Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluß des Senats vom 8. Februar 1978 dahin zu ergänzen, daß der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, wird zurückgewiesen. Februar 1978 hat der Senat die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben; eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluß nicht. Die Mutter bittet nunmehr darum, in Ergänzung dieses Beschlusses Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Vater aufzuerlegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise im Verfahren über die Zuteilung der elterlichen Gewalt die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, käme eine Ergänzung des Beschlusses nur dann in Frage, wenn der Senat bei der Entscheidung über die weitere
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 63/77 betreffend Vater: BESCHLUSS in der Eltemrechtssache Stefan T geboren am 1965, wohnhaft bei den Großeltern Heinz und Ingeborg Straße Michael T| Straße Elke Bi geb. Beschwerdegegner. Te®straße 0, Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Mutter: 2 sr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Mai 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Dr. Hoegen, Dehner und Dr. Seidl beschlossen: Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Beschluß des Senats vom 8. Februar 1978 dahin zu ergänzen, daß der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, wird zurückgewiesen. Gründe : Die geschiedenen Eltern des Kindes Stefan Tiffert streiten sich über die Zuteilung der elterlichen Gewalt. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Mutter gegen einen Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg, durch den die Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter abgelehnt wurde, als unzulässig verworfen. Durch den Beschluß vom 8. Februar 1978 hat der Senat die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben; eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluß nicht. Die Mutter bittet nunmehr darum, in Ergänzung dieses Beschlusses Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Vater aufzuerlegen. Der Antrag ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise im Verfahren über die Zuteilung der elterlichen Gewalt die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, käme eine Ergänzung des Beschlusses nur dann in Frage, wenn der Senat bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde den Kostenpunkt übergangen, d.h. eine an sich gebotene Kostenentscheidung unterlassen hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht erforderlich, weil solche Kosten im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht entstanden waren. Eine Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten kann im vorliegenden Verfahren nur durch eine Anordnung nach § 13 a FGG begründet werden (§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Anordnung kann jedoch nur im Rahmen der verfahrensbeendenden Sachentscheidung ergehen, nicht dagegen im Rahmen eines Beschlusses, der, wie der vom 8. Februar 1978, lediglich eine fehlerhafte Prozeßentscheidung der Vorinstanz aufhebt (Keidel/Winkler, Freiw. Gerichtsbarkeit, § 13 a FGG, Rdn. 36 ff; Jansen, FGG, § 13 a, Rdn. 31; BayObLGZ 1939, 139, 145; 1960, 254, 261; 1963, 1B3, 191). Dr. Grell Dehner