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BGH · IV ZB 64/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 64/75

- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: C: Soweit Frau Jutta aus ständiger beruflicher Tätigkeit regelmäßig wiederkehrende Einkünfte zufließen, die sich auf 30 % oder mehr des in Ziff.I Abs.A vereinbarten Unterhaltsbetrages belaufen, ist Herr berechtigt, den Differenz- A: Um markanten, wirtschaftlichen Wertänderungen Rechnung zu tragen, wird bezüglich der Unterhaltsrente aus Ziff.I Abs.A unter den Vertragsteilen ferner vereinbart, daß diese Renten steigen oder fallen sollen, Je nach dem das vergleichbare Gehalt eines entsprechend eingestuften bayer. Der Kläger hat Vollstreckungs-abwehrklage nach § 767 ZPO erhoben, weil die Beklagte - u.a. wegen Verzichts und Verwirkung - Ansprüche aus dem Vergleich nicht mehr geltend machen könne. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erhoben, mit der sie insbesondere Zahlung derjenigen Unterhaltsbeträge verlangt, die sich nach ihrer Ansicht bei Anwendung der Ziff.I C und der Ziff.II des Vergleichs über die Rente gemäß Ziff.I A hinaus ergeben. Für die Frage, ob der Rechtsstreit eine gesetzliche Feriensache ist, kann die Widerklage außer Betracht bleiben; denn sie teilt insoweit das Schicksal der Klage (RGZ 118, 28, 34; BGH LM GVG § 200 Nr. 6 - NJW 1958, 588; h. Der Klageantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 27* Juli I960 für unzulässig zu erklären, stellt nur scheinbar ein einheitliches Klagebegehren dar. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28,- BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum). Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG, der einzigen hier in Betracht kommenden Bestimmung, sind Feriensachen u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Soweit der Kläger die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Abfindung gemäß Ziff.IV des Vergleichs abwehren will, handelt es sich indessen nicht um eine Feriensache, da dieser Anspruch jedenfalls nicht ausschließlich als gesetzlicher Unter-haltsanspruch anzusehen ist. Denn die Abfindung betrifft, soweit sie sich überhaupt auf den Unterhalt beziehen sollte, nicht künftige Unterhaltsleistungen; diese sind vielmehr ersichtlich in Ziff.I des Vergleiches geregelt. Aus dem Vorbringen der Parteien im anhängigen Rechtsstreit ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzungen Vorgelegen hätten. In Ziff.I ist - schon in der Überschrift - ausdrücklich und nur vom Unterhalt die Rede. Diese Umstände deuten darauf hin, daß die Parteien mit der Regelung in Ziff.IV, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht nur etwaigen Unterhalt für die Vergangenheit, sondern die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche insgesamt erfassen und bereinigen wollten. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Anspruch auf Abfindung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 3 a GVG ist. Da somit der Rechtssteit insgesamt keine gesetzliche Feriensache und die Frist für die Berufungs-begründung gewahrt ist» hat das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 62 EheG § 1613 BGB
GVGAnspruchZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 64/75
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Walter itraße 0
»
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz:
Rechtsanwalt Alfred
 gegen
*
Frau Jutta
9
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
II• Instanz:
Rechtsanwälte Dr Dr. v.
Dr. v.
Dr. Graf und Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1975 aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt DM 26.000,-.
Gründe :
I.
Die Parteien haben 1954 geheiratet. Am 27. Juli I960 wurde ihre Sie aus dem Verschulden des jetzigen Klägers rechtskräftig geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom selben Tage schlossen sie einen Vergleich, dessen wesentliche Bestimmungen lauten:
Ziff. I (Unterhalt)
A: Herr Va^erB^|^^ verpflichtet sich, an Frau Jutta B^Hfc eine monatliche Unterhaltsrente
 in Höhe von DM 300,— (i. V......), beginnend an
 dem ... zu bezahlen
• • •
 
B: (regelt die Möglichkeit der Kürzung der Unterhaltsrente für den Fall, daß die Unterhaltszahlungen mehr als 30 % der gesamten Nettoeinkünfte des Klägers betragen).
C: Soweit Frau Jutta	aus	ständiger
 beruflicher Tätigkeit regelmäßig wiederkehrende Einkünfte zufließen, die sich auf 30 % oder mehr des in Ziff. I Abs. A vereinbarten Unterhaltsbetrages belaufen, ist Herr	berechtigt,	den	Differenz-
betrag, der sich aus den tatsächlichen Nettoeinkünften der Frau	und	dem
 vereinbarten Unterhaltsbetrag ergibt, um 30 % zu kürzen.
Ziff. II (Wertsicherungsklausel)
A: Um markanten, wirtschaftlichen Wertänderungen Rechnung zu tragen, wird bezüglich der Unterhaltsrente aus Ziff. I Abs. A unter den Vertragsteilen ferner vereinbart, daß diese Renten steigen oder fallen sollen, Je nach dem das vergleichbare Gehalt eines entsprechend eingestuften bayer. Bundesbeamten durch Kürzungen oder Anhebungen verhältnismäßig steigt oder sinkt.
B:
(Betrifft Genehmigung der
 Ziff. III (Abänderungsklage)
Zwischen den Vertragsteilen herrscht Einigkeit darüber, daß die Durchführung von Rechts-streitigkeiten gern. § 323 ZPO nach Jeder Richtung hin ausgeschlossen sein soll.
 
Ziff. IV (Abfindung)
Herr Valter	verpflichtet sich an
 Frau Jutta	innerhalb von 18 Monaten
 nach Rechtskraft der Scheidung eine einmalige Abfindung von DM 5.000,— zu bezahlen.
Somit sind sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien - ausgenommen die Unterhaltsansprüche von Ziff. I dieser Vereinbarung - erledigt.
Der Kläger leistete keine Zahlungen. Die Beklagte lebte nach der Scheidung etwa 13 Jahre lang im Kloster. Nunmehr vollstreckt sie aus dem Vergleich wegen ihres Unterhaltsanspruchs für die Zeit von Januar 1973 bis einschließlich Februar 1974 (Ziff. I) sowie wegen ihres Abfindungsanspruchs (Ziff. IV). Der Kläger hat Vollstreckungs-abwehrklage nach § 767 ZPO erhoben, weil die Beklagte - u.a. wegen Verzichts und Verwirkung - Ansprüche aus dem Vergleich nicht mehr geltend machen könne. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Widerklage erhoben, mit der sie insbesondere Zahlung derjenigen Unterhaltsbeträge verlangt, die sich nach ihrer Ansicht bei Anwendung der Ziff. I C und der Ziff. II des Vergleichs über die Rente gemäß Ziff. I A hinaus ergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Der Kläger hat am 30. Juli 1975 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese am 29* September 1973 begründet. Bereits mit Beschluß vom 8. September 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen; es hat ausgeführt, die Berufungsbe-gründung hätte bis Montag, dem 1. September 1973 eingereicht werden müssen, da es sich um eine Feriensache nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG handle.
 
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
XI.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Frist für die Berufungsbegründung war bei deren Eingang am 29. September 1975 noch nicht abgelaufen, da sie nicht mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), sondern erst mit dem Ende der Gerichtsferien am 16. September 1975 zu laufen begonnen hatte (§ 223 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Eine Feriensache, bei der die Gerichtsferien auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist keinen Einfluß hätten (§ 223 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor.
Gegenstand des Rechtsstreits sind mehrere prozessuale Ansprüche. Für die Frage, ob der Rechtsstreit eine gesetzliche Feriensache ist, kann die Widerklage außer Betracht bleiben; denn sie teilt insoweit das Schicksal der Klage (RGZ 118, 28, 34; BGH LM GVG § 200 Nr. 6 - NJW 1958, 588; h. M.). Schon die Klage enthält Jedoch mehrere selbständige Ansprüche im Sinne von § 260 ZPO. Der Klageantrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 27* Juli I960 für unzulässig zu erklären, stellt nur scheinbar ein einheitliches Klagebegehren dar. Soll mit der Klage nach § 767 ZPO die Vollstreckung wegen mehrerer in dem vollstreckbaren Titel festgestellter Ansprüche abgewehrt werden, so sind ebensoviele (Abwehr-) Ansprüche in der Klage gehäuft. So ist es hier. Der im Scheidungsverfahren geschlossene Vergleich enthält einmal den Anspruch auf Unterhaltsrente gemäß Ziff. I, zu dem anderen den Anspruch auf Abfindung nach
 
Ziff. IV. Da § 202 GVG auf Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß der Zwangsvollstreckung, also auch auf die Klage nach § 767 ZPO anerkanntermaßen nicht anzuwenden ist, wäre der vorliegende Rechtsstreit nur dann eine gesetzliche Feriensache, wenn beide Ansprüche unter § 200 Abs. 2 GVG fielen (RGZ 118, 28,- BGHZ 9, 22, 28; 37, 371, 374; ebenso die fast einhellige Meinung im Schrifttum). Das ist aber hinsichtlich des Abfindungsanspruchs nicht der Fall.
Nach § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG, der einzigen hier in Betracht kommenden Bestimmung, sind Feriensachen u.a. Streitigkeiten über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Zu den "Streitigkeiten über" den Anspruch im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG gehört zwar auch das Verfahren nach § 767 ZPO, in dem über seine weitere Durchsetzbarkeit im Vollstreckungswege entschieden werden soll. Soweit der Kläger die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Abfindung gemäß Ziff. IV des Vergleichs abwehren will, handelt es sich indessen nicht um eine Feriensache, da dieser Anspruch jedenfalls nicht ausschließlich als gesetzlicher Unter-haltsanspruch anzusehen ist.
§ 62 Abs. 2 EheG, der einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Kapitalabfindung nur unter besonderen, hier nicht erkennbaren Voraussetzungen vorsieht, steht der Annahme eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - anders als in RGZ 149, 29, 31 - allerdings nicht entgegen. Denn die Abfindung betrifft, soweit sie sich überhaupt auf den Unterhalt beziehen sollte, nicht künftige Unterhaltsleistungen; diese sind vielmehr ersichtlich in Ziff. I des Vergleiches geregelt. Die "Abfindung" wegen Unterhalts für
 
die Vergangenheit (während Bestehens der Ehe), insbesondere wegen etwa aufgelaufener Unterhaltsrückstände, stellt lediglich eine Regelung der Höhe des Unterhalts und keine vom Gesetz abweichende Art der Unterhaltsgewährung dar. Daß es sich bei der vereinbarten Abfindung um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch handele, erscheint aber bereits deshalb zweifelhaft, well Unterhalt für die Vergangenheit nur von der Zeit an verlangt werden kann, zu der der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§§ 1360 a Abs. 3t 1361 Abs. 4 Satz 4, 1613 Abs. 1 BGB). Aus dem Vorbringen der Parteien im anhängigen Rechtsstreit ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzungen Vorgelegen hätten. Gegen die Anwendbarkeit des § 200 Abs. 2 Nr. 3a GVG spricht aber entscheidend der Gesamtinhalt der Ziff. IV i. V. m. Ziff. I des Vergleichs. In Ziff. I ist - schon in der Überschrift - ausdrücklich und nur vom Unterhalt die Rede. Ziff. IV Abs. 1 bestimmt dagegen eine "einmalige Abfindung", ohne die Ansprüche zu bezeichnen, deretwegen die Beklagte abgefunden werden sollte. In Ziff. IV Abs. 2 ist sodann festgelegt, daß "somit ... sämtliche vermögensrechtliche" Ansprüche zwischen den Parteien, "ausgenommen die Unterhaltsansprüche von Ziff. I", erledigt seien. Diese Umstände deuten darauf hin, daß die Parteien mit der Regelung in Ziff. IV, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht nur etwaigen Unterhalt für die Vergangenheit, sondern die sich aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche insgesamt erfassen und bereinigen wollten. Darauf weist der Kläger in seinem Beschwerdevorbingen auch ausdrücklich hin. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Anspruch auf Abfindung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne des § 200 Abs. 2 Nr. 3 a GVG ist.
Da somit der Rechtssteit insgesamt keine gesetzliche Feriensache und die Frist für die Berufungs-begründung gewahrt ist» hat das Berufungsgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der ange-fochtene Beschluß war daher aufzuheben.
Dr. Hauß
 Johannsen	Dr.	Buchholz
 Dr. Hoegen
 Dehner