Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Der Beklagte war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Am 15# Februar 1978 hat Rechtsanwalt Rflfe für den Beklagten bei dem Landgericht Berufung eingelegt und am 9. März 1978 um Weitergabe der Akten” an das Oberlandesgericht gebeten, wo die Prozeßakten am 15. März 1978 hat für den Beklagten ein anderer, bei dem Oberlandesgericht zugelassener Anwalt dort Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Der Beklagte hat geltend gemacht, Rechtsanwalt habe nicht gewußt, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das Berufungsgericht sei, und sei erst am 7. März 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Die Behauptung des Beklagten, ihm sei seinerzeit nur eine einfache Abschrift des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden, ist widerlegt. Die Berufung war nicht beim Landgericht, sondern beim Oberlandesgericht einzulegen, weil nicht denes, sondern dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig ist (§§ 72, 119 Nr. 1 ZPO aF = §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nF). Diese Zuständigkeit umfaßt auch die Entscheidung über den gemäß § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Kindschaftssache verbundenen Re-gelunterhaltsanspruch, dessen Geltendmachung als Teil des Kindschaftsprozesses anzusehen ist. Infolgedessen kommt es darauf an, ob dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann; das ist nicht der Fall. Der Beklagte muß das Verschulden des Rechtsanwalts Rink gegen sich gelten lassen. Wenn, wie der Beklagte behauptet hat, Rechtsanwalt Rink im Jahre 1978 tatsächlich noch nicht bekannt war, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das zuständige Berufungs gericht ist, dann ist die Rechtsunkenntnis von dem Pro zeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 62/78
BESCHLUSS
in der Kindschaftssache
des Gärtnermeisters Horst itraße G{
t
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
den am
1974 geborenen Daniel B Weg 4P» GPMHM» gesetzlich vertreten durch das Kreis Jugendamt
Kläger und Beschwerdegegner.
S3
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 1978 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes gerichts vom 31. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 4.000,— DM.
Gründe :
Mit der am 22. November 1975 erhobenen Klage hat der am 3. Juni 1974 geborene Kläger beantragt festzustellen, daß der Beklagte sein Vater sei, und um Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts gebeten. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 28. Dezember 1977 nach den Anträgen erkannt. Der Beklagte war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Laut Postzustellungsurkunde vom 24. Januar 1978 ist ihm "Urteil vom 28. 12. 1977" durch Übergabe an seine Ehefrau zugestellt worden. Der Beklagte hat behauptet.
er habe nur eine nicht unterschriebene (einfache) Ab-schrift des Urteils erhalten. Am 15# Februar 1978 hat Rechtsanwalt Rflfe für den Beklagten bei dem Landgericht Berufung eingelegt und am 9. März 1978 um Weitergabe der Akten” an das Oberlandesgericht gebeten, wo die Prozeßakten am 15. März 1978 eingingen. Am 10. März 1978 hat für den Beklagten ein anderer, bei dem Oberlandesgericht zugelassener Anwalt dort Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Der Beklagte hat geltend gemacht, Rechtsanwalt habe nicht gewußt, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das Berufungsgericht sei, und sei erst am 7. März 1978 vom Landgericht hierauf hingewiesen worden. Durch Beschluß vom 31. März 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Gegen den am 7* April 1978 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. April 1978 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Behauptung des Beklagten, ihm sei seinerzeit nur eine einfache Abschrift des erstinstanzlichen Urteils zugestellt worden, ist widerlegt. Am 12. Januar 1978 hat das Amtsgericht die Übersendung der vollständigen Urteilsausfertigung an beide Parteien bzw. Vertreter verfügt. In dienstlichen Äußerungen vom 6. Juni 1978 haben die Justizassistentin Vfllund die Justizangestellte W^[|B^ erklärt, daß dem
yz
Beklagten am 24. Januar 1978 eine Ausfertigung und eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt worden seien. Infolgedessen lief die Berufungsfrist gemäß §516 ZPO am 24. Februar 1978 ab.
Die Berufung war nicht beim Landgericht, sondern beim Oberlandesgericht einzulegen, weil nicht denes, sondern dieses Gericht für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig ist (§§ 72, 119 Nr. 1 ZPO aF = §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nF). Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses zwischen den Parteien zu dem Gegenstand haben, sind Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Diese Zuständigkeit umfaßt auch die Entscheidung über den gemäß § 643 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Kindschaftssache verbundenen Re-gelunterhaltsanspruch, dessen Geltendmachung als Teil des Kindschaftsprozesses anzusehen ist. Hieraus folgt, daß die bei dem Landgericht eingereichte Berufungsschrift zwar rechtzeitig, aber bei dem für das Berufungsverfahren nicht zuständigen Gericht einging, während die vom Landgericht an das Oberlandesgericht weitergeleitete Schrift und die beim Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift zwar beim zuständigen Berufungsgericht, aber verspätet eingingen.
Infolgedessen kommt es darauf an, ob dem Beklagten nach Maßgabe der §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden kann; das ist nicht der Fall.
Der Beklagte muß das Verschulden des Rechtsanwalts Rink gegen sich gelten lassen. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung konnte nicht mehr zweifelhaft sein, daß das Oberlandesgericht in einem Falle wie hier Berufungsgericht ist (vgl. insbesondere BGH LM ZPO § 232 C a Nr. 32 = NJW 1971, 1704 = MDR 1971, 914; ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 6 = NJW 1972, 111 = MDR 1972,
124; GVG § 119 Nr. 6 = NJW 1974, 751 = MDR 1974, 570; vgl. auch Baumbach/Albers, ZPO 33. Aufl. 1975, § 119 GVG Anm. 1 A sowie die folgenden Auflagen; Thomas/ Putzo, ZPO 8. Aufl. 1975, Anm. zu § 119 GVG sowie die späteren Auflagen). Wenn, wie der Beklagte behauptet hat, Rechtsanwalt Rink im Jahre 1978 tatsächlich noch nicht bekannt war, daß nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht das zuständige Berufungs gericht ist, dann ist die Rechtsunkenntnis von dem Pro zeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet. Das gleiche müßte gelten, wenn er die Rechtslage nicht verkannt, sondern einfach übersehen hatte (vgl. BGH VersR 1977, 835).
Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Hoegen Knüfer