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BGH

Gericht: BGH

stellte Urteil des Landgerichts Fulda vom 3*April 1951, ist die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger für überwiegend schuldig erklärt worden. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. dass der Notariatsschreiber, wie es bei den Schreibkräften allgemein üblich sei, seinerseits auf etwva laufende Fristen in den Akten achten würde. sei ihm dann aus dem Sinn gekommen, weil er .annehmen, musste, dass wie üblich, der “Schreiber auf den Ablauf* der Prist•achten und die Berufuhgsbegründung rechtzeitig vorlegen würde. Er habe damit rechnen können, dass ihm die Berufungsbegrhndung rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt würde. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte genüge der Bedeutung der Fristen für die Einlegung und Begründung« der Berufung nicht dadurch, dass er ihre Kontrolle den auf Grund eines Biktats mit*der betreffenden Akte befassten Schreibkräften und sogar Lehrlingen überlasse. Bass, sein Prozessbe-vollmächtigter einen solchen Kalender angelegt und die Eintragung der hier in tragi öteftenden Wst angeordnet und überwacht hätte,.habender Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht.^Sein Vorbringen - .' reiche daher nicht aus, um einen*unabwendbaren Zufall darzutun. , ...Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu it Schluss sei die Büroorganisation und das Personal des Rechtsanwalts KflHi übernommen worden. •Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde^des Klägers ist nicht begründet; Hach .§.233 ZPO ist einer Partei die V/ie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ‘Versäu-■ ^ * •* mung der Bemfungsbegründungsfrist nur dann' zu gewähren,, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Sin unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles ihm vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsioht und Sorgfalt ausser acht gelassen hat., Das Berufungsgericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Fristwahrung dieses Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. darauf habe verlassen können, dass der Angestellte, dem er die Berufungsbegründung diktiert hatte, auf die Wahrung der Frist achten würde. Bs konnte von dem Berufungsgericht nur so verstanden werden, dass weitere organisatorische Maßnahmen, die der Fristwahrung dienten, in dem Büro seines Prozessbevöll-mächtigten nicht getroffen waren., zu demal der Kläger wiederholt auf den von ihm angeführten Umstand hingewiesen und dazu bemerkt hatte, dass es in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten "üblich11 sei, dass Der Prozessbevollmächtigte genügt den an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht, wenn er sich ausschliesslich darauf verlässt, dass die zugezogenen Schreibkräfte die Frist wahren\ und deswegen keine weiteren Oberwachungsmaßnahmen trifft. ^ Das Vorbringen des Klägers in seiner sofortigen Beschwerde, dass in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt werde und dass die Berufungsbegründungsfrist infolge..der Krankheit seines Bürovorstehers nicht eingetragen worden sei, stellt gegenüber seinem früheren ein Nach *§§ 234, 236 ZPO müssts der Kläger diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass er und sein Auch in diesem Balle würde es auf einem die Wiedereinsetzung ausschliessenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhen, dass dieser die unterlassene Eintragung in dem Pristenkalender nicht .rechtzeitig bemerkte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte sich nicht schlechthin darauf verlassen, dass die Prist für die Berufungsbegründung ordnungsgemäss in dem Kalender eingetragen war. Diese Erfahrung hat sich, wie sich aus der vom Kläger überreichten Erklärung des Rechtsanwalts Kellner ergibt, auch in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten gelegentlich bestätigt, Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist musste der Prozessbevollmächti'gte am 18. auch dann, wenn das verspätete Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden könnte, auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher dem Kläger zu Recht versagt und seine Berufung zutreffend als unzulässig verworfen worden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
AkteFristProzessbevollmächtigterBerufungsgerichtParteiVorbringenProzessbevollmächtigteKläger^

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	§§ 232, 235 .250. ./	v ..	:	■'’^§
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Rechftssatz:	.	.	'	; : - _	:y.r$
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A ^/Aktenzeichen: IV SB. 60 / 5i
t?Beschluss vom 2«Oktober. 1951	-	OLG«	Prahkfurt	a/ilain-:
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IV ZB 60 / 51.
Beschluss
 In. Sachen des Ingenieure Karl Sch(
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 Istr.
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers ,
- Prcsessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Frau Maria Gertraud SchflBBi geh. S4HMH in FflHi, )str.^^
#
Beklagte, Berufungsheklagte und Beschwerde-
gegnerin,
- Ih'ozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lorsch, Ascher, Raske, Johannsen und Br.Kregel
 beschlossen:
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Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
 Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt
 am Main, II.Zivilsenat in Kassel vom 9.8.1951,
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Burch das den Parteien am 13. April 1951 zuge- . stellte Urteil des Landgerichts Fulda vom 3*April 1951, ist die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger für überwiegend schuldig erklärt worden. Ber Kläger hat gegen dieses Urteil am 24. April 1951 Berufung eingelegt. Am 18. Hai 1951 suchte er um die
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Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug nach. In seinem Gesuch führte er auss M.z)ine Begründung des Araenrechtsgesuchs und der Berufung wird alsbald nachgereicht.M Die Berufungsbegründung * ging am 2.Juni 1951 beim Berufungsgericht ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat er vorgetragen, die Beruf ungsbegründung habe sein Prozeßsbevollmächtigter in seiner Gegenwart am 18. ^ai 1951 ins Stenogramm diktiert. Da andere Kräfte nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei der Schriftsatz ausnahmsweise dem NotariatsSchreiber diktiert worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe angenommen, . dass der Notariatsschreiber, wie es bei den Schreibkräften allgemein üblich sei, seinerseits auf etwva laufende Fristen in den Akten achten würde. Sein Prozessbevollmächtigter nehme an, wisse es allerdings
 nicht mehr genau, dass er den Angestellten auch noch .
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auf den Ablauf der Prist*hingewiesen habe. Die Sache *
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sei ihm dann aus dem Sinn gekommen, weil er .annehmen, musste, dass wie üblich, der “Schreiber auf den Ablauf* der Prist•achten und die Berufuhgsbegründung rechtzeitig vorlegen würde. Der Schreiber sei jedoch durch andere Arbeiten und private Angelegenheiten.ätark überlastet gewesen. Er .habe es daher versäumt, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu schreiben. Durch die Häufung dieser Umstände sei die Prist versäumt worden. Seinen Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden. Dieser habe mit dem-Diktat des Schrift-
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satzes das Erforderliche getan. Er habe damit rechnen können, dass ihm die Berufungsbegrhndung rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt würde. In- . zwischen sei eine entsprechende Belehrung erfolgt.
Bas Büroperocnal sei angewiesen worden, auf den Ablauf derartiger Fristen besonders zu achten.
Burch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen-. Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte genüge der Bedeutung der Fristen für die Einlegung und Begründung« der Berufung nicht dadurch, dass er ihre Kontrolle den auf Grund eines Biktats mit*der betreffenden Akte befassten Schreibkräften und sogar Lehrlingen überlasse. Ber Prozessbevollmächtigte müsse Einrichtungen treffen,' die es ermöglichen, die Fristen leicht zu übersehen und zu.überwachen. Bazu müsse.
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er Fristenkalender anlegen. Bass, sein Prozessbe-vollmächtigter einen solchen Kalender angelegt und die Eintragung der hier in tragi öteftenden Wst angeordnet und überwacht hätte,.habender Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht.^Sein Vorbringen - .' reiche daher nicht aus, um einen*unabwendbaren Zufall darzutun. ,	...
Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der
 Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
 ihm die.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
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gewähren. Er trägt vor, sein Prozessbe.vollmächtigter übe seihe Praxis seit dem 1. September 1949 gemeinsam mit Hechtsanwalt Kellner aus. Bei dem Zusammen-

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 Schluss sei die Büroorganisation und das Personal des Rechtsanwalts KflHi übernommen worden. Dieser habe sich auch im wesentlichen allein um die Dinge der inneren Organisation des Büros gekümmert, Im Büro werde ein V/iedervorlagekalender und ein fermins-und Fristenkalender geführt. Für die Führung dieser Käiender sei der Bürovorsteher verantwortlich,. Sr werde dabei laufend von Rechtsanwalt Kellner überwacht. Der Bürovorsteher habe es unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender einzutragen. Die Ursache sei der Umstand, dass der Bürovor-
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steher, wie sich später herausgestellt habe, damals schon erkrankt gewesen sei. Rechtsanv/alt KMHI hat das - Vorbringen des Klägers in einer dienstlichen Er-kläx-ung bestätigt. Br hat ausgeführt, er überprüfe den Termin- uncj^Fristenkalender in kurzen Zeitabschnitten. Ebenso überprüfe er bei jeder Akte,, die ihm vorgelegt werde, ob tatsächlich alle Hotfristen * notiert seien.. Er könne nur selten feststellen, dass irgendeine Fiist .nicht ausreichend vermerkt gewesen sei.
•Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde^des Klägers ist nicht begründet; Hach .§.233 ZPO ist einer Partei die V/ie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ‘Versäu-■ ^ * •* mung der Bemfungsbegründungsfrist nur dann' zu gewähren,, wenn sie durch Naturereignisse oder andere
 unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die
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?rist einzuhalten. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach läge des Palles vernünftigerweise
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zuzu demutende Maß von Vorsicht .und Sorgfalt hat walten lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO nicht vor. Gemäss § 232 Abs 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozess bevollmächtigten zurechnen zu lassen. Sin unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles ihm vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsioht und Sorgfalt ausser acht gelassen hat., *	'
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Fristwahrung dieses Maß von Vorsicht und Sorgfalt
 hat walten lassen. Um das Verschulden seines Prozess-
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bevollmächtigten auszuräumen, hat der Kläger sich ausschliesslich darauf berufen, dass dieser sich
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darauf habe verlassen können, dass der Angestellte, dem er die Berufungsbegründung diktiert hatte, auf die Wahrung der Frist achten würde. Dieses Vorbringen des Klägers war klar und eindeutig. Bs konnte von dem Berufungsgericht nur so verstanden werden, dass weitere organisatorische Maßnahmen, die der Fristwahrung dienten, in dem Büro seines Prozessbevöll-mächtigten nicht getroffen waren., zu demal der Kläger wiederholt auf den von ihm angeführten Umstand hingewiesen und dazu bemerkt hatte, dass es in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten "üblich11 sei, dass
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die zugezogenen Schreibkräfte auf den Ablauf der Frist achten. Der Prozessbevollmächtigte genügt den an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht, wenn er sich ausschliesslich darauf verlässt, dass die zugezogenen Schreibkräfte die Frist wahren\ und deswegen keine weiteren Oberwachungsmaßnahmen trifft.
Das htt das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
Auch der Kläger hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
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^ Das Vorbringen des Klägers in seiner sofortigen Beschwerde, dass in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt werde und dass die Berufungsbegründungsfrist infolge..der Krankheit seines Bürovorstehers nicht eingetragen
 worden sei, stellt gegenüber seinem früheren ein
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neues tatsächliches Vorbringen dar, das. in der Be-schv/ erd eine tanz nicht mehr beachtet werden kann.
Nach *§§ 234, 236 ZPO müssts der Kläger diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass er und sein
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Prozessbevollmächtigter die von ihnen zu verlangende Sorgfalt haben walten lassen,, innerhalb einer Frist, von 2 Nochen dem Berufungsgericht unterbreiten» Diese Frist begann am 31* &ai 1951, dem Tage, als sein k Prozessbevollmächtigter von der Versäumung der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, zu laufen. Sie war bereits, verstrichen, als der Kläger die-sofortige Be-	•••*
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Aber selbst wenn das verspätete Vorbringen des Klägers berücksichtigt würde, könnte seine Beschwerde
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keinen Erfolg haben. Auch in diesem Balle würde es auf einem die Wiedereinsetzung ausschliessenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhen, dass dieser die unterlassene Eintragung in dem Pristenkalender nicht .rechtzeitig bemerkte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte sich nicht schlechthin darauf verlassen, dass die Prist für die Berufungsbegründung ordnungsgemäss in dem Kalender eingetragen war. Die Erfahrung lehrt, dass derartige Eintragungen vergessen werden können.
Diese Erfahrung hat sich, wie sich aus der vom Kläger überreichten Erklärung des Rechtsanwalts Kellner ergibt, auch in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten gelegentlich bestätigt, Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist musste der Prozessbevollmächti'gte am 18. Mai 1951 > als er die Berufungsbegrühdung diktiert und dabei die Akten in.der Hand hatte, zu dem mindesten prüfen, . ob die 3erufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und oh ein Vermerk über ihre Eintragung im Kalender in den Akten vorhanden war. Dass solche Vermerke,
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wie es erforderlich ist, in den Akten gemacht wer- . 'den, ergibt die Erklärung des Rechtsanwalts Kellner. Hätte der Prozessbevollmächtigte die Akten hierauf durchgesehen, dann wäre das Versehen des Bürovorstehers bereits am 18. Mai 1951 bemerkt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht also
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auch dann, wenn das verspätete Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden könnte, auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher dem Kläger zu Recht versagt und seine Berufung zutreffend als unzulässig verworfen worden.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
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\	Dr.Lersch Ascher Raake Johannsen Kregel.
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