Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 21. In dem von der Jetzigen Beklagten zu 1 gegen den Jetzigen Kläger anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren trafen die Eheleute für den Fall der Scheidung aus Verschulden des Ehemannes die gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 24. Am selben Tage wurde die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. Februar 1978 hat er bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt; zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. April 1978 hat das Oberlandesgericht (Zivilsenat) die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil jedenfalls die spätestens am 31. Januar 1978 beginnende Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei; an diesem Tage seien die Bevollmächtigten des Klägers über den richtigen Rechtsmittelzug (Amtsgericht - Oberlandesgericht) unterrichtet worden. Hiernach war die Berufung des Klägers nicht an das Landgericht (§ 72 GVG), sondern an das Oberlandesgericht zu richten (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG); daß das erstinstanzliche Urteil von der allgemeinen Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts erlassen worden ist, ändert hieran nichts (BGH NJW 1978, 890 = FamRZ 1978, 231 = VersR 1978, 446 = MDR 1978, 477; NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330 = VersR 1978, 447; Senatsbeschluß vom 28. Die Berufungsfrist des § 516 ZPO war also bereits verstrichen, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Bevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden dem Kläger zuzurechnen wäre (§85 Abs. 2 ZPO), die Wiedereinsetzungsfrist jedoch nicht versäumt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese unzutreffende Beurteilung des Instanzenzuges kann aber bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil in Fällen der vorliegenden Art die entstandene Unklarheit über den Rechtsmittelzug erst durch die Ende Januar 1978 einsetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behoben wurde (vgl. Den Bevollmächtigten des Klägers gereicht es nicht zu dem Verschulden, daß die Berufung nicht sogleich oder zu demindest nicht rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden ist. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
SS BUNDESGERICHTSHOF iv zb 65/78 BESCHLUSS in der Unterhaltssache des Herrn Peter Straße f Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Frau Renate T 2. Alexandra Tamara T< geboren am 3. Natascha Stefanie T geboren am beide gesetzlich vertreten durch Frau Renate sämtlich wohnhaft in SSH^^HBfetraße Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. SS Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. April 1978 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Jever vom 21. Dezember 1977, soweit die Klage abgewiesen worden ist, gewährt . Gründe : In dem von der Jetzigen Beklagten zu 1 gegen den Jetzigen Kläger anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren trafen die Eheleute für den Fall der Scheidung aus Verschulden des Ehemannes die gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 24. August 1976. Am selben Tage wurde die Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden; das Urteil ist rechtskräftig. In §§ 1, 2 der Vereinbarung hatte sich der Ehemann verpflichtet, ab 1. September 1976 an die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500,— DM und an die beiden gemeinschaftlichen ehelichen Kinder (Beklagte zu 2 und 3) zu Händen der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 250,— DM zu zahlen; in § 8 ist bestimmt, daß der Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit dem Zeitpunkt ihrer Wiederverheiratung entfalle. Am 9. Juni 1977 hat der Kläger gegen die Beklagten Abänderungsklage erhoben. Das Amtsgericht (allgemeine Zivilprozeß-Abteilung) hat durch Urteil vom 21. Dezember 1977 die Klage zu dem Teil abgewiesen. Gegen das Urteil, das ihm am 29. Dezember 1977 zugestellt worden ist, hat der Kläger, soweit Klageabweisung erfolgt ist, am 27. Januar 1978 bei dem Landgericht Berufung eingelegt. Am 16. Februar 1978 hat er bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt; zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch Beschluß vom 12. April 1978 hat das Oberlandesgericht (Zivilsenat) die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, weil jedenfalls die spätestens am 31. Januar 1978 beginnende Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei; an diesem Tage seien die Bevollmächtigten des Klägers über den richtigen Rechtsmittelzug (Amtsgericht - Oberlandesgericht) unterrichtet worden. Gegen den am 19. April 1978 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. Mai 1978 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Das Rechtsmittel ist begründet. Der Rechtsstreit betrifft sowohl die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem ehelichen Kinde als auch die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO). Daß hier Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung begehrt wird, steht dem nicht entgegen. Eine solche Klage ist eine Familiensache (Senatsbeschluß vom 26. April 1978 - IV ZB 44/78 -). Hiernach war die Berufung des Klägers nicht an das Landgericht (§ 72 GVG), sondern an das Oberlandesgericht zu richten (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG); daß das erstinstanzliche Urteil von der allgemeinen Zivilprozeß-Abteilung des Amtsgerichts erlassen worden ist, ändert hieran nichts (BGH NJW 1978, 890 = FamRZ 1978, 231 = VersR 1978, 446 = MDR 1978, 477; NJW 1978, 1112 = FamRZ 1978, 330 = VersR 1978, 447; Senatsbeschluß vom 28. Juni 1978 - IV ARZ 50/78 -). Die Berufungsfrist des § 516 ZPO war also bereits verstrichen, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts haben die Bevollmächtigten des Klägers, deren Verschulden dem Kläger zuzurechnen wäre (§85 Abs. 2 ZPO), die Wiedereinsetzungsfrist jedoch nicht versäumt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Ursächlich für deren Verhalten war die Ungewißheit, welches Gericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist. Wie sich aus der glaub haften eidesstattlichen Versicherung des Unterbevoll- mächtigten erster Instanz (Rechtsanwalt Dr. Behrends) vom 13. Februar 1978 ergibt, war dieser in Kenntnis der Problematik der Auffassung, daß das Landgericht zuständig sei, weil der Rechtsstreit bereits vor dem 1. Juli 1977 rechtshängig geworden sei und das Amtsgericht den Fall als C-Sache behandelt habe; deswegen hat er Berufung beim Landgericht eingelegt. Diese unzutreffende Beurteilung des Instanzenzuges kann aber bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil in Fällen der vorliegenden Art die entstandene Unklarheit über den Rechtsmittelzug erst durch die Ende Januar 1978 einsetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behoben wurde (vgl. hierzu BGH NJW 1978, 890 = FamRZ 1978, 231 = VersR 1978, 446 = MDR 1978, 477; FamRZ 1978, 227 = VersR 1978, 376; Senatsbeschlüsse vom 8. März 1978 - IV ZB 21/78 - und vom 19. Mai 1978 - IV ZB 90/77 -). Die zu dieser Frage bereits vorher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und die darauf beruhenden veröffentlichten Rechtsmeinungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen (BGH NJW 1978, 890 = FamRZ 1978, 231 = VersR 1978, 446 = MDR 1978, 477; VersR 1978, 960). Damit steht zugleich fest, daß die Voraussetzungen des § 233 ZPO erfüllt sind. Den Bevollmächtigten des Klägers gereicht es nicht zu dem Verschulden, daß die Berufung nicht sogleich oder zu demindest nicht rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden ist. Dem Kläger war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dr. Grell Knüfer