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BGH · IV ZB 59/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 59/57

Der Beschluß des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1p März 1957 wird aufgehobene Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilte in Essen vom 29» November 1956 am 6« Februar 1957 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten,, 1)3 ese ist ihm durch den angefochtenen Beschluß versagt worden;- Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründete 1 o.i Bas Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger Mime die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden> weil sein Prozeßbevollmächtigter, des ersten Reehtszugs es versehentlich unterlassen habe, ihm mitzuteilen, wann das Urteil zugestellt sei und wann die Berufungsfrist ablaufe0 Dieses Verschulden seines Anwalts müsse der Kläger 3ich nach § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lasseno Biese Erwägungen treffen an sich auch in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu, obwohl der Kläger sich in Strafhaft befand und obwohl es sich um das Verschulden eines Anwalts handelt, der dem Kläger durch das Gericht als Armenanwalt beigeordnet worden ist* Biese Umstände allein schließen es. nämlich grundsätzlich nicht aus, das Verschulden des Anwalts nach § 232 Abs 2 ZPO der von ihr vertretenen Partei zuzurechnen« Auch der der Partei im Armenrechtsverfahren beigeordnete Anwalt ist ebenso wie der von der Partei selbst ausgewähite ihr Vertreter, weil die Partei ihm eine Vollmacht erteilt hat* Biese Stellung als Vertreter und nicht die Auswahl des Anwalts durch die Partei ist der Grund dafür, daß sie nach § 232 Abs 2 ZPO sich sein Verschulden zurechnen lassen mußc Biese Bestimmung muß grundsätzlich ohne Rücksicht darauf angewandt werden, ob die Partei infolge Haft oder aus anderen Umständen nicht in der Lage ist, ihren Anwalt zu beaufsichtigen« Mit dem Grundsatz 20) Dennoch hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt; denn das Versehen des Prozeßbevollmächtigten ist nicht ursächlich für die Versäumung der Prist gewesen® Der Prozeßbevollmächtigte hat das Urteil des Landgerichts bereits am 18® Dezember 1956 an den Kläger abgesandto Dieser hat es, da er inzwischen in eine andere Haftanstalt verlegt worden war, erst am 8C Januar 1957 ausgehändigt erhalten® Er hat bereits am IO® Januar 1957 bei der Gefängnisverwaltung beantragt, in dieser Sache einen Brief schreiben zu dürfen® Diese Möglichkeit ist ihm jedoch infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte, erst am.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BieseBerufungsfristParteiAnwaltZPOKläger®Verschulden

Volltext der Entscheidung

Gesetz3	Z?0	§ 232 Äbs 2
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Rechtssatzs Auch' eine in Strafhaft befindliche Partei hat für das Verschulden des von dem Gericht ausgewählten und ihr als Armenanwalt beigeordne- * ten Anwalts einzustehen, wenn sie diesem Vollmacht erteiit hatn
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Aktenzeichens IV ZB 59/57	.
Beschluß des BGH vom 5» April 1957 OLG Hamm	-	..f-,
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XV ZB 59^57 (2 ü 56/5?)
Bes c^h 1 u ß o In Sachen
 des Bergmanns Hermann Bfl|Bt> zur Zeit in Strafhaft im Zentralgefängnis in W||F,
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers«
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Beklagte* Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
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hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5o April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Baske, Jo-hannsen, Wüstenberg und Wilden
 beschlossen*
Der Beschluß des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1p März 1957 wird aufgehobene Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilte
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Der Kläger hat gegen das ihm am 14* Dezember 1956 zugestellte Urteil der 8C Zivilkammer des Landgerichts
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in Essen vom 29» November 1956 am 6« Februar 1957 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten,, 1)3 ese ist ihm durch den angefochtenen Beschluß versagt worden;- Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründete
1 o.i Bas Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger Mime die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden> weil sein Prozeßbevollmächtigter, des ersten Reehtszugs es versehentlich unterlassen habe, ihm mitzuteilen, wann das Urteil zugestellt sei und wann die Berufungsfrist ablaufe0 Dieses Verschulden seines Anwalts müsse der Kläger 3ich nach § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lasseno
 Biese Erwägungen treffen an sich auch in dem zur Entscheidung stehenden Fall zu, obwohl der Kläger sich in Strafhaft befand und obwohl es sich um das Verschulden eines Anwalts handelt, der dem Kläger durch das Gericht als Armenanwalt beigeordnet worden ist* Biese Umstände allein schließen es. nämlich grundsätzlich nicht aus, das Verschulden des Anwalts nach § 232 Abs 2 ZPO der von ihr vertretenen Partei zuzurechnen« Auch der der Partei im Armenrechtsverfahren beigeordnete Anwalt ist ebenso wie der von der Partei selbst ausgewähite ihr Vertreter, weil die Partei ihm eine Vollmacht erteilt hat* Biese Stellung als Vertreter und nicht die Auswahl des Anwalts durch die Partei ist der Grund dafür, daß sie nach § 232 Abs 2 ZPO sich sein Verschulden zurechnen lassen mußc Biese Bestimmung muß grundsätzlich ohne Rücksicht darauf angewandt werden, ob die Partei infolge Haft oder aus anderen Umständen nicht in der Lage ist, ihren Anwalt zu beaufsichtigen« Mit dem Grundsatz
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der Rechtssicherheit, dem die Pr is the Stimmungen und die Vorschriften der §§ 232 ff ZPO dienen, wäre es unvereinbar, wenn das in § 232 Abs 2 ZPO vorgeschriebene Einstehen der Partei für das Verschulden ihres Vertreters davon abhängig gemacht würde., ob die Partei in der Lage war, den von ihr bestellten Vertreter zu beaufsichtigen,, Der in RG-Z 115? AI2 für einen ganz besonders liegenden Pall vertretenen gegenteiligen Ansicht des Reichsgerichts kann zu dem mindesten grundsätz-lich nicht heigetreten werden«»
20) Dennoch hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt; denn das Versehen des Prozeßbevollmächtigten ist nicht ursächlich für die Versäumung der Prist gewesen® Der Prozeßbevollmächtigte hat das Urteil des Landgerichts bereits am 18® Dezember 1956 an den Kläger abgesandto Dieser hat es, da er inzwischen in eine andere Haftanstalt verlegt worden war, erst am 8C Januar 1957 ausgehändigt erhalten® Er hat bereits am IO® Januar 1957 bei der Gefängnisverwaltung beantragt, in dieser Sache einen Brief schreiben zu dürfen® Diese Möglichkeit ist ihm jedoch infolge von Umständen, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte, erst am. 21o Januar 1957 gewährt worden® Wicht das Verschulden seines Anwalts, sondern für den Kläger unabwendbare Zufälle, die Erschwernisse in seinem Verkehr mit der Außenwelt, sind ursächlich dafür gewesen, daß er die Berufungsfrist nicht hat wahren können® Die Berufung hätte-rechtzeitig bis zu dem 14® Januar 1957 eingelegt werden können, wenn der Kläger am 10® Januar 1957, wie er es beabsichtigte, seinem Anwalt hätte schreiben kön-
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Der Kläger hat allerdings in seinem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese Tatsachen noch nicht so genau angeführt wie in seiner Beschwerde. Er hat in dem Gesuch um Wiedereinsetzung insoweit nur vorgetragen, daß er den Brief seines Anwalts mit dem Urteil am 8. Januar 1957 ausgehändigt erhalten habe, daß er daraufhin seinen Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszugs beauftragt habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, und daß dieses Schreiben am 23« Januar 1957 bei dem Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei. Unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen, wo ersichtlich war, daß der Kläger sich nicht ohne weiteres brieflich an seinen Anwalt wenden Konnte, hätte das Berufungsgericht ihn aber nach § 139 ZPO befragen müssen«, worauf es zurückzuführen sei, daß sein Anwalt den Auftrag, Berufung einzulegen, erst am 23o Januar 1957 erhalten habe. Der Kläger hätte dann die Tatsachen vorgetragen, die er jetzt mit seiner sofortigen Beschwerde vorgebracht hat. Sie können daher im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und müssen dazu führen ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Schmidt Rask'e Johannsen Wüstenberg Wilden