gegen das Band Nieder Sachsen, vertreten durch den Ni edersächsi sehen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegener, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Februar 1959 in der Sitzung vom 22e April 1959 zu Ostern 1939 als Schulanfänger bei der Volksschule in angemeldet, kam jedoch nicht mehr zu dem Schulbesuch, weil „ seine Eltern sich zur Auswanderung nach, England entschlossen und ihn bereits im Februar 1939 zu-Verwandten nach London ,,' . Der Kläger hat vorgetragens Er habe Medizin studiere wollen, sei aber wegen des in England hierfür bestehende 1 numerus clausus zu diesem Studium nicht zugelassen words' Als Mediziner wäre er mit der Ausbildung ein Jahr früher \ fertig gewesen und hätte als selbständig praktizierender . aber gerade, um in England ungestört zur Schule gehen zu können, und ohne seine Eltern nach dort geflohen sei« Der Kläger irrt jedoch, wenn er glaubt, es bedürfe, trots der Entscheidung des Senats vom 23o April 1958 - IV ZR 2/58 -(RzW 1958, 515 Nr« 47), insoweit noch einmal einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Wie nämlich der Senat hier z^echtsgrundsatzlich ausgesprochen hat, besteht kein Entschädigungsanspruch«, wenn ein Kind aus Deutschland bereits ausgewandert ist, bevor sich, mangels Erreichung des schulpflichtigen Alters, die nationalsozialistischen Maßnahmen gegen den Schulbesuch jüdischer Kinder nachteilig gegen dieses Kind hätte auswirken können« 2) Wie das Oberlandesgericht ferner zutreffend berücksichtigt hat, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26« Hovember 1958 - IV ZR 185/5Ö RzW 1959, 132 Hr«, 55) die Festst eliung, daß ein elfjähriger überhaupt von ijm zu erwartenden Erfoigev gekommen, während" er * selbst, der Kläger des gegenwärtigen Rechtsstreits, durch die ihm seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber auf gezwungene Flucht nach England in einen Hot stand hin- * kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Schadens in der Be- jl rufsausbildung in der Regel nicht erheben,« wenn er die M erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf , wenn J auch nur im Bereiche eines anderen Y/isaensgebietes, er- ‘ff reicht hat, 7/eitere Unterscheidungen in der Richtung, mit| welchem wirtschaftlichen Irfolg dio Nutzung der Arbeits- 9 kraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademi~j| sehen Berufe möglich gewesen wäre, sind, wie in dem ge- % nannten Urteil näher ausgeführt worden ist, im Rahmen des*!] Ent schädigungs Verfahrens jedenfalls dann nicht vorzuneh- ^ men, wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Aus- >1 in dem Urteil des Senats vom 28o Januar 1959 sowie durch 'J den Umstand, daß nachiden tatsächlichen Feststellungen de|| Oberlandesgerichts die ”Hachholungn einer Ausbildung bei 1 dom ohne Zeitverlust in England glatt durch Schule und J Studium gegangenen Kläger gar nicht stattgefunden hat, er-fj übrigt sich im vorliegenden Rechtsstreit die EntscheidungJ über zwei weitere fragen, die der Kläger im Sinne des | § 219 Abs«, 2 BEU in seiner Beschwerdebegründung angeführtes hat, nämlich geschlossen ist, noch in Deutschland erstrebt sein müsse bildung (§§ I15ff BEG-)'handelt, Bas v;ürde, wie das genannt! 4) Keiner Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit »edürfen schließlich zwei abschließende, teilweise auch auf ;atsächlichem Gebiet liegende fragen, die der Kläger in seiner BeschwerdebegrUndung aufgeworfen hat, die aber aus liesem Grunde ebenfalls nicht die Zulassung der Revision ;u rechtfertigen vermögen, nämlich 5e) Aus diesen Gründen und, weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 AbSo 2 BEG nicht vorliegen, war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich ma den §§ 2o9 Absc 1, 225 AbSo 1 BBG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Vfy
'fate*
'"T-
BoboHHB
mmlmnktMW mtm mt m m* *.i. ».. »,. t»—i
In der Entschädigungssache des Mikrobiologen Max $ flHMMMHMt? W'BMHHHP
i<W 0?
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in äflHfc -
gegen
das Band Nieder Sachsen, vertreten durch den Ni edersächsi sehen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Beschwerdegegener,
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13* Februar 1959 in der Sitzung vom 22e April 1959
beschlossen? - ' *
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen o Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei*
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger*
•* ♦ ✓ ' %
Gründe?
11 nwini mfjf*
Der 1952 geborene jüdische Kläger wu^dejV,
zu Ostern 1939 als Schulanfänger bei der Volksschule in
angemeldet, kam jedoch nicht mehr zu dem Schulbesuch, weil „ seine Eltern sich zur Auswanderung nach, England entschlossen
und ihn bereits im Februar 1939 zu-Verwandten nach London ,,' .
' * * '
voranschickten, Yon März 1939 ab besuchte er in England mehrere Schulen und studierte anschließend Biochemie und'
s*
Bakteriologie an der Universität in LflRft* Bach Abschluß' seiner akademischen Ausbildung trat er am Io September 195s eine besoldete Stellung als Bakteriologe an einem Krankenhaus in an»
Der Kläger hat vorgetragens Er habe Medizin studiere wollen, sei aber wegen des in England hierfür bestehende 1 numerus clausus zu diesem Studium nicht zugelassen words' Als Mediziner wäre er mit der Ausbildung ein Jahr früher \ fertig gewesen und hätte als selbständig praktizierender . auch höhere Verdienstmöglichkeiten, als in - notwendigeres! abhängigen Stellungen als Bakteriologe gehabte Die medizi sehe Ausbildung wolle er jetzt wegen seines vorgerückten ters nicht mehr nachholen.
Der Kläger hat 5-000 DM Entschädigung-für Schaden in-der Ausbildung begehrt» Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt. Auf die gegen den ablehnenden Beseht erhobene Klage hat dagegen das Landgericht gemäß § 118 BEß das beklagte Land zur Zahlung von 5o000 DM an den Kläger ve urteilt. Auf die seitens des beklagten Landes eingelegte rufung hat das öberlandesgericht, unter Änderung des land richtlichen Urteils, die Klage abgewiesen5 es hat die Revi^ sion nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige b schwerde des Klägers ist nicht begründet, da die Vorausse zungen des § 219 Abs, 2 BEG- nicht vorliegen«,
1 o Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erbl der Kläger zunächst darin, oh ein Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens dann bestehe, wenn ein schulpfli tiges Kind zwar kurze Zeit vor Beginn seines Schulbesuches
aber gerade, um in England ungestört zur Schule gehen zu können, und ohne seine Eltern nach dort geflohen sei« Der Kläger irrt jedoch, wenn er glaubt, es bedürfe, trots der Entscheidung des Senats vom 23o April 1958 - IV ZR 2/58 -(RzW 1958, 515 Nr« 47), insoweit noch einmal einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs» Wie nämlich der Senat hier z^echtsgrundsatzlich ausgesprochen hat, besteht kein Entschädigungsanspruch«, wenn ein Kind aus Deutschland bereits ausgewandert ist, bevor sich, mangels Erreichung des schulpflichtigen Alters, die nationalsozialistischen Maßnahmen gegen den Schulbesuch jüdischer Kinder nachteilig gegen dieses Kind hätte auswirken können«
\ <
2) Wie das Oberlandesgericht ferner zutreffend berücksichtigt hat, läßt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26« Hovember 1958 - IV ZR 185/5Ö RzW 1959, 132 Hr«, 55) die Festst eliung, daß ein elfjähriger
V
Schüler eines Gymnasiums eine bestimmte* Berufsausbildung erstrebt habe, nach der Lebenserfahrung^allenfails nur in * dem allgemeinen Sinne treffen, daß er eine akademi^^Tp^j^.. ?den eine einer akademischen gleichwertige Ausbildung erstrebt habe« > -
Der Kläger hält trotzdem im vorliegenden Falle eine
’’ v V. ^
weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes iCür erforder-* lieh« Er meint, in dem vorgefaßten Falle sei der damalige Kläger auch in der Fremde zu tfeit*veÄünftigerweis.o überhaupt von ijm zu erwartenden Erfoigev gekommen, während" er * selbst, der Kläger des gegenwärtigen Rechtsstreits, durch die ihm seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber auf gezwungene Flucht nach England in einen Hot stand hin- *
sichtlich seiner beruflichen Ausbildung geraten „koi ?„ t
> * \
✓ '* Häch der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung
des erkennenden Senats vom 28«< lanuar 1959 - IV ZR 198/58 -
t
4 _
kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Schadens in der Be- jl rufsausbildung in der Regel nicht erheben,« wenn er die M erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf , wenn J auch nur im Bereiche eines anderen Y/isaensgebietes, er- ‘ff reicht hat, 7/eitere Unterscheidungen in der Richtung, mit| welchem wirtschaftlichen Irfolg dio Nutzung der Arbeits- 9 kraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademi~j| sehen Berufe möglich gewesen wäre, sind, wie in dem ge- % nannten Urteil näher ausgeführt worden ist, im Rahmen des*!] Ent schädigungs Verfahrens jedenfalls dann nicht vorzuneh- ^ men, wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Aus- >1
Urbeil darlegt, auch daran scheitern, daß erfahrungsgemäß^! akademische Berufe meistens in wirtschaftlicher Hinsicht 1 zunächst weitgehend gleichartige Startbedingungen.aufwei^erij und es in der Regel also von der persönlichen Tüchtigkeit '£
—— <J|
und von weiteren, vielfach von vornherein~*nicht zu über- |
gehenden Umständen abhängt, wie sich der berufliche Weg a - und Erfolg oder Mißerfolg - des einzelnen im Laufe sei- I nes Lebens gestaltet« I
5) Insbesondere durch die letztgenannten Ausführungen! in dem Urteil des Senats vom 28o Januar 1959 sowie durch 'J den Umstand, daß nachiden tatsächlichen Feststellungen de|| Oberlandesgerichts die ”Hachholungn einer Ausbildung bei 1 dom ohne Zeitverlust in England glatt durch Schule und J Studium gegangenen Kläger gar nicht stattgefunden hat, er-fj übrigt sich im vorliegenden Rechtsstreit die EntscheidungJ über zwei weitere fragen, die der Kläger im Sinne des | § 219 Abs«, 2 BEU in seiner Beschwerdebegründung angeführtes hat, nämlich
geschlossen ist, noch in Deutschland erstrebt sein müsse
bildung (§§ I15ff BEG-)'handelt, Bas v;ürde, wie das genannt!
a) ob der konkrete Beruf, von dem der Verfolgte aus-
ober ob es genüge, wenn die Konkretisierung des erstrebte;
erufes erst im Laufe der facbholung der Ausbildung geschehe %
b) ob ein nicht unbedeutender Schaden in der Ausbildung orliege, wenn ein Verfolgter zwar eine akademische Ausbildung nachholc, aber infolge der Verfolgung-? anstatt der er-trabten Ausbildung zu einem freien Berufe, nur eine Ausbil-ung zu einem nicht zu den freien Berufen gehörenden Berufe' -abe nachholen können«
4) Keiner Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit »edürfen schließlich zwei abschließende, teilweise auch auf ;atsächlichem Gebiet liegende fragen, die der Kläger in seiner BeschwerdebegrUndung aufgeworfen hat, die aber aus liesem Grunde ebenfalls nicht die Zulassung der Revision ;u rechtfertigen vermögen, nämlich
a) ob bei einem Kind* dessen berufliche Ausbildung sich vermutlich in der Sowjetzone vollzogen habe würde, unterstellt werden könne, daß diese berufliche Ausbildung ohne lie Verfolgung dort ebenso lange, wie in der Bundesrepublik, gedauert haben würde %
b) ob in den fällen,in denen Kinder gemäß § 115 BSG '
deswegen keinen Ersatz .von Auebil&tti^sschäden verlangen -cönnen, v/eil sie vor Erreichung des schulpflichtigen Albers aus gewandert und daher in Beutschland nicht mehr von äiner Verfo Igungsmaßnahme erfaßt worden sind, das Vor lie geh 3er Voraussetzungen des § ti9 BIG von Amts; wegen geprüft werten müsse« ' - .
IS«
¥
$
ijSi'
.1,
8 I"1
I
*
>
t
{'
I tl
V'1
I,'I
5e) Aus diesen Gründen und, weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 AbSo 2 BEG nicht vorliegen, war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich ma den §§ 2o9 Absc 1, 225 AbSo 1 BBG, 97 Abs« 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Ascher Johannsen Maaß Wilden Br*Xoewenheim
jti1 11