Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 22./25. Juni 1977 in der Unterhaltssache der Klägerin (eheliches Kind) gegen den Beklagten (geschiedener Vater) an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Amtsgerichts, das am 21. November 1977 bei dem Oberlandesgericht eingelegt, hier verbunden mit einem Wiedereinsetzungsan-trage gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil der Beklagte die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt habe, und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG handelt, in der die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG an das Oberlandesgericht zu richten war, und daß die Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen war, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging (Senatsbeschluß vom 25. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden dem Beklagten zuzurechnen wäre (§85 Abs. 2 ZPO), die Wiedereinsetzungsfrist jedoch nicht versäumt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF Q9 iv zb 39/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Joachim LflMHBs tr aß e 9 Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt i gegen die Minderjährige Martina A » geboren am 1963, vertreten durch ihre Mutter Waltraud Rfli^Blstraße Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 If 9 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 1978 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 22./25. Juni 1977 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. G r ü n d e : Gegen das am 22./25. Juni 1977 in der Unterhaltssache der Klägerin (eheliches Kind) gegen den Beklagten (geschiedener Vater) an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Amtsgerichts, das am 21. September 1977 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist, hat der Beklagte Berufung zunächst am 21. Oktober 1977 bei dem Landgericht und sodann am 29. November 1977 bei dem Oberlandesgericht eingelegt, hier verbunden mit einem Wiedereinsetzungsan-trage gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom 3. März 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil der Beklagte die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt habe, und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG handelt, in der die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG an das Oberlandesgericht zu richten war, und daß die Berufungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen war, als die Berufung bei dem Oberlandesgericht einging (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77 = VersR 1978, 376 = FamRZ 1978, 227 mit Anm. Jauernig). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden dem Beklagten zuzurechnen wäre (§85 Abs. 2 ZPO), die Wiedereinsetzungsfrist jedoch nicht versäumt (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Ursächlich für das Verhalten des Anwalts war die Annahme, daß für die Entscheidung über die Berufung das Landgericht zuständig sei. Diese unzutreffende Beurteilung des Instanzenzuges kann ihm aber bei den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, weil in Fällen der vorliegenden Art die entstandene Unklarheit über den Rechtsmittelzug erst durch die im Januar 1978 einsetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes behoben werden konnte (vgl. hierzu den bereits genannten Senatsbeschluß vom 25. Januar 1978 - IV ZB 81/77). Die zu dieser Frage bereits vorher ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und die darauf beruhenden veröffentlichten Rechtsmeinungen stehen dieser Beurteilung nicht entgegen und mußten den Prozeßbevollmächtigten noch nicht zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung veranlassen (Senatsbeschluß vom 10. Mai 1978 - IV ZB 49/78). Dem Beklagten war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit insoweit gegenstandslos. Dr. Grell Knüfer