b) Dem Antrag, eine Geschlechtsänderung (hier: bei einem männlichen Transsexuellen nach genitalverändernder Operation) im Geburtenbuch einzutragen, kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht stattgegeben werden. Aus der Urkunde, die der Standesbeamte des Standesamt I in Berlin (West) in seine Urkundensammlung aufgenommen hat, ergibt sich, daß der Antragsteller nach der Geburt die Vornamen Alfred Herbert erhalten hatte. Beide Anträge, von denen auch der erste als Antrag auf Änderung des Eintrags Uber das Geschlecht im Geburtsregister aufgefaßt worden ist, sind an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin abgegeben worden. Dieses Gericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme angeordnet, daß der den Antragsteller betreffende Eintrag im Geburtsregister durch die Beischreibung des folgenden Randvermerks zu berichtigen sei; Auf die von dem Zweitbeteilipten dagegen elnpelepte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Berichtigung der Geburtsregistereintragung zurückgewiesen. Das Karamergericht möchte den Beschluß des Landgerichts aufheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückweisen, es sei in dem Beischreibungsvermerk zu dem Ausdruck zu bringen, daß es sich nicht um eine Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung, sondern um die Verlautbarung einer nachträglichen Geschlechtsänderung handele. Das vorlegende Gericht hat als nachgewiesen angesehen, daß bei dem als Knabe geborenen Antragsteller nachträglich eine Geschlechtsumwandlung eingetreten ist und er nunmehr dem weiblichen Geschlecht angehört. Das Gericht hat es offen gelassen, ob die festgestellte Entwicklung des Antragstellers zu dem weiblichen Geschlecht auf Anlagen zurückgeht, die bereits bei der Geburt vorhanden waren. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, unabhängig davon sei die nachträgliche Geschlechtsänderung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG auf Grund gerichtlicher Anordnung durch einen Beischreibungsvermerk im Geburtsregister oder Geburtenbuch zu verlautbaren. Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem erwähnten Beschluß ausgesprochen, daß eine entsprechende Anwendung der Berichtigungsvorschrift des § 47 Abs. 1 PStG auf Tatbestände, die erst nach dem Geburtseintrag entstanden seien, allenfalls in Betracht komme, wenn deren Ursache und Entstehung zu demindest auch auf eine bereits im Zeitpunkt des Geburtseintrags vorhanden gewesene biologische Anlage zurückgeführt werden könnten. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt bei einer Sachlage, die der hier gegebenen entspricht, den Antrag auf Anordnung eines Beischreibungsvermerks zu dem Geburtseintrag abgelehnt. Sinngemäß ist der Vorlagefall auch gegeben, wenn zwischen zwei Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen nicht über die unmittelbare, sondern über eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 1 PStG bestehen. Das Geburtsregister, in dem die Geburt des Antragstellers eingetragen ist, wird in Ostberlin geführt. Nach dem Vortrag des Zweitbeteiligten ist die Geburtsurkunde des Antragstellers gemäß § 72 AVO-PStG in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin (West) aufgenommen worden, weil nicht erwartet werden könne, daß das Geburtsstandesamt zur Durchführung des Gesetzes in dem hier angestrebten Sinne bereit sei. Damit kann die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) für die vom Antragsteller verlangte Eintragung bei seinem Geburtseintrag, falls sie vorzunehmen sein sollte, nicht in Zweifel gezogen werden (§72 Abs.1, 2 AVO-PStG). Januar 1958 (GVB1 Berlin 93) sind zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Schöneberg in Berlin und in den höheren Instanzen die ihm vorgeordneten Gerichte zuständig. 6. a) Wenn auch keine beglaubigte Abschrift des den Antragsteller betreffenden Geburtseintrags im Geburtsregister des früheren Standesamts 7 c in Berlin vorliegt, so besteht doch kein Zweifel daran, daß in diesem Eintrag das Geschlecht des Antragstellers als männlich angegeben ist (§ 22 Abs. 1 Mr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 6. Der Antragsteller könnte nach § 47 PStG die Berichtigung des Eintrags über sein Geschlecht verlangen, wenn dieser bereits zur Zeit der Geburt unrichtig gewesen wäre (Jansen FGG 2. Von einer vor* Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Eintrags über das Geschlecht des Antragstellers kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch das vorlegende Gericht angenommen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller bei seiner Geburt nach dem natürlichen körperlichen Befund männlichen Geschlechts war. Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, der Antragsteller sei bereits bei der Geburt weiblichen Geschlechts gewesen, etwa in diese Richtung gehende ausgeprägte biologische Anlagen oder Eigenschaften, sind für den Zeitpunkt der Geburt auch nachträglich nicht festzustellen; darüber bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. b) Dem Verlangen des Antragstellers, die Angabe seines Geschlechts im Geburtseintrag zu ändern, könnte also nur stattgegeben werden, wenn bei ihm eine nachträgliche Geschlechtsumwandlung eingetreten und diese im Geburtsregister zu verlautbaren wäre. Doch gebe es keine Rechtsnorm, die eine Änderung der Eintragung Uber das bei der Geburt auf Grund der äußeren Geschlechtsmerkmale angenommene Geschlecht ausschließe oder aus der zu folgern wäre, daß einer nach der Geburt eingetretenen Geschlechtsänderung in jedem Fall die rechtliche Anerkennung zu versagen sei. Das Sittengesetz schränke das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in dieser Hinsicht nur insoweit ein, als es dem Menschen nicht gestatte, sein angeborenes Geschlecht willkürlich zu ändern. Vielmehr durchzieht das Prinzip der eindeutigen und unwandelbaren Einordnung des Menschen in die alternative Kategorie "männlich" - "weiblich" als selbstverständliche Voraussetzung nicht nur das gesamte soziale Leben, sondern auch die gesamte Rechtsordnung. Im allgemeinen falle diese Differenziertheit der medizinischen Geschlechtsbestimmung zwar für die rechtliche und soziale Einordnung eines Menschen nicht ins Gewicht, weil im Normalfall zwischen den Geschlechtsmerk- Dies werde vom Betroffenen als psychosexueile Identifikation mit dem Gegengeschlecht erlebt, zeige häufig auch manifeste zu dem Gegengeschlecht hinweisende Veränderungei im körperlichen Habitus und verwirkliche sich in dem Bestreben, den "Irrtum der Natur" zu beseitigen und sich gänzlich dem Gegengeschlecht anzugleichen und zurechnen zu lass« Ein solches Geschehen sei vom Willen des Betroffenen unabhängig und werde von ihm als Schicksal erfahren. Denn keinesfalls dürfte eine Geschlechtsumwandlung angenommen werden, solang« die betroffene Person noch über einigermaßen funktionstücht: äußere Geschlechtsorgane des Ausgangsgeschlechts verfügt, solange etwa der männliche Transsexuelle in der Lage wäre, mittels ihrer die Straftatbestände des § 175 StGB zu verwirklichen; auch würde es nicht angehen, ihm, solange er sich auf dem geschlechtlichen Gebiet noch als Mann betätigen kann, die Eheschließung mit einer anderen Person männlichen Geschlechts zu ermöglichen. Würde man einer solchen Operation die Bedeutung beilegen, daß ihre Durchführung Bedingung und Maßstab für die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung im Rechtssinne sei, so würde damit die Entscheidung darüber, ob eine Geschlechtsänderung im Bereich der Rechtsordnung anzuerkennen sei, wesentlich auf den einzelnen Arzt übertragen, der darüber befindet, ob dem Verlangen des Betroffenen nach der Operation stattzugeben oder es abzulehnen sei. Es darf aber nicht übersehen werden, daß eine genitalkorrigierende Operation wegen der mit ihr verbundenen Schwere des Eingriffs in organisch gesunde Körperteile und wegen ihrer die gesamte Persönlichkeit verändernden Auswirkung nür in ganz eindeutigen Ausnahmefällen, in denen sie zur Vermeidung schwerster seelischer und körperlicher Beeinträchtigungen unerläßlich erscheint, als nicht sittenwidrig bewertet werden kann. Aber auch wenn man den betroffenen Menschen zubilligen würde, daß es ihrer menschlichen Würde entspricht und der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit dient, als dem Gegengeschlecht im Rechtssinne zugehörig anerkannt zu werden, so kann ihnen diese Stellung doch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung verschafft werden. Das ist allein auf Grund einer gesetzlichen Regelung möglich, bei der die Belange der Betroffenen und die Belange der Allgemeinheit in Rechnung zu stellen sind. Das Landgericht hat deshalb zu Recht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Anordnung eines Randvermerks abgewiesen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_______________ja BGB vor § 1; PStG § 47 a) Zur Geschlechtsbestimmung einer Person und der Möglichkeit eines Geschlechtswandels. b) Dem Antrag, eine Geschlechtsänderung (hier: bei einem männlichen Transsexuellen nach genitalverändernder Operation) im Geburtenbuch einzutragen, kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht stattgegeben werden. BGH, Beschl. v. 21. September 1971 - IV ZB 61/70 - KG Berlin LG Berlin AG Berlin-Schöneberg BUNDESGERICHTSHOF iv zb 61/70 BESCHLUSS in der Personenstandssache betreffend das Geburtsregister des Standesamts 7c in BflUP, jetzt von Nr. 932, fortgeführt bei dem Standesamt I in Beteiligte: 1. Helge H Helga H! Urologische Klinik Dr. enannt Schwester Adelheid straße Wt Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rec alt 2 Der IV. Zivi'Jsennt des DundesRericht.sho.fs hot unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr. Buchholz auf Grund der Sitzung vom 21. September 1971 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 1969 wird zurückgewiesen.'' Gründe : 1. Der Antragsteller ist am 1932 geboren. Die Geburt ist im Geburtsregister des damaligen Standesamts 7 c in BflHB beurkundet. Dieses Register wird von dem in Ostberlin gelegenen Standesamt geführt. Das Erstbuch des Registers ist durch Kriegseinwirkung vernichtet. Das Standesamt FflHHH|hat daher eine Geburtsurkunde aus dem Nebenregister nach dem Stand vom Hll^ 1932 erteilt. Aus der Urkunde, die der Standesbeamte des Standesamt I in Berlin (West) in seine Urkundensammlung aufgenommen hat, ergibt sich, daß der Antragsteller nach der Geburt die Vornamen Alfred Herbert erhalten hatte. Der Antragsteller schloß am 7. März 1953 die Ehe mit einer um ein Jahr älteren Frau. Diese Ehe wurde 1964 geschieden. Im Jahre 1961 hatte die Ehefrau ein Kind geboren. Auf Anfechtungsklage* des Antrags to I ] ers ward** l')6'.> durch Urteil festgestellt, daß es nicht sein eheliches Kind. ist. Der Antragsteller hält sich für einen männlichen Transsexuellen. Er hat seiner Neigung, sich mit dem weiblichen Geschlecht zu identifizieren, im Laufe seines Lebens immer mehr nachgegeben. Mit Wirkung vom 17. September 1963 wurden seine Vornamen in "Helge" geändert; inzwischen nennt, er sich "Helga". Im Jahre 1964 unterzog sich der Antragsteller, dem bereits im Jahre 1962 der linke Hoden wegen einer Hodenquetschung entfernt und im Jahre 1963 der rechte Hoden als Leistenhoden exstirpiert worden war, in der Chirurgischen Universitätsklinik in Kflp einer genitalverändernden Operation, bei der das männliche Glied entfernt und eine künstliche Scheide gebildet wurde. Der Antragsteller hat beim Regierungspräsidenten in LflHflflP beantragt, ihn als Frau anzuerkennen. Beim Standesamt in hat er den Antrag gestellt, den Geburtsein- trag dahin ändern zu lassen, daß er dem weiblichen Geschlecht angehöre. Beide Anträge, von denen auch der erste als Antrag auf Änderung des Eintrags Uber das Geschlecht im Geburtsregister aufgefaßt worden ist, sind an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin abgegeben worden. Dieses Gericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme angeordnet, daß der den Antragsteller betreffende Eintrag im Geburtsregister durch die Beischreibung des folgenden Randvermerks zu berichtigen sei; Auf Anordnung des Amtsgerichts Schöneberg wird berichtigend vermerkt: Das neben ezeichnete Kind ist weiblichen Geschlechts. Auf die von dem Zweitbeteilipten dagegen elnpelepte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Berichtigung der Geburtsregistereintragung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Karamergericht möchte den Beschluß des Landgerichts aufheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückweisen, es sei in dem Beischreibungsvermerk zu dem Ausdruck zu bringen, daß es sich nicht um eine Berichtigung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung, sondern um die Verlautbarung einer nachträglichen Geschlechtsänderung handele. Es sieht sich an dieser Entscheidung durch einen Beschluß dös Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Februar 1969 - 6 W 311/68 - (NJW 1969, 1575) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtphof vorgelegt (Vorlagebeschluß des Kammergerichts: FamRZ 1971, 166). 2. Die Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben. Das vorlegende Gericht hat als nachgewiesen angesehen, daß bei dem als Knabe geborenen Antragsteller nachträglich eine Geschlechtsumwandlung eingetreten ist und er nunmehr dem weiblichen Geschlecht angehört. Das Gericht hat es offen gelassen, ob die festgestellte Entwicklung des Antragstellers zu dem weiblichen Geschlecht auf Anlagen zurückgeht, die bereits bei der Geburt vorhanden waren. In der heutigen medizinischen Wissenschaft bestehe noch keine Klarheit darüber, ob und welche vorgeburtlichen Anlagen eine Entwicklung der hier vorliegenden Art bestimmten öder beeinflußten. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, unabhängig davon sei die nachträgliche Geschlechtsänderung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG auf Grund gerichtlicher Anordnung durch einen Beischreibungsvermerk im Geburtsregister oder Geburtenbuch zu verlautbaren. Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem erwähnten Beschluß ausgesprochen, daß eine entsprechende Anwendung der Berichtigungsvorschrift des § 47 Abs. 1 PStG auf Tatbestände, die erst nach dem Geburtseintrag entstanden seien, allenfalls in Betracht komme, wenn deren Ursache und Entstehung zu demindest auch auf eine bereits im Zeitpunkt des Geburtseintrags vorhanden gewesene biologische Anlage zurückgeführt werden könnten. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt läßt sich aber nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft für ein zunächst seinem äußeren biologischen Erscheinungsbild nach männliches Wesen, das sich infolge seiner Persönlichkeitsentwicklung später mit dem weiblichen Geschlecht identifiziert, eine schon bei der Geburt vorhandene in diese Richtung gehende physische Anlage nicht nachweisen. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt bei einer Sachlage, die der hier gegebenen entspricht, den Antrag auf Anordnung eines Beischreibungsvermerks zu dem Geburtseintrag abgelehnt. Das vorlegende Gericht will demnach unter leichteren Voraussetzungen als das Oberlandesgericht Frankfurt die Anordnung des Beischreibungsvermerks vorsehen und hält diese Voraussetzung hier für gegeben. Damit ist die Vorlage zulässig (§47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 PStG, § 28 Abs. 2, 3 FGG). Sinngemäß ist der Vorlagefall auch gegeben, wenn zwischen zwei Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen nicht über die unmittelbare, sondern über eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 1 PStG bestehen. 3. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts und die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts sind zulässig und frist- und formgerecht eingelegt (§48 Abs. 1, § 49 PStG; § 22 Abs. 1, §§ 27, 29 Abs. 1, 2 FGG). 4. Das Geburtsregister, in dem die Geburt des Antragstellers eingetragen ist, wird in Ostberlin geführt. Nach dem Vortrag des Zweitbeteiligten ist die Geburtsurkunde des Antragstellers gemäß § 72 AVO-PStG in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin (West) aufgenommen worden, weil nicht erwartet werden könne, daß das Geburtsstandesamt zur Durchführung des Gesetzes in dem hier angestrebten Sinne bereit sei. Damit kann die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) für die vom Antragsteller verlangte Eintragung bei seinem Geburtseintrag, falls sie vorzunehmen sein sollte, nicht in Zweifel gezogen werden (§72 Abs. 1, 2 AVO-PStG). Dafür, ob und mit welchem Inhalt eine solche Eintragung zu erfolgen hat, und wer darüber zu bestimmen hat, ob die Eintragung vorgenommen werden soll, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, da der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Anzuwenden ist das zur Zeit geltende Personenstandsrecht. Darauf, daß der Eintrag im Geburtsregister noch unter der Geltung des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (RGBl 23) erfolgte, kommt es nicht an. 5. Nach § 50 PStG in Verbindung mit der Verordnung vom 23. Dezember 1957 (GVB1 Berlin 1958, 2.) und der Verordnung vom 28. Januar 1958 (GVB1 Berlin 93) sind zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Schöneberg in Berlin und in den höheren Instanzen die ihm vorgeordneten Gerichte zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch, soweit eine gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG in Frage kommt. 6. a) Wenn auch keine beglaubigte Abschrift des den Antragsteller betreffenden Geburtseintrags im Geburtsregister des früheren Standesamts 7 c in Berlin vorliegt, so besteht doch kein Zweifel daran, daß in diesem Eintrag das Geschlecht des Antragstellers als männlich angegeben ist (§ 22 Abs. 1 Mr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, RGBl 23, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1920, RGBl 1209). Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Antragsteller könnte nach § 47 PStG die Berichtigung des Eintrags über sein Geschlecht verlangen, wenn dieser bereits zur Zeit der Geburt unrichtig gewesen wäre (Jansen FGG 2. Aufl. § 69 Anm. 19). Die Unrichtigkeit müßte nachgewiesen sein (Pfeiffer/Strickert PStG § 48 Anm. 3). Von einer vor* Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Eintrags über das Geschlecht des Antragstellers kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch das vorlegende Gericht angenommen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller bei seiner Geburt nach dem natürlichen körperlichen Befund männlichen Geschlechts war. Bei ihm durch- 8 geführte Begutachtung®!! hätten zu dem Ergebnis geführt, daß er kein Zwitterwesen sei. Danach scheidet die Möglichkeit aus, daß die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane des Antragstellers nach der Geburt Anlaß zu Zweifeln hätte geben können, ob es sich um einen Knaben oder ein Mädchen handelte. Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, der Antragsteller sei bereits bei der Geburt weiblichen Geschlechts gewesen, etwa in diese Richtung gehende ausgeprägte biologische Anlagen oder Eigenschaften, sind für den Zeitpunkt der Geburt auch nachträglich nicht festzustellen; darüber bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Ob ihnen überhaupt für den Zeitpunkt der Geburt gegenüber einem eindeutigen äußeren Befund maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, mag auf sich beruhen. b) Dem Verlangen des Antragstellers, die Angabe seines Geschlechts im Geburtseintrag zu ändern, könnte also nur stattgegeben werden, wenn bei ihm eine nachträgliche Geschlechtsumwandlung eingetreten und diese im Geburtsregister zu verlautbaren wäre. Das vorlegende Oberlandesgericht räumt ein, daß es an einer gesetzlichen Regelung dieses Sachverhalts fehlt. Doch gebe es keine Rechtsnorm, die eine Änderung der Eintragung Uber das bei der Geburt auf Grund der äußeren Geschlechtsmerkmale angenommene Geschlecht ausschließe oder aus der zu folgern wäre, daß einer nach der Geburt eingetretenen Geschlechtsänderung in jedem Fall die rechtliche Anerkennung zu versagen sei. Die nach Art. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verböten es vielmehr, einen ^lenschen wegen einer einmal erfolgten Eintragung im Geburtenbuch zu zwingen, sein Leben als Angehöriger eines Geschlechts zu führen, dem er seelisch und körperlich nicht mehr angehöre. Das Sittengesetz schränke das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in dieser Hinsicht nur insoweit ein, als es dem Menschen nicht gestatte, sein angeborenes Geschlecht willkürlich zu ändern. Bei dem Antragsteller, bei dem ein Fall männlicher Transsexualität vorliege, sei nach den maßgebenden körperlichen und seelischen Beurteilungsfaktoren eine Geschlechtsumwandlung eingetreten, wobei eine willkürliche Haltung auszuschließen sei. Diese nachträgliche Geschlechtsänderung sei auf Grund einer entsprechenden Anwendung des § 47 PStG standesamtlich zu verlautbaren. Die dargelegte Auffassung ist bisher in der Rechtsprechung außer von dem vorlegenden Gericht nur vereinzelt (LG Münster StAZ 1964, 249), dagegen im Schrifttum häufiger vertreten worden (Nevinny-Stickel/Hammerstein NJW 1967, 663 ff; Carsten StAZ 1970, 107; Fuglsang-Petersen StAZ 1971, 127; Eberle NJW 1971, 220; siehe auch Pfeiffer/Strickert PStG § 21 Anm. 18, § 47 Anm. 9). Im Gegensatz steht sie vor allem zur früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Frankfurt/Main NJW 1966, 407; 1969, 1575; KG NJW 1965, 1084; ferner Maßfeller/Hoffmann PStG § 30 Anm. 16; Becker StAZ 1965, 189). Der Senat vermag dem Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beizutreten. Bei der Einordnung der Menschen in die Kategorien der Geschlechtlichkeit sind bislang gewisse Grunderfahrungen als selbstverständliche Gegebenheiten angenommen worden: Außer der Erkenntnis, daß es keine Geschlechtslosigkeit gibt, sondern daß jeder Mensch als geschlecht- 10 liches Wesen in die alternative Kategorie "männlich" - "weiblich" einzuordnen ist, ist dies die Erfahrung, daß das Geschlecht eines Menschen auf Grund körperlicher Geschlechtsmerkmale bestimmbar und auch zu bestimmen und ihm angeboren, unwandelbar ist. Gelegentlich auftretende Schwierigkeiten bei der Geschlechtseinordnung von Zwittern können nicht als Durchbrechung dieser Grundsätze verstanden werden. Sie haben weder zu einer besonderen Behandlung dieser Menschen im allgemeinen Lebensbereich noch zu einer speziellen rechtlichen Regelung ihrer Belange geführt (vgl. Motive I, 26). Vielmehr durchzieht das Prinzip der eindeutigen und unwandelbaren Einordnung des Menschen in die alternative Kategorie "männlich" - "weiblich" als selbstverständliche Voraussetzung nicht nur das gesamte soziale Leben, sondern auch die gesamte Rechtsordnung. Demgegenüber sind in neuerer Zeit Stimmen der medizinischen Wissenschaft laut geworden, die die uneingeschränkte Gültigkeit dieser Grunderfahrungen in Frage stellen: Es sei eine Erkenntnis der modernen Medizin, daß es keine eindeutigen und sicheren Kriterien für die Geschlechtsbestimmung eines Menschen gebe. Es könne nicht mehr, wie bisher geschehen, einseitig auf den körperlichen Befund eines Menschen abgestellt werden, vielmehr seien daneben auch andere, insbesondere psychische Merkmale ge-schlechtsrelevant. Im allgemeinen falle diese Differenziertheit der medizinischen Geschlechtsbestimmung zwar für die rechtliche und soziale Einordnung eines Menschen nicht ins Gewicht, weil im Normalfall zwischen den Geschlechtsmerk- w \ malen der verschiedenen Bereiche weitgehend Harmonie bestehe. Anders sei dies jedoch bei der Fallgruppe der Transsexuellen, insbesondere der männlichen Transsexuellen. Hierbei handele es sich um Personen, die von Geburt aus im 11 körperlichen Bereich mit eindeutigen Geschlechtsmerkmalen ausgestattet seien, so daß sie diesem "Ausgangsgeschlecht" rechtlich zugerechnet würden und zunächst zuzurechnen seien Mit fortschreitender Lebensentwicklung, insbesondere bei und nach Eintritt der Pubertät, zeige sich jedoch in steige: dem Maße eine dem Gegengeschlecht zuzurechnende seelische Verfassung. Dies werde vom Betroffenen als psychosexueile Identifikation mit dem Gegengeschlecht erlebt, zeige häufig auch manifeste zu dem Gegengeschlecht hinweisende Veränderungei im körperlichen Habitus und verwirkliche sich in dem Bestreben, den "Irrtum der Natur" zu beseitigen und sich gänzlich dem Gegengeschlecht anzugleichen und zurechnen zu lass« Ein solches Geschehen sei vom Willen des Betroffenen unabhängig und werde von ihm als Schicksal erfahren. Die Entwicklung sei auch in ihrer Tendenz unumkehrbar. Weder durch pxychotherapeutische noch durch hormonale Maßnahmen könne sie aufgehalten oder gar beseitigt, wohl aber gefördert werden. Außer der sozialen und rechtlichen Zuordnung zu dem Gegengeschlecht werde von den Betroffenen häufig eine geschlechtskorrigierende Operation angestrebt (vgl. Nevinny-Stickel/Hammerstein aaO, Eberle aaO; s. ferner Overzier et coli., Die Intersexualität, Stuttgart 1961; Bürger-Prinz/ Albrecht/Giese, Zur Phänomenologie des Transvestitismus bei Männern, Beiträge zur Sexualforschung Heft 3 1953; Burchard, Struktur und Soziologie des Transvestitismus und Transsexualismus, Beiträge zur Sexualforschung Heft 21 1961). Im Anschluß an diese Erkenntnisse der Medizin ist die Forderung erhoben worden, der Situation der Transsexuellen dadurch gerecht zu werden, daß man ihnen zur "dauerhaften Harmonisierung von Seele und Körper und zur konfliktlosen Einordnung in die Gesellschaft" (Nevinny-Stickel/ 12 Haimnerstein aaO, 666) im Anschluß an eine geschlechtskorrigierende Operation die personenstandsrechtliche Zuordnung zu dem Gegengeschlecht durch eine Änderung des Geburtseintrags gewähre. Ihr sucht das vorlegende Oberlandesgericht mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung Rechnung zu tragen. Eine solche Rechtsauffassung kommt sicherlich verständlichen Interessen der Transsexuellen entgegen. Gleichwohl kann sie nach der derzeitigen Rechtslage nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Rechtsordnung ist - wie dargelegt - in ihrer Gesamtheit von dem Grundsatz der geschlechtlichen Unwandelbarkeit des Menschen bestimmt. Die Annahme einer Geschlechtsumwandlung könnte deshalb mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nur im Wege der Rechtsfortbildung erfolgen. Dabei könnte eine solche Rechtsfortbildung nicht auf die richterliche Bewältigung der auftretenden personenstandsrechtlichen Fragen beschränkt bleiben, wie es das vorlegende Gericht im Wege der Analogie zu den gesetzlichen Möglichkeiten der Personenstandsberichtigung erwägt. Über diese verfahrensmäßigen Fragen hinaus würde die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung Auswirkungen in andere Bereiche haben und eine umfassende Anpassung auf den verschiedenen Rechtsgebieten fordern, die über den konkreten Einzelfall hinausginge und in ihrem Umfang nicht überschaubar wäre. Dies gilt für alle diejenigen Rechtsinstitute, für die die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht Voraussetzung ist, so z.B. die Ehefähigkeit, welche auf einen jeweils gegengeschlechtlichen Partner bezogen ist. Auf allen diesen Gebieten würde durch die Anerkennung eines Geschlechtswandels eine Fülle von Regelungsproblemen auftreten, für deren Lösung wegen der Erstmaligkeit der Problematik keine Maßstäbe und Richtlinien aus der gegebenen Rechtsordnung geschöpft werden könnten. Hieraus würde ein Maß an Rechts- Unsicherheit folgen, dem mit den Mitteln der richterlichen Rechtsfortbildung nicht wirksam begegnet werden könnte. Eine besondere Schwierigkeit kommt hinzu. Eine sinnvolle Bewältigung der mit einem Geschlechtswandel verbundenen Regelungsprobleme verlangt die Fixierung eines Zeitpunktes für den Eintritt der Umwandlung. Ein solcher läßt sich mit den Mitteln der richterlichen Rechtsfortbildung nicht festlegen. Der Eintrag der Änderung in das Geburtenbuch kommt als Anknüpfungspunkt deshalb nicht in Frage, weil Eintragungen in Personenstandsbüchern nur deklaratorische, nicht aber konstitutive Wirkung haben. Andere sachliche Anhaltspunkte für die Fixierung eines Zeitpunktes sind kaum ersichtlich. Man könnte zwar daran denken, den Zeitpunkt einer genitalverändernden Operation maßgebend sein zu lassen. Es könnte darüber hinaus nahe liegen, als Voraussetzung für die Anerkennung einer Geschlechtsänderüng eine genitalkorrigierende Operation zu verlangen. Denn keinesfalls dürfte eine Geschlechtsumwandlung angenommen werden, solang« die betroffene Person noch über einigermaßen funktionstücht: äußere Geschlechtsorgane des Ausgangsgeschlechts verfügt, solange etwa der männliche Transsexuelle in der Lage wäre, mittels ihrer die Straftatbestände des § 175 StGB zu verwirklichen; auch würde es nicht angehen, ihm, solange er sich auf dem geschlechtlichen Gebiet noch als Mann betätigen kann, die Eheschließung mit einer anderen Person männlichen Geschlechts zu ermöglichen. Es würde also die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung allenfalls dann in Betracht kommen, wenn auch der körperliche Zustand des Betroffenen ihn nunmehr in einer gewissen Weise dem Gegengeschlecht angenähert hat, wie das durch eine genitalverändernde Operation geschieht. Würde man einer solchen Operation die Bedeutung beilegen, daß ihre Durchführung Bedingung und Maßstab für die Anerkennung einer Geschlechtsumwandlung im Rechtssinne sei, so würde damit die Entscheidung darüber, ob eine Geschlechtsänderung im Bereich der Rechtsordnung anzuerkennen sei, wesentlich auf den einzelnen Arzt übertragen, der darüber befindet, ob dem Verlangen des Betroffenen nach der Operation stattzugeben oder es abzulehnen sei. Es darf aber nicht übersehen werden, daß eine genitalkorrigierende Operation wegen der mit ihr verbundenen Schwere des Eingriffs in organisch gesunde Körperteile und wegen ihrer die gesamte Persönlichkeit verändernden Auswirkung nür in ganz eindeutigen Ausnahmefällen, in denen sie zur Vermeidung schwerster seelischer und körperlicher Beeinträchtigungen unerläßlich erscheint, als nicht sittenwidrig bewertet werden kann. Es würde deshalb nahe liegen, eine unter der Beteiligung mehrerer verantwortungsbewußter Ärzte gebildete Gutachterstelle einzuschalten, während bis jetzt solche Operationen häufig im Ausland durchgeführt worden sind. Ohne eine nähere gesetzliche Regelung ähnlich vielleicht derjenigen, wie sie in dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I 1143) getroffen ist, wäre der Gefahr, daß mißbräuchlich aus sachfremden Gründen vorgenommene Operationen zur Anerkennung von Geschlechtsänderungen führen könnten, nicht wirksam entgegenzutreten. Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung lassen sich die in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen nicht lösen. Dabei wird nicht verkannt, daß ein Transsexueller, der schicksalhaft kraft eines unwiderstehlichen Dranges bestrebt war und ist, sich in eine dem Gegengeschlecht ange- 15 - hörende Person umzuwandeln, und dem diese Umwandlung auch mehr oder weniger gelungen ist, ein anerkennenswertes Bedürfnis haben kann, auch rechtlich dem Gegerigeschlecht zugeordnet zu werden. Das gilt im besonderen für den Antragsteller, dessen lautere Beweggründe für sein Begehren nicht in Zweifel gezogen werden. Aber auch wenn man den betroffenen Menschen zubilligen würde, daß es ihrer menschlichen Würde entspricht und der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit dient, als dem Gegengeschlecht im Rechtssinne zugehörig anerkannt zu werden, so kann ihnen diese Stellung doch nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung verschafft werden. Das ist allein auf Grund einer gesetzlichen Regelung möglich, bei der die Belange der Betroffenen und die Belange der Allgemeinheit in Rechnung zu stellen sind. Nicht der Richter, sondern.allein der Gesetzgeber hat einerseits die umfassenden Informationsmöglichkeiten, die erforderlich sind, um den genauen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft über die zugrundeliegenden Sachpro-bleme, etwa durch Anhörung von Fachvertretern verschiedener Richtungen, festzustellen. Dem Gesetzgeber allein ist es andererseits möglich, durch eine sachgerechte Normierung diejenigen Abgrenzungs- und Entscheidungskriterien zu bestimmen, nach denen die Geschlechtseinordnung Transsexueller zu erfolgen hat, und die Auswirkungen einer rechtlich anerkannten Geschlechtsumwandlung zu ordnen. Ohne eine solche gesetzliche Regelung kann der Richter nach der derzeitigen Rechtslage nicht tätig werden. -16- 7. Das Landgericht hat deshalb zu Recht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Anordnung eines Randvermerks abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete weitere Beschwerde ist zurückzuweisen. Dr. Hauß «Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz