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BGH

Gericht: BGH

setzes zur Änderung von Vorschriften des Verscholl enlieit3redits vom 15.1.1951 kann nur erfolgen, wenn der Vermisste verschollen im Sinne des •} 1 Verschollenheitsgesetz ist. Ohne dass Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten waren, können solche Zweifel nur angenommen werden, wenn sie im Binzelfall aus anderen Umständen, die die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser als die V.'ahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen, herzuleiten sind. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Todeserklärung habe nach Art 2 § 1 des Gesetzes zur Minderung von Vorschriften des Verschollenheits-rechts vom 15. Es ist der Ansicht, ft dass Verschollenheit nach 5 1 Verschollenheitsgesetz nicht nur dann vorliege, wenn von den Vermissten keine Nachrichten vorliegen, obwohl solche nach Lage des Palles zu erwarten gewesen seien. 3ei der jüriegsvercchollenheit ’..ürden aber die Zweifel an den Portieben nicht allein durch das Ausbleiben von Nachrichten begründet, sondern in erster Linie durch die Lebensgefahr, in der 3ich der Vermisste im Verlaufe der ILsnpfhandlungen und wenn er in Kriegsgefangenschaft geraten sein sollte, jedenfalls in den ersten Jahren dieser Kriegsgefangenschaft befunden habe. In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht in Köln ausgeführt, die Todeserklärung nach Art 2 § 1* des Jlnde-rungsgesetses setze voraus, dass der ICriegsvermisste verschollen sei. Ls sei nur derjenige verschollen, über den längere Zeit keine ilach-rieilten zu erlangen seien, obschon solche Nachrichten nach Lage des Palles zu erwarten gewesen seien. Der Begriff dea Vermisstseins in Sinne des Art 2 § 1 könne daher nur dahin aufzufassen 3ein, dass äamit die Verbindung zwischen den Ereignissen oder Zuständen des Krieges und der Verschollenheit hergestellt werden solle, derart, dass die Ursache der Verschollenheit cu erforschen sei. Der 3egriff »»vermisst Werden»* in Sinne dieser Vorsclirift ist anders als der des 3 4 Verschollenheit s^esets, mit dem der Senat sich in den Beschluss vom 12. Nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird als vermisst bezeichnet, wer sich cu einer bestimmten Seit nicht an dem Ort befindet, an den man seine Anwesenheit erwarten durfte und dessen tatsächlicher Aufenthalt zu dieser Zeit unbekannt ist. Es mag zweifelhaft sein, ob eine Perqon.schon dann im Sinne des Art 2 § 1 vermisst wird, wenn ihr Aufenthalt den nächsten Angehörigen unbekannt ist, weil sie keine Nachrichten über den Vei*ßieib der betr. Die Person ist auf Jeden Pell dann als vermisst anzusehen, wenn die Angehörigen nach Lage der Umstände solche Nachrichten hätten erwarten können, falls der Vermisste selbst oder andere die Möglichkeit^ über ihn Nachrichten cu geben, gehhbt hätten. Die Todeserklärung nach Art 2 § 1 setzt aber weiter voraus, dass der Vermisste unter Umständen, die ernste Zweifel an seinen Dortleben begründen, verschollen ist. Nach § 1 Verschollenheitsgesetz ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch Gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernste Zweifel an seinem Port- * leben begründet werden* Danach sind für die Verschollenheit 5 Voraussetzungen erforderlich* Verschollenheit kann daher nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Portleben des Vermissten bestehen. Diese können im jEinzel-fall so sein,* dass ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten auch dann begründet sind, wenn selbst im Falle seines Fortlebens ITachrichten von ihm nicht zu erwarten gewesen wären. Gehörte der Vermisste zu den Personen, die vermutlich in ein Schweigelager gebracht sind, so wären ernste Zweifel rn seinem Fortleben doch begründet, wenn zu besorgen wäre, dass er infolge einer vorher erlittenen Verwundung oder seiner sonstigen körperlichen Verfassung die Strapazen und Entbehrungen der Gefangenschaft nicht überlebt habe. Andererseits ist aber auch die Ansicht des vorlegenden* Oberlandesgerichts unzutreffend, dass eine Verschollenheit nach §1 Verschöllenheitsgesetz schon dann anzunehmen sei, wenn eine Person sich in Kriegsgefahr befunden habe und innerhalb von 6 Jahren nach Abschluss der Kampfhandlungen Nachrichten über sie nicht eingegangen sind. . ergibt, dass die Beurteilung darüber, ob ernste Zv.eifel an den Fortleben bestehen, an die längere Ab--.vesenheit und das Ausbleiben von Nachrichten während dieser Zeit anauhnllpfen hat. Sieht nan von den Umständen des Einzelfalls zunächst ab, dann können bei imbekannten Aufenthalt und Ausbleiben von ITachrichten ernste Zweifel an dem Portleben denkgesetzlich nur dann auftauchen, wenn Nachrichten in Palle des Portlebens zu erwarten gewesen wären. Für die Entscheidung der Präge, ob Verschollenheit vorliegt, ist es daher grundsätzlich bedeutsam, ob von dem Vermissten Nachrichten zu erwarten waren. Nachrichten von den Vermissten zu erwarten wären, muss Verschollenheit aber dann angenommen werden, wenn im • Einzelfall aus anderen Umständen ernste Zweifel an seinem Portleben hergeleitet werden können. Es heisst dort, im Hinblick auf die seilj 1945 vergangene Zeit und die besonderen Umstände müsse in der überv/iegenden Zahl solcher Fälle, in denen jahrelang keine Nachrichten über den Verschollenen eingegangen .seien, schon jetzt anerkannt werden, dass das Ausbleiben von Nachrichten ernste Zweifel am Portleben des Vermissten‘begründe. Sie werde insbesondere dann nicht anzunehnen sein, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Verschollene in ein sogenanntes Schweigelager gebracht worden sei (Bundesanzeiger aaO). Die Tatsachen, dass der Vermisste’ zu dem infanteri-stischen Einsatz gekommen ist, dass in seinem Einsatzraum schwere Kämpfe stattgefunden haben und dass dabei auf deutscher Seite grosse Verluste zu verzeichnen ge- • wesen.sind, sind noch nicht geeignet, ernste Zweifel an seinem Fortleben zu begründen. Selbst wenn das zutreffen würde, würden ernste Zweifel an seinem Fortleben nur begründet sein, wenn weiter feststünde, dassdie Zahl derjenigen seiner Einheit, die bei diesen Kämpfen gefallen oder schwer verwundet in Gefangenschaft geraten ist, grösser ist als Das Landgericht hat dazu in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, irgendwelche Tatsachen dafür, dass der Vermisste in ein Schweigelager gebracht worden sei, lägen nicht vor, die blosse Zuge- ff hörigkeit zur allgemeinen SS reiche für diese Annahme nicht aus. würden diese Feststellungen des Landgerichts zutreffen, dann wäre in der Tat eine Verschollenheit nach 5 1 Verschollenheitsgesetz anzunehmen. Las Landgericht verweist nun zur Begründung dafür, dass die blosse Zugehörigkeit zur allgemeinen S3 die j fr Annahme, der Vermisste sei in ein Schweigelager ver- - y bracht, nicht rechtfertigen könne, auf seine früheren Ausführungen. Die ungewisse Aussicht, dass er in Gefangenschaft geraten und denn in ein Schweigelager gebracht sein könne, sei nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen. Diese Ausführungen enthalten überhaupt keine Be-gründung dafür, dass die Annahme, der Vermisste sei in ein Schweigelager verbracht, ungerechtfertigt ist. Sie befassen sich nur mit dem Begriff der Verschollenheit im Sinne des § 1 Verschollenheitsgesetz und lassen erkennen, dass das Landgericht diesen Begriff rechtlich verkannt hat. Das Landgericht nimmt Verschollenheit schon dann an, wenn überhaupt Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen. Hur wenn nach den tatsächlich festgestellten Umständen die Annahme, dass der Vermisste in Gefangenschaft geraten und in ein Schweige- . Hur dann könnte die weniger gewisse Aussicht, dass er in Gefangenschaft geraten und in ein Schweigelager verbracht worden ist, die ernsten Zweifel nicht beseitigen.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 1 VerschG
NachrichtVerschollenheitGesetzBeschwerdeLandgerichtUmstandFortlebenernst

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	§	1	Verschollenheitsgesetz,	Art	2	§ 1 des
 Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts vom 15#1.1951.
Rechtssatz:	Die	Todeserklärung	nach Art 2 § 1 des Ge-
setzes zur Änderung von Vorschriften des Verscholl enlieit3redits vom 15.1.1951 kann nur erfolgen, wenn der Vermisste verschollen im Sinne des •} 1 Verschollenheitsgesetz ist.
Verschollenheit im Sinne des 5 1 Verschollenheitsgesetz ist anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an seinem Fortleben unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Uenschen begründet erscheinen. Ohne dass Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten waren, können solche Zweifel nur angenommen werden, wenn sie im Binzelfall aus anderen Umständen, die die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser als die V.'ahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen, herzuleiten sind.
^Aktenzeichen: IV ZB 59/51
Beschluss vom 16. Oktober 1951
LG Dortmund

XV zp. 59/51
Beschluss
*0» PII««|I 9* iwm p» •	•»*	«P	«	M	»*Mi
 In Sachen
 betreffend die Todeserklärung des Kriegsverschollenen Heinz-Hugo	geboren	am	Wk	November	1919
in	zuletzt	wohnhaft in D4BM0, HJBBstrasse JB,
Seteiligt^
1. die Schwester des Verschollenen, Prau Charlotte BflBi geb.	in	i«eMi	Kro.	B®|strasse	^
als Antragstellern,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
2. die Hutter des Verschollenen, Prau Ileta
 verw.	geb. NBBIBI in HflH/V/estf.,
V/MBs trass e, (tf9 - vertreten durch Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 16. Oktober 1951 unter Kitwirkung der Bundes^ riehter Dr. lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel
 beschlossen: «
Der Beschluss der 9« Zivillcanner des Landgerichts in Dortmund vom 7. Juni 1951 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur änderweiten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht zuriickverwiesen.
Gründe :
Ileinz-JIugo
 ist auf Antrag der
 Beteiligten zu 1) 'durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund von 22. September 1950 für tot erklärt und der Zeitpunkt seines Todes auf den 8. Kai 1945 festgesetzt worden. Gegen diesen Beschluss hat seine Kutter, die Beteiligte zu 2), Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, ihr Sohn sei nicht verschollen. Er habe der allgemeinen SS rngehört und befinde sich vermutlich in russischer Gefangenschaft in einem Schweigelager. Ausserdem habe sie im August ,1948 von privater Seite die ITachricht erhalten, dass ihr Sohn in der Kriegsgefangenenkartei in LioflB geführt werde. Diese Beschwerde ist durch Beschluss des Landgerichts Dort-mund vom 7- Juni 1951 mit der Kaßgabe zurückgewiesen worden, dass der Zeitpunkt des Todes.auf den 51* Dezember 1945 - 24 Uhr - festgesetzt worden, ist. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Todeserklärung habe nach Art 2 § 1 des Gesetzes zur Minderung von Vorschriften des Verschollenheits-rechts vom 15. Januar 1951 zu erfolgen. Heinz-Hugo
 Angehörigen hätten gegen Ende Kürz 1945 von ihm die letzte ITachricht erhalten. Die von ihnen angestell-ten Nachforschungen hätten nur ergeben, dass im Kürz
 Kämpfe stattgefunden hatten, wobei auf deutscher Seite
 sei gegen Kriegsende zu dem'infanteristi-
schen Einsatz im Baume Kal
OS. gekommen. Seine
 
grosse Verluste zu verzeichnen gewesen seien. Heins-Hugo	werde	vermisst	im	Sinne	des	Art
?. § 1 des ILnderungsgesetzes. Ebenso sei er verschollen im Sinne des Verschollenheitsgesetzes. Verschollenheit sei nicht deswegen zu verneinen, weil er der allceneinen SS engehört habe. Irgendwelche Tatsachen dafür, dass er in ein Schweigelager verbracht worden sei, lägen nicht vor. Auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme verdiene .die Nachricht, dass der- Vermisste in der Kriegs- f gefangenenkartei in Moskau geführt werde, keinen Glauben. Der Überbringer dieser Nachricht sei ein Privater.
Er habe auch bei seiner Vernehmung vor d^er Kammer keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht. •
* Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) frist- und formgerecht sofortige Beschwerde bei dem Oberlandesgerickt in Hamm eingelegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich erneut darauf, dass eine Verochol-
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lenheit nicht vorliege. Sie hat ihr früheres Vorbringen wiederholt..
Bas Oberlandesgericht in Hann beabsichtigt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Es ist der Ansicht, ft dass Verschollenheit nach 5 1 Verschollenheitsgesetz nicht nur dann vorliege, wenn von den Vermissten keine Nachrichten vorliegen, obwohl solche nach Lage des Palles zu erwarten gewesen seien. Voraussetzung für die Verschollenheit sei nur, dass tatsächlich Jeeine Nachrichten vorlägen. Auf die Gründe, aus denen keine Nachrichten Vorlagen, möge es bei der Frage enkonnen, ob
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ernste Zweifel an dem Portleben begründet seien. 3ei der jüriegsvercchollenheit ’..ürden aber die Zweifel an den Portieben nicht allein durch das Ausbleiben von Nachrichten begründet, sondern in erster Linie durch die Lebensgefahr, in der 3ich der Vermisste im Verlaufe der ILsnpfhandlungen und wenn er in Kriegsgefangenschaft geraten sein sollte, jedenfalls in den ersten Jahren dieser Kriegsgefangenschaft befunden habe. Lie dadurch entstandene Gefahr in Verbindung mit der Tatsache, dass 6 Jahre nach Abschluss der Kampfhandlungen noch immer Nachrichten fehlten, genügten zur Annahme der Verschollenheit.
Las Oberlandesgoric-xt in llama 3ieht sich an* der vcn ihm beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts in Köln von 7* Februar* 1951 vJIlinBl Nordrhein-V/estfalen 51» 125) gehindert. In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht in Köln ausgeführt, die Todeserklärung nach Art 2 § 1* des Jlnde-rungsgesetses setze voraus, dass der ICriegsvermisste verschollen sei. Ler Begriff "verschollen" des Verschollenheitsgesetzes in der Fassung von 15. Januar 1951 habe gegenüber dem des Gesetzes in der Passung vom 4. Juli 1959 keine Änderung erfahren. Ls sei nur derjenige verschollen, über den längere Zeit keine ilach-rieilten zu erlangen seien, obschon solche Nachrichten nach Lage des Palles zu erwarten gewesen seien. Bei den im Osten Vermissten lägen Gründe vor, die Nachrichten über diese Vermissten nicht erwarten liesoen.
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ICit Rücksicht auf diese für die Entscheidung Uber die weitere Beschwerde erh ebl i cV£, abv; eichende He chts ansi cht des Oberlandesgerichts in Xöln hat das Oberlan-desgericlit in Eaeä die weitere Beschwerde den Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlage ist nach § 13 Ver-.schollenheitsgesetz, § 28 FGG zu Hecht erfolgt* Gemäss § 28 Abs 3 FGG hat der Bundesgerichtshof Uber die v/eitere Beschwerde cu entscheiden.
In der Sache musste die Beschwerde' Erfolg haben. Der angefochtene Beschluss geht in Ergebnis zutreffend davon aus, dass Heinz-Hugo	Sinne
 des Art 2 5 1 des ‘jiderungsgesetses vermisst worden ist Der angefoclitenc Beschluss hat in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Oberlandesgericlits in Hann von 13-.Februar 1951 (JIIinBl ITordrhein-V.estfalen 51, 125) ausgeführt, nan werde als vermisst den bezeichnen können, ’der den Personenkreis, in den er sich aufgehalten habe oder aufhalten nüsste, auf ungeklärte Weise aus den Augen gekommen sei. Das sei bei 3eginn der Verschollenheit inner der Fall. Der Begriff dea Vermisstseins in Sinne des Art 2 § 1 könne daher nur dahin aufzufassen 3ein, dass äamit die Verbindung zwischen den Ereignissen oder Zuständen des Krieges und der Verschollenheit hergestellt werden solle, derart, dass die Ursache der Verschollenheit cu erforschen sei. Ob dieoen Ausführungen beizutreten ist, oder ob nicht, wofür der* Wortlaut des Art 2 5 1 spricht-, den Begriff Vermisstsein eine selbständige und grössere Bedeutung zukomnt,
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als es dao* Landgericht angenommen hat, kann dahinge-stellt bleiben. Der 3egriff »»vermisst Werden»* in Sinne dieser Vorsclirift ist anders als der des 3 4 Verschollenheit s^esets, mit dem der Senat sich in den Beschluss vom 12. Januar 1951 - IV S3 101/50 - (DB- I (110) 1001) befasst hat. Jr ist kein technischer in Sinne des nili-tärischen Sprachgebrauchs, sondern er nähert sich mehr den 3egriff wie er in Sprachgebrauch des täglichen Lebens verwandt v:ird. Bas folgt schon daraus, dass Art 2 § 1 auf Jedermann und nicht nur auf Angehörige der bewaffneten Haclit anwendbar ist. Nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird als vermisst bezeichnet, wer sich cu einer bestimmten Seit nicht an dem Ort befindet, an den man seine Anwesenheit erwarten durfte und dessen tatsächlicher Aufenthalt zu dieser Zeit unbekannt ist. Diese Begriffsbestimmung wird Jedoch den Zwecken des Art 2 5 1 nicht voll gerecht. Es mag zweifelhaft sein, ob eine Perqon.schon dann im Sinne des Art 2 § 1 vermisst wird, wenn ihr Aufenthalt den nächsten Angehörigen unbekannt ist, weil sie keine Nachrichten über den Vei*ßieib der betr. Person erhalten haben. Die Person ist auf Jeden Pell dann als vermisst anzusehen, wenn die Angehörigen nach Lage der Umstände solche Nachrichten hätten erwarten können, falls der Vermisste selbst oder andere die Möglichkeit^ über ihn Nachrichten cu geben, gehhbt hätten. Diese Voraussetzungen treffen auf Ileinc-IIugo IlfllHIHHlHfe zu. Er stand mit seinen Angehörigen in Briefwechsel. Es kann daher angenommen werden, dacs seine Ang©hörigen auoh weiterhin über sein
 
Verbleiben unterrichtet gewesen wären, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, mit ihnen brieflich oder auf andere '.«eise in Verbindung zu treten.
:7ach dem festgestelltcn Sachverhalt kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass Ileinz-Ilugo iUHHHBIBIH im Zusammenhang mit Ereignissen des letzten Krieges vermisst wird.
Die Todeserklärung nach Art 2 § 1 setzt aber weiter voraus, dass der Vermisste unter Umständen, die ernste Zweifel an seinen Dortleben begründen, verschollen ist. rlach Art 2 § 8 sind in den Fällen des § 1 die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in Art 2 nicht besondere Bestimmungen getroffen sind. Darüber, was unter dem Begriff "verschollen" zu verstehen ist, enthält Art 2 keine Bestimmung. Es gilt daher auch hier die in 5 1 des Verschollenheitsgesetzes niedergelegte Begriffsbestimmung. Die Todeserklärung nach Art 2 § 1 setzt Verschollenheit im Sinne des § 1 Verschollenheitsgesetz voraus (vgl die amtl. Begründung zu Art 2 § 1 Bundesanzeiger 1951 Hr 25 S 6). Art 2 § 1 lautet in der Fassung des RegierungseWtwurfs:
§ 1
(1) V/er im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des Krieges 1959 bis 1945 verschollen (§1 des Verschollenheitsgesetzes) ist, kann für tot erklärt werden. •;§ 4 bis 6 des Verschollenheitsgesetzes sind auf diesen Fall nicht.anzuwenden.
Daraus, dass die Klammer (§1 des Verschollenheitsgesetzes) in der endgültigen Fassung des Gesetzes nicht
 enthalten i3t, kann nicht geschlossen werden, dass der Begriff der Verschollenheit in Art 2 § 1 ein anderer als in § 1 des Verschollenheitsgesetzes ist« Die endgültige Fassung des Gesetzes beruht auf den Änderungs-yorschlagen des 23- Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht« Auf dessen Vorschlag ist die Bestimmung des Art 2 § 6, die im P.egierungsentwurf nicht enthalten war, und die allgemein auf die Vorschriften des Verscholl enlieitsgesetzes verweist, auf genommen worden« Dass die in aas Gesetz auf genommenen Änderungsvorschläge, insbesondere die gegenüber dem Regierungsentwurf abweichende Fassung des Art 2 § 1 keine Erleichterung, sondern vielmehr eine Erschwerung der Todeserklärung gegenüber der Fassung des Regierungsentwürfe bringen sollte-, ergibt ein Vergleich ihres tfortlauts. Bestätigt wird die Ansicht durch die Ausführungen des Berichterstatters des' Ausschusses bei den Bundestagsberatungen« Dieser hat ausgeführt: "der Ausschuss hat sich der Regierungsvorlage in ihrer Grundkonzeption kngeschlossen.
Er hält es aber nicht zuletzt im Hinblick auf die Behandlung deutscher Kriegsgefangener und Zivilverschlepp-
ter in der Sowjetunion mit ihren Schweigelagern .....
für notwendig, die Voraussetzungen für die Todeserklärung erschwerten Bedingungen zu unterwerfen«" (Protokoll der 101. Sitzung des deutschen Bundestages 3704 B).
Nach § 1 Verschollenheitsgesetz ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser
 Zeit noch Gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernste Zweifel an seinem Port- * leben begründet werden* Danach sind für die Verschollenheit 5 Voraussetzungen erforderlich*
1)	Unbekannter Aufenthalt ?
2)	der Aufenthalt muss seit längerer Zeit unbekannt sein,
3)	während dieser Seit müssen ITachrichten über das Port-I
leben oder den ?oä ausgeblieben sein,	J
4' durch die Voraussetzungen zu 1) bis 3) muss eine Ungewissheit über das Portleben entstanden sein und ?) die Voraussetzungen zu 1) bis 3) müssen nach den jeweiligen Umstunden ernste Zweifel an den Portleben begründen.
Pie Voraussetzungen zu Ziff 1) bis 4) sind nach den •tatsächlichen Peststellungen des angefochtenen Beschlus« ses zweifelsfrei gegeben. Traglich kann allein sein, ob nach den Umständen des Palles hierdurch ernste Zweifel an den Portleben des Vermissten begründet werden.
Bas Gesetz gibt den Richter keine festen Richtlinien dafür', wann ernste Zweifel an dem Portleben des j Vermissten anzunehmen sind. Verschollenheit kann daher nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Portleben des Vermissten bestehen. Der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln in dem angeführten Beschluss vom 7. Pebruar 1951 !,dass nur derjenige verschollen ist, über den längere
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Zeit keine ITachrichten zu erlangen sind, obschon solche ITachrichten nach Lage des Falles zu erwarten waren”, kann nicht beigetreten werden. Diese Ansicht ist zu eng. •Sie könnte allenfalls dann zutreffen, wenn die ernsten Zweifel an den Fortleben allein aus den unter Ziffer 1) bis 3) aufgestellten Voraussetzungen zu entnehnen seien. Der Gesetzgeber fordert aber, dass sie nach den jeweiligen Umständen gewertet werden. Diese können im jEinzel-fall so sein,* dass ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten auch dann begründet sind, wenn selbst im Falle seines Fortlebens ITachrichten von ihm nicht zu erwarten gewesen wären. Gehörte der Vermisste zu den Personen, die vermutlich in ein Schweigelager gebracht sind, so wären ernste Zweifel rn seinem Fortleben doch begründet, wenn zu besorgen wäre, dass er infolge einer vorher erlittenen Verwundung oder seiner sonstigen körperlichen Verfassung die Strapazen und Entbehrungen der Gefangenschaft nicht überlebt habe.
Andererseits ist aber auch die Ansicht des vorlegenden* Oberlandesgerichts unzutreffend, dass eine Verschollenheit nach §1 Verschöllenheitsgesetz schon dann anzunehmen sei, wenn eine Person sich in Kriegsgefahr befunden habe und innerhalb von 6 Jahren nach Abschluss der Kampfhandlungen Nachrichten über sie nicht eingegangen sind. Diese Ansicht wird* gleichfalls der von § 1 Verschollenheitsgesetz geforderten Beurteilung nicht gerecht. Die Fassung des .Gesetzes "sofern • • • hierdurch . . ergibt, dass die Beurteilung darüber, ob ernste
 Zv.eifel an den Fortleben bestehen, an die längere Ab--.vesenheit und das Ausbleiben von Nachrichten während dieser Zeit anauhnllpfen hat. Im Verlaufe der Beurteilung sind dann aber die Umstände des Binzelfalls zu berücksichtigen. Sieht nan von den Umständen des Einzelfalls zunächst ab, dann können bei imbekannten Aufenthalt und Ausbleiben von ITachrichten ernste Zweifel an dem Portleben denkgesetzlich nur dann auftauchen, wenn Nachrichten in Palle des Portlebens zu erwarten gewesen wären. Für die Entscheidung der Präge, ob Verschollenheit vorliegt, ist es daher grundsätzlich bedeutsam, ob von dem Vermissten Nachrichten zu erwarten waren.
Der gleiche Standpunkt wird in Ergebnis auch überwiegend in Schrifttum vertreten (vgl Vogels Verschollenheitsgesetz. 5 1 Anm 10 und Arnold Verschollenheitsrecht
.§ 1 Ann 9 Abs 2)v Ohne dans.-,-----1-.-■ - i-----
Nachrichten von den Vermissten zu erwarten wären, muss Verschollenheit aber dann angenommen werden, wenn im • Einzelfall aus anderen Umständen ernste Zweifel an seinem Portleben hergeleitet werden können. Dies ist auch die Ansicht.des Gesetzgebers, wie die amtliche Begründung zu Art 2 5 1 erkennen lässt. Es heisst dort, im Hinblick auf die seilj 1945 vergangene Zeit und die besonderen Umstände müsse in der überv/iegenden Zahl solcher Fälle, in denen jahrelang keine Nachrichten über den Verschollenen eingegangen .seien, schon jetzt anerkannt werden, dass das Ausbleiben von Nachrichten ernste Zweifel am Portleben des Vermissten‘begründe.
Es sei dann Aufgabe des Gerichts, nauf Grund sorgfälti-
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ger Prüfung des Einzelfolls darüber su entscheiden, ob die Verschollenheit im Sinne des § 1 des Verschollenheits gesetzes vorliegt.w Sie werde insbesondere dann nicht anzunehnen sein, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Verschollene in ein sogenanntes Schweigelager gebracht worden sei (Bundesanzeiger aaO).
Die Beteiligte zu 2] hatte vorgebracht, Heinz-Kugo {[■■■■l habe der allgemeinen SS 'angehört und sei vermutlich noch in russischer Gefangenschaft in einem Schweigelager. Damit hat die Beteiligte zu 2) geltend gemacht, dass ilachrichten Uber das Schicksal ihres Sohnes bisher nicht zu erwarten gewesen seien. Dieses Vorbrin-
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gen ist für die Frage, ob Heinz-Hugo verschollen ist, erheblich. Denn irgendwelche anderen Unstände, aus denen ernste Zw.eifel an seinem Fortleben hergeleitet werden könnten, sind nach den bisherigen tatsüchiiclxen Feststellungen des* Landgerichts nicht gegeben. Die Tatsachen, dass der Vermisste’ zu dem infanteri-stischen Einsatz gekommen ist, dass in seinem Einsatzraum schwere Kämpfe stattgefunden haben und dass dabei auf deutscher Seite grosse Verluste zu verzeichnen ge- • wesen.sind, sind noch nicht geeignet, ernste Zweifel an seinem Fortleben zu begründen. Es steht nicht fest, ob auch seine Einheit an .diesen Kämpfen teilgenommen hat. Selbst wenn das zutreffen würde, würden ernste Zweifel an seinem Fortleben nur begründet sein, wenn weiter feststünde, dassdie Zahl derjenigen seiner Einheit, die bei diesen Kämpfen gefallen oder schwer verwundet in Gefangenschaft geraten ist, grösser ist als
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die Anzahl derjenigen, die unversehrt oder leicht verwundet während oder nach diesen kämpfen in Gefangenschaft geraten ist«
Zs kommt daher darauf an, ob die Angehörigen Nachrichten Uber den Verbleib des Vermissten den Umständen nach er.varten durften. Das Landgericht hat dazu in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, irgendwelche Tatsachen dafür, dass der Vermisste in ein Schweigelager gebracht worden sei, lägen nicht vor, die blosse Zuge- ff hörigkeit zur allgemeinen SS reiche für diese Annahme nicht aus.	,
würden diese Feststellungen des Landgerichts zutreffen, dann wäre in der Tat eine Verschollenheit nach 5 1 Verschollenheitsgesetz anzunehmen. Denn dann wäre anzunehmen, dass über den Vermissten im Falle seines Fortiebens Nachricht eingetroffen wäre, Ihr Ausbleiben würde unter den sonstigen Umständen ernste Zweifel an seinem Fortleben begründen. .•
Las Landgericht verweist nun zur Begründung dafür, dass die blosse Zugehörigkeit zur allgemeinen S3 die j fr Annahme, der Vermisste sei in ein Schweigelager ver- - y bracht, nicht rechtfertigen könne, auf seine früheren Ausführungen. Lort heisst es, die Verschdllenheit ‘könne nicht allein deswegen verneint werden, weil der Ver- ' misste der allgemeinen SS angehört habe. Bei einem Angehörigen der allgemeinen SS, der sich als Infanterist und nicht als Angehöriger der Waffen-SS gegen Kriegsende im Bereich schwerer Kampfhandlungen befunden habe und von
 
dem seitdem jede ITachricht fehle, bestehe nicht weniger Zweifel sn seinen Portleben als bei jedem anderen Soldaten. Die ungewisse Aussicht, dass er in Gefangenschaft geraten und denn in ein Schweigelager gebracht sein könne, sei nicht geeignet, diese Zweifel zu beseitigen.
Diese Ausführungen enthalten überhaupt keine Be-gründung dafür, dass die Annahme, der Vermisste sei in ein Schweigelager verbracht, ungerechtfertigt ist. Sie befassen sich nur mit dem Begriff der Verschollenheit im Sinne des § 1 Verschollenheitsgesetz und lassen erkennen, dass das Landgericht diesen Begriff rechtlich verkannt hat. Das Landgericht nimmt Verschollenheit schon dann an, wenn überhaupt Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen. Zs übersieht, dass das Gesetz ernste Zweifel voraussetzt. Hur wenn nach den tatsächlich festgestellten Umständen die Annahme, dass der Vermisste in Gefangenschaft geraten und in ein Schweige- . lager verbracht worden ist, weniger wahrscheinlich war als sein Tod, würden diese ernsten Zweifel bestehen.
Hur dann könnte die weniger gewisse Aussicht, dass er in Gefangenschaft geraten und in ein Schweigelager verbracht worden ist, die ernsten Zweifel nicht beseitigen.
In dieser Richtung hat das Landgericht aber, wie bereits ausgeführt, keine Feststellung getroffen. Die dazu erforderlichen Ermittlungen hat das Landgericht nach § 13 Verschollenheitsgesetz in Verbindung mit § 12 FGG von Amts wegen anzustellen. Zs besteht die Möglichkeit, dass die Auskunftsstellen oder Entlassungslager auf Grund der Heimkehrerberichte Angaben darüber machen können, wieweit
Y/ehrmachtsangehörige in der Lage waren, ihre Zugehörigkeit zur allgemeinen SS in der Gefangenschaft zu verschweigen und ob Wehrmachtsangehörige, deren Zugehörigkeit zur allgemeinen-SS bekannt war, zurtickgehal t en und in sogenannte Schweigelager verbracht v/orden sind. Auf Grund solcher eingehender Ermittlungen wird das Landgericht zu entscheiden haben, ob die Annahme, der Vermisste
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sei in ein Schweigelager verbracht, unbegründet ist. Hur wenn diese Annahme sich als unbegründet erweist, kann | nach den bisher festgestellten Umständen die Todeserklärung ausgesprochen werden.
Um dem Landgericht zu ermöglichen, diese Ermittlungen noch anzustellen, musste der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurtickverwiesen werden.
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Br« Lersch Ascher Br. Hartz Johanns en Kregel
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