Bern beklagten Land wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover vom 19. Ber Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Gesuch das Armenrecht als Armenanwalt des Klägers, ihm als Beschwerdegegner zu bewilligen und Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Bas Berufungsgericht hat dem beklagten Land eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung.als unzulässig verworfen. Ber frist- und formgerecht eingelegten'Beschwerde war stattzugeben» Es kann dabei dahinstehen, ob eine Behörde die ihr obliegende und zu demutbare Sorgfalt nicht schon beachtet, wenn sie eine von ihr ordnungsgemäß überwachte und besetzte Postabsendesteile einrichtet und dem Personal der Absendestelle die Anweisung erteilt, sämtliche an die Gerichte - insbesondere an das Berufungsgericht - gerichteten Sachen sofort nach Erhalt abzusenden. Benn in jedem Fall ist die erforderliche Sorgfalt gewahrt, wenn der Sachbearbeiter der Behörde persönlich der ihm als zuverlässig bekannten Postabsendestelle ein Schriftstück mit.der ausdrücklichen Anweisung überbringt, dieses wegen der Bringlichkeit sofort zur Absendung zu bringen. Bas Berufungsgericht hat daher dem beklagten Land zu Unrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Biese war ihm somit zu erteilen, und da die Berufung auch frist- und ordnungsgemäß begründet worden ist, das beklagte Land auch durch die - übrigens auf jeden Fall verfahrensrechtlich zu Bedenken Anlaß gebende - Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, war der Beschluß des Berufungsgerichts aufz\iheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungs ge ri eht zurü ckzuverweis en <, Dem Antrag des Klägers, ihm als Beschwerdegegner das Armenrecht zu gewähren und Hechtsanwalt als Armenanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden, da?Gericht©kosten nicht entstehen und die Beiordnung des Hechtsanwalts flHHP für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon aus den in dem Beschluß des Senats vom 22.
IT 2B 64/57 L2S-2Ztf5* Ml 2542 067 1 » Besch lues i In der Entschädigungssache des Landes Biedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdeführers, - ProzeßbeVollmachtigters Hechtsanwalt Br. Karlsruhe - » gegen den Konstrukteur Heinz , wohnhaft So Kläger und Beschwerdegegner, 9 - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br. undflHMM in I. Ber Beschluß des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 1. März 1957 wird aufgehoben. Bern beklagten Land wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hannover vom 19. September 1956 gewährt. Ber Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bie Entscheidung ist gebühren- und aualagenfrei. II. Bas Gesuch das Armenrecht als Armenanwalt des Klägers, ihm als Beschwerdegegner zu bewilligen und Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. *. «• I- Bas beklagte Land hat gegen das ihm am 26. September 1956 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Burch dieses Urteil war ein Bescheid der •fcntschädigungsbehörde aufgehoben worden, mit dem Entschädigungsansprüche des Klägers abgewiesen worden waren. Bie kerufimgsschrift, die das Batum vom 21. Bezember 1956 trägt, ist erst am 29. Bezember 1956 beim Berufungsgericht eingegangen. Auf einen.Hinweis des Gerichts vom 16. Januar 1957 über den verspäteten Eingang hat das beklagte Land am 23. Januar 1957 um eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Ben Antrag hat es damit' begründet, daß sein Sachbearbeiter am Vormittag des 22. Bezember. 1956 die Be rufungs schrift nebst den Entschädigungsakten persönlich der Postabsendestelle der Regierung in Hannover mit der Weisung überbracht habe, die Vorgänge wegen der Bringlichkeit sofort zur Absendung zu bringen. Biese Stelle sei mit einem zuverlässigen Beamten besetzt, der diese Stellung bereits über 10 Jahre innehabe. Bie Arbeiten der Postabsendestelle würden auch überwacht und von Zeit zu Zeit überprüft. Biese Angaben hat das beklagte Land durch Vorlage von dienstlichen Versicherungen glaubhaft gemacht . Bas Berufungsgericht hat dem beklagten Land eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung.als unzulässig verworfen. Es ist der Auffassung, daß das beklagte Land es an der ihm zu demutbaren Sorgfalt habe fehlen lassen, weil von ihm eine Kontrolle des rechtzeitigen Ausgangs von gerichtlichen Fristsachen nicht eingerichtet sei und eine, besondere Kontrolle der Absendung in dem hier vorliegenden Fall nicht erfolgt sei« Bas beklagte Land hätte sich jedenfalls am 27« Bezember 1956 davon überzeugen müssen, daß die Berufungsschrift wirklich am 22. oder 24« Bezember 1956 abgefertigt worden sei. Ber frist- und formgerecht eingelegten'Beschwerde war stattzugeben» Es kann dabei dahinstehen, ob eine Behörde die ihr obliegende und zu demutbare Sorgfalt nicht schon beachtet, wenn sie eine von ihr ordnungsgemäß überwachte und besetzte Postabsendesteile einrichtet und dem Personal der Absendestelle die Anweisung erteilt, sämtliche an die Gerichte - insbesondere an das Berufungsgericht - gerichteten Sachen sofort nach Erhalt abzusenden. Benn in jedem Fall ist die erforderliche Sorgfalt gewahrt, wenn der Sachbearbeiter der Behörde persönlich der ihm als zuverlässig bekannten Postabsendestelle ein Schriftstück mit.der ausdrücklichen Anweisung überbringt, dieses wegen der Bringlichkeit sofort zur Absendung zu bringen. Verabsäumt dann ein Angestellter der Absendestelle die sofortige Absendung, so muß dies in gleicher Weise als ein unabwendbarer Zu- , fall angesehen werden, wie wenn ein Rechtsanwalt einem sonst zuverlässigen Büroangestellten ein Schriftstück zur sofortigen Absendung übergibt und dieser die Ausführung des Auftrages verabsäumt.auch LM Hr 18 zu § 252 ZPO). Bas Berufungsgericht hat daher dem beklagten Land zu Unrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Biese war ihm somit zu erteilen, und da die Berufung auch frist- und ordnungsgemäß begründet worden ist, das beklagte Land auch durch die - übrigens auf jeden Fall verfahrensrechtlich zu Bedenken Anlaß gebende - Entscheidung des Landgerichts beschwert ist, war der Beschluß des Berufungsgerichts aufz\iheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungs ge ri eht zurü ckzuverweis en <, Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG. II. Dem Antrag des Klägers, ihm als Beschwerdegegner das Armenrecht zu gewähren und Hechtsanwalt als Armenanwalt beizuordnen, konnte nicht entsprochen werden, da?Gericht©kosten nicht entstehen und die Beiordnung des Hechtsanwalts flHHP für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schon aus den in dem Beschluß des Senats vom 22. Dezember 1954 - IV ZR 225/54 (abgedruckt in IM Hr 3 zu § 115 ZBO) ersichtlichen Gründen nicht erfolgen kann. Karlsruhe, den 4- Mai 1957 Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat Schmidt Johannsen v. Werner Wüstenberg Wilden