Rechtssätze, die dem religiösen Recht (hier: dem islamischen Recht) angehören, sind von deutschen Justiz- und Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das religiöse Recht auch im staatlichen Bereich als verbindlich anerkennt. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberstadtdirektors in Aachen wird der Beschluß der 3. Der Oberstadtdirektor als Standesamtsaufsichtsbe-hörde hat die Sache dem Amtsgericht Aachen gemäß § 31 Abs. 2 PStG zur Prüfung der Rechtslage und Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen ist. Das Amtsgericht hat die Beischreibung eines Randvermerks angeordnet, in dem festgestellt werden soll, daß der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind als sein Kind anerkannt habe, daß dieses ehelich sei und den Familiennamen iMÜ führe. Die hiergegen vom Oberstadtdirektor eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte sie zurückweisen, sieht sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. erwähnten Entscheidungen der Oberlandes-gerichte Düsseldorf und Frankfurt, die eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht für erforderlich halten. Die Zulässigkeit der Vorlage wird hierdurch jedoch nicht berührt; denn diese hängt grundsätzlich nur davon ab, daß die Vorlagefrage vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus entscheidungserheblich ist. Rechtssätze, die dem religiösen Recht angehören, sind demnach von deutschen Gerichtsund Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das re- Die Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die persönlichen Angelegenheiten eines Mohamedaners seien stets - ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit - nach seinem religiösen Recht zu beurteilen, ist demnach unzutreffend. In Indonesien, dem Heimatland des Beteiligten Husein AflBl, ist das nicht - oder Jedenfalls nicht uneingeschränkt - der Fall. Dort gilt für die einheimische Bevölkerung das sogenannte Adatrecht, ein auf vorislamische Zeiten zurückgehendes, vom islamischen religiösen Recht beeinflußtes, mit ihm aber nicht identisches Gewohnheitsrecht (vgl. Das Adatrecht wäre allerdings dann nicht anzuwenden, wenn die in Art. 43 Abs. 2 des indonesischen Gesetzes Nr. 1/1974 über die Ehe in Aussicht gestellte Verordnung über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder inzwischen erlassen sein und für den vorliegenden Pall maßgebliche Bestimmungen über die Legitimation unehelicher Kinder enthalten sollte (nach Bergmann/Ferid, aaO S. Das Beschwerdegericht wird demnach auch zu prüfen haben, ob die vorgesehene Verordnung im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung bereits erlassen und in Kraft getreten ist und ob sie auch diejenigen Fälle erfassen will, in denen die Geburt des Kindes und die Heirat der Eltern vor dem Erlaß der Verordnung stattgefunden hat. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwlesen werden.
Nachschlagewerk: BGHZ; Ja nein EGBGB Art. 7 ff. (Deutsches Internationales Privatrecht) Rechtssätze, die dem religiösen Recht (hier: dem islamischen Recht) angehören, sind von deutschen Justiz- und Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das religiöse Recht auch im staatlichen Bereich als verbindlich anerkennt. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1979 - IV ZB 65/79 - OLG Köln LG Aachen AG Aachen BUNDESGERICHTSHOF iv zb 65/79 BESCHLUSS in der Personenstandssache des am ■■■■H 1977 geborenen David N eingetragen im Geburtenbuch des Standesamts unter Nr. Ä/1977 - im Verfahren vertreten durch das Stadtjugendamt als Amtspfleger - Weitere Beteiligte: 1. enieur Husein IstraBe 0. 9 2. Dorothea Elis fstraße n eth geb. 9 3. der Oberstadtdirektor in AStandesamtsaufsichtsbehörde • 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 1979 durch die Richter Dr. Hoegen» Knüfer, Rottmüller» Dehner und Dr. Schmidt-Kessel beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Oberstadtdirektors in Aachen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie-sen. Gründe : I. Das Kind David NMIW ist am ■■■IM 1977 von der Beteiligten zu 2 nichtehelich geboren worden. Am 8. Juli 1977 haben die Beteiligten zu 1 und 2 geheiratet. Der Beteiligte zu 1 ist indonesischer Staatsangehöriger und moslemischen Glaubens» die Beteiligte zu 2 deutsche Staatsangehörige• Durch notarielle Urkunde vom 11. November 1977 -Urkundenrolle des Notars ZflBin Ad^PNr. H^/1977 -hat der Beteiligte zu 1 anerkannt» daß David sein Sohn ist. In derselben Urkunde haben die Beteiligten zu 2 und der Vertreter des Jugendamts der Stadt A|HM als Amtspfleger ihre Zustimmung zu der Anerkennung erteilt. Der Oberstadtdirektor als Standesamtsaufsichtsbe-hörde hat die Sache dem Amtsgericht Aachen gemäß § 31 Abs. 2 PStG zur Prüfung der Rechtslage und Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen ist. Das Amtsgericht hat die Beischreibung eines Randvermerks angeordnet, in dem festgestellt werden soll, daß der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind als sein Kind anerkannt habe, daß dieses ehelich sei und den Familiennamen iMÜ führe. Die hiergegen vom Oberstadtdirektor eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Oberstadtdirektor sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln möchte sie zurückweisen, sieht sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30. März 1976 (StAZ 1976, 308) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1976 (StAZ 1976, 361, 363) gehindert. Es hat aus diesem Grunde die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die weitere Beschwerde davon ab, ob die vom Kind in der notariellen Urkunde vom 11. November 1977 abgegebene Zustimmung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Das Oberlandesgericht möchte diese Frage verneinen. Damit setzt es sich in Widerspruch zu den unter I. erwähnten Entscheidungen der Oberlandes-gerichte Düsseldorf und Frankfurt, die eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht für erforderlich halten. Wie noch darzulegen sein wird, muß allerdings die wei- tere sofortige Beschwerde aus Gründen Erfolg haben, die mit dieser Zweifelsfrage nicht ln Zusammenhang stehen, so daB es also auf die Meinungsdifferenz zwischen dem Oberlandesgericht Köln einerseits und den Oberlandesgerichten Düsseldorf und Frankfurt andererseits nicht ankommt. Die Zulässigkeit der Vorlage wird hierdurch jedoch nicht berührt; denn diese hängt grundsätzlich nur davon ab, daß die Vorlagefrage vom Rechtsstandpunkt des vorlegenden Gerichts aus entscheidungserheblich ist. III. Das vorlegende Oberlandesgericht legt der rechtlichen Beurteilung Art. 22 EGBGB zugrunde. Es geht ln Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, "daß die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 1 und dessen Eheschließung mit der Beteiligten zu 2 nach dem islamischen Gesetz der hanefitischen Rechtsschule zu beurteilen sei, weil Personen islamischen Glaubens unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit dem geltenden religiösen Recht der hanefitischen Rechtsschule unterliegen". Richtig ist, daß das islamische Recht - ähnlich wie das römisch-katholische Kirchenrecht und das mosaisch-talmudische Recht - eine allgemeine Gültigkeit für alle Glaubensgenossen annimmt. Die deutsche Rechtsordnung erkennt jedoch den Anspruch der Religionsgemeinschaften, das Personen-, Familien- und Erbrecht ihrer Glaubensangehörigen autonom zu regeln, nicht an. Rechtssätze, die dem religiösen Recht angehören, sind demnach von deutschen Gerichtsund Verwaltungsbehörden nur dann anzuwenden, wenn die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen das Recht eines Staates für anwendbar erklären, der das re- ligiöse Recht auch im staatlichen Bereich als verbindlich anerkennt. Die Ansicht des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die persönlichen Angelegenheiten eines Mohamedaners seien stets - ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit - nach seinem religiösen Recht zu beurteilen, ist demnach unzutreffend. Vor einer Anwendung des religiösen Rechts des Islam ist somit stets zu prüfen, ob das nach dem EGBGB maßgebliche staatliche Recht auf das religiöse Recht verweist. In Indonesien, dem Heimatland des Beteiligten Husein AflBl, ist das nicht - oder Jedenfalls nicht uneingeschränkt - der Fall. Dort gilt für die einheimische Bevölkerung das sogenannte Adatrecht, ein auf vorislamische Zeiten zurückgehendes, vom islamischen religiösen Recht beeinflußtes, mit ihm aber nicht identisches Gewohnheitsrecht (vgl. Kern in Handwörterbuch des Islam, Stichwort: Adatrecht; Bousquet, Du Droit Mu-sulman et de son application effective dans le monde 1949 S. 77; Rechtsvergleichendes Handwörterbuch, Bd. I S. 147; Winkler/Prins, Allgemeene Encyclopedie 1956, Stichwort: Adatrecht; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. Indonesien S. 615 Gutachten zu dem internationalen und ausländischen Privatrecht 1970, Mohr-Verlag Tübingen 1971, Gutachten Nr. 23 S. 249 ff.). Das Adatrecht ist regional zersplittert; es werden insgesamt 19 Adatrechtskreise unterschieden (Gutachten zu dem internationalen und ausländischen Privatrecht aaO S. 254). Auch auf dem Gebiet des Kindschaftsrechts enthält es eigenständige, von dem allgemeinen islamischen Recht abweichende Regelungen (vgl. Gutachten zu dem ausländischen und internationalen Privatrecht aaO). Es bedarf daher zunächst der Feststellung, welchem Adatrechtskreis der Beteiligte Husein AflllHD seiner Herkunft nach angehört. Sodann muß der Inhalt des für ihn maßgeblichen Adatrechts ermittelt werden. Das Adatrecht wäre allerdings dann nicht anzuwenden, wenn die in Art. 43 Abs. 2 des indonesischen Gesetzes Nr. 1/1974 über die Ehe in Aussicht gestellte Verordnung über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder inzwischen erlassen sein und für den vorliegenden Pall maßgebliche Bestimmungen über die Legitimation unehelicher Kinder enthalten sollte (nach Bergmann/Ferid, aaO S. 21 Fn. 13 soll dies noch nicht der Fall sein). Das Beschwerdegericht wird demnach auch zu prüfen haben, ob die vorgesehene Verordnung im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung bereits erlassen und in Kraft getreten ist und ob sie auch diejenigen Fälle erfassen will, in denen die Geburt des Kindes und die Heirat der Eltern vor dem Erlaß der Verordnung stattgefunden hat. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwlesen werden. Dr. Hoegen Knüfer Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel