Auch im Rail der sog«, «korrigierenden.Vertragshilfe ’S mit der eine Korrektur des Umstellungssatzes von 1:1 erstrebt wird,' können die persönlichen Verhältnisse unter Umständen zu’berücksich- hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 5* Mai 1933 in der Sitzung vom 160 Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske? nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Januar 1950 zugesprochen worden« Das Landgericht ist bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche von dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls aus Der Beklagte (Antragsteller) hatte in dem Rechtsstreit geltend gemacht, daß ihm gegen die Erblasserin eine Lohnforderung für die Arbeiten zustande., die er 18 Jahre lang der Erblasserin auf deren Hof geleistet habe* Das Landgericht hat aber das Bestehen einer solchen' Forderung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe auf Grund eines familienrechtlichen "Vernältnisses i«So des § 1617 BGB bei der Erblasserin gearbeitet, nicht aber auf Grund eines Dienstverhältnisses« Io Der Antragsteller hat beantragt, die Pflichtteilsansprüche der Antragsgegner sowie die im Prozeß angefallenen Prozeßkosten in Höhe von 1 451?26 DM im Wege der richterlichen Vertragshilfe auf' 50 $ zu ermäßigen und ihm zu gestatte^ die sich ergebenden Beträge in 5 gleichen Jahresraten, fällig am 11. sen«, Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt■ Bas Oberlandesge-rieht Tübingen hat die den Antragsgegnem zuerkannten Pflichtteilsansprüche auf 50 # herabgesetzt und dem Antragsteller gestattet, die Beträge in 5 gleichen Jahresraten, erstmalig am 1, November 1953 zu bezahlen«, Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten nicht förmlich zugestellt worden ist, haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegte Sie beantragen, den Vertragshilf eantrag des Schuldners.als unbegründet zurückzuweisen* Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen0 Ba nach § 18 Abs 3 Satz 3 VHG § 27 REGG anzuwenden ist, kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden (ebenso Saage, VHG, Anm III 4 c zu § 18 S 192; und Duden-Rohwedder. in dem im Wege der Vertragshilfe nur eine Korrektur des im Verhältnis 1s1 umgestellten Pflichtteilsanspruchs ersti'ebt werde» ''ln einem solchen Palle käme es auf die Vermogensverhältnisse der Parteien nicht an? sondern es sei nur der gegenwärtige Wert des Nachlasses mit dessen Wert zur Zeit des Erbfalls zu vergleichen und es habe dann nur eine Herabsetzung entsprechend dem sich ergebenden Vernältnis zu erfolgen» Dies trifft nicht zu (,vgl Saage VHG Änm II 2 d zu § 1 S 57 und Duden-Rohwedder VHG zu Allgem 11 S 30)® Der von Duden (NJW 1949 S 643 zu 5) geprägte Begriff der "korrigierenden Vertragshilfe11 bedeutet keineswegs? die Vertragshilfe nach den bisherigen Vorschriften setze stets eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus? daß diese unter Umständen auch bei voller Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu gewähren ist» Daß aber bei der sog» korrigierenden Ver-tragshülfe nicht auch die persönlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen seien, geht aus den Ausführungen Dudens aaü nicht hervor0 Es ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, bei der sog« korrigierenden Vertragshilfe neben den Billigkeitserwägungen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis und dessen Umstellung gründen, nicht auch die allgemeinen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen» Diese Berücksichtigung ist jedenfalls jetzt geboten, nachdem am 29, März 1952 das Vertragshilfegesetz vom 26» März 1952 in Kraft getreten ist. Denn durch dieses Gesetz ist unter Aufhebung der früheren VertragshilfeheStimmungen, insbesondere auch des § 21 Abs 1-5 des Umstellungsgesetzes, eine einheitliche Regelung getroffen worden, die (§ 1 Abs 1 VHG) ganz allgemein auf die Interessen und Lage beider Teile abstellt» Das Oberlandesgericht in'Stuttgart hat allerdings in seiner am 210801952, also nach dem Inkrafttreten des Vertragshilfegesetzes ergangenen Entscheidung (NJW 1952, 1219) ausgeführt, es komme "nach dem rechtlichen Charakter der zu beurteilenden Forderung als" "Veimichtnisforderung nicht auf die person* liehen Verhältnisse" "und die wirtschaftliche Lage der Parteien an", es sei "vielmehr darauf abzusteilen, ob und inwieweit eine Wertminderung des Nachlasses eingetreten sei", welche die "Erfüllung der im Verhältnis 1s1 auf DM umgestellten Vermächtnisforderung in voller Höhe als unzu demutbar erscheinen läßt." Dies entspreche "der von Duden hervorgehobenen Unterscheidung zwischen Vertragshilfe wegen verminderter Leistungsfähigkeit des Schuldners" und sogenannter "korrigierender Vertragshilfe", die ohne "Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners mit Rücksicht auf die besondere Art der einzelnen Rechtsverhältnisse allein aus dem Grunde gewährt werde, daß die Anwendung der Umstellungsvorschrift unzu demutbar erscheine»" Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht damit, daß sie allein, dem besonderen Charakter der Vermächtnisforderung als letztwilliger Zuwendung des Erblassers aus dem Nachlaß - nicht dem sonstigen Vermögen oder den Einkünften der Erben - gerecht werde und dazu führen müsse, daß die Zumutbarkeit der Zahlung des vollen EM Betrages sich nach dem Schicksal des Nachlasses richte, ohne daß die auf sonstigem Vermögen beruhende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erben bestimmend sei* Diesen Ausführungen kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden» Daß die Herabsetzung einer 1:1 umgestellten Vermächt-nisforderung schon dadurch allein gerechtfertigt sein kann, daß der Nachlaß durch die Währungsreform entwertet worden ist, daß also auch einem leistungsfähigen Schuldner Vertragshilfe zu gewähren sein kann, ist noch kein Grund, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten für unbeachtlich zu halten» Richtig ist nur, daß bei Pflichtteilsansprüchen die Erwägung, die der korrigierenden Vertragshilfe ihre Berechtigung gibt, daß nämlich der Pflichtteilsberechtigte bei Entwertung des Nachlasses an dieser Entwertung mit zu beteiligen ist, sich auf der anderen Seite zugunsten des Pflichtteilsberechtigten dahin auswirken muß, daß bei der Bemessung der Herabsetzung hauptsächlich auf das Maß der Entwertung abzustellen ist» Gleichwohl können die persönlichen Verhältnis se der Beteiligten unter Umständen so liegen, daß die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann dem Schuldner > nicht zu demutbar ist, wenn dieser Anspruch der Entwertung deV.Ä* Nachlasses angepaßt v/orden ist oder eine solche Entwertung" überhaupt nicht eingetreten ist» Ein Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts. zwar nicht verkannt (S 4 des Beschlusses), daß hierbei noch offen bleibe, mit welchem Faktor der Betrag von 11 000,— DM zu vervielfachen sei, um den Gegenwartswert zu ermitteln; es hat aber nicht aufgeklärt, wie hoch dieser Faktor ist» Das Beschwerdegericht verläßt dann diese Berechnungsgrundlage und geht von dem Gebäudev/ert im Januar 1947 (Erbfall) aus, den der Kreisbaumeister auf 11 934.,— RM geschätzt hat Lea Dieser Wert steckt in dem Betrag von 13 534?— DM der Aufstellung vom 2« Februar 1953 (Bl 22 d»Ao), die das Beschwerdegericht als zutreffend zugrunde legt« Zu diesem Betrag von 11 934?— DM rechnet das Oberlandesgericht 4 OOÖ,— DM hinzu, nämlich das ’ Doppelte der 2 000,— DM, die sich als Wertstei^erung durch Ausführung der Instandsetzungsarbeiten ergeben» Es fehlt aber dieser Berechnung eine Grundlage insofern, als nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der heutige Mehrwert, der sich durch die Instandsetzungsarbeiten ergeben würde, durch Verdoppelung des auf 1914 gestellten Betrages von 2 000,— DM ergibt« Anscheinend nimmt das Beschwerdegericht den Faktor, mit dem die Werte von 1914 zu vervielfachen seien, mit W2M an« Eine Grundlage für diese Annahme ist nicht ersichtlich; Ware die Annahme zutreffend, so müßte - soweit ersichtlich - der Betrag von 11 000,— DM, den der Kreisbaumeister für den Wert der instandgesetzten Gebäude auf "Friedensbasis 1914M errechnet, wohl auch mit 2 vervielfacht werden, so daß sich eine Gebäudewert von 22 000,— DM für die reparierten Gebäude ergeben würde«, Zu.diesem Betrag würde noch der Wert des Grund und Bodens für die Grundstücke 1, 2 und 3 mit 1 600,— DM und der Wert der Feldgrundstücke mit 5 750,—r DM treten, so daß der Wert der Grundstücke auf insgesamt 29 350,— DM angenommen werden müßte, wenn der Faktor 2 richtig wäre« Da das Beschwerdegericht auf einen niedrigeren Wert kommt, kann es seine Annahme, der Faktor (mit dem die Friedenspreise.zu multiplizieren seien) betrage^.”, rungen des angefochtenen Beschlusses ist als Wert des behauten Grundstücks für die Zeit nach der Instandsetzung, die 17 000,— DM Kosten machen soll, ein Betrag von 17 534,— DM anzunehmen* Zieht man von diesem Betrag den Wert des Grund und Bodens ah, den der Kreishaumeister mit 1 600,— DM annimmt (allerdings für 1947), sc» verbleibt für die Gebäude ein Wert von weniger als 16 000,— DHU Es ist nicht verständlich, daß der Wert eines Gebäudes, auf dessen Instandsetzung 17 000,— DM verwandt worden sind, geringer sein sollte als diese Kosten«, Dieses Bedenken bedarf ebenfalls einer Aufklärung* Schließlich läßt der angefochtene Beschluß eine Aufklärung nach folgender Richtung.Vermissens das Beschwerdegericht prüft die Zumutbarkeit unter der Voraussetzung, daß der Schuldner 17 000,— DM für die Instandsetzung der Gebäude aufwenden müsse und werde* Angesichts des vom Beschwerdegericht festgestellten Vermögensstandes des Schuldners aber ergab sich die Notwendigkeit einer Nachprüfung, cb der Schuldner überhaupt imstande sein werde, die Instandsetzungskosten aufzubringen. Nachder- Aufstellung vom 20 Februar 1853 besaß der Schuldner kein Bankguthaben; an Bargeld hatte er nur etwa 400,— DM; das Beschwerdegericht stellt weiter fest, daß sich das Einkommen des Schuldners im Wirtschaftsjahr 1949/50 auf nur 1 632,— DM belief.Wie es dem Schuldner unter diesen Verhältnissen möglich sein sollte, einen Betrag von 17 000,— DM aufzubringen, ist*nicht ersichtlich; ebensowenig ist zu ersehen, daß es dem Schuldner möglich sein sollte, im Falle der Aufbringung der 17 000,— DM die Zinsen für diesen Betrag aufzubringen. Geht man von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses aus, so könnte der Schuldner - bei einem gerade den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkommen von 1 632,— TM - weder Zinsen noch auch die herabgesetzten Pflichtteilsansprüche aufbringen.
Nicht für die Amtliche'SammlungI Gesetzs Gesetz über die richterliche Vertragshilfe. § 1 Rechtssatzs ~ - * Auch im Rail der sog«, «korrigierenden.Vertragshilfe ’S mit der eine Korrektur des Umstellungssatzes von 1:1 erstrebt wird,' können die persönlichen Verhältnisse unter Umständen zu’berücksich- * tig6n sein0 Aktenzeichens IV ZB 59/53 Beschluß des BGH vom 16„ Januar 1954 OLG Tübingen rn 7,3 ?9/5"5 Z Beschluss In der Vertragshilfesache des Landwirts Jakob H xn pp, Antragstellers - vertreten durch Rechtsanwalt Br» in gegen 1 } den Bauern Karl H in 2) den Bauern Christian H in 3) Maria Str«, 4) Babette Dflfcstr 5) den Hilfsarbeiter Georg H 09 vertreten durch Rechtsanwalt Br istr o W - hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 5* Mai 1933 in der Sitzung vom 160 Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske? Dr* vQ Werner? Scheffler und Wüstenberg beschlossen? Der Beschluß des Oberlandesgerichts Tübingen vom 5o Mai 1953 wird aufgehoben* Bie Sache wird an das Beschwerdegericht zurückver- wiesen Cr r ü n d e % Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) bis 4) sind Kinder, der Antragsgegner zu 5) ist ein Enkel der am 22o Januar 1947 verstorbenen Witwe Maria H^D(im folgenden ,fdie Erblasserin15 genannt)«, Die Erblasserin hat ein Testament folgenden Inhalts hinterlassen% ff1; Meine sämtlichen Kinder mit Ausnahme meines Sohnes Jakob sind von mir um ihre bei der Auseinandersetzung nach dem Tod des Vaters festgestellten Geldan-sprliche restlos befriedigt worden« Mein Sohn Jakob, der seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1919 ununterbrochen fleissig und treu bei mir gearbeitet hat, hat überhaupt noch nichts von mir bekommen, weder einen Lohn noch eine sonstige Entschädigung» Ich setze ihn deshalb zu meinem Alleinerben ein«, 2) Ich hoffe, daß meine übrigem Abkömmlinge diesen meinen letzten Willen als berechtigt und gerecht achten und anerkennen und keine Pflichtteilsansprüche geltend macheno 3 > Ich stelle im übrigen noch fest, daß mein Sohn Georg nur ein Heiratsgut von 500 Mark im Jahre 1912 erhalten hat, dagegen keine weiteren 500 RM und 220 RM im Jahre 191? o,! Die Antragsgegner haben vor dem Landgericht in Ravensburg Klage auf Zahlung ihrer Pflichtteilsansprüche erhoben» Durch rechtskräftig-.gewordenes Urteil vom 30« Januar 1952 sind dem Antragsgegner zu 1) 1 253?16 DM, dem Antragsgegner zu 2) 1 328,16 DM, der Antragsgegnerin zu 3) 1 203,16 DM, ,f 11 « 4) 1 378,16 DM und dem Antragsgegner zu 5) 1 153,16 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1« Januar 1950 zugesprochen worden« Das Landgericht ist bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche von dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls aus gegangene Es hat festgestellt9 daß der Nachlaß sich aus einem Hausgrundst ick, aus Peldgrundst'icken, aus beweglichen Sachen (Vieh, Inventar, Möbel) und einem Sparguthaben von rund 67?— DM zusammengesetzt habe. Es hat auf Grund von Gutachten den Wert a) des Hausgrundstücks mit 13 534?— DM b) der FeldgrundstÜcke mit 5 750,— DM c) der beweglichen Sachen mit 6 662,— DM, den Gesamtwert des Aktivnachlasses somit auf rund 26 013o— DM angenommene Unter Abzug einer Nachlaßverbindlichkeit von rund 2 241,— DM ist es zu einem Nachlaßwert von rund 23 772,— DM gelangt* Die Beträge, zu deren Zahlung es der. Antragsteller (Beklagter.) verurteilt hat, sind unter Zugrundelegung dieses Werts und unter Berücksichtigung der Vorempfange errechnet. Der Beklagte (Antragsteller) hatte in dem Rechtsstreit geltend gemacht, daß ihm gegen die Erblasserin eine Lohnforderung für die Arbeiten zustande., die er 18 Jahre lang der Erblasserin auf deren Hof geleistet habe* Das Landgericht hat aber das Bestehen einer solchen' Forderung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe auf Grund eines familienrechtlichen "Vernältnisses i«So des § 1617 BGB bei der Erblasserin gearbeitet, nicht aber auf Grund eines Dienstverhältnisses« Io Der Antragsteller hat beantragt, die Pflichtteilsansprüche der Antragsgegner sowie die im Prozeß angefallenen Prozeßkosten in Höhe von 1 451?26 DM im Wege der richterlichen Vertragshilfe auf' 50 $ zu ermäßigen und ihm zu gestatte^ die sich ergebenden Beträge in 5 gleichen Jahresraten, fällig am 11. November jedes Jahres zu bezahlen0 Das Landgericht in Ravensburg hat den Antrag zurtickgewie- 2. sen«, Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt■ Bas Oberlandesge-rieht Tübingen hat die den Antragsgegnem zuerkannten Pflichtteilsansprüche auf 50 # herabgesetzt und dem Antragsteller gestattet, die Beträge in 5 gleichen Jahresraten, erstmalig am 1, November 1953 zu bezahlen«, Gegen diesen Beschluß, der den Beteiligten nicht förmlich zugestellt worden ist, haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegte Sie beantragen, den Vertragshilf eantrag des Schuldners.als unbegründet zurückzuweisen* Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen0 Nach § 18 Abs 3 Satz 1 des Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe vom 26* März 1952 (VHG) ist gegen die Entscheidung im zweiten Rechtszug die sofortige weitere Beschwerde zulässig* Über diese entscheidet (§ 18 Abs 3 Satz 2) der Bundesgerichtshof, wenn im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entschieden hat* Bie Beschwerdefrist, die nach § 8 Abs 1 VHG in Verbindung mit § 22 Abs 1 REGG zwei Wochen beträgt and mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Entscheidung dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist (§8 Abs 1 VHG, §§ 22 Abs 1 Satz 2, 16 Abs 2 RPGG), ist gewahrt; denn nach der Mitteilung der Geschäftsstelle des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts ist der Beschluss nicht zugestallt«,. Ba nach § 18 Abs 3 Satz 3 VHG § 27 REGG anzuwenden ist, kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden (ebenso Saage, VHG, Anm III 4 c zu § 18 S 192; und Duden-Rohwedder. VHG Anm 8 zu § 18 3 102) Bie Antragsgegner sehen eine Gesetzesverletzung ein-maj. darin, daß das Überlandesgericht bei seiner Entscheidung die Vermögensverhältnisse der Beteiligten mit berück- 5 - siehtigt habe» Sie sind der Meinung? es läge ein Pall dex* sogo "korrigierenden11 Vertragshilfe vor? also ein Pall? in dem im Wege der Vertragshilfe nur eine Korrektur des im Verhältnis 1s1 umgestellten Pflichtteilsanspruchs ersti'ebt werde» ''ln einem solchen Palle käme es auf die Vermogensverhältnisse der Parteien nicht an? sondern es sei nur der gegenwärtige Wert des Nachlasses mit dessen Wert zur Zeit des Erbfalls zu vergleichen und es habe dann nur eine Herabsetzung entsprechend dem sich ergebenden Vernältnis zu erfolgen» Dies trifft nicht zu (,vgl Saage VHG Änm II 2 d zu § 1 S 57 und Duden-Rohwedder VHG zu Allgem 11 S 30)® Der von Duden (NJW 1949 S 643 zu 5) geprägte Begriff der "korrigierenden Vertragshilfe11 bedeutet keineswegs? daß nur die besonderen Umstände des einzelnen Rechtsverhältnisses zu würdigen und diese auch nur daraufhin zu pr'.ifen seien? ob die Anwendung der allgemeinen Umstellungsbestimmungen unzu demutbar erscheine» Wenn Duden aaO ausführt? die Vertragshilfe nach den bisherigen Vorschriften setze stets eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners voraus? stelle sich also eindeutig als Hilfe für den schwachen. Schuldner dar? dies treffe aber für die Vertragshilfe nach § 21 UmstG nür eingeschränkt zu, da die Grundvoraussetzung der Vertrsgshilfe nach dieser Bestimmung kaum etwas anderes sei? als ihre Billigkeit schlechthin und diese Voraussetzung auch gegeben sein könne, wenn die Zahlung dem Schuldner keine Schwierigkeit mache? und wenn er - an diesen Unterschied anknlipfend - die Vertragshilfe wegen verminderter Leistungsfähigkeit der korrigierenden gegenüberstellt, so'ergeben seine Darlegungen deutlich? daß die Besonderheit der korrigierenden Vertragshilfe darin liegt? daß diese unter Umständen auch bei voller Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu gewähren ist» Daß aber bei der sog» korrigierenden Ver-tragshülfe nicht auch die persönlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen seien, geht aus den Ausführungen Dudens aaü nicht hervor0 Es ist auch kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, bei der sog« korrigierenden Vertragshilfe neben den Billigkeitserwägungen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis und dessen Umstellung gründen, nicht auch die allgemeinen Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen» Diese Berücksichtigung ist jedenfalls jetzt geboten, nachdem am 29, März 1952 das Vertragshilfegesetz vom 26» März 1952 in Kraft getreten ist. Denn durch dieses Gesetz ist unter Aufhebung der früheren VertragshilfeheStimmungen, insbesondere auch des § 21 Abs 1-5 des Umstellungsgesetzes, eine einheitliche Regelung getroffen worden, die (§ 1 Abs 1 VHG) ganz allgemein auf die Interessen und Lage beider Teile abstellt» Das Oberlandesgericht in'Stuttgart hat allerdings in seiner am 210801952, also nach dem Inkrafttreten des Vertragshilfegesetzes ergangenen Entscheidung (NJW 1952, 1219) ausgeführt, es komme "nach dem rechtlichen Charakter der zu beurteilenden Forderung als" "Veimichtnisforderung nicht auf die person* liehen Verhältnisse" "und die wirtschaftliche Lage der Parteien an", es sei "vielmehr darauf abzusteilen, ob und inwieweit eine Wertminderung des Nachlasses eingetreten sei", welche die "Erfüllung der im Verhältnis 1s1 auf DM umgestellten Vermächtnisforderung in voller Höhe als unzu demutbar erscheinen läßt." Dies entspreche "der von Duden hervorgehobenen Unterscheidung zwischen Vertragshilfe wegen verminderter Leistungsfähigkeit des Schuldners" und sogenannter "korrigierender Vertragshilfe", die ohne "Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners mit Rücksicht auf die besondere Art der einzelnen Rechtsverhältnisse allein aus dem Grunde gewährt werde, daß die Anwendung der Umstellungsvorschrift unzu demutbar erscheine»" Das Oberlandesgericht begründet seine Ansicht damit, daß sie allein, dem besonderen Charakter der Vermächtnisforderung als letztwilliger Zuwendung des Erblassers aus dem Nachlaß - nicht dem sonstigen Vermögen oder den Einkünften der Erben - gerecht werde und dazu führen müsse, daß die Zumutbarkeit der Zahlung des vollen EM Betrages sich nach dem Schicksal des Nachlasses richte, ohne daß die auf sonstigem Vermögen beruhende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erben bestimmend sei* Diesen Ausführungen kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden» Daß die Herabsetzung einer 1:1 umgestellten Vermächt-nisforderung schon dadurch allein gerechtfertigt sein kann, daß der Nachlaß durch die Währungsreform entwertet worden ist, daß also auch einem leistungsfähigen Schuldner Vertragshilfe zu gewähren sein kann, ist noch kein Grund, die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten für unbeachtlich zu halten» Richtig ist nur, daß bei Pflichtteilsansprüchen die Erwägung, die der korrigierenden Vertragshilfe ihre Berechtigung gibt, daß nämlich der Pflichtteilsberechtigte bei Entwertung des Nachlasses an dieser Entwertung mit zu beteiligen ist, sich auf der anderen Seite zugunsten des Pflichtteilsberechtigten dahin auswirken muß, daß bei der Bemessung der Herabsetzung hauptsächlich auf das Maß der Entwertung abzustellen ist» Gleichwohl können die persönlichen Verhältnis se der Beteiligten unter Umständen so liegen, daß die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs auch dann dem Schuldner > nicht zu demutbar ist, wenn dieser Anspruch der Entwertung deV.Ä* Nachlasses angepaßt v/orden ist oder eine solche Entwertung" überhaupt nicht eingetreten ist» Ein Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts. liegt also nicht darin, daß es sich nicht darauf beschränkt hat, zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Entwertung des Nachlasses eingetreten ist» • II. Eine Gesetzesverletzung liegt aber insoweit vor, als das Beschwerdegericht in einem Punkt, den es seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hat (vgl Schlegelberger, Anm 8 am Ende zu § 27)» t Es, legt seinen Ausführungen zu dem heutigen Wert des Nachlasses die im Rechtsstreit Oo 147/50 des Landgerichts in Ravensburg unter dem 13* November 1951 (Bl 56 BA) und die im vorliegenden Verfahren unter dem 20a Marz 1953 (Bl 32) abgegebenen Äusserungen des Kreisbaumeisters von der Kreisbaumeister stelle zugrunde. In seiner ersten Äußerung hatte der Kreisbaumeister dargelegt, daß bei der Schätzung zur GebäudebrandverSicherung vom Jahre 1934 folgende Werte auf der Basis von 1914 festgestellt worden seiens Wohnhaus 5 400,— Scheuer 2 400,— Stallung 2 400,— Remise 300,— Schuppen 100.— zus. 10 '600,— Fundamente 200.— 10 800,— Unter Berücksichtigung des schlechten Zustandes und weiterer Abschreibungen bis zu dem Erbfall (22.1.1947) sei eine Wertminderung von rund 15 $ = 1 620,— DM eingetreten. Der Bauwerk 19H habe somit DM 9180,— betragen. Der gemeine bzw. Verkehrswert sei unter Berücksichtigung des baulichen Zustandes auf 9 180 x 130 # ~ 11 934,— EM zu schätzen. Hinzu komme . der Bodemvert mit .1 600,— DM, so daß sich ein Gesamtwert von 13 534,— EM ergäbe. In seiner zweiten gutachtlichen Äusserung hat der Kreisbaumeister ausgeführt, daß, um die Weiterbenutzung des Gebäudes zu sichern, Arbeiten für mindestens 10 - 12 000,— EM, und daß für eine ordnungsmässige Instandhaltung des Gebäudes weitere Arbeiten für 4-5 000,— DM ausgeführt werden ♦ müßten.. Der geschätzte Gebäudewert würde sich bei Ausführung beider Arbeiten um etwa 20 $ auf etwa 11 000,— DM, gerechnet auf Friedehsbasis, erhöhen. -Das Beschwerdegericht hat nun. zwar nicht verkannt (S 4 des Beschlusses), daß hierbei noch offen bleibe, mit welchem Faktor der Betrag von 11 000,— DM zu vervielfachen sei, um den Gegenwartswert zu ermitteln; es hat |i !i :' # > aber nicht aufgeklärt, wie hoch dieser Faktor ist» Das Beschwerdegericht verläßt dann diese Berechnungsgrundlage und geht von dem Gebäudev/ert im Januar 1947 (Erbfall) aus, den der Kreisbaumeister auf 11 934.,— RM geschätzt hat Lea Dieser Wert steckt in dem Betrag von 13 534?— DM der Aufstellung vom 2« Februar 1953 (Bl 22 d»Ao), die das Beschwerdegericht als zutreffend zugrunde legt« Zu diesem Betrag von 11 934?— DM rechnet das Oberlandesgericht 4 OOÖ,— DM hinzu, nämlich das ’ Doppelte der 2 000,— DM, die sich als Wertstei^erung durch Ausführung der Instandsetzungsarbeiten ergeben» Es fehlt aber dieser Berechnung eine Grundlage insofern, als nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der heutige Mehrwert, der sich durch die Instandsetzungsarbeiten ergeben würde, durch Verdoppelung des auf 1914 gestellten Betrages von 2 000,— DM ergibt« Anscheinend nimmt das Beschwerdegericht den Faktor, mit dem die Werte von 1914 zu vervielfachen seien, mit W2M an« Eine Grundlage für diese Annahme ist nicht ersichtlich; Ware die Annahme zutreffend, so müßte - soweit ersichtlich - der Betrag von 11 000,— DM, den der Kreisbaumeister für den Wert der instandgesetzten Gebäude auf "Friedensbasis 1914M errechnet, wohl auch mit 2 vervielfacht werden, so daß sich eine Gebäudewert von 22 000,— DM für die reparierten Gebäude ergeben würde«, Zu.diesem Betrag würde noch der Wert des Grund und Bodens für die Grundstücke 1, 2 und 3 mit 1 600,— DM und der Wert der Feldgrundstücke mit 5 750,—r DM treten, so daß der Wert der Grundstücke auf insgesamt 29 350,— DM angenommen werden müßte, wenn der Faktor 2 richtig wäre« Da das Beschwerdegericht auf einen niedrigeren Wert kommt, kann es seine Annahme, der Faktor (mit dem die Friedenspreise.zu multiplizieren seien) betrage^.”, nicht folgerichtig durchgeführt haben« < * ' I laicht nur diese Unklarheit, sondern auch folgende Erwägung läßt das rechnerische Ergebnis, zu dem das Beschwerde-gericht gelangt ist, bedenklich erscheinen? Nach den Ausfüh- rungen des angefochtenen Beschlusses ist als Wert des behauten Grundstücks für die Zeit nach der Instandsetzung, die 17 000,— DM Kosten machen soll, ein Betrag von 17 534,— DM anzunehmen* Zieht man von diesem Betrag den Wert des Grund und Bodens ah, den der Kreishaumeister mit 1 600,— DM annimmt (allerdings für 1947), sc» verbleibt für die Gebäude ein Wert von weniger als 16 000,— DHU Es ist nicht verständlich, daß der Wert eines Gebäudes, auf dessen Instandsetzung 17 000,— DM verwandt worden sind, geringer sein sollte als diese Kosten«, Dieses Bedenken bedarf ebenfalls einer Aufklärung* Schließlich läßt der angefochtene Beschluß eine Aufklärung nach folgender Richtung.Vermissens das Beschwerdegericht prüft die Zumutbarkeit unter der Voraussetzung, daß der Schuldner 17 000,— DM für die Instandsetzung der Gebäude aufwenden müsse und werde* Angesichts des vom Beschwerdegericht festgestellten Vermögensstandes des Schuldners aber ergab sich die Notwendigkeit einer Nachprüfung, cb der Schuldner überhaupt imstande sein werde, die Instandsetzungskosten aufzubringen. Nachder- Aufstellung vom 20 Februar 1853 besaß der Schuldner kein Bankguthaben; an Bargeld hatte er nur etwa 400,— DM; das Beschwerdegericht stellt weiter fest, daß sich das Einkommen des Schuldners im Wirtschaftsjahr 1949/50 auf nur 1 632,— DM belief. Wie es dem Schuldner unter diesen Verhältnissen möglich sein sollte, einen Betrag von 17 000,— DM aufzubringen, ist*nicht ersichtlich; ebensowenig ist zu ersehen, daß es dem Schuldner möglich sein sollte, im Falle der Aufbringung der 17 000,— DM die Zinsen für diesen Betrag aufzubringen. Geht man von den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses aus, so könnte der Schuldner - bei einem gerade den notwendigen Lebensunterhalt deckenden Einkommen von 1 632,— TM - weder Zinsen noch auch die herabgesetzten Pflichtteilsansprüche aufbringen. Die Herabsetzung beruht daher auf einer nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts tatsächlich nicht bestehenden Wirtschaftslage* Las Beschwerdegericht wird daher die ~ 11 - *»>* Sachlage in den angegebenen Richtungen aufzuklären und gegebenenfalls zu erwägen haben, ob es angesichts der Unmöglichkeit für den Schuldner, die sofort auszuführenden Instandsetzungsarbeiteil auszufUhren, wirtschaftlich noch vertretbar' ist, daß er die Grundstücke behälto Bei * einem sich etwa als notwendig erweisenden Verkauf aber würde die Frage der Herabsetzung der Pflichtteilsan-spräche anders zu beurteilen sein, als im angefochtenen Beschluß geschehen, insbesondere könnte dann dem Schuldner die Zahlung von mehr als 50 <f> zugemutet werden. Hiernach ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen«, Schmidt . Raske v» Werner Seheffler WUstenberg