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BGH · IV ZB 60/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 60/72

In dem Verfahren über die Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß kann eine vorangegangene Entscheidung, durch die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, nicht überprüft werden, wenn gegen sie keine Beschwerde eingelegt und für sie die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. März 1972 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht den in trag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen. März 1972 hat der Beklagte nochmals um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist naohgesucht. Diesen intrag hat das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 29. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte am 12. Bas Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Februar 1972, durch den dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt worden ist, nicht mehr Überprüfen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann er den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß nicht mehr mit der Beschwerde anfechten, die er gegen den Beschluß eingelegt hat, durch den seine Berufung verworfen worden ist.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
BesohlußBerufungWiedereinsetzungBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 238, 519 b
In dem Verfahren über die Beschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß kann eine vorangegangene Entscheidung, durch die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, nicht überprüft werden, wenn gegen sie keine Beschwerde eingelegt und für sie die Beschwerdefrist verstrichen ist.
BGH, Besohl, v. 28. Sept. 1972 - IV ZB 60/72 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 60/72
in Sachen
 des Rolf
 itraße
Beklagten und Beschwerdeführers»
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 den minderjährigen Rolf Helmut K (■■■■■ » geb. am
1970 in	gesetzlich vertreten durch das
 Stadt jugendamt	als Amtspfleger»
Kläger und Beschwerdegegner
- 2
✓
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß und der Bundesriohter Johann sen, Dr. Pfretzsohner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 1972 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewlesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000,— DM.
0 r U n d e :
Der Beklagte hat gegen das in dieser Sache ergangene, ihm am 9. Dezember 1971 zugestellte Urteil am 3. Be-bruar 1972 Berufung eingelegt. Duroh Besohluß vom 29. Fe-bruar 1972, der dem Beklagten am 6. März 1972 zugestellt worden ist, hat das Oberlandesgericht den in trag des Beklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen. im 1. März 1972 hat der Beklagte nochmals um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist naohgesucht. Diesen intrag hat das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 29. Februar 1972 behandelt und durch Besohluß vom 27. ipril 1972 zurückgew lesen. Alsdann hat es duroh den dem Beklagten am 12. Mai 1972 zugestellten Besohluß vom 9. Mai 1972 die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte am 12. Mai 1972 sofortige Beschwerde eingelegt.
Biese Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Ber Bundesgerichtshof kann den vorangegangenen Beschluß vom 29. Februar 1972, durch den dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt worden ist, nicht mehr Überprüfen. Bieser Beschluß hat nicht den Charakter eines unselbständigen Zwischenentscheids, sondern er unterlag einer eigenen Anfechtung. Ber Beklagte hätte ihn nach §§ 238, 519 b, 577 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit seiner Zustellung mit der sofortigen Beschwerde anfechten müssen. Bas hat er nicht getan. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann er den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß nicht mehr mit der Beschwerde anfechten, die er gegen den Beschluß eingelegt hat, durch den seine Berufung verworfen worden ist. Benn die Entscheidung über die Versagung der Wiedereinsetzung ist rechtskräftig
 und bindend geworden (RG VamRspr 1930, Nr. 140; St ein/ Jonas/ Pohle, ZPO 19. Aufl. § 238 II 2 Anm. 15).
Dr. Hauß
 Johannsen
Dr.
Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchholz