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BGH · IV ZB 66/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 66/57

Juni 1956 mit der Begründung abgewiesen hatte« daß der Kläger seine Ansprüche nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes verfolgen müsse, er im übrigen seine Werkzeuge und Kaschinen auch ohne die Zwangsversteigerung bei einem Bombenangriff im Mai 1943 verloren haben würde« hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 30, Januar 1957 dem Anspruch mit der Begründung dem Grunde nach stattgegeben, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG verfolgen könne« Ob der Kläger das Inventar seiner Tischlerei auch ohne die Zwangsversteigerung verloren haben würde« könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Pie gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist nach § 220 Abs 1 BEO zulässig, sie ist jedoch unbegründet * Das beklagte Land stützt die sofortige Beschwerde darauf, daß die Präge, wie die Vorschrift des § 9 Abs 5 BEG auszulegen sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Aufl § 9 BEG Anm 13 und 20 S 271 und 274)« Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein hypothetisches Schadensereignis nur dann beachtet werden kann, wenn festgestellt werden kann, daß es wirk-- lieh eingetreten wäre (vgl Urteil des IV. Der Ausschluß der Entschädigung ist also nach »«ortlaut und Sinn der Vorschrift hier nur dann berechtigt, wenn auf Grund tatsächlicher Ermittlungen positiv festgestellt werden kann, daß der Verfolgte das Inventar seiner Tischlerei auch ohne die verfol- Das Berufungsgericht kommt auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu der Schlußfolgerung, daß diese den Ausschluß der Entschädigung rechtfertigende Feststellung nicht getroffen werden könne. Mit Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts; es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger auch ohne die Zwangsversteigerung das Inventar seiner Tischlereiwerkstätte verloren hätte, kann die sofortige Beschwerde nach § 220 Abs 1 BEG nicht begründet werden. Da auch im übrigen keine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 219 Abs 2 Ziff 1 BEG), mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEG zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 97 ZPO
VorschriftLandGrundBEGZwangsversteigerungInventarBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 66/57 (4 U (El X62/56)
2545 009
.£/
Beschluß
 In Sachen
 des Landes M.eder Sachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover*.
Beklagten und Beschwerdeführers , gegen
 den Invaliden Martin H WKKKtP ? straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Brozeßbevoiimächtigters Rechtsanwalt

hat der IVP Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt«, der Bundesrichter Äscher, Baske, WUstenberg und Wilden
 beschlossen
Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Qfcerlandesgerichts in Oldenburg vom 30«. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt das beklagte Land,
2 -
Per Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden am Vermögen mit der Begründung erhoben, daß er wegen seiner Verhaftung als Anhänger der Zeugen Jehovas nicht in der Lage gewesen sei. seine Geschäftsschulden zu bezahlen; aus diesem Grunde hätten sich seine Gläubiger an das Inventar seiner Tischlereiwerkstatt gehalten« Bei der Versteigerung dieses Inventars sei nicht der volle Wert erzielt worden* In dem Kindererlös bestehe sein Vermögensschaden. Nachdem das Landgericht die Klage durch Urteil vom 11,
Juni 1956 mit der Begründung abgewiesen hatte« daß der Kläger seine Ansprüche nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes verfolgen müsse, er im übrigen seine Werkzeuge und Kaschinen auch ohne die Zwangsversteigerung bei einem Bombenangriff im Mai 1943 verloren haben würde« hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 30, Januar 1957 dem Anspruch mit der Begründung dem Grunde nach stattgegeben, daß der Kläger seinen Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des BEG verfolgen könne« Ob der Kläger das Inventar seiner Tischlerei auch ohne die Zwangsversteigerung verloren haben würde« könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe die Tischlereiwerkstatt gepachtet. Es fehle Jeder sichere Anhalt dafür, daß er auch im Jahre 1943 noch in der gepachteten Werkstatt gearbeitet hätte. Die Möglichkeit; daß er in eine andere Werkstatt gezogen wäre oder im Kriege sein Inventar außerhalb der Stadt untergebracht hätte« liege ebenso nahe* wie die Annahme, daß er während des Krieges sein gesamtes Werkzeug zu einem günstigen Preis verkauft und die Tischlereiwerkstatt aufgegeben hätte«
 
Pie gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist nach § 220 Abs 1 BEO zulässig, sie ist jedoch unbegründet * Das beklagte Land stützt die sofortige Beschwerde darauf, daß die Präge, wie die Vorschrift des § 9 Abs 5 BEG auszulegen sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Das Berufungsgericht habe die Bestimmung unrichtig ausgelegt«
Für den Ausschluß der überholenden Kausalität genüge es nicht, daß das spätere Schadensereignis möglicherweise vermieden worden wäre. Es müsse vielmehr nach allgemeiner menschlicher Erfahrung wahrscheinlich sein, daß dieses Schadensereignis nicht eingetreten wäre..
Die Auffassung der Beschwerde, daß im vorliegenden Pall im Revisicnsrechtszug eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden wäre, trifft nicht zu. Nach § 9 Abs 5 BEG wird für einen Schaden, der auch ■ ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Die Bestimmung ist eindeutig. Sie gibt, soweit sie hier in Betracht kommtzu Zweifeln keinen Anlaß (vgl Blessin in Blessin-V/ilden 2. Aufl § 9 BEG Anm 13 und 20 S 271 und 274)« Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein hypothetisches Schadensereignis nur dann beachtet werden kann, wenn festgestellt werden kann, daß es wirk-- lieh eingetreten wäre (vgl Urteil des IV. Zivilsenats vom 21. Juni 1951 - IV ZR 33/50 in JR 1952 S 70 und Urteile des VI. Zivilsenats vom 14. Januar 1953 - VI ZR 9/52 - BGHZ 8, 288 f und vom 13. Mai 1953 - VI ZR 5/52 -BGHZ 8, 6 f-). Der Ausschluß der Entschädigung ist also nach »«ortlaut und Sinn der Vorschrift hier nur dann berechtigt, wenn auf Grund tatsächlicher Ermittlungen positiv festgestellt werden kann, daß der Verfolgte das Inventar seiner Tischlerei auch ohne die verfol-

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gungsbedingte Zwangsversteigerung verloren hätte<. Das Berufungsgericht kommt auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu der Schlußfolgerung, daß diese den Ausschluß der Entschädigung rechtfertigende Feststellung nicht getroffen werden könne. Das beklagte Land greift in Wirklichkeit auch nicht die rechtliche Auslegung des § 9 Abs 5 HEG, sondern die tatsächliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts an. Mit Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts; es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger auch ohne die Zwangsversteigerung das Inventar seiner Tischlereiwerkstätte verloren hätte, kann die sofortige Beschwerde nach § 220 Abs 1 BEG nicht begründet werden. Da auch im übrigen keine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 219 Abs 2 Ziff 1 BEG), mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 BEG zurückgewiesen werden.
Schmidt Ascher Baske Wüstenberg Wilden