demgemäß im Terminskalender drei Fristen notiert und zv/ar zv/ei Vorfristen für den 25» Juni und 5» Juli 1969 und, um ja keine Frist zu versäumen, die Ablaufsfrist für den 14» Juli 1969» Am 25» Juni und am 5» Juli 1969 seien auch die Handakten dem Anwalt vorgelegt worden» Auf Grund der Vorlage vom 25» Juni 1969 sei er, der Beklagte, zu einer Rücksprache bei seinem Rechtsanwalt bestellt worden» Diese habe am 4» Juli 1969 stattgefunden» Wegen noch einiger zu klärender Fragen sei am 14» oder 15» Juli 1969 eine nochmalige Rücksprache erfolgt» Da Rechtsanv/alt Br» von sich am 13. Es meint, Rechtsanwalt Dr0 von treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist« Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Akten seien dem Anwalt auf Grund der notierten Vorfristen am 25» Juni und am 5» Juli 1969 vorgelegt worden« Spätestens bei der zweiten Vorlage, am 5° Juli 1969 habe der Anwalt erkennen müssen, daß es sich um eine Vorfrist handele, die in engem Zusammenhang mit der fristwahrenden Handlung stand, da sonst diese Vorlage nur zehn Tage nach der Vorlage vom 25o Juni und einen Tag nach der Rücksprache mit dem Beklagten nicht erforderlich gewesen wäre« Diese Vorlage sei daher für den Anwalt Grund genug gewesen, den Ablauf der Begründungsfrist, selbst zu berechnen und nachzuforschen, warum bereits jetzt, über zwei Monate vor Fristablauf, eine Vorfrist vorgelegt worden sei« Er hätte daher prüfen müssen, ob die Begründungsfrist richtig notiert sei, was ihm anhand des erforderlichen Vermerks in den Handakten ohne weiteres möglich gewesen sei« Am 14o oder 15« Juli 1969 habe der Anwalt erneut Anlaß gehabt, die richtige Eintragung der Begründungsfrist zu überprüfen» Denn an diesem Tag sei der Beklagte wieder erschienen, um entsprechend der Rücksprache vom 4» Juli 1969 die noch fehlende Information zur Anfertigung der Berufungsbegründung zu erteilen» Auch hier habe ein enger Zusammenhang zwischen Vorlage der Akten und Wahrung der Frist bestanden» Wenn der Anwalt die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätte, wäre statt des 14» Juli 1969 der 15° September 1969 (zwei Tage vor Fristablauf) eingetragen worden» Die Frist wäre dann gewahrt worden» Daß die zu frühe Frist (14« Juli 1969) notiert blieb, entlaste den Anwalt nicht« Eine um zwei Monate verfrühte Fristvorlage, die nicht als solche vom Büro gekennzeichnet sei, könne leicht dazu führen, daß die Frist nicht eingehalten werde» Denn die Beschwerde kann aus anderen Gründen keinen Erfolg habeno Ein Rechtsanwalt darf zwar, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist:,, gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wozu auch die Berechnung der üblichen Routinefristen sowie Führung und Überwachung des Fristenkalenders gehören,? berechnung vorzulegen0 Da es an einer solchen Anweisung hier fehlte, vielmehr auch die Berechnung der teilweise in die Gerichtsferien fallenden Frist der Angestellten Frau überlassen war, lag ein dem Anwalt zur Last fallender Organisationsmangel vor«, Hätte eine solche Anweisung Vorgelegen, dann wäre es nicht zu der falschen Fristberechnung und ihrer Eintragung im Fristenkalender durch Frau gekommen» Darüber hinaus ist aber auch nicht einmal glaubhaft gemacht, daß es sich bei Frau JflIHH um Angestellte handelte, der auch nur die Berechnung der üblichen Fristen sowie die Führung und Überwachung des Fristenkalenders hätte übertragen werden dürfen» Abgesehen von der falschen Berechnung und Eintragung der Frist hat sie auch mehrfach in anderer Hinsicht versagt» Zumindest ist nicht dargetan, daß sie über die Notierung der Fristen im Terminskalender in den Handakten den erforderlichen Erledigungsvermerk abgebracht hat, der jedenfalls zu einem leichteren Erkennen der falschen Fristeneintragungen durch den Anv/alt hätte führen können 0 Sie hat den Anwalt weder am 140 noch am 15» Juli 1969 auf den nach ihrer Ansicht bevorstehenden Fristablauf hingewiesen» Sie muß weiterhin auch nicht beachtet haben, daß Notfristen im Kalender erst nach Erledigung der fristv/ahrenden Verfügung gestrichen werden dürfen0 Denn die ordnungsgemäße Handhabung dieser Kon^ trolle hätte unweigerlich zur Aufdeckung und Richtigstellung der falschen Fristeneintragung führen müssen» Es läßt sich daher nur annehmen, daß sie die (falsche) Ablauffrist bereits gestrichen hat, als sie die Handakten dem Anv/alt am 14o Juli 1969 vorlegteo Schließlich hat sie auch insoweit versagt, als sie der Anordnung des Anv/alt, ihm die Handakten an einem - nicht mehr genau bekannten - Tag zwischen dem 2» und 10» September 1969 wieder vorzulegen, nicht nachgekommen ist» Das Versagen der Frau lHIB läßt sich daher mangels einer dagegen sprechenden Darlegung nur dahin beurteilen, daß es sich bei ihr um eine Angestellte gehandelt hat, die noch nicht über eine solche Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügte, daß ihr auch nur die Berechnung üblicher Fristen sowie die Führung und Überwachung des Fristenkalenders hätte übertragen werden dürfen» Ein Fehlverhalten der Frau Jürgens läge allerdings nicht in dem angeführten Ausmaße vor, wenn in der Anwaltskanzlei nicht die Anordnungen bestanden hätten, daß über die Eintragung wichtiger Fristen ein Erledigungsvermerk in den Handakten anzubringen ist und daß eine Notfrist im Kalender erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden darf» Aber auch dies vermag an der Rechtslage nichts zu ändern» Fehlte es an solchen Anordnungen, dann lag auch insoweit ein dem Anwalt anzulastender Organisationsmangel vor (BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27 und § 233 (Anhang) Nr. 33).
BUNDESGERICHTSHOF £L??_§§/§2 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Lebensmittelhändlers Friedrich Wilhelm MflHstraße f), Beklagten und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr0 die Hausfrau Margareta G H EflB, EnÄÜ^^Bstraße gebe Sj Klägerin und Berufungsbeklagte Prozeßbevollmächtigto II, Instanz: Red und HM/Westf. 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung/am 17» April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr0 Bukov; und Braxmaier beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 40 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14, November 1969 v/ird zurück-gev/ie sen. Der Beklagte hat die kosten des Beschwerde-Verfahrens zu tragen. G_ r_ u_ n_ d_ e_ ^ Der Beklagte hat gegen das ihn am 16, Mai 1969 zugestellte Ehescheidungsurteil am 16, Juni 1969 Beru- fung eingelegt. Am 18, September 1969 hat er unter gleichzeitiger Begründung seiner Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, Ir hat hierzu unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seines Prozeßbevollmächtigten Dr, von D^Bi^ und dessen Angestellter Frau JPB vorgetragen: Die sehr zuverlässige Frau Jürgens habe versehentlich die Gerichtsferien, deren Bedeutung ihr bekannt sei, nicht beachtet, Als Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung habe sie daher statt des 17o September 1969 den 16, Juli 1969 angesehen» Sie habe demgemäß im Terminskalender drei Fristen notiert und zv/ar zv/ei Vorfristen für den 25» Juni und 5» Juli 1969 und, um ja keine Frist zu versäumen, die Ablaufsfrist für den 14» Juli 1969» Am 25» Juni und am 5» Juli 1969 seien auch die Handakten dem Anwalt vorgelegt worden» Auf Grund der Vorlage vom 25» Juni 1969 sei er, der Beklagte, zu einer Rücksprache bei seinem Rechtsanwalt bestellt worden» Diese habe am 4» Juli 1969 stattgefunden» Wegen noch einiger zu klärender Fragen sei am 14» oder 15» Juli 1969 eine nochmalige Rücksprache erfolgt» Da Rechtsanv/alt Br» von sich am 13. Juli 1969 mittags v/egen einer bevorstehenden Operation ins Krankenhaus habe begeben müssen, habe er die =• Berufungsbegründung nicht mehr absetzen können» Ir habe lediglich, eine Aktennotiz für die später zu fertigende Begründungsschrift niedergelegt und zugleich Frau J0H| beauftragt, die Sache an einem - nicht mehr genau bekannten -Tag zv/isehen dem 2» und 10» September 1969 v/iedervorzulegen» Das sei jedoch durch ein erneutes Versehen der Frau unterblieben» Auch habe sie den Anwalt weder am 14» noch am 15» Juli 1969 auf den nach ihrer Ansicht bevorstehenden Fristablauf hingeY/iesen» Rechtsom/alt Dr» von habe nicht gemerkt, daß es sich um. eine Fristensaehe gehandelt habe» Vielmehr sei -er der festen,Überzeugung gewesen, daß der 17» September 1969 als Tag des Fristablaufs im Fristenkalender notiert worden sei» Die Fristversäumung sei bemerkt v/orden, als die Akten anläßlich eines Anrufs des Beklagten am 18» September 1969 dem Anwalt vorgelegt Y/orden seien» Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom .14» November 1969 den Wiedereinsetzungsantrag als,unbegründet zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verY/orf en» Es meint, Rechtsanwalt Dr0 von treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist« Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Akten seien dem Anwalt auf Grund der notierten Vorfristen am 25» Juni und am 5» Juli 1969 vorgelegt worden« Spätestens bei der zweiten Vorlage, am 5° Juli 1969 habe der Anwalt erkennen müssen, daß es sich um eine Vorfrist handele, die in engem Zusammenhang mit der fristwahrenden Handlung stand, da sonst diese Vorlage nur zehn Tage nach der Vorlage vom 25o Juni und einen Tag nach der Rücksprache mit dem Beklagten nicht erforderlich gewesen wäre« Diese Vorlage sei daher für den Anwalt Grund genug gewesen, den Ablauf der Begründungsfrist, selbst zu berechnen und nachzuforschen, warum bereits jetzt, über zwei Monate vor Fristablauf, eine Vorfrist vorgelegt worden sei« Er hätte daher prüfen müssen, ob die Begründungsfrist richtig notiert sei, was ihm anhand des erforderlichen Vermerks in den Handakten ohne weiteres möglich gewesen sei« Am 14o oder 15« Juli 1969 habe der Anwalt erneut Anlaß gehabt, die richtige Eintragung der Begründungsfrist zu überprüfen» Denn an diesem Tag sei der Beklagte wieder erschienen, um entsprechend der Rücksprache vom 4» Juli 1969 die noch fehlende Information zur Anfertigung der Berufungsbegründung zu erteilen» Auch hier habe ein enger Zusammenhang zwischen Vorlage der Akten und Wahrung der Frist bestanden» Wenn der Anwalt die erforderliche Sorgfalt aufgewandt hätte, wäre statt des 14» Juli 1969 der 15° September 1969 (zwei Tage vor Fristablauf) eingetragen worden» Die Frist wäre dann gewahrt worden» Daß die zu frühe Frist (14« Juli 1969) notiert blieb, entlaste den Anwalt nicht« Eine um zwei Monate verfrühte Fristvorlage, die nicht als solche vom Büro gekennzeichnet sei, könne leicht dazu führen, daß die Frist nicht eingehalten werde» Die nach §§ 567 Abs0 3 Satz 2, 519 b Abs, 2 und 547 Abso 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet 0 Es kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht es angenommen hat, Rechtsanwalt Dr» von D(PHB ein Schuldvorwurf aus der unterlassenen Fristennachprüfung zu machen ist.. Denn die Beschwerde kann aus anderen Gründen keinen Erfolg habeno Ein Rechtsanwalt darf zwar, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist:,, gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wozu auch die Berechnung der üblichen Routinefristen sowie Führung und Überwachung des Fristenkalenders gehören,? einem Angestellten übertragen. Der äußersten, ihm zu demutbaren Sorgfalt kommt er in diesem Falle aber nur dann nach, wenn es sich um einen gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig Überwachten Angestellten handelt (BGH LM § 233 (Fd) ZPO Nr„ 24; BGH VersR 1970, 324). Zu den üblichen Routinefristen gehören aber nach ständiger Rechtsprechung (vgl„ BGHZ 43? 148; BGH.VersR 1965? 596, 597; 1966, 105; 1969? 834) nicht solche Fristen, bei deren Berechnung Besonderheiten zu beachten sind. Dies trifft für die Fristen zu, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. Ihre Berechnung erfordert infolge der durch die Gerichtsferien eintretenden Fristenhemmung besondere Rechtskenntnisse. Der Anwalt darf daher ihre Berechnung auf keinen Fall seinem Personal überlassen. Vielmehr ist es erforderlich, daß er sein Personal anweist, in den Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristenberechnung haben können, ihm die Handakten zur Fristen- x> berechnung vorzulegen0 Da es an einer solchen Anweisung hier fehlte, vielmehr auch die Berechnung der teilweise in die Gerichtsferien fallenden Frist der Angestellten Frau überlassen war, lag ein dem Anwalt zur Last fallender Organisationsmangel vor«, Hätte eine solche Anweisung Vorgelegen, dann wäre es nicht zu der falschen Fristberechnung und ihrer Eintragung im Fristenkalender durch Frau gekommen» Darüber hinaus ist aber auch nicht einmal glaubhaft gemacht, daß es sich bei Frau JflIHH um Angestellte handelte, der auch nur die Berechnung der üblichen Fristen sowie die Führung und Überwachung des Fristenkalenders hätte übertragen werden dürfen» Abgesehen von der falschen Berechnung und Eintragung der Frist hat sie auch mehrfach in anderer Hinsicht versagt» Zumindest ist nicht dargetan, daß sie über die Notierung der Fristen im Terminskalender in den Handakten den erforderlichen Erledigungsvermerk abgebracht hat, der jedenfalls zu einem leichteren Erkennen der falschen Fristeneintragungen durch den Anv/alt hätte führen können 0 Sie hat den Anwalt weder am 140 noch am 15» Juli 1969 auf den nach ihrer Ansicht bevorstehenden Fristablauf hingewiesen» Sie muß weiterhin auch nicht beachtet haben, daß Notfristen im Kalender erst nach Erledigung der fristv/ahrenden Verfügung gestrichen werden dürfen0 Denn die ordnungsgemäße Handhabung dieser Kon^ trolle hätte unweigerlich zur Aufdeckung und Richtigstellung der falschen Fristeneintragung führen müssen» Es läßt sich daher nur annehmen, daß sie die (falsche) Ablauffrist bereits gestrichen hat, als sie die Handakten dem Anv/alt am 14o Juli 1969 vorlegteo Schließlich hat sie auch insoweit versagt, als sie der Anordnung des Anv/alt, ihm die Handakten an einem - nicht mehr genau bekannten - Tag zwischen dem 2» und 10» September 1969 wieder vorzulegen, nicht nachgekommen ist» ~ 7 ~ Dieses mehrfache Versagen legt die Annahme nahe? daß die Angestellte Frau jflH sich der Verantwortung der ihr übertragenen Aufgaben nicht voll bewußt und ihr nicht gewachsen war« Demgegenüber kann nicht das allein abgegebene bloße Werturteil genügen, bei Frau habe es sich um eine sehr zuverlässige Angestellte gehandelt» Vielmehr hätte es der Glaubhaftmachung von Tatsachen bedurft, die eine Beurtei- lung der Frage ermöglichten, ob es sich bei Frau um eine gut ausgebildete, auf ihre Zuverlässigkeit erprobte und sorgfältig überwachte Kraft gehandelt hat» An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es gänzlich» Das Versagen der Frau lHIB läßt sich daher mangels einer dagegen sprechenden Darlegung nur dahin beurteilen, daß es sich bei ihr um eine Angestellte gehandelt hat, die noch nicht über eine solche Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügte, daß ihr auch nur die Berechnung üblicher Fristen sowie die Führung und Überwachung des Fristenkalenders hätte übertragen werden dürfen» Ein Fehlverhalten der Frau Jürgens läge allerdings nicht in dem angeführten Ausmaße vor, wenn in der Anwaltskanzlei nicht die Anordnungen bestanden hätten, daß über die Eintragung wichtiger Fristen ein Erledigungsvermerk in den Handakten anzubringen ist und daß eine Notfrist im Kalender erst nach Erledigung der fristwahrenden Verfügung gestrichen werden darf» Aber auch dies vermag an der Rechtslage nichts zu ändern» Fehlte es an solchen Anordnungen, dann lag auch insoweit ein dem Anwalt anzulastender Organisationsmangel vor (BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 27 und § 233 (Anhang) Nr. 33). Das Oberlandesgericht hat mithin im Ergebnis zutreffend angenommen, daß Rechtsanwalt Dr0 von Dfm ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, das die Gewährung der Wiedereinsetzung gemäß § 233 Abs0 2 ZPO ausschließt o Die sofortige Beschv/erde ist daher zurückzu- v/eisen Be schv/erdev/er t 3.000 DH Y/üstenberg Dr» Pfretzschner Dr0 Reinhardt Dr * Bukow Braxmaier