Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß im Palle der Ablehnung eines Arraenrechtsgesuchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-mittelfrist nicht erfolgen kann, wenn die Partei vernünftigerweise mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut Festzustellen ist jedoch, daß der Beklagte und sein Vertreter nicht die ihnen zuzu demutende Sorgfalt verletzten, wenn sie zunächst davon ausgingen, daß der Beklagte arm im Sinne des § 114 ZPO sei, und v/enn sie von der Einlegung des Rechtsmittels selbst bis zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch absahen. Seinem rechtzeitig sowie frist- und formgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist deshalb statt- Über die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich derjenigen des Verfahrens vox dem Gericht der sofortigen Beschwerde wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den zweiten Rechtszug abschließt, gemäß § 238 Abs» 3 ZPO zu befinden sein.
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IV ZB 65/58
Beschluß
In Sachen
des Laboranten Helmut 6
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Beklagten und Beschwerdeführers,
Pr oze ßbe völlmächtigte
Instanz* Rechts] und
walte in
gegen
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Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanzs Rechtsanwalt Br
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hat der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2* April 1958
beschlossen*
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7« Pebruar 1958 aufgehoben*
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gewährt*
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Bas Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß im Palle der Ablehnung eines Arraenrechtsgesuchs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechts-mittelfrist nicht erfolgen kann, wenn die Partei vernünftigerweise mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut
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rechnen mußte. Vermochte sie oder ihr Vertreter zu erkennen, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan war, so kann ihr die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH NJW 1958, 183, 184)o Hier war dem Beklagten zwar im Verlaufe des ersten Rechtszuges das Armenrecht versagt worden, weil er nach der Auffassung des Landgerichts bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 400,- DLI und Unterhaltsverpflichtungen von monatlich 100Ütl in der Lage war, die Kosten des Prozesses wenigstens in Raten zu tragen. Gleichwohl konnten er und sein Prozeßvertreter annehmen, daß ihm das Armenrecht für den Berufungsrechtszug bewilligt werden würde, auch wenn keine weiteren Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wurden; denn es war ohne weiteres ersichtlich, daß sich diese Verhältnisse seitdem ungünstiger gestaltet hatten, da der Beklagte den Scheidungsprozeß im ersten Rechtszug auf eigene Kosten zu £nde geführt hatte und dadurch finanzielle Belastungen auf sich hatte nehmen müssen, die im Verhältnis zu seinem Einkommen nicht unbeträchtlich waren. Der hier entscheidende Senat hat nicht zu der Frage Steilung zu nehmen, ob der Beklagte wirklich-außerstande war, ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts die Kosten des zweiten Rechtszuges zu bestreiten. Festzustellen ist jedoch, daß der Beklagte und sein Vertreter nicht die ihnen zuzu demutende Sorgfalt verletzten, wenn sie zunächst davon ausgingen, daß der Beklagte arm im Sinne des § 114 ZPO sei, und v/enn sie von der Einlegung des Rechtsmittels selbst bis zur Entscheidung über das Armenrechtsgesuch absahen.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte daher durch einen unabwendbaren Zufall an der Nahrung- der Berufungsfrist gehindert (§ 233 ZPO).
Seinem rechtzeitig sowie frist- und formgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist deshalb statt-
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zugeben, und der mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts muß aufgehoben werden.
Über die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich derjenigen des Verfahrens vox dem Gericht der sofortigen Beschwerde wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die den zweiten Rechtszug abschließt, gemäß § 238 Abs» 3 ZPO zu befinden sein.
Ascher VoWerner Wüstenberg Bundesrichter V/ilden ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen. DroLoewenheim
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