Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 21» Februar 1957 zurückgewiesen. Die im Jahre 1915 geborene Klägerin, die seit dem 28, Juni 1947 mit dem am 1882 geborenen und am 5- Februar 1949 verstorbenen Schneider Karl Ba^HHI verheiratet war, hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht u.a» als Erbin ihres Mannes für eine Freiheitsentziehung von 111 Monaten, die dieser fast ausschließlich in einem Konzentrationslager verbracht hat. Es hat eine Verfolgung des Ehemanns der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verneinte Dieser sei insgesamt 36 mal gerichtlich bestraft worden, davon 31 mal' vor dem Jahre Auf Grund dieser Vorfälle ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt; daß der Ehemann der Klägerin nur als Asozialer im Konzentrationslager gewesen sei. Zunächst war schon unter der Herrschaft des Bundes ergänzungsgesetzes durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen einer weitgehend gegenteiligen Auffa.--.:ing klargestellt worden, daß der im § 1 BErgG verwendete Begx.:ff der politischen Überzeugung nicht die Merkmale "achtbar” oder ”charaktervoll” erforderte (vgl die Entscheidungen LM Nr 1 und;;jB zu § 1 BEG 1953? 17^ - entschieden worden, und mit der dort vertretenen Auffassung steht das Urteil des Berufungsgerichts im Einklang, so daß es einer erneuten Entscheidung dieser Drage nicht bedarf*
t 2545 007 „IV ZB. 60/57 (10 EU 636/56) B e c_ h. 1 us s fil’n der Entschädigungssache der Therese B a , Bad TI Klägerin und Beschwerdeführerin,' - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in gegen den Freistaat Bayern ; vertreten durch die Rinanzmi'ttelsteM.eiMüfißhehrideSf Jjan-'des Bayern, in: München, Arcisstr* 8, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 21» Februar 1957 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen-Kosten der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Gr r ü_n_ d e £ Die im Jahre 1915 geborene Klägerin, die seit dem 28, Juni 1947 mit dem am 1882 geborenen und am 5- Februar 1949 verstorbenen Schneider Karl Ba^HHI verheiratet war, hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht u.a» als Erbin ihres Mannes für eine Freiheitsentziehung von 111 Monaten, die dieser fast ausschließlich in einem Konzentrationslager verbracht hat. Das Berufungsgericht hat den Anspruch abgewiesen. Es hat eine Verfolgung des Ehemanns der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verneinte Dieser sei insgesamt 36 mal gerichtlich bestraft worden, davon 31 mal' vor dem Jahre 19339 wobei ihm fünfmal die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von insgesamt 21 Jahren aberkannt seien und er zweimal in ein Arbeitshaus eingewiesen worden sei« Ton seiner Jugend an bis zu seiner letzten Inhaftierung habe er gegen jede staatliche und gesellschaftliche Ordnung verstoßen. In den Zwischenräumen« in denen er nicht in Haft gewesen sei« habe er ein unstetes Leben geführt und vsich dabei in erheblichem Maß der Trunksucht hingegeben. Auf Grund dieser Vorfälle ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt; daß der Ehemann der Klägerin nur als Asozialer im Konzentrationslager gewesen sei. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelas.sen«, Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet« Ob eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus stattgefunden hat, ist grundsätzlich eine Tat- und keine Rechtsfrage, die eine Zulassung erfordert« Die Beschwerde meint allerdings, daß in dem hier vorliegenden Fall die Präge zu entscheiden sei, inwieweit eine Verurteilung wegen krimineller Straftaten den § 1 BEG ausschließe, nämlich inwieweit eine pol.itisehe Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus auf einer sittlichen Grundlage beruhen müsse« Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu« Zunächst war schon unter der Herrschaft des Bundes ergänzungsgesetzes durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats entgegen einer weitgehend gegenteiligen Auffa.--.:ing klargestellt worden, daß der im § 1 BErgG verwendete Begx.:ff der politischen Überzeugung nicht die Merkmale "achtbar” oder ”charaktervoll” erforderte (vgl die Entscheidungen LM Nr 1 und;;jB zu § 1 BEG 1953? sowie die Entscheidung IV SR 26/56 vom 6«6«1956)« Sodeinn ist durch die Neufassung des § 1 BEG, insbe- u - y - % sondere durch die Wahl des Wortes Apolitische Gegnerschaft” jeder Zweifel beseitigt worden, daß es lediglich auf die Einstellung des nationalsozialistischen Verfolgers ankommt (vgl auch die Begründung der Neufassung (Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode Nr* 1949 S 86 sowie der schriftliche Bericht des 37.- Ausschusses Drucksache Hr 2382 S 3 zu § 1 BEG))* Diese Drage bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Eine solche ist aber auch nicht hinsichtlich der Drage notwendig, inwieweit ein hemmungsloser Asozialer und unverbesserlicher Rechtsbrecher von einer Entschädigung ausgeschlossen ist. Auch diese Drage war schon in der o.a. Entscheidung LM Hr 18 zu § 1 BEG 1953 klargestellt worden. Vor allem aber ist sie vom erkennenden Senat bereits auf Grund des Bundesentschädigungs-gesetzes vom 29. Juni 1956 in seinem Urteil vom 19*9-1956 - abgedruckt in RzW 1957? 17^ - entschieden worden, und mit der dort vertretenen Auffassung steht das Urteil des Berufungsgerichts im Einklang, so daß es einer erneuten Entscheidung dieser Drage nicht bedarf* Die Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0, § 225 EEG zurückzuweisen. Karlsruhe, den 24. April 1957 .Bundesgerichtshof Schmidt Ascher IV0 Zivilsenat Baske v„ Werner Wüstenberg