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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat; dee Bundesgerichtshofs bat unter Mitwirkung dea Sonatsprrisideoten Ascher und der Bundeariobter WUst*nbc?rg, bilden, Dr. Loewenbei-und von der MUblen io der Sitzung vom 2. Die Klägerin bat in einer Globalanmeldung vom 21. Gegenstand der Klage ist der von ihr ererbte Freihoitsschadenoanspruch der Eltern, über das Schicksal ihrer Eltern bat nie zuerst in einem Anträge vom 20, Februar 1961 Angaben gemacht. Hoch § 189 b BEG wahrt nunmehr ein recbtswirk-©am gestellter Antrag auf EntSchädigung wegen Schadens an Leben di<s Prist auch für die Anmeldung der ererbten Ansprache nach de® verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene, wie die Klägerin von eich behauptet» zugleich Srbe ist.

Zitierte Normen: § 189b BEG
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Volltext der Entscheidung

tV as €3/66
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BUNDESGERICHTSHOF Besch 1 u ß
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2539 017
io dem Bntechödigungsrechtsstreit
 der Frau Frieda X
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 Klägerin und Beschwerdeführerin*
- ProseßbevollaSchtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
da® Land Rheinland - Ffals, vertreten durch daa Landeaamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mains,
 Beklagten und Beschwerdegegner.
Iter IV. Zivilsenat; dee Bundesgerichtshofs bat unter Mitwirkung dea Sonatsprrisideoten Ascher und der Bundeariobter WUst*nbc?rg, bilden, Dr. Loewenbei-und von der MUblen
 io der Sitzung vom 2. y*irs X966 beschlossen:
Der Rechtsstreit i8t erledigt,
 Oericbtskooten Werden nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergsrichili-eben Kosten«
0 r U n d e i
Die Klägerin bat in einer Globalanmeldung vom 21. Hfir« 195ß zu dem Zwecke der Pristwahrung Hinterblie-benecansprüche nach ihren im Konzentrationslager u^gekommenen Eltern' geltend gemacht. Gegenstand der Klage ist der von ihr ererbte Freihoitsschadenoanspruch der Eltern, über das Schicksal ihrer Eltern bat nie zuerst in einem Anträge vom 20, Februar 1961 Angaben gemacht. Die Fntacbädigungsbehörde bat diesen Antrag ala verspätet abgelehnt (§ 169 Abs, 1 BBG), Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Obcrlaodesgericbt hat die Revision nicht J5ugela30*n; hiergegen richtet sieb die Beschwerde der Klägerin.
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~£s bedarf keiner Entscheidung über die Beschwer-de. Der Eecbtsatreit bat ©ich durch Art. I Hr. 113 BEO-Scblußö im Sinne von Art. VII dieses Gesetzes erledigt. Hoch § 189 b BEG wahrt nunmehr ein recbtswirk-©am gestellter Antrag auf EntSchädigung wegen Schadens an Leben di<s Prist auch für die Anmeldung der ererbten Ansprache nach de® verstorbenen Verfolgten, sofern der Hinterbliebene, wie die Klägerin von eich behauptet» zugleich Srbe ist.
Hach Art. Ill Er. 1 Abs. 4 BEG-SebluBG stehen frühere Entscheidungen Uber den ererbten ?reibeit3-schadecoanspruch der neuen Entscheidung der Entschä-diguagsbebörde Über den Antrag nicht entgegen.
Ascher	v.d.	Kühlen