Januar 1978 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmtiller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 16. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens. In der vorliegenden KindschaftsSache (Feststellung der Nicht-Ehelichkeit) lief für den in erster Instanz unterlegenen Kläger die Berufungsfrist am 14. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Der Kläger hat die Berufungsfrist deshalb versäumt, weil sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz die von der Büroleiterin angefertigte und an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift vom 5. Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 62/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Johann Josef Straße Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* gegen die minderjährige Elke rHHHI , geb. am flHHB 1965, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Walburga RflH, beide Straße flB» Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und in 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 1978 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmtiller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1977 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens. Beschwerdewert: 4.000,— DM. Gründe : In der vorliegenden KindschaftsSache (Feststellung der Nicht-Ehelichkeit) lief für den in erster Instanz unterlegenen Kläger die Berufungsfrist am 14. Juli 1977 ab. Mit der am 8. August 1977 beim Oberlandesgericht eingelegten Beruflang bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 19. September 1977 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Kläger hat die Berufungsfrist deshalb versäumt, weil sein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz die von der Büroleiterin angefertigte und an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift vom 5. Juli 1977 unterschrieb, so daß die Schrift an das Landgericht geleitet wurde, wo sie am 7. Juli 1977 einging. Der Prozeßbevollmächtigte war, weil in Kindschaftssachen wegen des von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweichenden Instanzenzuges die Gefahr einer falschen Adressierung besonders naheliegt, Jedenfalls schon deswegen verpflichtet, die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf die richtige Adressierung zu überprüfen (vgl. hierzu BGH VersR 1977, 1031). Wäre er seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen, so hätte er bemerkt, daß die Schrift an das für die Berufung nicht zuständige Landgericht (§72 GVG) gerichtet war. Alsdann hätte er noch rechtzeitig dafür sorgen können, daß die Berufung durch einen beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG) zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. rr Infolgedessen war die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Johannsen Dr. Buchholz Rottmüller Dehner Knüfer