Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Oktober 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Nach § 519 Abs.3 ZPO muß die Berufungsbegründung außer den Berufungsanträgen noch die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die der Berufungskläger zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Berufungsbegründung muß daher im einzelnen erkennen lassen, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art dem Berufungskläger das angefochte-ne Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl. Das ist lediglich eine Mitteilung über die persönlichen Gründe, die den Beklagten zur Einlegung der Berufung veranlaßt haben, nicht aber eine von § 519 Abs.3 ZPO geforderte Darlegung, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Eine solche Darlegung ist auch nicht in den beiden nachfolgenden Sätzen zu erblicken, daß die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im wesentlichen unbegründet seien und in keinem Fall ausreichen würden, seine schon mehr als 20 Jahre bestehende Ehe zu scheiden. Der Beklagte hätte mindestens darlegen müssen, in welchem Umfang die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen über seine Eheverfehlungen unzutreffend seien und warum die dann noch verbleibenden Eheverfehlungen seiner Ansicht nach das Scheidungsbegehren der Klägerin nicht rechtfertigen. Hier fehlt es bei den Ausführungen in der Berufungsschrift an jedem sachlich greifbaren Anhaltspunkt für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht. Da es sonach an einer den Erfordernissen des § 519 Abs.3 ZPO entsprechenden Beruflmgsbegründung fehlt, hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 60/75 in den Rechtsstreit des Handelsvertreters Werner Otto Hugo StraBe » Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollnächtigte II« Instanz: Rechtsanwält und dfe. gegen Frau Maria Magdalena geb. D( ^ StraBe 0, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollnächtigte II« Instanz: 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 1976 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 4.000,- DM. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1975 wurde die Ehe des Beklagten aus dessen Verschulden geschieden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist im Anschluß an die Berufungsanträge ausgeführt: " Begründung wird nachgereicht werden. Der Berufungskläger, Beklagte, möchte nun nicht mehr geschieden sein, sondern an der Ehe mit der Klägerin festhalten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind im wesentlichen unbegründet. In keinem Fall reichen sie aber aus, eine Ehe, die nun schon über 20 Jahre besteht, zu scheiden. ” Mit Beschluß vom 31. Oktober 1975 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Berufungsbegründung eingereicht habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er bringt vor: Die Berufungsschrift habe eine ausreichende Begründung der Berufung enthalten. Die angekUndigte ausführliche Berufungsbegründung sei nicht nachgereicht worden, weil zwischen den Parteien Vergleichsgespräche geführt würden, um eine Konventio-nalscheidung zu erreichen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung außer den Berufungsanträgen noch die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die der Berufungskläger zur Rechtfertigung der Berufung anzuführen hat. Die Berufungsbegründung muß daher im einzelnen erkennen lassen, welche besonderen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art dem Berufungskläger das angefochte-ne Urteil als unrichtig erscheinen lassen (vgl. BGH LM Nr. 24 zu § 519 ZPO m. w. N.). Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen nicht. Im ersten Satz dieser Ausführungen erklärt der Beklagte, daß er nun nicht mehr geschieden sein, son- dern an der Ehe festhalten wolle. Das ist lediglich eine Mitteilung über die persönlichen Gründe, die den Beklagten zur Einlegung der Berufung veranlaßt haben, nicht aber eine von § 519 Abs. 3 ZPO geforderte Darlegung, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei. Eine solche Darlegung ist auch nicht in den beiden nachfolgenden Sätzen zu erblicken, daß die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe im wesentlichen unbegründet seien und in keinem Fall ausreichen würden, seine schon mehr als 20 Jahre bestehende Ehe zu scheiden. Der Beklagte hätte mindestens darlegen müssen, in welchem Umfang die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen über seine Eheverfehlungen unzutreffend seien und warum die dann noch verbleibenden Eheverfehlungen seiner Ansicht nach das Scheidungsbegehren der Klägerin nicht rechtfertigen. Das ergibt sich aus dem Zweck des §519 Abs. 3 ZPO, eine sorgfältige Vorbereitung und damit eine Beschleunigung des BerufungsVerfahrens durchzusetzen (vgl. BGH NJW 1971, 807, 808). Hier fehlt es bei den Ausführungen in der Berufungsschrift an jedem sachlich greifbaren Anhaltspunkt für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht. Sie stellen lediglich eine allgemeine Angabe der Richtpunkte dar, unter denen eine Überprüfung des landgerichtlichen Urteils erfolgen sollte. Das reicht für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus (vgl. Stein/Jonas/Grunsky 19. Aufl. Anm. III 2 a zu § 519 ZPO). Da es sonach an einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechenden Beruflmgsbegründung fehlt, hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurUckzuweisen. Johannsen Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmliller Dehner