Rechtssatz: Ein Schriftsatz, dessen Wortlaut den Willen Berufung einzulegen nicht klar und zweifelsfrei erkennen lässt, sondern zu einer Auslegung und Deutung des Inhalts, der in ihm enthaltenen Erklärungen nötigt, genügt nicht den nach § 518 Ahs 2 Ziff 2 ZPO zu stellenden Anforderungen« Rechtssatz: Der Prozessbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz einreicht, der den Erfordernissen des § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO nicht genügt, obwohl es ihm bei sorgfältiger Überlegung mindestens zweifelhaft sein musste, ob das Gericht darin eine zulässige Berufung erblicken würde* Auch der sich daraus ergebende Irrtum des Prozessbevollmächtigten, sein Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, ist dann verschuldet* 1952 hat der Kläger beantragt, ihm das Armenrecht für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen« Das Armenrecht ist ihm durch den am 24« 4« 1952 zugestellten Beschluss vom 17» 4« 1952 bewilligt worden« Erst nach einem entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Kammergerichts hat er mit dem am 19. 5» 1952 eingegangenen Schriftsatz um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und erklärt, nach Gewährung dieser Wiedereinsetzung lege er gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass er den Schriftsatz vom 10« März 1952 als ausreichend "für die Einlegung der Berufung nach Bewilligung des Armenrechts" angesehen habe. Der Kläger habe daher nach Bewilligung des Armenrecht3 Berufung einlegen und rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen müsseno Das sei nicht geschehen, da ihm der Beschluß, durch den ihm das Armenrecht bewilligt worden sei, schon am 24*4.1952 zugestellt, die Wiedereinsetzung jedoch erst am 19-5.1952 nachgesucht sei* Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet* Zwar braucht ein Schriftsatz,- um dem § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO zu genügen, nicht das Wort Berufung zu enthalten, wenngleich dieses auf jeden Fall ratsam ist. ' Soweit es sich darum handelt, diese klare Absicht festzustellen, sind im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Geschäftsgangs der Gerichte strenge Anforderungen zu stellen» Der Wille, Berufung einzulegen, muß aus dem Wortlaut des Schriftsatzes, wenn er dem § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO genügen soll, so klar und unmittelbar hervorgehen, daß eine Auslegung und Deutung der in dem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen nicht erforderlich ist. Damit war den Erfordernissen des § 518 Abs 2 Ziff 2;ZPO genügt .Ergab dann der weitere Inhalt Zweifel, ob die Eerufung auch unbedingt gewollt war, so konnte daraus die Unzulässigkeit der Berufung nicht hergeleitet werden, wenn sich bei näherer Prüfung ergab, dass die Zweifel unbegründet waren» In dem hier zu entscheidenden Palle enthält der Schriftsatz des Klägers nicht die nach § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO zu fordernde Klarheit. Mai 1952 eine Berufungsschrift zu sehen ist, wäre die Berufung verspätet und daher unziilässig« Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist konnte schon deswegen nicht erteilt werden, .weil der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden ist, die Frist zu wahren« Sein Brozessbevollmüchtigter wollte, wie seine Erklärungen in dem V/iedereinsetzungsantrag vom 13. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts wurde daher entgegen der Ansicht des Kam- • mergerichts eine Frist nach § 234 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht in Lauf gesetzt» Dass eine zulässige Berufung, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist einjelegt worden ist, beruht nicht auf der Armut des Klägers, sondern allein auf dem Verschulden seines Prozessbcvollmächtigten, das der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muss. sich bei der von ihm zuverlangenden sorgfältigen Überlegung mindestens sagen, dass das Gericht möglicherweise diesen Schriftsatz nicht als Berufungsschrift ansehen werde» Schon diese Überlegung hätte ihn veranlassen müssen, seine Absicht, Berufung einzulegen, klar und zweifelsfrei auszudrücken. Lenn der Irrtum, der den Prozessbevollmäch-tigten des Klägers davon abgehalten hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine zulässige Berufung einzulegen, ist von ihm verschuldet» Ler Prozessbevollmächtigte hat, wie ausgeführt, in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz eingereicht, der den an eine Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen nicht genügte. Denn in dem Augenblick, als sie dem Kläger bekannt wurden, hatte er bereits keine Möglichkeit mehr, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, da ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verschuldens seines Drozessbevoll-mächtigten auf jeden Fall versagt werden musste.
* Pür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 1) Gesetz: ZPO § *518 .Abs 2* Rechtssatz: Ein Schriftsatz, dessen Wortlaut den Willen Berufung einzulegen nicht klar und zweifelsfrei erkennen lässt, sondern zu einer Auslegung und Deutung des Inhalts, der in ihm enthaltenen Erklärungen nötigt, genügt nicht den nach § 518 Ahs 2 Ziff 2 ZPO zu stellenden Anforderungen« 2) Gesetz: ZPO §§ 232, 233o Rechtssatz: Der Prozessbevollmächtigte handelt schuldhaft, wenn er in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz einreicht, der den Erfordernissen des § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO nicht genügt, obwohl es ihm bei sorgfältiger Überlegung mindestens zweifelhaft sein musste, ob das Gericht darin eine zulässige Berufung erblicken würde* Auch der sich daraus ergebende Irrtum des Prozessbevollmächtigten, sein Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, ist dann verschuldet* . Aktenzeichen: IT ZB 65/52 Beschl des BGH v. 14» Juli 1952 KG Berlin i Ua. Bes chin s s In Sachen des Strassenreinigers Kurt P jtrasse Kläger^ Berufungsklägers und Beschwerdeführers5 - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. jur. gegen seine Ehefrau Ida P geh. hof, Kaiserin-Augusta-Strasse 84, Beklagte, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14o Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br .Bersch Ascher, Raske, Johannsen und Br. Kregel beschlossen: Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7» Zivilsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 12. Juni 1952. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«? * 4/ Gründe: Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 16. 1. 1952 ist die auf -Scheidung der Ehe gerichtete Klage abgev/iesen worden« Dieses Urteil ist dem Kläger am 22« 2« 1952 zugestellt worden. Mit dem am 14. 3. 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 10« 3. 1952 hat der Kläger beantragt, ihm das Armenrecht für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen« Das Armenrecht ist ihm durch den am 24« 4« 1952 zugestellten Beschluss vom 17» 4« 1952 bewilligt worden« Erst nach einem entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Kammergerichts hat er mit dem am 19. 5» 1952 eingegangenen Schriftsatz um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und erklärt, nach Gewährung dieser Wiedereinsetzung lege er gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass er den Schriftsatz vom 10« März 1952 als ausreichend "für die Einlegung der Berufung nach Bewilligung des Armenrechts" angesehen habe. In einem weiteren Schriftsatz vom 31. Mai 1952 hat er den Standpunkt vertreten, er habe in dem Schriftsatz vom 10o März 1952 seinen Anfechtungswillen zu dem Ausdruck gebracht • . ♦ v .und darüber hinaus erklärt, wie weit das Urteil angefochten werden solle und auf welche Gründe er die Anfechtung stütze. Selbst wenn das Kammergericht der Auffassung sein sollte, die Berufungseinlegung sei nicht rechtsgültig, weil sie nicht unbedingt erfolgt sei, dann sei doch mit der Bewilligung des Armenrechts in entsprechender Anwendung des § 158 BGB die Berufungseinlegung nunmehr unbedingt und somit wirksam geworden. Sonach liege eine wirksame Berufungseinlegung zu demindest für den Fall der Gewährung des Armenrechts vor. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Kammergericht die Berufung als unzulässig verworfen und ausgeführt, in dem am 14« Marz 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 10» März 1952 könne allenfalls eine bedingte Berufung erblickt werden* Diese sei jedoch unzulässig. Der Kläger habe daher nach Bewilligung des Armenrecht3 Berufung einlegen und rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen müsseno Das sei nicht geschehen, da ihm der Beschluß, durch den ihm das Armenrecht bewilligt worden sei, schon am 24*4.1952 zugestellt, die Wiedereinsetzung jedoch erst am 19-5.1952 nachgesucht sei* Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet* Innerhalb der Berufungsfrist ist keine Berufung eingelegt worden« Der an 14.3.1952 eingegangene Schriftsatz vom 10*3«1952 kann überhaupt nicht, weder als bedingte, noch als unbedingte Berufung angesehen werden. Zwar braucht ein Schriftsatz,- um dem § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO zu genügen, nicht das Wort Berufung zu enthalten, wenngleich dieses auf jeden Fall ratsam ist. Es muß aber die Absicht, das Urteil von dein angegangenen Gericht auf Grund erneuter mündlicher Verhandlung nachprüfen zu lassen, aus dem Schriftsatz klar zu entnehmen sein. ' Soweit es sich darum handelt, diese klare Absicht festzustellen, sind im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Erfordernisse eines geordneten Geschäftsgangs der Gerichte strenge Anforderungen zu stellen» Der Wille, Berufung einzulegen, muß aus dem Wortlaut des Schriftsatzes, wenn er dem § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO genügen soll, so klar und unmittelbar hervorgehen, daß eine Auslegung und Deutung der in dem Schriftsatz enthaltenen Erklärungen nicht erforderlich ist. Ein Schriftsatz, der diese Klarheit vermissen lässt, und das Gericht und den Prozeßgegner nötigt, einzelne Ausdrücke und Wendungen für sieh allein oder in Verbindung mit anderen zu deuten und auszulegen, um so den Willen der Partei — 4 ** erst zu erforschen, genügt nicht den an eine Beruf ungs-schrift zu stellenden Anforderungen, zu demal er auch die Möglichkeit nicht ausschliesst, dass sein Inhalt von dem Gericht anders als von Prozecsgegner verstanden wird. Gegen diese Grundsätze spricht nicht, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 29o 5» 1952 - IV ZR 224/51 - und in dem Beschluss vom 14o 7o 1952 - IV ZB 62/52 den Inhalt von Berufungsschriften ausgelegt und gedeutet hat. In beiden Pallen enthielt der Schriftsatz die klare und unzweideutige Erklärung, dass Berufung eingelegt werde«, Es#handelte sich nur darum» festzustel-len, ob aus Wendungen, die im Zusammenhang mit dem gleichzei-. tig gestellten Gesuch um Bewilligung des Armenrechts gebraucht waren, entnommen werden musste, dass die Berufung an eine Bedingung geknüpft sein sollte und deswegen unzulässig war. Die Berufung selbst'war ihrem Wortlaut nach unbedingt eingelegt. Damit war den Erfordernissen des § 518 Abs 2 Ziff 2;ZPO genügt .Ergab dann der weitere Inhalt Zweifel, ob die Eerufung auch unbedingt gewollt war, so konnte daraus die Unzulässigkeit der Berufung nicht hergeleitet werden, wenn sich bei näherer Prüfung ergab, dass die Zweifel unbegründet waren» In dem hier zu entscheidenden Palle enthält der Schriftsatz des Klägers nicht die nach § 518 Abs 2 Ziff 2 ZPO zu fordernde Klarheit. Seinem Inhalt nach war er nur ein Gesuch um Bewilligung des Außenrechts. Es heisst auch in ihm ausdrücklich, "zur Begründung des Außenrecht sge such swird zu dem erstinstanzlichen Urteil wie folgt Stellung genommen." Daraus, dass in dem in dem Schriftsatz aufgeführten Urteilskopf die Parteien als Kläger und Berufungskläger sowie Beklagter und Berufungsbeklagter bezeichnet sind, und dass es heisst, das Armenrecht werde für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt' sowie daraus, dass bestimmte Anträge "nach Bewilligung des Armenrechts" angekündigt werden, ergibt sich keineswegs klar und unmissverständlich, dass dieser Schriftsatz zugleich eine Berufungsschrift sein sollte« las Berufungsgericht hat darin mit Hecht keine zulässige'Berufung erblickt« Soweit in dem am 19« Kai 1952 eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 1952 eine Berufungsschrift zu sehen ist, wäre die Berufung verspätet und daher unziilässig« Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist konnte schon deswegen nicht erteilt werden, .weil der Kläger nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden ist, die Frist zu wahren« Sein Brozessbevollmüchtigter wollte, wie seine Erklärungen in dem V/iedereinsetzungsantrag vom 13. 5» 1952 und in dem Schriftsatz von 31. 5. 1952 ergeben, schon am 14. 3. 1952 vor der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch und vor Ablauf der Rechtemittelfrist Berufung einlegen« Daraus folgt, dass er den Auftrag, Berufung ohne Rücksicht auf die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch einzulegen, schon in diesem Zeitpunkt übernommen hatte« Mindestens vom 14« 3* 1952 an war somit das in der auf der Armut des Klägers beruhende Hindernis, unverschuldeter Anwaltslosigkeit behoben« Mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechts wurde daher entgegen der Ansicht des Kam- • mergerichts eine Frist nach § 234 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt nicht in Lauf gesetzt» Dass eine zulässige Berufung, nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist einjelegt worden ist, beruht nicht auf der Armut des Klägers, sondern allein auf dem Verschulden seines Prozessbcvollmächtigten, das der Kläger sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muss. Dem Prozeosbevollmachtigten konnte nicht zweifelhaft sein, dass er in seinem Schriftsatz vom 10. 3. 1952 nicht klar und zweifelsfrei erklärt hatte, er lege gegen das Urteil Berufung ein. Dann aber musste er sich bei der von ihm zuverlangenden sorgfältigen Überlegung mindestens sagen, dass das Gericht möglicherweise diesen Schriftsatz nicht als Berufungsschrift ansehen werde» Schon diese Überlegung hätte ihn veranlassen müssen, seine Absicht, Berufung einzulegen, klar und zweifelsfrei auszudrücken. Er durfte es, wenn er seine Partei vor Nachteilen bev.ahren wollte, nicht auf die Entscheidung des Gerichts ankommen lassen, zu demal es ihn keinerlei Mühe gekosten hätte, sich unmissverständlich auszudrüclren» Auch wenn ihm bekannt war, dass ein Landesarbeitsgericht in einem gleichliegenden Falle eine zulässige Berufung angenommen hat, konnte dieser Umstand doch die Zweifel, die er haben musste, nicht ausräumen. Liese vereinzelte Entscheidung eines Instanzgerichts konnte Ihn hier nicht von der Pflicht zu einer hinreichend bestimmten Ausdrucksweise entbinden. Ler Kläger hatte allerdings auch nach dem 14. 3. 1952 noch die Möglichkeit, eine zulässige Berufung einzulegen. Lass er dieses unterlassen hat, beruht allein auf der irrigen Annahme seines Prozessbevollmächtigten, er habe schon am 14o 3. 1952 eine zulässige Berufung eingelegt. Lieser Irrtum ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist durch einen Hinweis des Kammergerichts aufgedeckt worden. Lennoch kann für die verspätet am 19. 5. 1952 eingelegte Berufung die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Lenn der Irrtum, der den Prozessbevollmäch-tigten des Klägers davon abgehalten hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine zulässige Berufung einzulegen, ist von ihm verschuldet» Ler Prozessbevollmächtigte hat, wie ausgeführt, in der Absicht Berufung einzulegen, einen Schriftsatz eingereicht, der den an eine Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen nicht genügte. Es musste ihm, wie ebenfalls bereits ausgeführt, bei der von ihm zu verlangen- den sorgfältigen Überlegung mindestens zweifelhaft erscheinen, ob das Cericht den Schriftsatz als zulässige Berufung ansehen werde. Unter diesen Umständen ist auch der eich daraus ergebende Irrtum des Pro-zessbevollmüchtigten, dieser Schriftsatz stelle eine zulässige Berufung dar, nicht unverschuldet. Per Partei kann mit r.lickcicht auf diesen Irrtum ihresPro-zessbevollnächtigten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für ihre verspätet eingelegte Berufung erteilt werden«, Demgegenüber kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass das Kemmergericht ihm bei dieser Sachlage das Armenrecht überhaupt nicht hätte bewilligen können. Die Bewilligung des Armenrechts ist nur deswegen zu Unrecht erfolgt, weil das KsJnmergericht zur Zeit dieser Entscheidung aus den Akten noch nicht entnehmen konnte, dass die Eechtcmittelfrist infolge eines Verschuldens des Trozessbevollmächtigten des * ' *r">' Klägers und nicht infolge seiner Armut ungenutzt verstrichen waro Die Entscheidung konnte aber für irgendwelche ihm nachteilige IntSchliessungen nicht mehr ursächlich werden. Denn in dem Augenblick, als sie dem Kläger bekannt wurden, hatte er bereits keine Möglichkeit mehr, ein zulässiges Rechtsmittel einzulegen, da ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Verschuldens seines Drozessbevoll-mächtigten auf jeden Fall versagt werden musste.