Die elterliche Gewalt über Stefan ist nach der Scheidung seiner Eltern durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Den von der Mutter gestellten Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses hat das Amtsgericht Wedding mit Beschluß vom 6. Juli 1977 eingegangenen Schriftsatz hat die Mutter gegen diesen Beschluß "das hierfür vorgesehene Rechtsmittel" eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Berlin vorgelegt. Durch einen begründeten, dem anwaltlichen Vertreter der Mutter förmlich zugestellten und dem Vater formlos mitgeteilten Beschluß vom 2. August 1977 hat das Kammergericht erklärt, daß es die Beschwerdesache nicht zur Bearbeitung annehme, sondern dem Landgericht Berlin zurückgebe. Dieses hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluß den Beschluß des Landgerichts vom 9« September 1977 aufgehoben und die Beschwerde der Mutter als unzulässig verworfen. Juli 1977 geltenden Recht richte und daher das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Durch ihren fernmündlich gestellten Verweisungsantrag habe aber die Mutter zu erkennen gegeben, daß sie ihre beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde als beim Kammergericht angebracht wissen wolle. Gegen die Entscheidung des Kammergerichts hat die Mutter weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Kammergericht, hilfsweise zu dem Zurückverweisung an das Landgericht und äußerstenfalls um Zurückverweisung an das Amtsgericht bittet. Nach § 621 e Abs.3 Satz 1 ZPO muß zwar die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 67/77 betreffend Vater; BESCHLUSS in der Elternrechtssache Stefan T HHHHH » geboren am 1965, wohnhaft bei den Großeltern Heinz und Ingeborg Straße Michael Ti Straße Beschwerdegegner. Te®straße ff. Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mutter: Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Mutter wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. September 1977 aufgehoben. Gründe : Die elterliche Gewalt über Stefan ist nach der Scheidung seiner Eltern durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. November 1967 dem Vater übertragen worden. Den von der Mutter gestellten Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses hat das Amtsgericht Wedding mit Beschluß vom 6. Juni 1977 zurückgewiesen. Ausfertigungen dieses Beschlusses sind den Eltern und dem Jugendamt am 16. Juni 1977 formlos übersandt worden. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten und dort am 7. Juli 1977 eingegangenen Schriftsatz hat die Mutter gegen diesen Beschluß "das hierfür vorgesehene Rechtsmittel" eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Berlin vorgelegt. Dieses hat sie "zuständigkeitshalber" an das Kammergericht weitergeleitet. Durch einen begründeten, dem anwaltlichen Vertreter der Mutter förmlich zugestellten und dem Vater formlos mitgeteilten Beschluß vom 2. August 1977 hat das Kammergericht erklärt, daß es die Beschwerdesache nicht zur Bearbeitung annehme, sondern dem Landgericht Berlin zurückgebe. Nach dem Eingang der Akten beim Landgericht fand ein Telefongespräch zwischen einem Mitglied der Kammer und dem Verfahrensbevollmächtigten der Mutter statt, in dessen Verlauf der letztere die Verweisung der Sache an das Kammergericht beantragte. Daraufhin hat sich das Landgericht durch einen beiden Parteien förmlich zugestellten Beschluß vom 28. September 1977 für unzuständig erklärt und die Sache an das Kammergericht verwiesen. Dieses hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluß den Beschluß des Landgerichts vom 9« September 1977 aufgehoben und die Beschwerde der Mutter als unzulässig verworfen. Es hat angenommen, daß sich das Beschwerdeverfahren nach dem bis zu dem 1. Juli 1977 geltenden Recht richte und daher das Landgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig sei. Der Verweisungsbeschluß sei unzulässig und nicht bindend. Durch ihren fernmündlich gestellten Verweisungsantrag habe aber die Mutter zu erkennen gegeben, daß sie ihre beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde als beim Kammergericht angebracht wissen wolle. Hierdurch sei die an sich zulässig eingelegte Beschwerde unzulässig geworden. Gegen die Entscheidung des Kammergerichts hat die Mutter weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Kammergericht, hilfsweise zu dem Zurückverweisung an das Landgericht und äußerstenfalls um Zurückverweisung an das Amtsgericht bittet. Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Vormunds chaftsgerichtli che Beschlüsse, die die Regelung der -4- elterlichen Gewalt betreffen und vor dem 1. Juli 1977 ergangen sind, ist das Oberlandesgericht zuständig, wenn das Rechtsmittel erst nach dem 30. Juni 1977 eingelegt worden ist (Beschluß des 1. Zivilsenats vom 25. November 1977 -I ARZ 584/77). Schon aus diesem Grunde muß der angefochte-ne Beschluß des Kammergerichts aufgehoben werden. Es braucht demnach nicht erörtert zu werden, ob, wie das Kammergericht meint, ein formund fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel dadurch nachträglich imzulässig werden kann, daß der Rechtsmittelführer eine unrichtige Ansicht darüber vertritt, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist. Nach § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO muß zwar die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Diesem Erfordernis ist jedoch auch dann Genüge getan, wenn die Beschwerdeschrift zwar zunächst beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht wird, von diesem aber an das Oberlandesgericht weitergeleitet wird und bei diesem noch innerhalb der Beschwerdefrist eingeht (vgl. dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 - IV ZB 80/77). Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 516 ZPO). Da das Amtsgericht seine Entscheidung den Parteien nur formlos mitgeteilt hat, hat die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen; sie konnte deshalb in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeschrift erstmals dem Kammergericht vorlag, noch nicht abgelaufen sein. Da die Beschwerdeschrift eine aus- reichende Begründung des Rechtsmittels enthielt, war die Einreichung einer besonderen Rechtsmittelbegründungsschrift (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich. Dr. Grell Dr. Buchholz Dr. Hoegen Dehner Rottmüller