* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 64/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 64/56

Seset28 FGG §§ 36, 43 Abs 1; EheG § 74 Rechtssatz; Hat ein minderjähriger Deutscher seinen gesetzlichen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder von Westberlin, dann i3t interlokal verfahrensrechtlich die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts seines Aufenthaltsortes gegeben. Mai 1954 auf, durch den es die einstweilige Sorge für die Person des Kindes der Mutter übertragen hatte, und übertrug das Sorgerecht auf den Vater, den geschiedenen Ehemann MI Das Amtsgericht stellte zunächst als Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Kreisgerichts vom 14» Oktober 1954 bis zur Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Vollstreckungsschutzantrag ein und setzte gleichzeitig das Vollstreckungsschutzverfahren bis zur Entscheidung in der Sorgerechtssache aus. Am 23» Mai 1955 wies das Amtsgericht in Neuburg/ Donau als Vormundschaftsgericht die Anträge der Eltern aU^ Regelung der Personensorge für das Mündel ab, weil ihm für eine solche Anordnung die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 43 mit 36 POS fehle. Das Kammergerioht hält unter den gleichen Voraussetzungen die Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts in den Westsektoren Berlins dann für gegeben, wenn dem im Westen befindlichen Elternteil die Anrufung der Vormundschaftsbehörden an dem im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht zugemutet werden könne. 43 FGG als Inland anzusehen, gi-undsätzlich sei daher die Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts am Aufenthalt des Mündels im Gebiet der Bundesrepublik nicht gegeben. Es seien auch die Verfügungen einer sowjetzonalen Vormundschaftsbehörde über die Sorgerechtsregelung ahzuerkennen, Nur wenn vorliegende Entscheidungen von sowjetzonalen Behörden durch die Gerichte der Bundesrepublik oder von Westberlin nicht anzuerkennen seien, könne eine örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts des Aufenthaltsortes bejaht werden. Werde die Anerkennung versagt und hielten sich Mutter und Kind in der Bundesrepublik auf, und sei deshalb eine Berührung mit der Rechtsordnung in der Bundesrepublik gegeben, dann müsse auch ein zuständiges Gericht für die Sorgerechtsregelung vorhanden sein. Landesgericht bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde zu einem anderen Ergebnis kommen, als es gelangen würde, wenn es sich der ßechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm oder des Kammergerichts anschließen würde» Der Bundesgerichtshof hat daher über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs 2 -und 3 FGG zu entscheiden. 1, Beide Vorinstanzen sind aus im wesentlichen übereinstimmenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, das Amtsgericht in Neuburg/Donau sei für die von der Beschwerdeführerin erbetene Entscheidung nicht zuständig, weil die Voraussetzungen der §§ 43 mit 36 FGG nicht erfüllt seien. a) Der Mündel teile nach § 11 BGB den Wohnsitz seines Vaters in Klingenthal in Sachsen, Diese Vorschrift sei durch die Vorschriften der Art 3, 117 GrundG nicht berührt worden, da es sich um eine auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Ordnungsvorschrift handele. Der auf Grund des § 627 ZPO in dem Ehescheidungsstreit ergangene Beschluß des Kreisgerichts in Klingenthal habe ihr nur die tatsächliche Fürsorge für die Person ihrer Tochter übertragen, in das Vertretung©- Ein neuer Wohnsitz des Kindes in Neuburg/Donau habe daher nach § 8 BGB nicht von ihr begründet werden können, Das Amtegericht in Neuburg/Donau sei auch nicht als Gericht des Aufenthaltes zuständig. Das Kind habe daher seinen inländischen Wohnsitz in Klingenthal beibehalten mit der Folge, daß sein Aufenthalt keine gerichtliche Zuständigkeit nach §§ 36 und 43 aaO habe begründen können. Zwar seien in der sowjetischen Besatzungszone die meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2, Oktober 1952 (GBl DDR 983) in Verbindung mit der Verordnung zur Angleichung der VerfahrensVorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts vom 4. Ansicht des Amtsgerichts billigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Neuburg könne nur dann gegeben sein, wenn die Entscheidungen des Kreisgerichts in Klingenthal wegen Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik nicht anzuerkennen seien. Hierzu wird in dem Beschluß des Beschwerdegerichts ausgeführt, daß der Beschluß über die Sorgeregelung vom 14.-Oktober 1954 eine abschließende Entscheidung über das Sorgerecht enthalte, die von dem Elternteil, der sich dadurch beschwert fühle, mit der Beschwerde angefochten werden könne. Eine entsprechende Anwendung des § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO sei nur dann zu bejahen, wenn das Urteil im Einzelfall gegen den ordre public, also die rechtsstaatlichen Grundlagen der Bundesrepublik verstoße. Auch gegen den Beschluß über die Sorgeregelung bestünden keine Bedenken» Dieser Beschluß sei zwar darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführerin geordnete Verhältnisse aufgegeben habe und sich mit dem damals zwei Jahre alten Kinde MherumtreibeK. Sie sei auch nicht durch eine Anzeige ihres Ehemanns zur Flucht aus der Ostzone veranlaßt worden, Grund für ihren Weggang sei der Umstand gewesen, d&S sie im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme mit einem unglücklichen Ausgang des Prozesses gerechnet habe, sie habe auch für den Pall dieses von ihr befürchteten Ausgangs des Rechtsstreits und der damit verbundenen Übertragung des Sorgerechts auf den Vater diesem auf jeden Pall das Kind entreißen wollen. Die Begründung des Beschlusses enthalte nichts, woraus auf eine politische Entscheidung geschlossen werden könne» Das Kreisgericht sei gehalten gewesen, das im Scheidungsurteil festgestellte Verschulden der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs 4 EheG zu berücksichtigen. Nach den damaligen Umständen seien aber die Verhältnisse bei dem Vater geordnet gewesen, er hätte Wohnung und Arbeit gehabt, in seiner Schwester habe er eine Hilfe für die Pflege und Erziehung des Kindes besessen» Diese Verhältnisse hätten sich auch jetzt noch nicht geändert. Von dem derzeitigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und den Verhältnissen, unter denen das Kind aufwachse, sei nichts vorgetragen worden. 2. Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß nach § 11 BGB das Kind Anneliese im Gebiet der Bundesrepublik einen gesetzlichen Wohnsitz nicht besitzt, sondern den Wohnsitz des Vaters in Klingenthal in Sachsen teilt. Es ist anerkannten Rechts, daß diese Norm eine unvollkommene Kollisionsnorm ist und dahin ausgebaut werden muß, daß nach deutschem internationalem Privatrecht für das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind das Recht des Staates entscheidet, dem der Vater oder nach seinem Tode die Mutter angehört. Die Beschwerdeführerin war auch nicht befugt, auf Grund des ihr durch den Beschluß des Kreisgerichts vom 5- Mai 1954 übertragenen Sorgerechts für die Person des Kindes dessen Wohnsitz zu ändern.. 3. Dem Beschwerdegericht ist entgegen den Bedenken der weiteren Beschwerde auch darin beizutreten, daß die beiden Entscheidungen des Kreisgerichts vom 14. Mai 1956 IV ZR 201/55 dargelegt, daß Urteile der Gerichte der sowjetischen •Besatzungszone als Urteile deutscher Gerichte ohne besonderen Änerkennungsakt die gleiche Wirksamkeit in der Bundesrepublik entfalten, wie die Urteile der Bundesrepublik, ihrer Länder und von Y/estberlin, es sei denn, daß sie gegen den ordre public der Bundesrepublik (Art'30 EGBGB, § 328 Abs 1 Sr 4 ZBO) verstoßen. Oktober 1954 handelt, kann die Präge aufgeworfen werden, ob der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein im streitigen Verfahren ergangenes Urteil nicht solange als vollwirksam zu berücksichtigen hat, als die Unwirksamkeit des Urteils nicht in einem streitigen Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik festgestellt ist. stellen läßt, daß die Gründe des Urteils auf sachfreraden Erwägungen beruhen, die mit der Auffassung von der Ehe in der Bundesrepublik Deutschland schlechterdings unvereinbar sind oder wenn ein Streitteil aus politischen Gründen in dem Rechtsstreit gehindert werde, seine Rechte zu wahren» Hieran fehlt es im vorliegenden Pall» Der Beschwerderichter stellt bedenkenfrei fest, daß die Klage der Ehefrau keinen Erfolg haben konnte, weil die von dem Kreisgericht erhobenen Beweise die Klagbehauptungen nicht bestätigt haben. Dem Landgericht ist auch darin beizustimmen, daß das Urteil auch nicht deswegen beanstandet werden kann, weil das Kreisgericht in der wRepublikflucht” der Ehefrau eine schwere Eheverfehlung gesehen hat. Nach der in der Bundesrepublik geltenden Auffassung von den gegenseitigen sich aus der Ehe ergebenden Pflichten der Ehegatten kann die Plucht aus der sowjetischen Besatzungszone sehr wohl eine schwere Verletzung dieser Pflichten sein, wenn sie nicht aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint. Sie hat die sowjetische Zone lediglich aus dem Grunde verlassen, um sich den Folgen des von ihr erwarteten ungünstigen Ausgangs des Ehescheidungsstreits zu entziehen, insbesondere aber, um dem Vater des Mündels die Möglichkeit zu nehmen, bei einer etwaigen zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung das Sorgerecht für die Tochter Anneliese auch wirklich auszuüben. Wenn die weitere Beschwerde ferner geltend macht, der Beschwerderichter habe zu Unrecht festgestellt, daß das Kreisgericht einen Brief der Beschwerdeführerin an dieses Gericht vom 10. sind- Ebensowenig kann gegen die Beachtliehkeit etwas daraus hergeleitet werden, daß Beschlüsse über die Sorgerechtsregelung für Kinder aus geschiedenen Ehen in der sowjetischen Besatzungszone nicht, wie in der Bundesrepublik, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils von dem Vormundschaftsgericht erlassen werden (§ 74 Abs 1 EheG-), sondern-auf Grund des § 2 Abs 2 a der Verordnung über die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Die Regelung der Sorge für die Kinder aus geschiedenen Ehen durch Entscheidung des Prozeßgerichts ist auch anderen Rechten nicht unbekannt (vgl Kammergericht in JW 1935, 2750 Nr 56 (USA) und Oberlandesgericht Breslau in DR 1939, 869 für einen schwedischen Pall. 4. Hat aber das Kreisgericht eine auch im Gebiet der Bundesrepublik wirksame Erstentscheidung über das Recht zur Sorge für die Person der Anneliese Meichsner nach § 74 Abs 1 EheG getroffen, so kann der Antrag, den die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht in Neuburg/Donau gestellt hat, nur auf Änderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 74 Abs 6 EheG gerichtet sein. Für das Verfahren auf Änderung der Personenfürsorgeregelung ist aber die Zuständigkeit des angegangenen Vormundschaftsgerichts gegeben- Das Verfahren nach § 74 Abs 6 EheG ist ein selbständiges und" nicht etwa die bloße Fortsetzung des Verfahrens, in dem die Erstentscheidung nach § 74 Abs 1 SiheG ergangen ist. Bas Vormundschaftsgericht, das die bestehende Sorgerechtsregelung ändert, kann daher ein anderes sein als das, das die Erstentscheidung erlassen hat, nämlich immer dann,'wenn zur Zeit, als es mit der Änderung befaßt wird, die Voraussetzungen für die Örtliche Zuständigkeit sich nach dem Erlaß der ersten Regelung geändert haben (OLG Freiburg in DRpfl 1951, 319} OLG München BayJMBl 1951i 206, BayObLG Neue Folge Bd 3 Nr 1 S 1 f). Oktober 1952 (GBl DDR 1057) den Gerichten bis auf wenige Ausnahmen die durch das FGG begründete Zuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genommen und auf Verwaltungsbehörden, in erster Instanz Abteilungen des Rates des Kreises, und auf die neu errichteten staatlichen Notariate übertragen worden. Hiernach entscheidet nunmehr das Gericht in dem Scheidungsurteil selbst und nicht mehr in einem besonderen Beschluß, welchem Ehegatten die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen ist-§ 10 dieser Verordnung bestimmt jedoch, daß die Änderung einer solchen Entscheidung von dem Rat des Kreises getroffen werde, der jedoch, wenn er die Änderung verfügen will, die mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Zustimmung des Gerichts einholen muß, das die Erstentscheidung getroffen hat. Denn für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Neuburg/Donau in der vorliegenden Sache kommt es nicht so sehr auf die Unterschiede in dem Verfahren als ausschlaggebend auf folgenden Umstand an-Der Senat hat in den erwähnten Urteilen vom 11, April 1956 des näheren dargelegt, daß für;die in der Bundesrepublik lebenden Deutschen eine besondere Bundes Zugehörigkeit nicht besteht, und daß die Bundesrepublik Gerichtsgewait nicht über alle Deutschen ausüben und in Anspruch nehmen kann. Es entspreche aber, so wird in dem Urteil dargelegt, der durch die Zonentrennung herbeigeführten Rechtslage, daß der Bundesrepublik, ihren ländern und Westberlin eine wenigstens konkurrierende Zuständigkeit in allen Ehesachen zukommen müsse, in denen einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik oder von Westberlin habe. Mai 1934 (RGBl I, 472) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin in allen den Vormundschaftssa-chen begründet, in denen ein deutscher Mündel beteiligt war, der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat. Aus den oben dargelegten Gründen ist daher die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik, ihrer Länder und von Westberlin in Vormundschaftssachen in allen den Fällen gegeben, in denen der Mündel in diesem Gebiet seinen gewöhnlichen'Aufenthalt hat. Ob die Zuständigkeit auch dann begründet ist, wenn der Mündel sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält (dagegen Kegel bei Soergel BGB Bd IV Vorbem V 7 b vor Art 7 EGBGB) oder wenn eine Beziehung zu diesem Gebiet nur darauf beruht, daß nur einer der . Denn auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, daß Anneliese ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Oktober 1954 in der Bundesrepublik hat, da es hierfür nur auf das tatsächliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Verweilen, nicht aber auf einen Willen in bestimmter Richtung oder die Willens- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person ankommt (vgl Lau-terbach DR 1942, 535). Da in § 36 FGG ganz allgemein für die Zuständigkeit des deutschen Vormundschaf tsgerichts auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Mündels abgestellt wird, ist auch für das interlokale Verfahrensrecht der Aufenthalt des Mündels und nicht der der Eltern maßgebend. Der Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Eltern ist für die verfahrensrechtliche interlokale Zuständigkeit auch dann ohne Belang, wenn interlokalprivatrechtlich nicht das Recht der Bundesrepublik anzuwenden ist (RGZ 162, 329 170, 198 ^?027). führerin nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, über die nach, den Ausführungen des Beschwerdebeschlusses nichts ermittelt ist und vom Standpunkt der Vorinstanzen aus auch nichts ermittelt zu werden brauchte, weiter wird dann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 23, April 1956 mit Anlage (Bl 166, 167 GA), das in diesem Rechtszug nicht beachtet werden konnte, und das die Eignung des Kindesvaters Hugo zur Sorge für die Person der Tochter Anneliese betrifft, auf seine Richtigkeit hin untersucht und bei der zu fällenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 11 BGB § 74 EheG § 328 ZPO § 43 EheG § 11 BGB § 74 EheG § 35 ZPO § 36 FGG
KindKreisgerichtBundesrepublikZuständigkeitBeschluß

Volltext der Entscheidung

Ficht für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung •!
Seset28 FGG §§ 36, 43 Abs 1; EheG § 74
Rechtssatz; Hat ein minderjähriger Deutscher seinen gesetzlichen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone, seinen gewöhnlichen Aufenthalt aber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder von Westberlin, dann i3t interlokal verfahrensrechtlich die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts seines Aufenthaltsortes gegeben. Ob diese Zuständigkeit auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt besteht, bleibt unentschieden.
Aktenzeichen; IV ZB 64/56
Beschluß des BGH vom 14. Juli 1956 IG Augsburg
(BayOblG München)
In der Sache
 betreffend die Sorge für die Person äer am 1952 geborenen Anneliese M
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Mutter, Frau Lucia geb.	vertreten	durch	Rechtsanwalt	Leo
 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 10. November 1955 und auf den Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts in München vom 15. Mai 1956
in der Sitzung vom 14..Juli 1956 beschlossen«
Per Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 10. November 1955. und der Beschluß des Amtsgerichts in Neuburg/Donau vom 23. Mai 1955 werden aufgehoben. Lie Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Amtsgericht in Neuburg/Donau zurü ckverwi e s en..
gründe s
I.
Die am borene Anneliese mache rs Hugo Mi frau Lucia geh. Sc
1952 zu.Klingenthal in Sachsen ge-ist die Tochter des Plattenin Klingenthal und seiner Ehe-Im Mai 1954 erhob Prau IM
0} Klage auf Scheidung der Ehe bei dem Kreisgericht in Klingenthal. Der Ehemann strengte Widerklage auf Scheidung an. Lurch Beschluß vom 24. Mai 1954 übertrug das
 
erwähnte Gericht durch einstweilige Anordnung auf Grund des § 627 2K) die Sorge für die Person des Kindes der Mutter für die Bauer des Eherrechtsstreits, Dem Vater wurde aufgegeben, das Kind der Mutter zurückzubringen. Die Beschwerde des Vaters gegen diesen Beschluß wurde von dem Bezirksgericht in Karl-Marxstadt (Chemnitz) am 6. Juli 1954 zurückgewiesen« Noch während des Prozesses, im August 1954, verließ Frau	zusammen mit dem Kind Klin-
genthal und begab sich zunächst nach West-Berlin.
Sie erhielt dort Aufenthaltserlaubnis im Notaufnahmeverfahren. Sie und das Kind wurden dann in das Gebiet der Bundesrepublik gebracht. Bis zu dem Juni 1955 hielten sich beide in dem Sowjetzonenflüchtlingslager in Neuburg/Donau auf.
Das Kreisgericht in Klingenthal wies durch Urteil vom 14. Oktober 1954 die Klage der Ehefrau
 ab und schied auf die Widerklage des Ehemanns die Ehe aus dem Alleinverschulden der Ehefrau. Durch Beschluß vom gleichen fag hob das Kreisgericht in Klingenthal den Beschluß vom 14. Mai 1954 auf, durch den es die einstweilige Sorge für die Person des Kindes der Mutter übertragen hatte, und übertrug das Sorgerecht auf den Vater, den geschiedenen Ehemann MI
Am 15. März 1955 stellte dieser persönlich bei dem Amtsgericht in Neuburg/Donau den Antrag, das Gericht möge alle zur Rückführung des Kindes erforderlichen Maßnahmen treffen. Vorsorglich bat er, ihm die Sorge für die Person des Kindes zu übertragen. Frau	ist	diesen Anträgen entgegengetreten
 und hat ihrerseits beantragt, das Sorgerecht auf sie zu übertragen.
 
Das Amtsgericht stellte zunächst als Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Kreisgerichts vom 14» Oktober 1954 bis zur Entscheidung über einen von der Mutter gestellten Vollstreckungsschutzantrag ein und setzte gleichzeitig das Vollstreckungsschutzverfahren bis zur Entscheidung in der Sorgerechtssache aus. Dieses Verfahren ist jetzt noch anhängig.
Am 23» Mai 1955 wies das Amtsgericht in Neuburg/ Donau als Vormundschaftsgericht die Anträge der Eltern aU^ Regelung der Personensorge für das Mündel ab, weil ihm für eine solche Anordnung die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 43 mit 36 POS fehle. Gegen diesen Beschluß hat die Mutter des Mündels beim Landgericht in Augsburg Beschwerde eingelegt.- Dieses hat die Beschwerde durch den hier angefochtenen Be-s chluß zurückgewiesen.
Auf die weitere Beschwerde der Mutter hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt» Es möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, es sieht sich jedoch daran durch die auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. April 1953 (ITJW 1953, 1920) und vom 14. Mai *1955 («WB! NEW 1955, 177) sowie durch den Beschluß des -Kammergerichts vom 16. Dezember 1954 (NJW 1955, 552) gehindert»
XI.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache nach § 28 Abs 2 EGG sind gegeben. Das Oberlandesge-richt in Hamm steht in den erwähnten Beschlüssen auf dem Standpunkt, daß in Vormundschaftssachen die Zu^r ‘
... 4 -
ständigkeit eines Vormundschaftsgerichts in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin dann gegeben sei, wenn ein Mündel seinen gesetzlichen Wohnsitz in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands habe, sich aber im Gebiet der Bundesrepublik oder von Westberlin aufhalte. Die sowjetisch besetzte Zone sei im Sinne der §§ 36, 43 EGG nicht als Inland anzusehen. Das Kammergerioht hält unter den gleichen Voraussetzungen die Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts in den Westsektoren Berlins dann für gegeben, wenn dem im Westen befindlichen Elternteil die Anrufung der Vormundschaftsbehörden an dem im sowjetisch besetzten Sektor gelegenen Wohnsitz des Kindes nicht zugemutet werden könne. Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt dagegen die Rechtsauffassung, auch die Sowjetzone sei im Sinne der Vorschriften der §§ 36? 43 FGG als Inland anzusehen, gi-undsätzlich sei daher die Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts am Aufenthalt des Mündels im Gebiet der Bundesrepublik nicht gegeben. Es seien auch die Verfügungen einer sowjetzonalen Vormundschaftsbehörde über die Sorgerechtsregelung ahzuerkennen,
 Nur wenn vorliegende Entscheidungen von sowjetzonalen Behörden durch die Gerichte der Bundesrepublik oder von Westberlin nicht anzuerkennen seien, könne eine örtliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts des Aufenthaltsortes bejaht werden. Werde die Anerkennung versagt und hielten sich Mutter und Kind in der Bundesrepublik auf, und sei deshalb eine Berührung mit der Rechtsordnung in der Bundesrepublik gegeben, dann müsse auch ein zuständiges Gericht für die Sorgerechtsregelung vorhanden sein. ^Diese Voraussetzungen fehlten aber im vorliegenden fall. vVie sich hieraus ergibt, muß das Bayerische Oberste
... 5 -
Landesgericht bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde zu einem anderen Ergebnis kommen, als es gelangen würde, wenn es sich der ßechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm oder des Kammergerichts anschließen würde» Der Bundesgerichtshof hat daher über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs 2 -und 3 FGG zu entscheiden.
III.
Die weitere Beschwerde der Mutter ist formgerecht eingelegt, die Beschwerdeführerin ist auch gemäß § 57 Ziffer 9 EGG beschwerdeberechtigt» Die Beschwerde ist begründet.
1, Beide Vorinstanzen sind aus im wesentlichen übereinstimmenden Gründen zu dem Ergebnis gekommen, das Amtsgericht in Neuburg/Donau sei für die von der Beschwerdeführerin erbetene Entscheidung nicht zuständig, weil die Voraussetzungen der §§ 43 mit 36 FGG nicht erfüllt seien. Das Landgericht führt hierzu in den Gründen seines Beschlusses folgendes aus*
a) Der Mündel teile nach § 11 BGB den Wohnsitz seines Vaters in Klingenthal in Sachsen, Diese Vorschrift sei durch die Vorschriften der Art 3, 117 GrundG nicht berührt worden, da es sich um eine auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Ordnungsvorschrift handele. Einen eigenen' Wohnsitz des Kindes: habe die Mutter nicht begründen können. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn ihr die Vertretung’ des Kindes in persönlichen Angelegenheiten übertragen worden wäre. Das sei nicht geschehen. Der auf Grund des § 627 ZPO in dem Ehescheidungsstreit ergangene Beschluß des Kreisgerichts in Klingenthal habe ihr nur die tatsächliche Fürsorge für die Person ihrer Tochter übertragen, in das Vertretung©-
 
recht, das nach dem Recht der Sowjetzone den Eltern gemeinschaftlich zustehe, aber nicht eingegriffen.
Ein neuer Wohnsitz des Kindes in Neuburg/Donau habe daher nach § 8 BGB nicht von ihr begründet werden können,
 Das Amtegericht in Neuburg/Donau sei auch nicht als Gericht des Aufenthaltes zuständig. Unter Inland im Sinne^ der §§ 36, 43 FGG sei das Gebiet der Bundesrepublik, der Deutschen Demokratischen Republik und von Berlin-West und -Ost zu verstehen. Das Kind habe daher seinen inländischen Wohnsitz in Klingenthal beibehalten mit der Folge, daß sein Aufenthalt keine gerichtliche Zuständigkeit nach §§ 36 und 43 aaO habe begründen können.
Soweit eine Rechtsverschiedenheit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit' zwischen dem Recht in der Bundesrepublik und dem der sowjetischen Besatzungszone bestehe, so sei sie am wenigsten ausgeprägt in Sorgerechtsangelegenheiten nach § 74 EheG. Zwar seien in der sowjetischen Besatzungszone die meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2, Oktober 1952 (GBl DDR 983) in Verbindung mit der Verordnung zur Angleichung der VerfahrensVorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts vom 4. Oktober 1952 (GBl DDR 988) auf Verwaltungsbehörden bezw. die staatlichen Notariate übertragen worden. Zu den wenigen Ausnahmen gehöre aber das Verfahren nach § 74 EheG. Für die Entscheidung in Sorgereehtsangelegenheiten sei allerdings bereits durch eine Verordnung vom 21. Dezember 1948 (ZentrVOBl 588) bestimmt worden, daß die bisher im Rahmen der.freiwilligen Gerichtsbarkeit vom Vormundschaftsgericht zu erledigenden Anträge
 hinsichtlich der Sorge für die Person gemeinschaftlicher Kinder aus geschiedenen Ehen nunmehr vom Prozeßgericht gleichzeitig mit der Entscheidving in dem Eherechtsstreit behandelt und entschieden werden könnten. Eie AngleichungsVerordnung vom 4« Oktober 1952 habe die Zuständigkeit des Prozeßrerichts nicht berührt. Eine tiefeinschneidende HechtsVeränderung liege nicht vor. Es sei lediglich an Stelle des Vor-mundsehaftsrichters der Prozeßrichter getreten.
b) Ees weiteren befaßt sich der Beschwerderichter mit der Frage, ob das Scheidungsurteil und der Sorgeregelungsbeschluß vom 14. Oktober 1954 gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, weil er di.e Ansicht des Amtsgerichts billigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Neuburg könne nur dann gegeben sein, wenn die Entscheidungen des Kreisgerichts in Klingenthal wegen Verstoßes gegen den ordre public der Bundesrepublik nicht anzuerkennen seien. Hierzu wird in dem Beschluß des Beschwerdegerichts ausgeführt, daß der Beschluß über die Sorgeregelung vom 14.-Oktober 1954 eine abschließende Entscheidung über das Sorgerecht enthalte, die von dem Elternteil, der sich dadurch beschwert fühle, mit der Beschwerde angefochten werden könne. Gegen das Scheidungsurteil selbst bestünden keine rechtsstaatlichen Bedenken. Auch die Berichte der sowjetisch besetzten Zone seien deutsche Gerichte. Sie hätten daher die gleiche Rechts-kraftwirlcung wie Urteile der Gerichte der Bundesrepublik. Eine entsprechende Anwendung des § 328 Abs 1 Nr 4 ZPO sei nur dann zu bejahen, wenn das Urteil im Einzelfall gegen den ordre public, also die rechtsstaatlichen Grundlagen der Bundesrepublik verstoße. Das Scheidungsverfahren der Eheleute
 habe sich in den üblichen Formen abge-
 
spielt, die Beschwerdeführerin sei anwaltlich vertreten gewesen und zweimal als Partei zur Sache ge-
♦
hört worden. Es sei ihr weder das Gehör versagt noch sei gegen sonstige Verfahrensregeln verstoßen worden. Die Klage der Ehefrau sei vielmehr wegen Beweisfälligkeit abgewiesen worden, während die zur Begründung der Widerklage behaupteten Beleidigungen des Ehemanns bewiesen worden seien. Bas Urteil ent-halts nichts, was gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoße. Anhaltspunkte dafür, daß Sittennormen oder deutsche Grundrechte außer acht gelassen worden seien oder daß durch fehlerhafte Rechtsanwendung gegen solche Grundsätze verstoßen worden sei, hätten sich nicht ergeben. Im Rahmen des Pärteiprozess^s seien alle Beweise erhoben worden, die die Parteien angeboten hätten. Bie festgestellten Beleidigungen könnten als schwere EheVerfehlungen im Sinne des § 43 EheG angesehen werden, ob eine tiefe Zerrüttung eingetreten gewesen sei, sei dem richterlichen Ermessen überlassen gewesen-. Bas Kreisgericht habe allerdings ein Verschulden der Ehefrau auch darin erblickt, daß sie den Ehemann und das Gebiet der BBR verlassen und jede Brücke zu ihrem Ehemann mutwillig abgebrochen habe. Auch hierin sei kein Verstoß gegen den ordre public zu erblicken. Bie Feststellung könne durchaus so aufzufassen sein, daß das Weggehen mit dem Kind ohne ein Lebenszeichen (für mehrere Monate) den Vater in schwere Sorge Über das Schicksal des Kindes versetzen mußte. Bie eigenmächtige Wegnahme eines Kindes und die Schaffung vollendeter Tatsachen sei ein schweres Verschulden, auch wenn der Beschwerdeführerin für die Bauer des Rechtsstreits das Getrenntleben gestattet und das Sorge-
 
recht übertragen gewesen sei» Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu der Behauptung, sie habe Klingenthal verlassen, nicht gehört worden, greife nicht durch. Im Termin vom 14» Oktober 1954 sei sie anwaltlich vertreten gewesen. Wenn sie ihren Anwalt über diese Umstände nicht informiert habe, so sei ihr das zu dem Verschulden zuzurechnen. Ihr Brief vom 10. Oktober 1954 sei erst am 18» Oktober bei dem Kreisgericht eingelaufen- Gründe, ihren Aufenthaltsort zu verschweigen, seien nicht vorhanden gewesen, nachdem sie am 1. Oktober 1954 die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik und Westberlin erhalten habe. Auch gegen den Beschluß über die Sorgeregelung bestünden keine Bedenken» Dieser Beschluß sei zwar darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführerin geordnete Verhältnisse aufgegeben habe und sich mit dem damals zwei Jahre alten Kinde MherumtreibeK. Bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung liege hierin aber keine Verletzung rechtsstaatlichen Denkens. Die Ehefrau habe bis zu ihrem Weggang in geordneten Verhältnissen gelebt, sie hätte Wohnung und Arbeit sowie für sich und ihr Kind einen realisierbaren Unterhalts-anspruch gegen ihren Ehemann gehabt. Bis zu dem Tage der Beschlußfassung sei über ihren Aufenthalt nichts bekannt gewesen» Aber selbst wenn dem Kreisgericht ijir Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bekennt gewesen sei, so wäre nach objektiver Auffassung die Begründung des Beschlusses zutreffend gewesen, daß sie, die Beschwerdeführerin, geordnete Verhältnisse verlassen habe. Der mehrere Monate lange Aufenthalt in einem Lager sei nicht mit einer Existenz zu vergleichen, die im Hinblick auf Wohnung, Arbeit und Unterhalt gesichert gewesen sei.
 
Sie sei auch nicht durch eine Anzeige ihres Ehemanns zur Flucht aus der Ostzone veranlaßt worden, Grund für ihren Weggang sei der Umstand gewesen, d&S sie im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme mit einem unglücklichen Ausgang des Prozesses gerechnet habe, sie habe auch für den Pall dieses von ihr befürchteten Ausgangs des Rechtsstreits und der damit verbundenen Übertragung des Sorgerechts auf den Vater diesem auf jeden Pall das Kind entreißen wollen. Die Begründung des Beschlusses enthalte nichts, woraus auf eine politische Entscheidung geschlossen werden könne» Das Kreisgericht sei gehalten gewesen, das im Scheidungsurteil festgestellte Verschulden der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs 4 EheG zu berücksichtigen. Nach den damaligen Umständen seien aber die Verhältnisse bei dem Vater geordnet gewesen, er hätte Wohnung und Arbeit gehabt, in seiner Schwester habe er eine Hilfe für die Pflege und Erziehung des Kindes besessen» Diese Verhältnisse hätten sich auch jetzt noch nicht geändert. Der Vater hänge außerordentlich an dem Kinde. Von dem derzeitigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und den Verhältnissen, unter denen das Kind aufwachse, sei nichts vorgetragen worden. In dem bis Juni 1955 dauernden Aufenthalt in dem Flüchtlingslager in Neuburg/Donau könnten geordnete Verhältnisse nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführerin müsse es überlassen bleiben, im Wege der Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 14, Oktober 1954 darzutun, inwieweit ihre nunmehrigen Verhältnisse geeignet seien, die Feststellungen des Beschlusses vom 14. Oktober 1954 zu erschüttern.
 
2. Dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß nach § 11 BGB das Kind Anneliese	im Gebiet
 der Bundesrepublik einen gesetzlichen Wohnsitz nicht besitzt, sondern den Wohnsitz des Vaters in Klingenthal in Sachsen teilt. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Beschluß vom 2. Mai 1956 IV ZB 50/56 entschieden, daß § 11 BGB eine Ordnungsvorschrift ist und durch Art 5, 117 GrundG nicht außer Kraft gesetzt worden ist. ÜS kann allerdings fraglich sein, ob die Entscheidung auf diese Vorschrift im vorliegenden Pall gestützt werden kann. Die Vorschrift des § 11 BGB gehört zu denjenigen, die das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern betreffen. Each Art 19 EGBGB wird dieses Rechtsverhältnis nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der noch lebende Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Es ist anerkannten Rechts, daß diese Norm eine unvollkommene Kollisionsnorm ist und dahin ausgebaut werden muß, daß nach deutschem internationalem Privatrecht für das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind das Recht des Staates entscheidet, dem der Vater oder nach seinem Tode die Mutter angehört. Überträgt,man diese Regel auf die dem interlokalen Kollisionsrecht unterstehenden Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und die sowjetische Besatzungszone, so kann an die Staatsangehörigkeit, die in beiden Teilen Deutschlands dieselbe ist, nicht angeknüpft werden. Anknüpfungsmoment muß hier der Wohnsit2 oder der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters sein. Pür beides kommt hier nur Klingenthal in Präge, Ob in der Sow^etzone aber § 11 BGB noch angewandt werden kann ist zweifelhaft. Nach der Ansicht des Kammergerichts (Ost), die in einem Beschluß nieder-
 
gelegt ist, der in der ilj 1952, 326 abgedruckt ist, widerspricht § 11 BGB den Bestimmungen der Art 7,30 und 144 der Verfassung der DDR vom 7» Oktober 1949 (GBl DDR 5). Der Wohnsitz eines ehelichen Kindes werde ausschließlich durch den gemeinsamen Entschluß der Eltern bestimmt-, Hach dieser Ansicht mußte Klingenthal als der Wohnsitz des Kindes angesehen werden. Die Beschwerdeführerin war auch nicht befugt, auf Grund des ihr durch den Beschluß des Kreisgerichts vom 5- Mai 1954 übertragenen Sorgerechts für die Person des Kindes dessen Wohnsitz zu ändern.. Der Beschluß ist ausdrücklich auf § 627 ZPO gestützt. Diese Vorschrift schließt aber die Übertragung der Vertretungsbefugnis in Personensachen aus. Es kann der weiteren Beschwerde nicht zugegeben werden, daß der Beschluß im Sinne des ostzonalen Rechts verstanden werden müsse, das die dem Bürgerlichen Gesetzbuch geläufige Trennung von Vertretung und tatsächlicher Fürsorge nicht mehr anerkenne. Ob dies grundsätzlich richtig ist, kann dahinstehen. Maßgebend ist nur der Beschluß vom 14. Oktober 1954 und der aus ihm durch Auslegung £u ermittelnde Wille des Gerichts. % der Beschluß auf § 62? ZPO Bezug nimmt, kann sein Inhalt nur so verstanden werden, wie er sich aus dieser Vorschrift, die auch in der sowjetischen Zone noch gilt, ergibt. Die Übertragung der Vertretung kann daraus nicht entnommen werden.
Die Beschwerdeführerin war daher nicht gemäß § 8 mit § 1631 BGB befugt, den gesetzlichen Wohnsitz des Kindes zu ändern. In jedem Falle ist sowohl nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik als auch nach dem in der Sowjetzone etwa abweichenden Recht Klingenthal in Sachsen der Wohnsitz des Mündels,
 
3. Dem Beschwerdegericht ist entgegen den Bedenken der weiteren Beschwerde auch darin beizutreten, daß die beiden Entscheidungen des Kreisgerichts vom 14. Oktober 1954 in der Bundesrepublik und in Westberlin als wirksame Gerichtsentscheidungen'zu beachten sind. Der Bundesgerichtshof hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Mai 1956 IV ZR 201/55 dargelegt, daß Urteile der Gerichte der sowjetischen •Besatzungszone als Urteile deutscher Gerichte ohne besonderen Änerkennungsakt die gleiche Wirksamkeit in der Bundesrepublik entfalten, wie die Urteile der Bundesrepublik, ihrer Länder und von Y/estberlin, es sei denn, daß sie gegen den ordre public der Bundesrepublik (Art'30 EGBGB, § 328 Abs 1 Sr 4 ZBO) verstoßen. Auf die Ausführungen in den Gründen dieses Urteils kann hier verwiesen werden.
a) Soweit es sich um das ergangene Scheidungsurteil vom 14. Oktober 1954 handelt, kann die Präge aufgeworfen werden, ob der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein im streitigen Verfahren ergangenes Urteil nicht solange als vollwirksam zu berücksichtigen hat, als die Unwirksamkeit des Urteils nicht in einem streitigen Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik festgestellt ist. Diese Präge kann aber auf sich beruhen. Denn die Vereinbarkeit des Scheidungsurteils mit der in der Bundesrepublik anerkannten Sittenordnung und den Zwecken der dort geltenden Gesetze steht hier außer Präge. Den Erwägungen des Landgerichts ist beizutreten. Ergänzend mag noch hervorzuheben sein, daß ein Verstoß gegen den ordre public nicht schon deswegen gegeben ist, weil irgendwelche Vorschriften des materiellen oder des Verfahrensrechts verletzt oder überhaupt nicht angewendet worden sind. Notwendig
14 -
ist vielmehr, daß es sich um schwere Verstöße gegen wesentliche Re chtsgrundsätze handeln muß, die es ausschließen, daß eine Entscheidung mit dem ordre public nicht vereinbar ist. Das mag bei Scheidungsurteilen etwa dann möglich sein, wenn sich fest- . stellen läßt, daß die Gründe des Urteils auf sachfreraden Erwägungen beruhen, die mit der Auffassung von der Ehe in der Bundesrepublik Deutschland schlechterdings unvereinbar sind oder wenn ein Streitteil aus politischen Gründen in dem Rechtsstreit gehindert werde, seine Rechte zu wahren» Hieran fehlt es im vorliegenden Pall» Der Beschwerderichter stellt bedenkenfrei fest, daß die Klage der Ehefrau keinen Erfolg haben konnte, weil die von dem Kreisgericht erhobenen Beweise die Klagbehauptungen nicht bestätigt haben. Auf der anderen Seite hat das Kreisgericht die Behauptungen des Beklagten, auf die er seine Widerklage gestützt hat, für erwiesen gehalten.
Unter diesen Umständen konnte das Kreisgericht in der Schuldfrage zu keinem anderen Ergebnis kommen, als die Ehefrau für alleinschuldig an der Scheidung zu erklären. Dem Landgericht ist auch darin beizustimmen, daß das Urteil auch nicht deswegen beanstandet werden kann, weil das Kreisgericht in der wRepublikflucht” der Ehefrau eine schwere Eheverfehlung gesehen hat. Nach der in der Bundesrepublik geltenden Auffassung von den gegenseitigen sich aus der Ehe ergebenden Pflichten der Ehegatten kann die Plucht aus der sowjetischen Besatzungszone sehr wohl eine schwere Verletzung dieser Pflichten sein, wenn sie nicht aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
 
Solche sind bei der Ehefrau nicht vorhanden. Sie hat die sowjetische Zone lediglich aus dem Grunde verlassen, um sich den Folgen des von ihr erwarteten ungünstigen Ausgangs des Ehescheidungsstreits zu entziehen, insbesondere aber, um dem Vater des Mündels die Möglichkeit zu nehmen, bei einer etwaigen zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung das Sorgerecht für die Tochter Anneliese auch wirklich auszuüben. Ein solches Verhalten ist zu mißbilligen. Auch in dem Verfahren, das durch ihre Ehescheidungsklage eingeleitet wurde, ist die Mutter des Mündels verfahrensmäßig zu ihrem Recht gekommen. Sie war während des ganzen Verfahrens anwaltlich vertreten und ist zweimal persönlich vernommen worden.
Es ist der Beschwerdeführerin allerdings zuzugeben, daß entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ausweislich der vorgelegten Handakten des Rechtsanwalts Br.	in	Klingenthal in dem
 Scheidungsrechtsstreit nicht alle Beweise erhoben worden sind, die sie angetreten hat. Ber von ihr benannte Zeuge B^H^ ist nicht vernommen worden, das Kreisgericht hat seinen Beschluß vom 24. August 1954, diesen Zeugen zu hören,.am 14» Oktober 1954 aufgehoben und von der Vernehmung Abstand genommen, weil das Verhalten der Klägerin gegenüber ihrem Kind sowie dem Ehemann und der Gesellschaft derart schwerwiegend und offensichtlich ehezerstörend sei, daß die etwaige Teilschuld des Ehemanns so gering sei, daß sie keinesfalls bei der Abwägung ins Gewicht fallen könne. Biese Erwägungen gründen sich ersichtlich auf § 43 S 2 EheG und sind mit rechtsstaatlicher Auffassung vereinbar, überdies war der in Frage stehende Beweisantrag der Klä-
- 16
gerin des damaligen Verfahrens nicht rechtserheblich., Wie sich aus dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in dem Schriftsatz vom 20 August 1954 ergibt, handelt es sich bei der in das Wissen des Zeugen B^|^ gestellten Tatsache um eine von dem Ehemann dem Zeugen gegenüber gemachte Äußerung, von der die Klägerin damals keine Kenntnis, gehabt haben kann, wie sich aus dem Schriftsatz ebenfalls entnehmen läßt. Diese Äußerung konnte daher nicht die eheliche Gesinnung der Klägerin zerrüttet haben, worauf es aber wesentlich ankam, wenn die Klage Erfolg haben sollte, nachdem die übrigen Klaggründe sich als nicht stichhaltig erwiesen,hatten.
Wenn die weitere Beschwerde ferner geltend macht, der Beschwerderichter habe zu Unrecht festgestellt, daß das Kreisgericht einen Brief der Beschwerdeführerin an dieses Gericht vom 10. Oktober 1954 nicht gekannt habe, so übersieht sie, daß nach den Feststellungen des B.eschwerdebeschlusses dieser den Eingangsstempel des 18. Oktober 1954 tragende Brief erst nach dem letzten Termin in der Scheidungssache bei dem Kreisgericht eingegangen ist. Er konnte also in dem Termin .vom 14. Oktober 1954 nicht berücksichtigt werden.
b) Auch gegen den Beschluß des Kreisgerichts über die Sorgerechtsregelung vom 14. Oktober 1954 bestehen keine aus Art 30 EGBGB herzuleitenden Bedenken. Baß dieser Beschluß als solcher eines deutschen .Gerichts grundsätzlich auch in der Bundesrepublik anzuerkennen ist, unterliegt keinem Zweifel.
Es kann hier nichts anderes gelten als bei Urteilen, die in einem streitigen Verfahren erlassen
- 17
sind- Ebensowenig kann gegen die Beachtliehkeit etwas daraus hergeleitet werden, daß Beschlüsse über die Sorgerechtsregelung für Kinder aus geschiedenen Ehen in der sowjetischen Besatzungszone nicht, wie in der Bundesrepublik, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils von dem Vormundschaftsgericht erlassen werden (§ 74 Abs 1 EheG-), sondern-auf Grund des § 2 Abs 2 a der Verordnung über die Übertragung familienrechtlicher Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 (ZentrVOBl 588) durch das Amtsgericht, das für die Entscheidung in der Ehesache zuständig ist. Die Regelung der Sorge für die Kinder aus geschiedenen Ehen durch Entscheidung des Prozeßgerichts ist auch anderen Rechten nicht unbekannt (vgl Kammergericht in JW 1935, 2750 Nr 56 (USA) und Oberlandesgericht Breslau in DR 1939, 869 für einen schwedischen Pall. Die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen sind nach deutschem internationalem Privat- und Verfahrensrecht mit dem ordre public vereinbar (so. die beiden erwähnten Entscheidungen des Kammerge-richts und des Oberlandesgerichts in Breslau, ferner Staudinger-Raape BGB 9. Aufl Intern. Privatrecht Art 19 EGBGB Anm C II 1 c S 482 und Soergel-Kegel 8. Aufl Art 19' EGBGB Anm 5 S 210). Aus der Entscheidung deB Reichsgerichts in RGZ 81, 373 können Bedenken nicht hergeleitet'werden, nachdem der in dieser Entscheidung vertretene Standpunkt in RGZ 162, 329^332, 3357 aufgegeben worden ist. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 9. Kai 1956 ausgesprochen hat, kann den Entscheidungen und Darlegungen der Gerichte der sow-
18 -
jetischen Besatzungszone* da es sich um solche deutscher Gerichte handelt, interlokalrechtlich keine geringere Wirksamkeit zuerkannt werden als denen ausländischer Gerichte und Behördeno
4. Hat aber das Kreisgericht eine auch im Gebiet der Bundesrepublik wirksame Erstentscheidung über das Recht zur Sorge für die Person der Anneliese Meichsner nach § 74 Abs 1 EheG getroffen, so kann der Antrag, den die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht in Neuburg/Donau gestellt hat, nur auf Änderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 74 Abs 6 EheG gerichtet sein. Für das Verfahren auf Änderung der Personenfürsorgeregelung ist aber die Zuständigkeit des angegangenen Vormundschaftsgerichts gegeben- Das Verfahren nach § 74 Abs 6 EheG ist ein selbständiges und" nicht etwa die bloße Fortsetzung des Verfahrens, in dem die Erstentscheidung nach § 74 Abs 1 SiheG ergangen ist. Bas Vormundschaftsgericht, das die bestehende Sorgerechtsregelung ändert, kann daher ein anderes sein als das, das die Erstentscheidung erlassen hat, nämlich immer dann,'wenn zur Zeit, als es mit der Änderung befaßt wird, die Voraussetzungen für die Örtliche Zuständigkeit sich nach dem Erlaß der ersten Regelung geändert haben (OLG Freiburg in DRpfl 1951, 319} OLG München BayJMBl 1951i 206, BayObLG Neue Folge Bd 3 Nr 1 S 1 f). Maßgebend für die Zuständigkeit nach interlokalem Verfahrensrecht ist nun, daß in der Bundesrepublik und in Westberlin einerseits und in der sowjetischen Besatzungszone andererseits weder eine einheitliche Gerichtsverfassung und VerfahrensOrdnung besteht noch die Gerichte in beiden Gebieten eine auf einer einheitlichen Rechtsordnung beruhende Ge-
~ 19 -
richtsgewalt ausüben. Alles dies wird aber in den für die Zuständigkeit maßgebenden §§ 35, 36 und 43 FÜG vorausgesetzt, ebenso wie in Ehesachen nach § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO. Eie bei der Auslegung der §§ 35, 36, 43 aaO maßgebenden Gesichtspunkte sind im wesentlichen dieselben, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25- September 1952 IV ZR 110/51 (BGHZ 7, 218) in Ehesachen für maßgebend erklärt hat, an denen er'trotz der dagegen vorgebrachten Bedenken in den Urteilen vom 11. April 1956 IV ZR 270/55 und 279/55 (FamRZ 1956 Er 362 S 183) festgehalten hat.
In der sowjetisch besetzten Zone Beutschlands ist seit dem Inkrafttreten des-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 2.. Oktober 1952 (GBl DER 983) und der Verordnung über die Übertragung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 (GBl DDR 1057) den Gerichten bis auf wenige Ausnahmen die durch das FGG begründete Zuständigkeit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genommen und auf Verwaltungsbehörden, in erster Instanz Abteilungen des Rates des Kreises, und auf die neu errichteten staatlichen Notariate übertragen worden. Auch im Rechtsmittelzug entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen der unteren Instanzen ausschließlich Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz das Ministerium für Volksbildung. Eine richterliche Kontrolle dieser Entscheidungen besteht nicht. Für das Verfahren sind zwar nach § 13 Abs 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1952 die bisherigen Vorschriften maßgebend, jedoch sind die Ministerien für Gesundheitswesen und Volksbildung nach § 13 Abs 3 aaO ermächtigt, mit Zustimmung des Ministeriums
'• 20 -
der Justiz die Verfahrensvorschriften im_77e£e_ der Purehführun^sbestimmungen zu ändern, wenn sich dies zufolge des Wegfalls der gerichtlichen Zuständigkeit als notwendig erweisen sollte.
Zur Zuständigkeit' der genannten Verwaltungsstellen gehören auch die Verfahren, die die Änderung einer im Ehescheidungsrechtsstreit ergangenen Personenregelung zu dem Gegenstand hab.en. Pas ergibt sich schon aus § 11 Kr 1 der-Verordnung vom 15. Oktober 1952, wonach in die Zuständigkeit der Abteilung Volksbildung (Jugendhilfe-Heimerziehung) des Rates des Kreises die Bestimmung des Sorgerechts für Kinder- aus geschiedenen Ehen mit Ausnahme der Fälle übergegangen ist, in denen über das Sorgerecht im Ehescheidungsverfahren mitentschieden ist. Als solche Fälle kommen aber nach der Verordnung vom 21- Dezember 1948 (ZentrVOBl 588) nur die in Betracht, die die erste Bestimmung über das Sorgerecht nach § 74 Abs 1 zu dem Gegenstand haben - Paß dem so ist, ist noch deutlicher seit der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung vom 24» November 1955 (GBl DDR 749). Hiernach entscheidet nunmehr das Gericht in dem Scheidungsurteil selbst und nicht mehr in einem besonderen Beschluß, welchem Ehegatten die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen ist-§ 10 dieser Verordnung bestimmt jedoch, daß die Änderung einer solchen Entscheidung von dem Rat des Kreises getroffen werde, der jedoch, wenn er die Änderung verfügen will, die mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Zustimmung des Gerichts einholen muß, das die Erstentscheidung getroffen hat.
Es kann dahinstehen, ob dieses Verfahren sich
21 -
entscheidend von dem unterscheidet, das in Sorgerechtssachen in der Bundesrepublik auf Grund des Gesetzes über die. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben ist.
Denn für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Neuburg/Donau in der vorliegenden Sache kommt es nicht so sehr auf die Unterschiede in dem Verfahren als ausschlaggebend auf folgenden Umstand an-Der Senat hat in den erwähnten Urteilen vom 11, April 1956 des näheren dargelegt, daß für;die in der Bundesrepublik lebenden Deutschen eine besondere Bundes Zugehörigkeit nicht besteht, und daß die Bundesrepublik Gerichtsgewait nicht über alle Deutschen ausüben und in Anspruch nehmen kann. Es entspreche aber, so wird in dem Urteil dargelegt, der durch die Zonentrennung herbeigeführten Rechtslage, daß der Bundesrepublik, ihren ländern und Westberlin eine wenigstens konkurrierende Zuständigkeit in allen Ehesachen zukommen müsse, in denen einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik oder von Westberlin habe. Dazu zwinge sowohl die Wahrung der eigenen Rechtsordnung über die ihr räumlich zugeordneten Personen als auch das §echt dieser Personen, ihre Rechte im Rahmen ..der ihnen durch das Grundgesetz ihrer staatlichen Zugehörigkeit gewährten Grundrechte gewahrt zu sehen» Diese Grundsätze entsprechen dem Rechtszustand, wie er vor der Zonenaufteilung Deutschlands bestand, weil das Deutsche Reich in Ehesachen gegenüber dem Ausland eine wenn auch nicht ausschließliche Gerichtsbarkeit immer dann für sich in Anspruch genommen habe, wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auf diesen Gesichtspunkt stellt es
—22 -
nunmehr auch Beit2ke in Deutsche Lahdesreferate zu dem IV, Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung in Paris S 133 ab, wenn er die zur Auslegung des § 606 ZPO ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25- September 1952 (BGHZ 7, 218) im Ergebnis billigt.
Dasselbe hat aber grundsätzlich auch für Vormundschaftssachen zu gelten, zu denen auch die Sorge für die Kinder aus geschiedenen Ehen gehört.
Auch für diese Angelegenheiten besteht eine Zuständigkeit eines deutschen Vormundschaftsgerichts immer, wenn es sich um einen Mündel deutscher Staatsangehörigkeit handelt, ungeachtet dessen, wo er seinen Wohnsitz oder seinen’Aufenthalt hatte. Deshalb haben §§ 36 Abs 2, 4-3 Abs 1 FOG- in Verbindung mit § 14 der Zuständigkeitsverordnung vom 31. Mai 1934 (RGBl I, 472) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin in allen den Vormundschaftssa-chen begründet, in denen ein deutscher Mündel beteiligt war, der im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat. Aus den oben dargelegten Gründen ist daher die Zuständigkeit eines Gerichts der Bundesrepublik, ihrer Länder und von Westberlin in Vormundschaftssachen in allen den Fällen gegeben, in denen der Mündel in diesem Gebiet seinen gewöhnlichen'Aufenthalt hat. Ob die Zuständigkeit auch dann begründet ist, wenn der Mündel sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik aufhält (dagegen Kegel bei Soergel BGB Bd IV Vorbem V 7 b vor Art 7 EGBGB) oder wenn eine Beziehung zu diesem Gebiet nur darauf beruht, daß nur einer der . in Betracht kommenden Elternte'ile einen gewöhnlichen oder zeitlich beschränkten Aufenthalt hier
•	*	V	.
nimmt, und ob und inwieweit die hier entwickelten
-23-
Grundsätze auch auf andere Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erstrecken sind, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel daran, daß Anneliese
 ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit Oktober 1954 in der Bundesrepublik hat, da es hierfür nur auf das tatsächliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Verweilen, nicht aber auf einen Willen in bestimmter Richtung oder die Willens- und Handlungsfähigkeit der betreffenden Person ankommt (vgl Lau-terbach DR 1942, 535). Da in § 36 FGG ganz allgemein für die Zuständigkeit des deutschen Vormundschaf tsgerichts auf den Wohnsitz oder den Aufenthalt des Mündels abgestellt wird, ist auch für das interlokale Verfahrensrecht der Aufenthalt des Mündels und nicht der der Eltern maßgebend. Der Aufenthaltsort oder Wohnsitz der Eltern ist für die verfahrensrechtliche interlokale Zuständigkeit auch dann ohne Belang, wenn interlokalprivatrechtlich nicht das Recht der Bundesrepublik anzuwenden ist (RGZ 162, 329	170,	198	^?027).
Demgemäß muß für den vorliegenden Fall die interlokale Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichts der Bundesrepublik Deutschland und in entsprechender Anwendung der §§ 36 Abs 1, 43 Abs 1 FGG die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in Heu-burg/Donau für die Änderung der Sorgerechtsregelung bejaht werden. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Endgültig kann die Sache in diesem Rechtszug nicht entschieden werden, weil die Tatsachen, die bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sind, noch festzustellen sind (OLG München JFG 14, 316). Es werden hierbei auch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der Beschwerde-
-24-
führerin nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, über die nach, den Ausführungen des Beschwerdebeschlusses nichts ermittelt ist und vom Standpunkt der Vorinstanzen aus auch nichts ermittelt zu werden brauchte, weiter wird dann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 23, April 1956 mit Anlage (Bl 166, 167 GA), das in diesem Rechtszug nicht beachtet werden konnte, und das die Eignung des Kindesvaters Hugo	zur	Sorge für die Person der
 Tochter Anneliese betrifft, auf seine Richtigkeit hin untersucht und bei der zu fällenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Zuvor wird sich jedoch das Vormundschaftsgericht darüber klar werden müssen, ob es nicht nach § 46 PGG die Sache ah das für den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Mündels zuständige Vormunds chaftsgericht abgeben soll,
 Schmidt Ascher Raske Johannsen v. Werner