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BGH · IT ZB 63/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 63/56

Die Akten seien im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten für den 7.* Oktober 1955 auf Frist gesetzt gewesen und an diesem Tage auch ordnungsgemäß vorgelegt worden.. Am folgenden Tage abends seien die Handakten mit der Berufungsbegründung ihrer Prozeßbevollmächtigten wieder vorgelegt worden. Sie habe die Akten dann dem Lehrmädchen mit dem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf wieder herausgegeben. Das Berufungsgericht hat der Beklagten durch den angefochtenen Beschluß die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach §§ 232, 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die von ihr nach den Umständen zu verlangende äußerste Sorgfalt hat walten lassen, so daß die Versäumung der Frist nicht auf ihrem Verschulden, sondern auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Die Prozeßbevollmächtigte hat angegeben, dieses Verfahren sei in ihrem Büro üblich* Eine solche Organisation genügt nicht den Anforderungen» Denn bei diesem Verfahren kann die Frist wesentlich leichter in Vergessenheit geraten und versäumt werden, als wenn sie in einem Kalender vermerkt und an Hand dieses Eintrags* überwacht wird. Die Akten, die sich im Geschäftsgang befinden, können verlegt werden und auf diese Weise nicht rechtzeitig wieder zur Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten oder ihres Personals kommen. Dieser festzustellende Organisationsmangel würde nur dann der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht entgegenstehen, wenn die Prozeßbevollmächtigte auf andere Weise ausreichend dafür Sorge getragen hätte, daß die Frist gewahrt wurde. Es hätte vielleicht genügt, wenn sie vor Ablauf der Frist dem im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchen die BerufungsbegrUndungsschrift mit der ausdrücklichen Weisung übergeben hätte, diese noch am selben Tage persönlich bei Gericht einzureichen. Sie hat ihr am 13- Oktober 1955 nur die Akten mit dem Hinweis gegeben, daß es eine Fristsache sei. Sie erfolgt in der Regel dadurch, daß die mit dieser Prüfung betraute Angestellte die Frist erst löscht, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß das Schriftstück sich bei den Sachen befindet, die noch am selben Tage zu dem Gericht gebracht werden . Da das Berufungsgericht somit der Beklagten mit Hecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, mußte ihre Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteAkteFristtagenProzeßbevollmächtigtenLehrmädchenAngestellte

Volltext der Entscheidung

IT ZB 63/56

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B es c_ hfc l_u 3 s
In Sachen
 der Ehefrau Erna KIHHHPgeb* HflBBi in Al Krs a	I,
Beklagten und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanzs
 Rechtsanwältin
gegen
 ihren Ehemann, den Werkmeister a.H. Karl August Ifl ■■ft in AflHBBI Krs.
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II» Instanzs
 Hechtsanwalt
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a/Main vom 28* März 1956 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
&,r ILn d e g
Durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Limburg/'Lahn vom 14o Juni 1955 ist die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 16, Juli 1955 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist erst am 18. Oktober 1955 beim Gericht eingegangen. Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und hierzu vorgetragens
 
Die Akten seien im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten für den 7.* Oktober 1955 auf Frist gesetzt gewesen und an diesem Tage auch ordnungsgemäß vorgelegt worden.. Die Frist sei nach Vorlage der Akten ira Fristenkalender gestrichen worden. Nachdem ihre Prozeßbevollmächtigte ebenfalls am 7. Oktober 1955 die Berufungsbegründungsschrift diktiert gehabt habe, seien die Akten mit einem Zettel mit der Aufschrift; “Eilt, Fristablauf 15.1Q.1955,t versehen worden. Die Berufungsbegründungsschrift sei ihrer Prozeßbevollmächtigten am Nachmittag des 12. Oktober 1955 zur Unterschrift vorgelegt worden. Sie habe noch eine Verbesserung vorgenommen und das im zweiten Lehrjahr befindliche Lehrmädchen, das auch die Post fertig zu machen habe, beauftragt, auch die weiteren Exemplare der Berufungsbegründung zu verbessern und ihr die Akten sodann noch einmal vorzulegen. Eine andere Angestellte ihrer Prozeßbevollmächtigten habe an diesem Tage auf dem Durchschlag der berufungsbegründung in den Handakten mit Hotstift den Vermerk gesetzt*
”5 x bei Gericht eingereicht.” Sie habe angenommen, der Schriftsatz sei bereits aus der Akte entnommen und in die ^erichtspostmappe gelegt worden.
Am folgenden Tage abends seien die Handakten mit der Berufungsbegründung ihrer Prozeßbevollmächtigten wieder vorgelegt worden. Diese habe das Lehrmädchen gefragt, warum der Schriftsatz nicht schon am vergangenen Abend vorgelegt worden sei.
Sie habe die Akten dann dem Lehrmädchen mit dem Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf wieder herausgegeben. Am 14. Oktober 1955 sei ihre Prozeßbevollmächtigte schon morgens nach auswärts gefahren und erst am 15. Oktober 1955 abends zurückgekehrt. Die Berufungsbegründung sei am 17 * Oktober
 
1955 in den Akten auf dem Ablageaktenbock gefunden worden. Während ihrer Abwesenheit sei die Einhaltung der Fristen von ihrem Bürovorsteher und auch von einer Angestellten überwacht worden, Aufgabe des Lehrmädchens sei es gewesen, die Post fertig zu machen und die Unterzeichneten Schriftsätze aus den Akten zu nehmen und in die Gerichtspostmappe zu legen»
Das Berufungsgericht hat der Beklagten durch den angefochtenen Beschluß die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Bie von der Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige*Beschwerde ist unbegründet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach §§ 232, 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die von ihr nach den Umständen zu verlangende äußerste Sorgfalt hat walten lassen, so daß die Versäumung der Frist nicht auf ihrem Verschulden, sondern auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.
Die Prozeßbevollmächtigte war zwar nicht genötigt, selbst die Wahrung der Fristen zu überwachen und selbst die erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall zu geben. Sie konnte diese Aufgabe einer zuverlässigen, genügend eingearbeiteten, mit den nötigen Anweisungen versehenen und von ihr genügend beaufsichtigten Angestellten überlassen. Unerläßlich ist es aber in aller Regel,
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daß ein Fristenkalender geführt wird, in dem die Frist eingetragen und an Hand dessen die Wahrung der Frist überwacht wird.
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Die Jt'rozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte zwar eine Frist für einen 8 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist liegenden Tag vermerkt» Danach ist aber keine weitere Kontrollfrist vermerkt worden, sondern es ist nur ein Zettel mit der Aufschrift?. "Eilt, Fristablauf 15-10.1955” an die Akten geheftet worden. Die Prozeßbevollmächtigte hat angegeben, dieses Verfahren sei in ihrem Büro üblich* Eine solche Organisation genügt nicht den Anforderungen» Denn bei diesem Verfahren kann die Frist wesentlich leichter in Vergessenheit geraten und versäumt werden, als wenn sie in einem Kalender vermerkt und an Hand dieses Eintrags* überwacht wird. Die Akten, die sich im Geschäftsgang befinden, können verlegt werden und auf diese Weise nicht rechtzeitig wieder zur Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten oder ihres Personals kommen. Auch kann der Zettel sich von der Akte lösen.
Dieser festzustellende Organisationsmangel würde nur dann der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht entgegenstehen, wenn die Prozeßbevollmächtigte auf andere Weise ausreichend dafür Sorge getragen hätte, daß die Frist gewahrt wurde.
Es hätte vielleicht genügt, wenn sie vor Ablauf der Frist dem im zweiten Lehrjahr stehenden Lehrmädchen die BerufungsbegrUndungsschrift mit der ausdrücklichen Weisung übergeben hätte, diese noch am selben Tage persönlich bei Gericht einzureichen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es in dem zur Entscheidung stehenden Fall notwendig gewesen wäre, auch noch den Bürovorsteher anzuweisen, darauf zu achten, daß der Auftrag erledigt würde oder
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festzustellen, ob er erledigt war. Denn die Prozeß-bevollmächtigte hat dem Lehrmädchen keinen derart klaren und unmißverständlichen Auftrag erteilt,. Sie hat ihr am 13- Oktober 1955 nur die Akten mit dem Hinweis gegeben, daß es eine Fristsache sei. Diesen allgemein gehaltenen' Hinweis konnte das Mädchen so verstehen, daß darauf geachtet werden müsse, daß die auf der Akte für den 15. Oktober 1955 vermerkte Prist gewahrt würde. Er enthielt nicht die Weisung, die Berufungsbegründung auf jeden Pall am selben Tage persönlich bei Gericht einzureichen. Somit wurde die Gefahr, die für die Versäumung von Fristen durch die ungenügende Organisation bei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestand, nicht ausgeräumt. Auf diese unzulängliche Organisation ist es zurückzuführen, daß am Tage des Pristablaufs nicht besonders geprüft wurde, ob das Erforderliche veranlaßt sei. Eine solche besondere Prüfung durch die Angestellte, der es obliegt,auf die Wahrung der Fristen zu achten, wäre hier unerläßlich gewesen. Sie erfolgt in der Regel dadurch, daß die mit dieser Prüfung betraute Angestellte die Frist erst löscht, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß das Schriftstück sich bei den Sachen befindet, die noch am selben Tage zu dem Gericht gebracht werden .
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Da das Berufungsgericht somit der Beklagten mit Hecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, mußte ihre Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Karlsruhe, den 13. Juni 1956
Bundesgeri chtshof IV« Zivilsenat
 Schmidt Baske Johannsen Kregel Scheffler