 FGG § 242 BGB § 28 FGG § 16 UStellungsG § 401 BGB
BGBGrundschuldForderungBeteiligteZahlungArthurFallSchuldnerWalter

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk!
Kicht.für die amtliche Sammlung!
Jo
1) Gesetz:
BGB §§ 812, 1191
Bechtssatz: Erlischt eine Forderung, zu deren Sicherung eine Grundschuld bestellt ist', so kann der Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, . sich dem Grundschuldgläubiger gegenÖBer“auf das Erlöschen der Forderung berufen. Wird das Grundstück an einen Britten veräussert,-fecu . hat dieser die Einrede nur, wenn ihm der Bereicherungsanspruch abgetreten 'ist. .....
40. BVO zu dem.UmstG § 1 Abs 2, §2 Hr 3?
Die bevorzugte Umstellung -.einer Borderungs-: grundsohuld nach $ 2 Hr 3 ist nur möglich, : wenn die Einrede am 21.‘ Juni 1948. bestanden/ hat. Baß sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist, führt.nicht,, zu einer erhöhten . Umstellung.
2) Gesetz:
Bechtssatz:
Aktenzeichen: IV ZB 67/55 Beschluß des BGH. v. 11.November .1955
LG Hagen

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IV_ ZB 67/53
B e s_ c_ h_ l^u^ s s
In dem Verfahren
 betreffend die Umstellung der im Grundbuch von H(
Band R Blatt 156 in Abteilung III Nr 5 für den Fabrikbesitzer Arthur B1RMMM in	eingetragenen	Grund-
schuld von 50.000.— RM
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Beteiligte:
1, Dipl, Kauf mann Willi WMBRBMstrasse MF,
- vertreten durch Rechtsanwalt
2a Witwe Johanna Ingeborß B WBMM> S^MMstrasse Nr
3. Textilingenieur Horst B rhein), RMMstrasse R
(Nieder-
 4. Johanna Gudrun BIMfc geb, B( (Mosel), Villa MflB,
- vertreten durch Rechtsanwalt
>, BM Bl
 die minderjährige Heia BMHMR* WMBM> Sl strasse MMfc gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beteiligte zu 2,
Revisions- und Treuhandgesellschaft
6«, die
AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, FMHHR-RflRatrasse BR als Testamentsvollstreckerin des aml verstorbenen Arthur Bi
>. 10.1951
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7,
die ThürfrgtecheLandes- und Hypothekenbank AG in HflBB als beauftragte Stelle nach der 4. Abgaben-DVO-LA,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige v/eitere Beschwerde der Beteiligten zu 7 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 14o April 1953 und den Vorlagebeschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Juni 1953
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg
 in der Sitzung vom 11. November 1953
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Bie Beschlüsse des Amtsgerichts in Hagen vom 13. November 1952 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 14. April 1953 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die im Grundbuch von HAMBand 16 Blatt 156 in Abteilung III Nr 5 eingetragene Grundschuld des Fabrikbesitzers Arthur BMMMI in Wmhbi im Betrage von 30.000 HM in Höhe des Teilbetrages von 11.187,29 RM auf 1.118,72 BM	J
und bezüglich des Restes auf 18.812,71 BM umgestellt
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Ber Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen der übri-	^
gen Beteiligten zu tragen.	•
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Die obenbezeichnete Grundschuld ist von dem damaligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, dem Kaufmann Wilhelm Ba^, dem Vater des Beteiligten zu 1, für die VMM Teppichfabrik AG ln W4HBB bestellt und am 15* September 1931 im Grundbuch eingetragen worden. Die Grundschuld ist dann auf Grund des Umwandlungsgesetzes vom 5. Juli 1934 auf den eingetragenen Gläubiger übergegangen und für ihn im Grundbuch umgeschrieben worden. Arthur BflMMHF betrieb . das Unternehmen unter der Firma WMBP Teppichfabrik Arthur BIMHIBP weiter. Die	Teppichfabrik	stand
 mit der Firma Wilhelm BaBi Söhne GmbH in DdMM in Geschäftsverkehr; zur Sicherung von Forderungen aus diesem sollte die Grundschuld dienen. Nach einem im Jahre 1939 getroffenen Zahlungsabkommen zwischen der Gläubigerin und .der Schuldnerin wurde die Schuld der Firma Wilhelm Baflfr Söhne auf 30.218,80 EM festgestellt. Diese war, wie unstreitig ist, durch die Grundschuld gesichert«.
Als die Firma Wilhelm Ba^ Söhne GmbH aufgelöst wurde, verpflichtete sich der Gesellschafter Walter BaflR, der den Geschäftsbetrieb übernahm - ein Bruder des Beteiligten zu 1 -, die Schuld an die Gläubigerin abzutragen. Bis zu dem Jahre 1945 war die Schuld bis auf den Betrag von 11.187,29 EM .abgezahlt. Durch Vertrag vom 5. Oktober 1944 verkaufte Wilhelm Ba^l das mit der Grundschuld belastete Grundstück für 60.000.— EM an seinen Sohn Willi Batt^ den Beteiligten zu 1. Dieser übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis u.a. die Grundschuld in Höhe des noch nicht getilgten Be-
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träges, der in dem Kaufvertrag mit 11.000.— EM angenommen wurde, ”als eigene und persönliche Schuld”. In dem Vertrag wurde weiter ausgeführt, daß sich der Kaufmann Walter BaM dem Verkäufer gegenüber verpflichtet habe, die Grundschuld sowie eine weitere Hypothek in Abteilung III Nr 7 zu verzinsen und zu amortisieren. Die Vertragsparteien vereinbarten daher unter Ziffer 3 d Abs 2 des Kaufvertrages, daß, soweit Walter Baflfe nach dem 1. Januar 1945 noch Amortisationsbeträge leiste, sich der bar zu zahlende Kaufpreis um diese Beträge erhöhe. Soweit die "Hypothekenvaluta” der Grundschuld unter dem angenommenen Betrag von 11.000.— EM liege oder diesen übersteige, solle sich der bar zu entrichtende Teil des Kaufpreises erhöhen oder entsprechend erniedrigen (Ziffer 3 d Abs 1 des Vertrages). Der Beteiligte zu 1 wurde am 22. Mai 1946 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der im Jahr.e 1945 vorhandene Schuldsaldo blieb bis zu dem Frühjahr 1948 bestehen, obwohl er bereits fällig war und der Gläubiger schon im Jahre 1946 mit verschiedenen Schreiben unter seiner Firma um weitere Zahlungen gemahnt hatte. Am 17. April 1948 wurde die WMHHi Teppichfabrik auf Anordnung der SMA enteignet und in die Vereinigung volkseigener Betriebe (Z)
- Webereien I - einbezogen. Unter dem gleichen Datum wurde ein Mahnschreiben an’den Kaufmann Walter Baflp gerichtet, in dem auf frühere Mahnschreiben Bezug genommen und Walter Baf^zur Zahlung auf gef ordert wurde. Als Zahlstelle war, darin der langjährige Vertreter der IHV Teppichfabrik, H. WaMfc in HMBpB, K^BBSHHBfcstraße Wk, benannt.
Für das Schreiben war ein Briefbogen der gleichen Art benutzt, wie sich ihrer die Firma auch in ihrer früheren
 Korrespondenz bedient hatte, jedoch waren bei dem Eirmen-aufdruck am Kopf des Schreibens die Worte "Arthur
£ fabrik gesetzt hatten. Darunter befand sich noch eine f: weitere Unterschrift ohne besonderen Zusatz. Auf dieses £ Schreiben antwortete Walter BaOBam 27. *pril 1948, daß
K Der Gegenwert des Schecks ist im Verrechnungswege an den E . obengenannten volkseigenen Betrieb gelangt. Der eingetra-R gene Grundschuldgläubiger teilte dem Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1 in diesem Verfahren, der sich zur Klärung p’	der Angelegenheit an ihn gewandt hatte, mit Schreiben vom
S;	3. Oktober 1950 mit, er habe von Walter Baflfc kein Geld be-
f, kommen. Der Betrieb sei ihm im März 1948 genommen und ver-w staatlicht worden. Seines Wissens habe er die "Hypothek”
H . bei der Auflösung der Aktiengesellschaft auf sein person-liches Konto übernommen. Von der Zahlung des Betrages im i Mai 1948 habe er keine Kenntnis erhalten.
seine Erben sind die Beteiligten zu 2 bis 5, Ütestamentsvollr streckerin seines Nachlasses ist die Beteiligte zu 6. Die
 
nuar 1951 die Löschung der Grundschuld mit der Begründung genehmigt, daß dieser Post am 20. Juni 1948 eine Forderung nicht mehr zugrunde gelegen habe.
Der Beteiligte zu 1 hat auf Grund des § 6 der 40. DVO zu dem UmstG beantragt, festzustellen, daß die Grundschuld im Verhältnis 1 s 1 umgestellt und demgemäß eine TJmstellungs- • grundschuld nicht entstanden sei. Zur Begründung hat er unter anderem vorgebracht; Wenn auch die Enteignung des Betriebes sich nicht auf das in der Bundesrepublik belegene Vermögen und damit auf die Grundschuld erstrecke .und Walter Baum an einen Nichtberechtigten gezahlt habe, so stehe einem Verlangen des Gläubigers auf nochmalige Zahlung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, da sich der damalige Gläubiger das Verhalten des Schuldners Walter BaMkselbst zuschreiben müsse; dem Schuldner könne ein schuldhaftes Versehen nicht vorgeworfen werden. Diese Einrede stehe ihm, dem Beteiligten zu 1, auch als Grundstückseigentümer zu, sie sei eine Einrede im Sinne des § 2 Nr 3 der 40. DVO zu dem UmstG, die gesamte Grundschuld müsse daher im Verhältnis 1 s 1 unbestellt werden.
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Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 1 entsprochen und festgestellt, daß die Grundschuld im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sei. In dem entscheidenden Teil des Beschlusses ist ferner der Vermerk enthalten, die durch die Grundschuld zuletzt gesicherte Forderung von 11.187,29 RM könne nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 7 sofortige Beschwerde insoweit verfolgt, als er die ümstel-

lung des Teilbetrages von 11.187?29 DM betrifft. Beide Beschwerden v/urden durch das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat nur noch die Beteiligte zu 7 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht möchte die Beschwerde zuriickwei-sen. Es steht auf dem Standpunkt, die Enteignung des Betriebes der IftM Teppichfabrik und des ihm dienenden Betriebsvermögens habe nicht das in der Bundesrepublik befindliche Vermögen Arthur BflMV erfasst, zu dem auch die Grundschuld und die durch sie gesicherte Restforderung gehöre. Der volkseigene Betrieb sei daher zur Einziehung nicht berechtigt gewesen. Walter BaÄPhabe zwar an einen Nichtberechtigten gezahlt. Gleichwohl sei der Zahlung schuldbefreiende Wirkung zuzuerkennen, Walter Ba^ihabe von der Enteignung keine Kenntnis gehabt, seine Unkenntnis beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, wie das Landgericht. in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt habe.
Er habe daher in gutem Glauben, daß der Betrieb noch
 gehöre, gezahlt. Die Rechtslage entspreche hier derjenigen, die gegeben sei, wenn ein Handelsgeschäft ver-äussert und die bisherige Firma von dem Erwerber fortgeführt werde. Hier gelten nach § 25 Abs 2 HGB die in dem Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen sei. Damit sei der gutgläubige Schuldner gegen alle Änderungen auf der Gläubigerseite geschützt, solange die Firma rechtmässig fortgeführt werde. Dieser Gesichtspunkt sei auch auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.
 
§ 25 Abs 2 HGB sei zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Fortführung der Firma beruhe hier auf einem staatlichen Enteignungsakt, während die Vorschrift des HGrB voraussetze, daß der bisherige Inhaber die Fortführung freiwillig gestattet habe. Auch in dem ersten Fall müsse der gutgläubige Schuldner geschützt werden. Änderungen auf der Gläubigerseite dürften nicht zu einer Schädigung des Schuldners führen. Derselbe Rechtsgedanke liege auch den Vorschriften der §§ 407 ;ff BGB zugrunde. Er sei auch den Bestimmungen der §§ 169 und 170 BGB zu entnehmen. Am 20. Juni 1948 habe daher eine Eigentümergrundschuld bestanden, die nach § 2 Hr 3 der 40. DVO zu dem UmstG bevorzugt umzustellen sei.
An der Anwendung dieses nach der Auffassung des Oberlandesgerichts aus den genannten .Bestimmungen zu entnehmenden Rechtsgrundsatzes, daß Veränderungen auf der Gläubigerseite nicht zu dem Nachteil des gutgläubigen Schuldners sich auswirken dürften, sieht das Gericht sich durch einen in der NJW 1953? 105 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Zivilsenat Darmstadt) vom 27. Juni 1952 - W 85/52 - gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 28 Abs 2 FGG vorge-legt.
In dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt auf eine weitere Beschwerde nach § 79 GBO entschiedenen Fall war eine Hypothek zugunsten der Thüringischen Staatsbank in eingetragen. Die Böschungsbewilligung für diese Post war von der Thüringischen Landesbank erteilt worden,
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die auf Grund des thüringischen Gesetzes vom 13- Juli 1946 den Einzug der Forderung für das Land Thüringen übernommen hatte und an die die Hypothekenvaluta zurückgezahlt worden war. Die Hypothek war alsdann gelöscht worden. Auf Antrag des Treuhänders der Thüringischen Staatsbank für deren im Bundesgebiet belegenes Vermögen war vom Grundbuchamt von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen worden. Gegen die Eintragung hatten die Eigentümer Beschwerde eingelegt.
Diese blieb erfolglos, ebenso die weitere Beschwerde. Die Eigentümer haben zur Begründung der von ihnen eingelegten Rechtsmittel vorgebracht, sie hätten gutgläubig an die Thüringische Landesbank gezahlt. In diesem guten Glauben müssten sie geschützt werden wie bei dem Streit zwischen zwei Gläubigern. Das Oberlandesgericht in Frankfurt ist dieser Ansicht der Beschwerdeführer nicht beigetreten. Es hat ausgeführt, die §§ 406 ff BGB, in denen der Schuldnerschutz gegenüber Alt- und Heugläubiger geregelt sei, könnten hier nicht angewendet werden, da es an einem echten Alt-/Heugläübigerverhältnis fehle. Die Thüringische Landesbank sei nicht Rechtsnachfolgerin der Thüringischen Staatsbank in Ansehung der im Westen belegenen Hypothek geworden. Auch die Bestimmung des § 412 BGB könne keine Anwendung finden, da die im Westen belegene Forderung von den Gesetzen des Landes Thüringen nicht berührt werde. Die Berufung der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Es könnte hier nur der Gesichtspunkt der Verwirkung in Frage kommen infolge zu später Geltendmachung ihrer Rechte. Hierfür hätten die Beschwerdeführer nichts vorgebracht noch sei aus dem vorliegenden Sachverhalt etwas zu entnehmen.
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Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind von dem vorlegenden Oberlandesgericht zutreffend bejaht, Dem steht nicht entgegen, daß die Entscheidung, von der es abweichen will, in einer Grundbuchsache ergangen ist (RGZ 133, 102)» Wenn sich auch das Oberlandesgericht in Frankfurt damit begnügt hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 406 ff und 412 BGB gegeben sind, und auf die Frage nicht eingegangen ist, ob sich aus diesen und anderen Vorschriften nicht ein Rechtsgrundsatz gewinnen lasse, der die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf ähnliche Fälle verlange, so ist seinen Ausführungen doch zu entnehmen, daß.es eine Möglichkeit der rechtsähnlichen Anwendung verneint. Auch, daß es die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung auf Grund des § 242 BGB entwickelten Grundsatzes über die Verwirkung von Rechten nicht für ausgeschlossen hält, sondern nur die Voraussetzungen für die Anwendung in dem Fall, daß es zu entscheiden hatte, als gegeben verneint, schließt die Zu-
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lässigkeit der Vorlage, nicht aus. Denn auf diese Rechtssätze v/ill das vorlegende Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht gründen, es steht vielmehr auf dem Standpunkt, daß der persönliche Schuldner mit befreiender Wirkung bezahlt habe, daß also auf den aus § 242 BGB entwickelten Grundsatz von der Verwirkung nicht zurückgegriffen zu werden brauche.
Die weitere Beschwerde, über die nach § 28 Abs 3 FGG der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt. Ihr ist auch der Erfolg nicht zu versagen, da es für die hier zu entschei-
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dende Frage, wie das Grundpfandrecht umzustellen sei, nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Kaufmanns Walter BaMi an die volkseigenen Betriebe schuldbefreiende V7ir-kung hat oder nicht»
1» Das für den Fabrikbesitzer Arthur BJflBMHI eingetragene Recht, das, wie das Beschwerdegericht zutreffend aus-geführt hat, auf den volkseigenen Betrieb nicht Ubergegangen ist und daher den bisherigen Gläubigern bezw. seinen Erpen weiter zusteht, ist eine Grundschuld^ auf die die Vorschriften der §§ 1191 ff BGB Anwendung finden» Das Wesen der Grundschuld besteht im Unterschied zur Hypothek (§§ 1113 ff aaO.) darin, daß das durch sie dem Grundschuldgläubiger eingeräurate Recht, sich wegen einer bestimmten Geldsumme aus einem Grundstück zu befriedigen, das Bestehen einer Forderung nicht voraussetzt (§ 1192 Abs 1 aaO)» Zwar kann, und das ist in der Regel der Fall, die Grundschuld auch zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen bestellt werden (sog. Sicherungsgrundschuld)» Ihre Entstehung oder ihr Fortbestand ist aber unabhängig davon, ob die Forderung, die durch sie gesichert werden soll, entstanden ist oder später erlischt. Der Grundschuldgläubiger erwirbt sie auch im Falle des Hichtbestehens der Forderung, er behält sie, wenn die Forderung erlischt. Zu den Vorschriften über die Hypothek, die nach § 1192 Abs 1 auf die Grundschuld entsprechend Anwendung finden, gehört § 1163 Abs 1 BGB nicht,» Hur' wenn der Eigentümer selbst von dem ihm nach §§ 1142, 1192 BGB zustehenden Befriedigungsrecht Gebrauch macht und an den Grundschuldgläubiger zahlt, geht die Grundschuld in entsprechender Anwendung des § 1143 aaO
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auf ihn über* Dieser Pall liegt hier aber nicht vor. Gezahlt hat der als persönlicher Schuldner in Anspruch genommene Bruder des Grundstückseigentümers, Walter Durch dessen Leistung kann daher eine Eigontümergrund-schuld auch dann nicht entstanden sein, wenn der Zahlung des Walter Ba^ an die WflBM Teppichfabrik einschließlich der Forderung schuldbefreiende Wirkung zukäme. Damit ist auch die Anwendung des § 2 Nr 3 der 40. DVO zu dem UmstG ausgeschlossen, insofern er bestimmt, daß Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die beim Ablauf des 20. Juni 1948 dem Eigentümer zustanden, im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sind. Die für den inzwischen verstorbenen Arthur	eingetragene	Grundschuld	ist in dem maß-
gebenden Zeitpunkt des 21. Juni 1948 Premdgrundschuld gewesen.
2c Die Umstellung der Premdgrundschulden ist in § 1 der 40. DVO zu dem UmstG geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen Grundschulden, durch die Forderungen gesichert werden (§ 1 Abs 1), und solchen, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt sind (§1 Abs 2)e Bei den ersteren bestimmt sich die Umstellung nach den durch sie gesicherten Forderungen. Unterstellt man, daß die Zahlung an die
 Teppichfabrik im Mai oder Juni 1948 die Forderung nicht zu dem Erlöschen gebracht hat, dann ist die Grundschuld nach § 1 Abs 1 im Verhältnis 10 s 1 umgestellt. Denn aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem von dem Landgericht festgestellten Tatbestand ergibt sich nichts, woraus die Forderung als umstellungsbevorrechtigt angesehen werden könnte. Darüber besteht weder Streit noch Ungewissheit un-
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ter den Beteiligten. Die Forderung ist daher nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 t 1 umgestellt. Sieht man mit den Vorinstanzen die Forderung als erloschen an, weil die Zahlung schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, dann bemißt sich die Umstellung nach § 1 Abs 2, weil dann durch die Zahlung der Sicherungszweck hinfällig geworden wäre. Hiernach wird die Fremdgrundschuld grundsätzlich im Verhältnis 10 s 1 umgestellt, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist. Es ist daher zu prüfen, ob einer der Fälle des § 2 der 40. DVO zu dem UmstGr vorliegt, in denen ein Umstellungsvorrecht für Grundpfandrechte gewährt wird.
3* Von den in dieser Vorschrift geregelten Fällen kann nur ein solcher des § 2 Nr 3 in Betracht kommen. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Eigentümergrundschuld, wie bereits ausgeführt wurde. Es besteht aber noch die weitere Möglichkeit, daß das Umstellungsvorrecht deswegen einzuräumen ist, weil dem-Eigentümer bei Ablauf des 20. Juni 1948 gegen die Geltendmachung der Grundschuld eine Einrede zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog.
Es kann auch hier dahingestellt bleiben, ob, was die Vorinstanzen und auch das vorlegende Oberlandesgericht annehmen, Arthur BMMB, der frühere Inhaber der Firma Teppichfabrik, die Zahlung an den volkseigenen Betrieb gegen sich gelten lassen mußfce*Diese Frage ist nämlich nicht entscheidungserheblich. -Denn ausschlaggebend ist, daß für den Beteiligten zu 1 (Willi BaMft) eine Einrede des in § 2 Nr 3 bestimmten Inhalts mit Ablauf des

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20. Juni 1948 nicht bestanden hat. Die Grundschuld ist nicht von dem jetzigen Grundstückseigentümer, dem Beteiligten zu 1, sondern von seinem Vater Wilhelm Baflfr bestellt worden, und zwar zur Sicherung von Forderungen, die ursprünglich gegen die Firma Wilhelm BaflR Söhne GmbH gerichtet waren und die später bei dem Übergang des Geschäfts von dem früheren Gesellschafter Walter BaflU (dem Bruder von Willi BaflU) übernommen wurden. An diesen hat sich auch, wie der Inhalt der Mahnschreiben ergibt, auf die sich die beteiligten bezogen haben, der Grundschuld- und Forderungsgläubiger, die Firma	Teppichfabrik	Arthur	BflHMI
wegen der Zahlung stets gewandt, so daß daraus zu entnehmen ist, daß der Gläubiger diese Schuldübernahme genehmigt hat. Ob Wilhelm Ba^frSchuldner war oder aus der Schuldhaftung entlassen worden ist, ist nicht festgestellt. Auf keinen Fall ist aus dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, daß der Beteiligte zu 1 (Willi Ba^) gegenüber dem Gläubiger die Schuld als eigene übernommen hat, er hat lediglich in dem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1944 (Blatt 341 der Grundakten zu Blatt 156 des Grundbuchs von HMH) die "Hypothek" in Anrechnung auf den Kaufpreis in dem noch als valutiert unterstellten Betrag von 11.000.— EM als eigene und persönliche Schuld übernommen, wobei die Parteien des Vertrages die oben erwähnten Abmachungen für den Fall trafen, daß der valutierte Betrag höher oder niedriger sein sollte, als in dem Vertrag angenommen wurde, und für den weiteren Fall, daß Walter Baflfe nach dem 1. Januar 1945 noch weitere Zahlungen zur Verzinsung oder Amortisation leiste. Daß der Gläubiger in irgendeiner Form ausdrücklich oder stillschweigend seine Genehmi-
gung ‘gegeben habe, ist weder von den Beteiligten behauptet noch aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich- In diesem Rechtszug muß daher davon ausgegangen werden, daß dem Gläubiger gegenüber der Beteiligte zu 1 (Willi Bafli^ nicht Schuldner geworden ist. Wird eine persönliche Forderung, für die der Eigentümer eines Grundstücks an diesem eine Grundschuld bestellt hat, zurückbezahlt, so kann der Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, von dem Grundschuldgläubiger die Rückübertragung der Grundschuld an sich oder den Verzicht darauf nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 812 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz), weil durch die Befriedigung des gesicherten Gläubigers der Grund für die Grundschuldbe-stellung fortfällt. Steht dem Eigentümer eine solche Bereiche rung sf or d er ung zu, dann kann er sie dem Grundschuldgläubiger, mit dem die Grundschuldbestellung vereinbart ist, und seinen nicht gutgläubigen Rechtsnachfolgern einredeweise entgegensetzen, wenn das Recht aus der Grundschuld geltend gemacht wird. Dieser Anspruch und damit auch die Einrede stehen aber nur dem ^gentumer zu, der die Grundschuld bestellt hat. Veräussert er das Grundstück ah einen anderen, so erwirbt der Erwerber den Anspruch und das auf ihm beruhende Gegenrecht nur, wenn der Anspruch an ihn ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden ist. Dies ist die einhellige Meinung von Rechtsprechung (RG in JW 1901,
 465 Sfr 17; Gruch 48, 934 ß'llj) und Schrifttum (vgl z.B.
 RGR § 1191 Bern 1; Staudinger BGB 10- Aufl § 1191 Anm 6; Wolff, Sachenrecht 1932 Seite 591 Fußnote 11 und 596 § 156 I 3 d; Kowalski, Die Grundschuld im modernen Rechtsverkehr 2. Aufl 1939, Seite 35). Etwas anderes würde auch dann nicht
 
gelten, wenn der Beteiligte zu 1 (Willi Batt) neben seinem Vater Wilhelm oder seinem Bruder Walter als Gesamtschuldner für die Forderung gehaftet hätte. Denn auch in diesem Fall wäre die Grundschuld nicht mit der Forderung des befriedigten Gläubigers auf die Mitschuldner nach §§ 426,
401 BGB, also auch nicht auf Walter Bat* ganz oder teilweise übergegangen. § 401 BGB findet auf Grund schulden*, die zur Sicherung von Forderungen bestellt sind, keine Anwendung (RGZ 135? 272	RGR	aaO). Verbleibt in diesem
 Fall die Grundschuld bei dem Gläubiger, so ist nur er im Falle der Zahlung befriedigt .und daher ungerechtfertigt bereichert. Der Bereicherungsanspruch steht dann aber ebenfalls dem Eigentümer,der die Grundschuld bestellt hat, zu.
Eine ausdrückliche Abtretung des Bereicherungsanspruchs von Wilhelm Baum an den Beteiligten zu 1 (Willi Baflfe) ist nicht erfolgt, die Beteiligten haben etwas derartiges nicht behauptet. Aus dem Kaufvertrag über das Grund stück ist daraus nichts zu entnehmen. Auch für eine stillschweigende Abtretung liegt ein Anhaltspunkt nicht vor.
Der Inhalt des* Kaufvertrags vom 5. Oktober 1944 spricht dagegen. Wie sich daraus ersehen lässt, waren sich die Vertragsparteien d.essen bewusst, daß die Gründschuld BflHHBI am 1. Januar 1945 nur zu dem Teil valutiert war. Bezüglich des nichtvalutierten Teils ist unter Ziffer 2 ausdrücklich vereinbart, daß der Käufer ermächtigt sein solle, über die ent standenen und bis zur Eintragung im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden zu verfügen. Dagegen ist eine entsprechende Bestimmung bezüglich des damals noch va-lutierten Teils für den Fall der Rückzahlung dieses Teils
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^ durch Walter Baa* nicht getroffen. Vielmehr ist für die-; sen Pall vorgesehen, daß der Verkäufer eine entsprechende ^ Barzahlung von dem Beteiligten zu 1 erhalten solle (Zif-^ fer 3 d Abs 1 und 2). Daraus ist zu entnehmen, daß die Be-l teiligten, wenn sie diesen Pall bedacht hätten, eine Ab-
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tretung des Bereicherungsanspruchs nicht gewollt hätten, da dadurch dem Verkäufer eine Sicherheit für die Uachzah-: lung (§ 273 BGB) in die Hand gegeben wurde. Ein Bereicherungsanspruch und die ihm entsprechende Einrede stehen daher dem Beteiligten zu 1 nicht zu, sondern dem Verkäufer des belasteten Grundstücks,
4 Das Amtsgericht führt in seinem Beschluß (Bl 99 ff GA) auf Seite 8 ff aus, der Gläubiger Arthur B4MBMV bezw. seine Erben hätten eine Zahlung nicht nochmals verlangen können, da der Geltendmachung des Rechtes die aus § 242 BGB abzuleitende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Es führt aus, daß die Zahlung an den volkseigenen Betrieb, der damals unter der bisherigen Pirma des Gläubigers aufgetreten sei, dem Schuldner nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Vielmehr müsse sich der Gläubiger das Versehen des Schuldners zuschreiben«
Er allein hätte es dadurch verhindern können, daß er entweder den Schuldner oder seinen Vertreter Waflp von der Enteignung in Kenntnis gesetzt und alle Zahlungen an sich persönlich erbeten hätte» Dazu sei er auch nach den Umständen des Palles, die in dem Beschluss erörtert werden, verpflichtet gewesen« Er habe auch hinreichend Zeit gehabt, Walter Bai*, bevor dieser zahlte, entsprechend zu unterrichten«
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Wie bei allen anderen Vermögensrechten muß auch die Ausübung der aus einem Grundpfandrecht erwachsenden Rechte sich im Rahmen von Treu und Glauben halten« Das folgt aus § 242 BGB, Insoweit ist dem Amtsgericht zuzustimmen.
Ob die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung eine Einrede im Sinne des § 2 Nr 3 der 40« DVO zu dem UmstG ist, kann hier auf sich beruhen. Wenn man die Präge bejaht, dann wäre es jedoch für die Gewährung eines Umstellungs-Privilegs nicht auf den Augenblick der Entscheidung, sondern auf den 20, Juni 1948 abzustellen. Es käme darauf an, ob damals ein solches Gegenrecht bestanden hat. Auf Grund des in den Beschlüssen der Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts ist aber das Bestehen einer Einrede der unzulässigen Rechtsausübung in dem genannten Zeitpunkt zu verneinen. Es hiesse die Lage der Inhaber enteigneter Betriebe, die sich persönlich zur Zeit der Enteignung oder unmittelbar nachher noch im Machtbereich der dortigen Behörden befanden, verkennen, wenn man ihnen zu demuten wollte, unmittelbar nach der Enteignung ihren in den Jestzonen ansässigen Schuldnern von der Enteignung Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, die Verbindlichkeiten nicht an die Nachfolgebetriebe, sondern an sie persönlich zu entrichten. La die Enteignung erst im April 1948 erfolgt war, war dem Grundschuldgläubiger nicht anzusinnen, alsbald seinen Schuldner entsprechend zu informieren. Dies war umsoweniger der Fall, als B^HIMl nicht wusste, daß die Inhaber der ihm entzogenen Firma die Ansprüche geltend machten und die Schuldner um Zahlung gemahnt hatten. Dazu kommt aber, daß Walter BaVfe damals (d.h, am 20. Juni 1948) nicht damit rechnen konnte, daß die Zahlung wirksam sei und daß
 
er nicht nochmals in Anspruch genommen werden konnte«
Wie sich aus MilRegG 52, 53 und den in den Vorentscheidungen in Bezug genommenen Rundverfügungen Nr 73/46 und 10/47 der Reichsbankleitstelle	(Bl	11	und 12 GA) ergibt,
 bedurfte der Schuldner zur Zahlung an den in der Ostzone ansässigen Gläubiger der Genehmigung der Militärregierung bezw. der von ihr mit der Durchführung der Gesetze 52 und 53 betrauten Stellen« Die Einziehung der Forderung gehörte nicht zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vertreters Waase im Sinne der Ziffer 5 der Rundverfügung Nr 10/47» Die Anforderung ist nicht durch ihn erfolgt, er sollte auch nicht das Geld in dem von ihm geleiteten Betrieb verwenden, sondern an eine dritte Stelle weiterleiten. Von der Einziehung im gev/öhnlichen Geschäftsbetrieb innerhalb der Zone kann daher nicht gesprochen werden. Der Schuldner mußte damit rechnen, daß die Zahlung nicht, genehmigt werde und daß er unter Umständen zu dem zweiten Mal zahlen müsse, wenn sich eine zu dem Zahlungsempfang legitimierte Person meldete. Daß die Zahlung nachträglich (im Jahre 1951) genehmigt wurde, ändert nichts daran, daß sie in dem maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigt war. Eine Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bestand daher am 20. Juni 1948 nicht.
Es war daher, wie geschehen, festzustellen, daß die Grundschuld in Höhe des Teilbetrags von 11.187,29 RM im Verhältnis 10 : 1 umgestellt war. Da die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts nur insoweit angefochten waren, kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des unstreitig am 21. Juni 1948 nicht mehr valutierten Restbetrages der
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Grundschuld das Amtsgericht mit Hecht angenommen hat. daß dieser Teil im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ist. Insoweit musste es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung sein Bewenden haben.
In dem Vorlagebeschluss ist darauf hingewieseny daß der persönliche Schuldner Walter Ba® in dem Umstellungs-Verfahren nicht gehört worden ist. Darin kann ein Verfahrensverstoß unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts nicht erblickt werden. Der Streit und die Ungewissheit der Umstellung betrifft nur das Grundpfandrecht, nicht die umgestellte Forderung. Hier bezieht sich die Ungewissheit nur darauf, ob die Forderung erloschen ist oder nicht. Durch die Entscheidung über die Umstellung der Grundschuld v/ird der Schuldner Walter Baum in seinen Hechten nicht beeinträchtigt. Ausserdem ist auch die Beschwerdeführerin nicht dadurch beschwert, daß Walter BaWtk
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in dem Verfahren nicht zugezogen wurde (§20 FOG) <
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 4 der 40. DVO zu dem UmstG.
Schmidt
 Ascher	Johannsen
 Kregel	Wüstenberg