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BGH · iv zb 58/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zb 58/78

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Januar 1978 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die elterliche Gewalt über das Kind gemäß § 1672 BGB der Mutter übertragen. März 1978, hatte das Oberlandesgericht die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeschrift keine Begründung enthalten habe, sondern nur die Ankündigung, eine Begründung werde nachgereicht, und weil bisher eine solche Begründung nicht eingegangen sei. Nachdem in der Zwischenzeit vor dem Familiengericht das Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden sei, habe er mit Schriftsatz vom 27. Januar 1978, beim Familiengericht eingegangen am selben Tage, beantragt, den Beschluß vom 25. Januar 1978, von dem er noch am selben Tage erfahren habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ehescheidungsverfahren aufzuheben und bis dahin die elterliche Gewalt auf ihn zu übertragen; diesen Antrag habe er auch ausführlich begründet. Der weiteren Beschwerde des Vaters war der Erfolg zu versagen; das Oberlandesgericht hat mit Recht eine (rechtzeitige) Beschwerdebegründung vermißt. BGHZ 4, 328, 334); es hat die Auslegung selbst vorzunehmen, falls der Vorderrichter - wie hier -eine mögliche Prozeßhandlung nicht berücksichtigt hat, sie aber auf ihren Inhalt und ihre rechtliche Bedeutung hätte prüfen müssen (vgl. Der Schriftsatz des Vaters vom 27. Januar 1978, der an das Familiengericht gerichtet und dort eingegangen war, lag allerdings zusammen mit den erstinstanzlichen Akten spätestens am 23. Selbst wenn seine Bedeutung tatsächlich noch zweifelhaft hätte sein können, so hat der Vater mit Schriftsatz vom 31. Februar 1978 vorgelegt, ausdrücklich klargestellt, daß es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um einen völlig neuen Antrag handele; hilfsweise werde beantragt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den (Haupt-)Antrag vom 27. Daß dies nicht der Fall ist, bezweifelt auch die weitere Beschwerde nicht.

Zitierte Normen: § 1672 BGB § 519 ZPO
VaterAuslegungOberlandesgerichtFamiliengerichtBeschlußBeschwerdeSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
iv zb 58/78 BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend
das Kind Claudia £ geboren am flHHHHD 1968, zur Zeit wohnhaft beim Vater, itraße fl
 Vater:
traße
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
Mutter:	Marlene
 itraßi
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 1978 wird zurückgewiesen.
Der Vater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 4.000,— IM.
Gründe :
Aus der Ehe der seit dem 14. Juni 1977 getrennt lebenden Eheleute Klaus und Marlene S■■■■ ist die am	geborene	Tochter	Claudia
 hervorgegangen. Der Vater hat sich inzwischen einer anderen Frau, die Mutter hat sich einem anderen Manne zugewandt; die Partner leben jeweils zusammen. Durch Beschluß vom 25. Januar 1978 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die elterliche Gewalt über das Kind gemäß § 1672 BGB der Mutter übertragen. Gegen die am 27. Januar 1978 zugestellte Entscheidung legte der Vater am 10. Februar 1978 Beschwerde ein mit dem An-
 
trage, die elterliche Gewalt ihm zu übertragen; er kündigte an, daß eine Begründung nachgereicht werde. Mit Schriftsatz vom 21. März 1978, beim Oberlandesgericht eingegangen am 22. März 1978, begründete er die Beschwerde. Zuvor, nämlich durch Beschluß vom 14. März 1978, hatte das Oberlandesgericht die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeschrift keine Begründung enthalten habe, sondern nur die Ankündigung, eine Begründung werde nachgereicht, und weil bisher eine solche Begründung nicht eingegangen sei. Gegen die Entscheidung, deren Zustellung am 17. März 1978 angeordnet worden ist, legte der Vater am 17. April 1978 weitere Beschwerde ein, die er fristgerecht begründete.
Er vertritt die Ansicht, daß die Beschwerde ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden sei. Nachdem in der Zwischenzeit vor dem Familiengericht das Ehescheidungsverfahren rechtshängig geworden sei, habe er mit Schriftsatz vom 27. Januar 1978, beim Familiengericht eingegangen am selben Tage, beantragt, den Beschluß vom 25. Januar 1978, von dem er noch am selben Tage erfahren habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Ehescheidungsverfahren aufzuheben und bis dahin die elterliche Gewalt auf ihn zu übertragen; diesen Antrag habe er auch ausführlich begründet. Ziel des Schriftsatzes sei erkennbar gewesen, den Beschluß vom 25. Januar 1978 anzugreifen und jedenfalls vorerst auf Zeit auszuschalten. Die Schrift habe sowohl eine ordnungsmäßige Beschwerdeschrift als auch eine ausreichende Begründungsschrift dargestellt.
 
Der weiteren Beschwerde des Vaters war der Erfolg zu versagen; das Oberlandesgericht hat mit Recht eine (rechtzeitige) Beschwerdebegründung vermißt.
Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen, zu denen auch die Rechtsmitteleinlegung und die Rechts-mittelbegründung gehören, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden (vgl. BGH VersR 1974, 194). Dem Revisionsgericht oder Beschwerdegericht liegt es ob, die vom Vorderrichter einer Prozeßhandlung beigelegte Deutung nachzuprüfen (vgl. BGHZ 4, 328, 334); es hat die Auslegung selbst vorzunehmen, falls der Vorderrichter - wie hier -eine mögliche Prozeßhandlung nicht berücksichtigt hat, sie aber auf ihren Inhalt und ihre rechtliche Bedeutung hätte prüfen müssen (vgl. BGH VersR 1978, 181).
Das bedeutet im vorliegenden Verfahren:
Der Schriftsatz des Vaters vom 27. Januar 1978, der an das Familiengericht gerichtet und dort eingegangen war, lag allerdings zusammen mit den erstinstanzlichen Akten spätestens am 23. Februar 1978 dem Oberlandesgericht vor, so daß das Beschwerdegericht ihn hätte berücksichtigen müssen, wenn es auf ihn angekommen wäre. Das war Jedoch nicht der Fall. Der Schriftsatz vom 27. Januar 1978 zielte ersichtlich auf eine Aufhebung des Beschlusses vom 23. Januar 1978 durch das Familiengericht gemäß § 1696 BGB. Selbst wenn seine Bedeutung tatsächlich noch zweifelhaft hätte sein können, so hat der Vater mit Schriftsatz vom 31. Januar 1978, beim Familiengericht am
 
1. Februar 1978 eingegangen und dem Oberlandesgericht ebenfalls spätestens am 23. Februar 1978 vorgelegt, ausdrücklich klargestellt, daß es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um einen völlig neuen Antrag handele; hilfsweise werde beantragt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den (Haupt-)Antrag vom 27. Januar 1978 anzuordnen, daß das Kind vorerst bei dem Vater verbleibe. Damit stand klar und eindeutig fest, daß es sich weder um eine Beschwerdeschrift noch - worauf es hier ankommt - um eine Beschwerdebegründung handelte. Infolgedessen durfte das Oberlandesgericht allein darauf abstellen, ob - nach Einlegung der Beschwerde - das Rechtsmittel rechtzeitig begründet worden war. Daß dies nicht der Fall ist, bezweifelt auch die weitere Beschwerde nicht.
 
Die Beschwerde ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 519 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO).
Dr. Hoegen
 Knüfer