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BGH · IV ZB 60/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 60/71

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Der Senat hat am selben Tage die Berufung, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden war, als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 ZPO beruht. Er hätte dann erfahren, daß dieser bei dem Zivilsenat in Kassel, an den er zutreffend gerichtet war, noch nicht eingegangen war, und um Verlängerung innerhalb der laufenden Frist bitten können, die ihm nach seiner eigenen Überzeugung gewährt worden wäre. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten behauptet - wie auch das Berufungsgericht feststellt - selbst nicht, in dieser Richtung etwas unternommen zu haben, und vertritt den Standpunkt, er habe sich darauf verlassen dürfen, daß dem nach seiner Ansicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag entsprochen werden würde. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht angeführten, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesonders BGHZ 10, 307 und 12, 161), die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein mußte und auf die hier verwiesen werden kann. Es war nicht sicher, daß der Schriftsatz noch an diesem Tage an den zuständigen Senat in Kassel, an den er gerichtet war, weitergeleitet wurde. Juni 1971 ab, so war zwar nach dem gewöhnlichen Verlauf anzunehmen, daß er bei der Geschäftsstelle des Zivilsenats in Kassel am 3. Trat hier oder, wie tatsächlich geschehen, bei der Übersendung des Antrags eine zufällige Verzögerung um nur einen Tag ein, so war die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und ihre Verlängerung nicht mehr möglich. Sie habe sich auf die Auskunft ihrer Kollegin in der Annahme verlassen, daß die Begründungsfrist verlängert sei und nicht mehr beachtet zu werden brauchte. Es kann angenommen werden, daß die begehrte Wiedereinsetzung auch mit diesem Versehen begründet werden und Jetzt geltend gemacht werden soll, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen der Angestellten, das der Beklagten nicht anzurechnen sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist ausschließlich damit begründet worden, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe sicher mit dem rechtzeitigen Eingang seines Gesuchs um Fristverlängerung und dessen Bewilligung rechnen dürfen und sei unter solchen Umständen zu einer Erkundigung nicht verpflichtet gewesen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
FristverlängerungBerufungFristBerufungsgerichttagenSchriftsatzKassel

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 60/71
in dem Rechtsstreit
 der Lehrerin Helga M HHHB geh. TMH) in
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 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Frau Marie Luise
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter I. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 6. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank furt (Main) vom 30. Juni 1971 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe :
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. Februar 1971 am 3. Mai 1971 Berufung eingelegt. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 1971, der an diesem Tage bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt einging, um angemessene Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten. Der Antrag erreichte die Geschäftsstelle des zuständigen Zivilsenats in Kassel erst am 4. Juni 1971. Der Senat hat am selben Tage die Berufung, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden war, als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat am 15. Juni 1971 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zugleich die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung
 
durch Beschluß vom 30. Juni 1971, zugestellt am 5. Juli 1971, versagt. Hiergegen richtet sich die am 8. Juli 1971 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.
Das zulässige, formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 ZPO beruht. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hätte sich vor dem Ablauf der Frist am 3. Juni 1971 pflichtgemäß vergewissern müssen, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben worden war. Er hätte dann erfahren, daß dieser bei dem Zivilsenat in Kassel, an den er zutreffend gerichtet war, noch nicht eingegangen war, und um Verlängerung innerhalb der laufenden Frist bitten können, die ihm nach seiner eigenen Überzeugung gewährt worden wäre. Andernfalls hätte er die Berufung noch vor Ablauf der Frist begründen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten behauptet - wie auch das Berufungsgericht feststellt - selbst nicht, in dieser Richtung etwas unternommen zu haben, und vertritt den Standpunkt, er habe sich darauf verlassen dürfen, daß dem nach seiner Ansicht rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag entsprochen werden würde. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht angeführten, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesonders BGHZ 10, 307 und 12, 161), die dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bekannt sein mußte und auf die hier verwiesen werden kann. Es besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen oder vorliegend eine Ausnahme zuzulassen.
 
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Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten meint zu Unrecht, damit würden seine Pflichten im gegebenen Fall zugunsten eines unbilligen und unverständlichen Ergebnisses überspannt. Selbst wenn es auf seine Überzeugung ankäme, dem Verlängerungsantrag werde in jedem Falle rechtzeitig stattgegeben werden, wäre diese nicht gerechtfertigt gewesen. Der 28. Mai 1971, an dem der Antrag bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt einging, war der Freitag vor Pfingsten. Es war nicht sicher, daß der Schriftsatz noch an diesem Tage an den zuständigen Senat in Kassel, an den er gerichtet war, weitergeleitet wurde. Ging er aber, wie in Rechnung zu stellen war, erst am Dienstag, dem 1. Juni 1971 ab, so war zwar nach dem gewöhnlichen Verlauf anzunehmen, daß er bei der Geschäftsstelle des Zivilsenats in Kassel am 3. Juni, dem Tage des Fristablaufs, eingehen würde.
Es bestand aber keine Gewähr dafür, daß noch am selben Tage die Fristverlängerung bewilligt und die Verfügung herausgegeben wurde. Trat hier oder, wie tatsächlich geschehen, bei der Übersendung des Antrags eine zufällige Verzögerung um nur einen Tag ein, so war die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und ihre Verlängerung nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen hatte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durchaus Anlaß, wegen der erbetenen Fristverlängerung besorgt zu sein und seine Erkundigungspflicht ernst zu nehmen.
Der Zeitpunkt hierfür war spätestens gekommen, als die schon in dem Verlängerungsgesuch erbetene ”bal-dige Bestätigung” am 3. Juni 1971 noch nicht vorlag. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Anwaltsgehilfin Mtm war denn auch für diesen Tag ein Fristvermerk im Terminkalender eingetragen. Sie hat ihn jedoch ”abgehakt”, weil
 
ihre Kollegin	ihr	erklärte, sie habe am Freitag
(28. Mai) "selbst einen Schriftsatz geschrieben und zu dem Gericht gebracht, die Frist würde verlängert". Sie habe sich auf die Auskunft ihrer Kollegin in der Annahme verlassen, daß die Begründungsfrist verlängert sei und nicht mehr beachtet zu werden brauchte. Es kann angenommen werden, daß die begehrte Wiedereinsetzung auch mit diesem Versehen begründet werden und Jetzt geltend gemacht werden soll, die Versäumung der Frist beruhe auf einem Versehen der Angestellten, das der Beklagten nicht anzurechnen sei. Dieser Vorgang darf Jedoch nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 23^ ZPO in Verb, mit § 236 Nr. 1 ZPO geltend gemacht, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 8. Juli 1971 vorgetragen worden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist ausschließlich damit begründet worden, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe sicher mit dem rechtzeitigen Eingang seines Gesuchs um Fristverlängerung und dessen Bewilligung rechnen dürfen und sei unter solchen Umständen zu einer Erkundigung nicht verpflichtet gewesen. Auch bei großzügiger Auslegung stellt der Vortrag, der Anwalt sei infolge eines Büroversehens nicht an die beabsichtigte Erkundigung erinnert worden, demgegenüber einen neuen, selbständigen Wiedereinsetzungsgrund dar, dessen Nachschiebung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.
Die sofortige Beschwerde mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.
Beschwerdewert: 15.715»— DM.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner