Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß dös 15. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil mit am 27. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und.das Datum des Eingangsstempels auf einem Versehen der Geschäftsstellenbeamtin beruhte.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 58/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Oberinspektors Heinrich 0 flP oflHHBBBHIiHHR Auf dem Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die am “1958 geborene Vera R( gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Doris SHBHigeb. BlB, Hl Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. IMMMBimd Dr. inTMBP" 2 L Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß dös 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1972 aufgehoben. Gründe : Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil mit am 27. März 1972 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese mit Schriftsatz vom 27. April 1972, der nach dem Eingangsstempel am 28. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz am 27. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und.das Datum des Eingangsstempels auf einem Versehen der Geschäftsstellenbeamtin beruhte. Diese hatte das Datum des EingangsStempels schon auf den 28. April 1972 vorgestellt und dies bei der Entgegennahme des Schriftsatzes am 27. April 1972 übersehen. Da sonach die Berufungsbegründung noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist, mußte der an-gefochtene Beschluß aufgehoben werden. Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und ortsabwesend Johannsen Dr. Reinhardt Johannsen Dr Bukow Dr. Buchholz