April 1972 hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. An diesem Tage war der Prozeßbevollmächtigte durch ein Schreiben eines anderen Anwalts, der die Beklagte in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Kläger vertrat, darauf hingewiesen worden, daß das Ehescheidungsurteil bereits rechtskräftig sei. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich nicht darauf verlassen, daß im Fristenkalender ein späterer Zeitpunkt als Ende der Berufungsfrist eingetragen war. Hätte der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies getan, dann hätte er bemerkt, daß die Berufungsfrist inzwischen verstrichen war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht diesem Antrag nicht entsprochen und die Berufung als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 62/72 BESCHLUSS in Sachen des Verlagskaufmanns Kurt Elmar ;traße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvvalt gegen die Ehefrau Christa Brigitte tetraßeBfc Beklagte und Beschwerdegegnerin, I) u 2 - Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.000,— DM. Gründe : Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts, das seinem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges am 26, Januar 1972 zugestellt worden ist, nach Fristablauf am 22. März 1972 Berufung eingelegt. Am 5. April 1972 hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Unkenntnis von dem Ablauf der Berufungsfrist spätestens ab 17. März 1972 auf einem Verschulden des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhte. An diesem Tage war der Prozeßbevollmächtigte durch ein Schreiben eines anderen Anwalts, der die Beklagte in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den Kläger vertrat, darauf hingewiesen worden, daß das Ehescheidungsurteil bereits rechtskräftig sei. Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich nicht darauf verlassen, daß im Fristenkalender ein späterer Zeitpunkt als Ende der Berufungsfrist eingetragen war. Irrtümer bei der Berechnung und Eintragung der Fristen kommen immer wieder vor. Sie können auch der zuverlässigsten und bestausgebildeten Angestellten passieren. Wenn daher von anwaltlicher Seite auf die Rechtskraft des Urteils hingewiesen wird, muß der Anwalt, um den an ihn zu stellenden Anforderungen zu genügen, die Angelegenheit selbst anhand seiner Randakten überprüfen. Hätte der frühere Prozeßbevollmächtigte des Klägers dies getan, dann hätte er bemerkt, daß die Berufungsfrist inzwischen verstrichen war. In dem Zeitpunkt in dem ihm dieses bekannt geworden wäre, begann die Frist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen. Der am 5. April 1972 - k - eingegangene Antrag war verspätet. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht diesem Antrag nicht entsprochen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschher Dr. Reinhardt Dr. Buchholz