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BGH · IV ZB 65/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 65/53

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Wüetenberg auf die sofortige- Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Der Klägerin wird für die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts in Bayreuth vom 12. Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage ist durch das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 12. März 1953 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Urteil dem Anwalt der Klägerin von Anwalt zu Anwalt zu (§ 198 ZPO). April 1953 beantragte die Klägerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Hollfeld, ihr das Armenrecht für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil zu bewilligen. Gleichzeitig übergab sie der Geschäftsstelle die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten übersandte Urteilsausfertigung mit der Zustellungsbescheinigung des Anwalts der Beklagten. April die Verhandlung nebst den übergebenen Urkunden an das Oberlandesgericht in Bamberg, bei dem sie am 14. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, dass die Vertreterin der Klägerin über die Zustellung des angefochtenen Urteils aus den Prozessakten nichts habe feststellen können.” Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gestellt worden sei. Er wies sie aber nicht darauf hin, dass das Urteil mit der Zustellungsurkunde vom Amtsgericht mit übersandt war. Mai bei dem Prozessbevollmächtigten erster Instanz der Klägerin unter Eilt sehr schriftlich an, wann das Urteil zugestellt worden sei und bat um umgehenden telefonischen Anruf, falls das Urteil vor dem 5. Mai, beantragte sie bei dem Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es hält den Antrag auf Wiedereinsetzung durch Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für verspätet (§ 234 Abs 2 ZPO). Das Verschulden sieht das Gericht insbesondere darin, dass, wenn auch der Vertreterin die Ausfertigung des Urteils samt dem Zustellungsnachweis nicht zugesandt worden seien, sie doch aus dem Übersendungsvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Hollfeld in den Akten habe entnehmen müssen, dass diese Urkunden mit dem Armenrechtsan-trag übersandt worden seien. Dass sie dies verabsäumt habe, gereiche ihr zu dem Verschulden, das der Klägerin nach § 232 Abs 2 ZPO anzurechnen sei. Auf den Gedanken, dass das Urteil mit Zustellungsurkunde vom Amtsgericht mit übersandt und von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts aus den Akten entnommen war, konnte Frau Dr.flHHHfe nicht kommen. Dieses Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann aber dieser aus den folgenden Gründen nicht zu dem Nachteil gereichen. Ihr Verschulden war daher für eine Verspätung in der Stellung des Antrags nicht ursächlich.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
GeschäftsstelleAkteAnwalttagenKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZB 65/53
> 027
Beschluss In dem Rechtsstreit
 der Hausgehilfin Frau Maria
 Km/mmm Nr. (p,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Br.	m
gegen
1. den Bundesbahnsekretär Hans R strasse
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2. Leonhard H	in	am	Bul
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt VHII9 in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br.Kregel und Wüetenberg
 auf die sofortige- Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. 'Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29. Mai 1953
in der Sitzung vom 14. Juli 1953 beschlossen:
Ber Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29. Mai 1953 wird aufgehoben.
2
 
Der Klägerin wird für die von ihr eingelegte Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts in Bayreuth vom 12. Llärz 1953 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gr rund e :
Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Klage ist durch das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 12. März 1955 abgewiesen worden. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden Ausfertigungen des Urteils am 16. März 1953 von der Geschäftsstelle des Landgerichts den Anwälten der Parteien erteilt.
Am 20. März 1953 stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Urteil dem Anwalt der Klägerin von Anwalt zu Anwalt zu (§ 198 ZPO). Am 13. April 1953 beantragte die Klägerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Hollfeld, ihr das Armenrecht für die Einlegung der Berufung gegen das Urteil zu bewilligen. Sie erklärte zugleich, dass sie dem ihr beigeordneten Anwalt Prozessvollmacht erteile. Gleichzeitig übergab sie der Geschäftsstelle die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten übersandte Urteilsausfertigung mit der Zustellungsbescheinigung des Anwalts der Beklagten. Die Geschäftsstelle übermittelte am 13. April die Verhandlung nebst den übergebenen Urkunden an das Oberlandesgericht in Bamberg, bei dem sie am 14. April 1953, somit rechtzeitig, eingingen.-'
Dieses Gericht bewilligte der Klägerin durch Beschluss vom
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29. April 1953 das erbetene Armenrecht. Durch besondere Verfügung des Vorsitzenden des 1. Zivilsenats vom 30.. April 1953
wurde ihr zur Wahrnehmung ihrer Hechte die Rechtsanwältin Dr.^HHHP beigeordnet. Beide Verfügungen wurden Frau Dr4HHHP am Sonnabend, den 2. Mai 1933 zugestellt.
Das Oberlandesgericht wies sie, obschon das nahe gelegen hätte, nicht darauf an, dass das Urteil bereits am 20.
März 1933 zugestellt, also die Berufungsfrist abgelaufen war. Am'4. Mai 1953 liess sich die Prozessbevollmächtigte die Akten auf ihr Büro übersenden, am nächsten Tag, am 5. Mai, legte sie Berufung beim Oberlandesgericht ein. In der Berufung wird u.a. ausgeführt, dass die Vertreterin der Klägerin über die Zustellung des angefochtenen Urteils aus den Prozessakten nichts habe feststellen können.” Die mit dem Armenrechtsantrag übersandte Urteilsausfertigung nebst dem Zustellungsnachweis waren nämlich Frau Br.flHHlHl mit den Akten nicht zugänglich gemacht worden. Am 19. Mai' 1953 wurde die Berufung begründet. Am 21. Mai fragte der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts bei der Bevollmächtigten der Klägerin fernmündlich an. wann das angefochtene Urteil zugestellt worden sei. Gleichzeitig wies er sie darauf hin, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht gestellt worden sei. Er vermerkte selbst in den Akten, dass Frau Dr. flHHP bei dem Prozessbevollmächtigten I. Instanz bezüglich des Zeitpunkts der Urteilszustellung Erkundigungen einziehen werde. Er wies sie aber nicht darauf hin, dass das Urteil mit der Zustellungsurkunde vom Amtsgericht mit übersandt war. Das war ihm ersichtlich selbst entgangen. Frau Dr.flBHUfc fragte nunmehr am 21. Mai bei dem Prozessbevollmächtigten erster Instanz der Klägerin unter Eilt sehr schriftlich an, wann das Urteil zugestellt worden sei und bat um umgehenden telefonischen Anruf, falls das Urteil vor dem 5. April zugestellt worden sei. Am 26. Mai erhielt sie die schriftliche Mittei-
 
lung, die Zustellung sei bereits am 20. März 1953 erfolgt.
Am gleichen Tag, dem 26. Mai, beantragte sie bei dem Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluss nach § 519 Abs 2 ZPO die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält den Antrag auf Wiedereinsetzung durch Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für verspätet (§ 234 Abs 2 ZPO). Das Verschulden sieht das Gericht insbesondere darin, dass, wenn auch der Vertreterin die Ausfertigung des Urteils samt dem Zustellungsnachweis nicht zugesandt worden seien, sie doch aus dem Übersendungsvermerk der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Hollfeld in den Akten habe entnehmen müssen, dass diese Urkunden mit dem Armenrechtsan-trag übersandt worden seien. Sie hätte deshalb bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts danach forschen müssen. Dass sie dies verabsäumt habe, gereiche ihr zu dem Verschulden, das der Klägerin nach § 232 Abs 2 ZPO anzurechnen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist begründet.
Nach § 234 Abs 2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung für eine versäumte Prozesshandlung innerhalb zweier Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt das Hindernis schon dann als weggefallen, wenn die Unkenntnis der Partei oder ihres Vertreters von dem Wegfall des Hindernisses - hier: von dem Ablauf der Berufungsfrist - bei Anwendung der erforderlichen aussersten Sorgfalt zu vermeiden gewesen wäre. Der
 
Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin zuzustimmen, dass Frau	den Übersendungsvermerk des Amts-
gerichts in Hollfeld bei der Durchsicht der Akten schuldhaft nicht hinreichend beachtet habe. Insoweit überspannt das Oberlandesgericht die an den Anwalt zu stellende Sorgfaltspflicht. Auf den Gedanken, dass das Urteil mit Zustellungsurkunde vom Amtsgericht mit übersandt und von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts aus den Akten entnommen war, konnte Frau Dr.flHHHfe nicht kommen. Dagegen hat Frau Dr. flÜ aber insofern schuldhaft gehandelt, dass sie nicht.sofort, als sie am 5. Mai 1953 zu dem Zwecke der Berufungseinlegung die Akten durchsah, bei dem Prozessvertreter der Klägerin oder bei dieser selbst nach dem Zu3tellungsdatüm nachfragte. Dies hätte sie tun müssen, da die ihr vorgelegten Akten über die Zustellung nichts ergaben. Dieses Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann aber dieser aus den folgenden Gründen nicht zu dem Nachteil gereichen.
Hätte die Vertreterin der Klägerin, wozu sie, wie dargelegt, verpflichtet war, nämlich am 5. Mai 1953 bei ihrer Mandantin oder deren erstinstanzlichem Vertreter angefragt, wie es sich mit der Zustellung des Urteils verhalte, dann würde sie unter Berücksichtigung der Postverhältnisse, des dazwischen liegenden Sonntags (10.Mai) und sonstiger unvermeidbarer Umstände die Antwort auch erst am Montag, den 11. Mai 1953 erhalten haben. Erst von diesem Tag an hatte der Lauf der Frist des § 234 Abs 2 ZPO begonnen. Sie wäre dann an und für sich bereits am 25. Mai abgelaufen. Dieser Tag war aber der zweite Pfingstfeiertag, also ein gesetzlicher Feiertag.
Die Frist endete deshalb erst mit dem Ablauf des 26.Mai
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1953. Diese Prist ist jedoch gewahrt, denn an diesem Tag hat Prau Dr.^l^BHi den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Ihr Verschulden war daher für eine Verspätung in der Stellung des Antrags nicht ursächlich. Dem Antrag war deshalb zu entsprechen.
Aus diesen Gründen musste der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Wiedereinsetzung bewilligt werden.
Schmidt Ascher Johannsen Bundesrichter Wüstenberg
 Dr.Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
.Schmidt