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BGH

Gericht: BGH

in den letzten drei Jahren vor seiner Auswanderung ein Gehalt von monatlich 1 000 Schweizer Franken bezogen, das in französischen Franken zu dem jeweiligen Kurs zahlbar gewesen seio Er sei zwar, um nationalsozialistischer Verfolgung zu entgehen, nach Luxemburg gegangen, wo er sieh jedoch nur vorübergehend aufgehalten habe, da er sich dort keine Existenz habe gründen können. Demgemäß hat das Oberlandesgericht eine ’’Auswanderung” des Klägers nach Luxemburg im Sinne des § 4 Aba0 1 Nr, 1 c BEO verneint. Er habe sich in Luxemburg auch nicht etwa nur ’’auf der Durchreise” nach Brüssel aufgehalten. Dem’ stehe auch nicht entgegen, daß der luxemburgische Spediteur einen Teil der Möbel zunächst auf Lager genommen und bis zu dem $özug einer neuen Wohnung durch den Kläger in Brüssel verwahrt habe. Denn es möge sein, daß der Kläger von vornherein Zweifel gehabt habe, ob er in Luxemburg im Hinblick auf die relativ geringen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten, die dieses Land biete, eine passende Stellung finden werde. Diese Vorsichtsmaßnahme schließe aber nicht aus, daß der Kläger zunächst nach Luxemburg zurückgegangen sei. Das müsse auch gelten, wenn der Verfolgte die Staatsangehörigkeit des zunächst zu Informationszwecken aufgesuchten Landes besessen habe. Jedenfalls irrt das Oberlandes-gericht, wenn es annimmt, der Kläger habe sich in Luxemburg nic.it etwa nur "auf der Durchreisen nach Brussel auf-gehalten, sondern sei - als Luxemburger von Geburt -in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben-, daß er nicht entschlossen war, Luxemburg zu dem Mittelpunkt seiner lebensverhältnisse zu machen, sich dort vielmehr gegebenenfalls nur vorübergehend aufhalten wollte, um binnen kurzer Zeit nach Brüssel weiterzureisen. Hierfür spricht schon, daß der Kläger von Anfang an Zweifel daran gehabt hat, ob er angesichts der relativ geringen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Luxemburg daselbst eine passende Stellung finden werde. sein Aufenthalt in Luxemburg keine echte Zäsur auf dem W'ge nach Brüssel darstellt; denn der Kläger hat in Luxemburg keine feste Wohnung genommen, sondern einen Teil seiner, Möbel zunächst einem luxemburgischen Spediteur auf Lager gegeben und bis zu dem Bezüge einer neuen Wohnung in Brü -sei durch ihn verwahren lassen. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts recht-fertigen nicht den Schluß, daß der Kläger in Luxemburg seßhaft werden wollte und seßhaft geworden ist; sie führen vielmehr dazu, daß er sich dort nicht mehr als nur provisorisch aufgehalten hat. ;*Zu Unrecht verneint das Oberlandesgericht in seinen Hilfserwägungen, daß der Kläger nach Belgien ausgewandert ist. Die Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts würdigen nicht hinreichend, daß die wirtschaftliche Einheit zwischen Luxemburg und Belgien, wie das Oberlandesgericht sie für die hier in Betracht kommende Zeit auf Grund der vorgenannten Konvention festgestellt hat, nicht genügt, um eine Auswanderung des Klägers nach Belgien zu verneinen. Las Verhältnis des einzelnen zu seinem Staate erschöpft sich nicht in wirtschaftlichen Beziehungen; auch besagt nach den tatrichterlicher, Feststellungen die oben genannte Konvention Zo B. Der Revision ist zuzu~timmen, wenn sie die Möglichkeit der Auswanderung eines Luxemburgers nach Belgien grundsätzlich bejaht.

LandStaatsangehörigkeitBelgienSaarbrückenAuswanderungKlägerBrüsselLuxemburgRevision

Volltext der Entscheidung

2434 029
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
B2G § 4 Abs. 1 Nr. 1 c
Der vorübergehende Aufenthalt eines Verfolgten im Lande seiner Staatsangehörigkeit steht einer "Auswanderung** nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 28. September 1962 _ XV 2R 66/62 -
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
f
IV_ZR_66/62
Verkündet am 28. September 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
, wohnhaft in
 des früheren Kaufmanns Sally W
Boulevard V^|^^,
Klägers und Revisionsklägers,
 in
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
Kl
 gegen
das Saarland ,
vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamtes, Saarbrücken, Brauer.*traße 25,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Bezember 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei
 Von Rechts wegen
 
^ f
Tatbestand:
Der	1891	in	Grevermacher	geborene Kläger
 ist jüdischer Abstammung und luxemburgischer Staatsangehörigkeit seit Geburt. Nach dem Besuch der Volksschule und Abschluß der kaufmännischen Lehre war er zunächst als kaufmännischer Angestellter tätig. Im Jahre 1923 kam er in das damalige Saargebiet, wo er in der Folgezeit lebte und als Direktor der Firma	Bett-
federnfabrik AG" in Gersweiler tätig war. Nach der Saarabstimmung begab sich der Kläger am 1. Februar 1935 nach Luxemburg, von wo er nacn Brüssel ging. Er ging 1940 in die USA und kehrte am 3. Mal 1946 nach Luxemburg zurück, wo er seitdem ununterbrochen wohnt.
Der Kläger hat Entschädigungsanspruche wegen Schadens im beruflichen k rtkommen geltend gemacht und vorgetragen: Er habe als Direktor der	Bettfedernfabrik	AG
in den letzten drei Jahren vor seiner Auswanderung ein Gehalt von monatlich 1 000 Schweizer Franken bezogen, das in französischen Franken zu dem jeweiligen Kurs zahlbar gewesen seio Er sei zwar, um nationalsozialistischer Verfolgung zu entgehen, nach Luxemburg gegangen, wo er sieh jedoch nur vorübergehend aufgehalten habe, da er sich dort keine Existenz habe gründen können. Er sei deshalb nach Belgien übergesiedelt, wo er an einer Strickerei und v/irkerei beteiligt gewesen sei» Er habe sich am 4. Mai 1935 in der Gemeinde Saint-Gillez-Lez-Bruxelles polizeilich gemeldet und sei am 22. August 1935 nach Brüssel übergesiedelt * Dort habe er bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen gelebt und sei dann Uber Lissabon nach den USA ausgewandert. Aus seinem Betrieb in Brüssel habe er in den Jahren 1939/1940 monatlich 2 650 bfrs für seine privaten Zwecke entnommen. Außerdem habe er von seinem früheren Arbeitgeber noch für drei Monate bis einschließlich März 1935 monatlich 675 RM erhalten. Nach seiner Auswanderung
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in die USA habe er von den Unterstützungen seines dortigen Bruders gelebt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch des Klägers verneint. las Landgericht hat ihm stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewiesen. Mit *er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt 1er Kläger seinen Anspruch weiter.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Entscheidend für das Schicksal der Klage ist, ob der Kläger am 1. Eebruar 1935 naco Luxemburg oder nach Belgien im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG "ausgewandert” ist.
Eine "Auswanderung” im Sinn** ö*>s BEG liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Juli 1958 - IV ZR 70/58 -, LM Nr. 6 zu § Ul BEG 1956) vor, wenn jemand - auch ein Ausländer (Urteil vom 18. Marz 1959 - IV ZR 279/58 RzW 1959, 312 Nr. 11) - legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen. Zur ’‘Auswanderung*' gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inland aufgegeben und ein neuor Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Auslands gefunden wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei von Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden. Nach der weiteren Rechtsprechung des erkennenden Senats ^Urteile vom 18. März 1959, aaO, und vom 3. Juni 1959 - IV ZR 16/59 RzW 1959, 389 Nr. 51) begibt sich ein Ausländer nicht in ein fremdes Land, wenn er in das Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er schon besitzt.
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Demgemäß hat das Oberlandesgericht eine ’’Auswanderung” des Klägers nach Luxemburg im Sinne des § 4 Aba0 1 Nr, 1 c BEO verneint. Vielmehr sei der Kläger, welcher seit seiner Geburt Luxemburger sei, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zuiückgekehrt. Er habe sich in Luxemburg auch nicht etwa nur ’’auf der Durchreise” nach Brüssel aufgehalten.
V/ie er vorgetr^gen habe, habe er zunächst in Luxemburg nach Arbeitsmöglichkeiten Ausschau gehalten und sich erst, als das vergeblicn gewesen sei, nach Brüssel begeben. Dem’ stehe auch nicht entgegen, daß der luxemburgische Spediteur einen Teil der Möbel zunächst auf Lager genommen und bis zu dem $özug einer neuen Wohnung durch den Kläger in Brüssel verwahrt habe. Denn es möge sein, daß der Kläger von vornherein Zweifel gehabt habe, ob er in Luxemburg im Hinblick auf die relativ geringen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten, die dieses Land biete, eine passende Stellung finden werde. Diese Vorsichtsmaßnahme schließe aber nicht aus, daß der Kläger zunächst nach Luxemburg zurückgegangen sei. um sich dort eine geeignete Arbeit zu suchen und einneue Existenz zu gründen.
Demgegenüber verweist die Revision auf einen Erfahrungssatz, welcher besage, daß Verfolgte, besonders in den ersten Jahren der Verfolgungszeit, als der Druck noch nicht so schwer wie in den späteren Jahren gewesen sei, zunächst Informationsreisen angetreten hätten, um sich Uber die wirtschaftlichen Möglichkeiten des vorgesehenen Aufnahmelandes ein Bild zu machen. Dann sei aber mit einer solchen Informationsreise noch nicht der endgültige Entschluß verbunden gewesen, dieses zunächst nur zu Informationszwecken aufgesuchte Land nun zu dem Mittelpunkt der LebensVerhältnisse zu wählen. Das müsse auch gelten, wenn der Verfolgte die Staatsangehörigkeit des zunächst zu Informationszwecken aufgesuchten Landes besessen habe.
 
Es kann dahinstehen, ob ein Brfahrungssatz dieses Inhalts anzuerkennen ist. Jedenfalls irrt das Oberlandes-gericht, wenn es annimmt, der Kläger habe sich in Luxemburg nic.it etwa nur "auf der Durchreisen nach Brussel auf-gehalten, sondern sei - als Luxemburger von Geburt -in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückgekehrt.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts ergeben-, daß er nicht entschlossen war, Luxemburg zu dem Mittelpunkt seiner lebensverhältnisse zu machen, sich dort vielmehr gegebenenfalls nur vorübergehend aufhalten wollte, um binnen kurzer Zeit nach Brüssel weiterzureisen.
Hierfür spricht schon, daß der Kläger von Anfang an Zweifel daran gehabt hat, ob er angesichts der relativ geringen wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Luxemburg daselbst eine passende Stellung finden werde. Hierfür spricht ferner, de? sein Aufenthalt in Luxemburg keine echte Zäsur auf dem W'ge nach Brüssel darstellt; denn der Kläger hat in Luxemburg keine feste Wohnung genommen, sondern einen Teil seiner, Möbel zunächst einem luxemburgischen Spediteur auf Lager gegeben und bis zu dem Bezüge einer neuen Wohnung in Brü -sei durch ihn verwahren lassen. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts recht-fertigen nicht den Schluß, daß der Kläger in Luxemburg seßhaft werden wollte und seßhaft geworden ist; sie führen vielmehr dazu, daß er sich dort nicht mehr als nur provisorisch aufgehalten hat.
;*Zu Unrecht verneint das Oberlandesgericht in seinen Hilfserwägungen, daß der Kläger nach Belgien ausgewandert ist. Belgien ist für den Kläger ein fremder Staat. Die Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts würdigen nicht hinreichend, daß die wirtschaftliche Einheit zwischen Luxemburg und Belgien, wie das Oberlandesgericht sie für die hier in Betracht kommende Zeit auf Grund der vorgenannten Konvention festgestellt hat, nicht genügt, um eine Auswanderung des Klägers nach Belgien zu verneinen.
 
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An der staatlichen Selbständigkeit der beiden Länder wird durch die Konvention nichts geändert. Las Verhältnis des einzelnen zu seinem Staate erschöpft sich nicht in wirtschaftlichen Beziehungen; auch besagt nach den tatrichterlicher, Feststellungen die oben genannte Konvention Zo B. nichts ü'er die Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der Fürsorge. Der Revision ist zuzu~timmen, wenn sie die Möglichkeit der Auswanderung eines Luxemburgers nach Belgien grundsätzlich bejaht.
Aus diesen Gründer, ist auf dis Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung uid ButScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten ^er Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Late Gebühren- und Auslag'ini'reiheit folgt aus § 225 Abs o 1 BBG.
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Ascher Raske
 Bundesrichter Lr. Loewenheira Wilden ist beurlaubt und durch Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben
 Bundearichter Lr. Graf ist beurlaubt und durch Ortsabwesenheit verhindert zu un t ers ehrei ben
 Ascher
Ascher