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BGH · IV ZR 14/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 14/50

Sur Sicherung für die Forderung ihres Sohnes Hans BWB wurde an dem Grundstück des Ehemanns eine Hypothek in Höhe von 27.000,— Eli bestellt. In den folgenden Jahren wurde die Hypothek geteilt und in Höhe von 12.500,— RM an einen Gläubiger der Antragstellerin abgetreten. Als Ausgleich für die dadurch verringerte Sicherheit wurde für den Sohn eine Höchstbetragshypothek von 12.500,- EM an den Grundstück einer Kommanditgesellschaft bestellt, an der die Antragsteilerin als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war. Das Amtsgericht hat'den entsprochen und angenommen, dass es sich um eine Forderung aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG handle. Die sofortige Beschwerde des grundschuldverwaltenden Instituts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache dem JJundesgerichts-hof vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des BayÖbLG- vom Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschv/erde, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben 1st, für zulässig, weil die Sparkasse als grundschuldverwaltendes Institut insoweit als Behörde zu betrachten Zur Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG- sei es nicht erforderlich, dass es sich um die Teilung von bisher geneinschaftlichem Vermögen handle. Es genüge vielmehr, dass die Verbindlichkeiten zwischen den dort aufgezählten Personengruppen im Rahmen der für sie als Ehegatten oder als Eltern und-Kinder typischen Rechtsbeziehungen entstanden seien. Von einem gewöhnlichen Darlehensanspruch müsse sich die Verbindlichkeit insofern unterscheiden, als sie auf Grund der besonderen verwandtschaftlichen Beziehungen entstanden sein müsse, die zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern bestehen. Im Verhältnis zwischen Eheleuten, und zwischen Eltern und Kindern sind, regelmässig die durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen mitbestimmend dafür, dass Vermögen oder Einkünfte des einen Teils dem anderen zur Verfügung gestellt werden. Vermischt dieser die beiden Vermögensmassen miteinander, so erwirbt derjenige, der die Beträge dem anderen hingegeben hat, in der Regel eine Auseinandersetsungsfcrderung im Sinne des § 18 Abs 1 iiij'f j ü:.j;ji’C . Das wird nur d;rmi nion«# der Pall sein«, wie auch das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausgefülirt hat, wenn die Beträge ausnahmsweise nicht wegen der durch die Die oder die, Verwandtschaft begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein geschäftlichen Erwägungen, hingegeben worden sind. Soweit etwa durch eine solche weite Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im Einselfall für denSchuldner Härten ent-, stehen, muss es ihm überlassen bleiben, das Vertragshilf everfahren in Anspruch zu nehmen. waren oder die künftig Eigentum oder Miteigentum an einem Sachvermögen erlangt hätten, wenn sie nicht mit einer Geldfcrderung abgefunden worden wären," Damit v/ird-jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie oben dargelegt, gerade auch die engen persönli-' chen Beziehungen, jedenfalls bei Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern, zu Vermischungen des beiderseitigen Vermögens führen können und dass die bevorzugte Umstellung auch bei Auseinandersetzungen solcher gemeinsamen Vermögensbestände gewährt werden muss. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dass die*Antragstellerin bei der Veräusserung des Hauses und den späteren Veränderungen in Bestand der Hypothek nicht als Inhaberin der elterlichen Gewalt, sondern als Vormünderin tätig geworden ist. Entscheidend ist, dass die Verfügungen über das Vermögen ihres Sohnes, die zu ihren Gunsten stattfanden, nicht deshalb durchgeführt wurden, weil sie sein Vormund, .sondern weil sie seine Hutter war.- Die Auseinandersetzung musste daher hier zwischen Kutter und Sohn stattfinden Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon aus-gegaügen, dass es sich hier nicht um eine rein ge-ficiiüi' handelt .sondim aui VermögensverfügungejK* die .

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG
OberlandesgerichtHypothekAuseinandersetzungGrundstückSohnesBeschwerdeVermögenSohn

Volltext der Entscheidung

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2463 023
Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz!
UmstGr § 18 Abs 1 Ziff 3

Rechtssatz % Die in dem Urteil des Senats vom 4- Juni 195X':V^i
"	Vff*
(IV ZR 14/50) für die Anwendung des' § 18	*	,
Abs 1 Ziff 3 UmstG auf eine Äuseinanderset- * *	*-**
zimg; zwischen Ehegatten entwickelten Grund-*-sätze gelten auch für die Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern.
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. * > , ^ Aktenzeichens IV ZB 61/51	f
Beschluss vom 24. Oktober 1951	BG	Preiburg/Brsg.	'
* *
I? ZB 61/51
Beschluss
 In der üinstellungssache
 geb, Z\
!• der Ehefrau Johanna JA
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Bechtsanv/alt
2. der öffentlichen Sparkasse in
 grundschuldverwaltendes Institut und Beschwerdeführerin,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschv/erde der öffentlichen Sparkasse in	Yom	7. Mai 1951 gegen
 den Be.schluss der p. Zivilkammer des Landgerichts in
J'roiburg/Br.sg. vom ip» 24. Oktober 1951
April 1951 in dor Sitzung von
 beschlossen*
Die sofortige weitere Beschv/erde wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde hat die öffentliche Sparkasse in	zu
 tragen.
g r ü n d e %
Die Antragstellerin war in erster Ehe verhei-ratet mit dem im Jahre 1916 verstorbenen Zahnarzt Emil B4B0M« Seine Erben waren die Antrags teil erin
 mid ihr in Jahre 1914 geborener Schn Hans B Bei der Erbteilung wurde Hans BflHHHi als Eigentümer des zu dem ITachlass gehörenden Grundstücks eingetragen. Dieses Grundstück verkaufte die Antragstellerin, die inzwischen v/ieder geheiratet hatte und zu dem Vormund für ihren Sohn bestellt worden war, im Jahre 1925 für 27*000,— ELI und gewährte mit dem Erlös ihrem zweiten Ehemann ein Darlehen. Sur Sicherung für die Forderung ihres Sohnes Hans BWB wurde an dem Grundstück des Ehemanns eine Hypothek in Höhe von 27.000,— Eli bestellt. Das Grundstück* wurde 192? verkauft, Die auf die Hypothek ausgezahlten 25*000,— RM verwandte die Antragsteilerin zu dem Erwerb eines Hausgrundstücks in F|MW eingetragdl? im Grundbuch von FVM Band* VI Heft 20. Sur Sicherung der Forderung ihres Sohnes aus der Verwendung der 25*000,—HM v.. a*lc für 11,7 o Dari c!." nskyro f' ck' ro?’ 25. COC . — Gpldmark».an .dem Grundstück bestellt*. Der Anspru.ch des
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Sohnes gegen, die Antragsteilerin belief sich im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Jahre 1955 noch auf 25*600,— ELI. In den folgenden Jahren wurde die Hypothek geteilt und in Höhe von 12.500,— RM an einen Gläubiger der Antragstellerin abgetreten. Als Ausgleich für die dadurch verringerte Sicherheit wurde für den Sohn eine Höchstbetragshypothek von 12.500,- EM an den Grundstück einer Kommanditgesellschaft bestellt, an der die Antragsteilerin als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war. Schliesslich wurde nach gegenseitiger Verrechnung und Löschung der beiden für
 
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den Sohn eingetragenen Hypotheken die auf 20.500,—RM festgestellte Restforderung des Sohnes durch eine neue Hypothek von-20.500,— Goldmark an denaGrundstück der Antragsteilorin gesichert. Diese wurde am 2. Dezember 1943 eingetragen; ihre Umstellung ist s'reitig.
Die. Antragsteilerin hat beantragt festzustellen, dass Hypothek und Forderung im Verhältnis 1 ; 1 umzustellen seien. Das Amtsgericht hat'den entsprochen und angenommen, dass es sich um eine Forderung aus einer Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG handle. Die sofortige Beschwerde des grundschuldverwaltenden Instituts hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache dem JJundesgerichts-hof vorgelegt. Es hält die weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch einen Beschluss des BayÖbLG- vom
27- Oktober 1950 (1TJW 1951, 25) gehindert.
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Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschv/erde, die nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben 1st, für zulässig, weil die Sparkasse als grundschuldverwaltendes Institut insoweit als Behörde zu betrachten
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sei. Der Senat hat in seinem Beschluss' vom 12. Juli 1951 (JTJV/ 1951, 799) dargelegt, dass die Stellen, denen die Verwaltung dieser Grundschulden übertragen sind, durch diese Übertragung allein nicht zu Behörden werden, Auf diese Ausführungen, an denen der Senat fest-
hält, wird verwiesen. In vorliegenden Fall ist die weitere Beschwerde jedoch zulässig, weil die Öffentliche Sparkasse eine rechtsfähige öffentliche Anstalt ist. Damit kennt ihr die Stellung einer Behörde in . Sinne des § 29 Abe 1 Satz 3 FGG zu.
Das Oberlandesgericht hat in seinen Vorlagebe-s chluss ausgeführt:
Zur Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG- sei es nicht erforderlich, dass es sich um die Teilung von bisher geneinschaftlichem Vermögen handle. Es genüge vielmehr, dass die Verbindlichkeiten zwischen den dort aufgezählten Personengruppen im Rahmen der für sie als Ehegatten oder als Eltern und-Kinder typischen Rechtsbeziehungen entstanden seien. Von einem gewöhnlichen Darlehensanspruch müsse sich die Verbindlichkeit insofern unterscheiden, als sie auf Grund der besonderen verwandtschaftlichen Beziehungen entstanden sein müsse, die zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern bestehen. Die. Vermögensgemeinschaft, die § 18 Abs l.Ziff 3' voraussetze, könne sich daher auch durch ehemännliche oder elterliche Verwaltung und lutzniessung ergeben.
Diese Auffassung entspricht der des Senats. Der Senat hat zu dieser Frage zunächst in einem Beschluss vom 19* Februar 1951 (HJW 1951, 355) und sodann ergänzend in einem Urteil vom 4. Juni 1951 (IV ZR 14/50) Stellung genommen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass es darauf ankomne, ob Wirtschaftlich ein gemein-
 
sanier Vernögensbestand vorhanden war. Bin solcher gemeinsamer VcrmÖgensbestand könne sehen dadurch geschaffen werden, dass Vermögen der Ehegatten cd er der Eltern und der Kinder miteinander vermischt werden.
Eie Rechtfertigung für eine solche weite Auslegung dieser Bestiimnung ergibt sich aus der engen rechtlichen und persönlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger. Im Verhältnis zwischen Eheleuten, und zwischen Eltern und Kindern sind, regelmässig die durch die Ehe oder die Verwandtschaft begründeten Beziehungen mitbestimmend dafür, dass Vermögen oder Einkünfte des einen Teils dem anderen zur Verfügung gestellt werden. Vermischt dieser die beiden Vermögensmassen miteinander, so erwirbt derjenige, der die Beträge dem anderen hingegeben hat, in der Regel eine Auseinandersetsungsfcrderung im Sinne des § 18 Abs 1 iiij'f j ü:.j;ji’C . Das wird nur d;rmi nion«# der Pall sein«, wie auch das Oberlandesgericht in seinem Vorlagebeschluss zutreffend ausgefülirt hat, wenn die Beträge ausnahmsweise nicht wegen der durch die Die oder die, Verwandtschaft begründeten Beziehungen, sondern aus anderen, insbesondere etwa rein geschäftlichen Erwägungen, hingegeben worden sind. Soweit etwa durch eine solche weite Auslegung des Begriffs der Auseinandersetzung im Einselfall für denSchuldner Härten ent-, stehen, muss es ihm überlassen bleiben, das Vertragshilf everfahren in Anspruch zu nehmen.
An diesen in dem yorbezeichneten Urteil entwickelten und auch in der Rechtslehre und Rechtsprechung über-
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wiegend vertretenen Grundsätzen hält der Senat fest«
In jenen Urteil handelte es sich un eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten. Für die Auseinandersetzung zwischen Litern und Kindern gelten jedoch die gleichen Erwägungen. Dabei kann es .nicht darauf ankommen, ob insbesondere die ehemännliche Verwaltung und Hutz-ni es sung am eingebracht en Gut der Frau nach Sinn und Zweck der Verwaltung und Kutzniessung am Kindesver-mögen völlig gleichsteht. Die für die Anwendung de.s § 18 Abs I Ziff 3 UnstG massgebenden Gesichtspunkte sind jedenfalls auch insoweit für beide Verhältnisse • gleich. Soweit das BayObLG in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1950 (ITJ\7 1951? 24) eine engere Auffassung vertritt, kann ihr nicht zugestimmt werden. Das BayObDG will die bevorzugte Umstellung nur solchen Gläubigern sukomnen lassen, "die entweder bereits an einer Vermögencger.oinschaft unmittelbar beteiligt
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waren oder die künftig Eigentum oder Miteigentum an einem Sachvermögen erlangt hätten, wenn sie nicht mit einer Geldfcrderung abgefunden worden wären," Damit v/ird-jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass, wie oben dargelegt, gerade auch die engen persönli-' chen Beziehungen, jedenfalls bei Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern, zu Vermischungen des beiderseitigen Vermögens führen können und dass die bevorzugte Umstellung auch bei Auseinandersetzungen solcher gemeinsamen Vermögensbestände gewährt werden muss. Mit Recht ist daher das Oberlandesgericht Freiburg der Auffassung, dass der hier vorliegende Sach-
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verhalt die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG rechtfertigt. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dass die*Antragstellerin bei der Veräusserung des Hauses und den späteren Veränderungen in Bestand der Hypothek nicht als Inhaberin der elterlichen Gewalt, sondern als Vormünderin tätig geworden ist. Entscheidend ist, dass die Verfügungen über das Vermögen ihres Sohnes, die zu ihren Gunsten stattfanden, nicht deshalb durchgeführt wurden, weil sie sein Vormund, .sondern weil sie seine Hutter war.- Schuldner ihres Sohnes ist sie nicht in ihrer Eigenschaft als Vormund, sondern als seine Hutter geworden. Die Auseinandersetzung musste daher hier zwischen Kutter und Sohn stattfinden
 Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon aus-gegaügen, dass es sich hier nicht um eine rein ge-ficiiüi'	handelt	.sondim	aui
 VermögensverfügungejK* die . mit. Rücksicht auf die engen persönlichen Beziehungen zwischen Mutter und Sohn ausgeführt v/orden sind.
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Die weitere Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Die Kestenentscheidung folgt aus Art 2 § 6 Ahs 4 der 40. DVO zu dem UmstG.
Dr. Lersch Baske Dr. Hartz Johannsen Kregel;
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