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BGH · IV ZB 58/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 58/72

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß dös 15. Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil mit am 27. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und.das Datum des Eingangsstempels auf einem Versehen der Geschäftsstellenbeamtin beruhte.

27OberlandesgerichtZBBerufungsbegründungsfristBeschlußKlägerJohannsen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 58/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Oberinspektors Heinrich 0 flP oflHHBBBHIiHHR Auf dem
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. in
 gegen
die am	“1958	geborene	Vera	R(
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Ehefrau Doris SHBHigeb.	BlB,	Hl
 Straße
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	IMMMBimd
 Dr.	inTMBP"
2
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr, Reinhardt,
 Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß dös 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 1972 aufgehoben.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das landgerichtliche Urteil mit am 27. März 1972 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat diese mit Schriftsatz vom 27. April 1972, der nach dem Eingangsstempel am 28. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die vom Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz am 27. April 1972 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und.das Datum des Eingangsstempels auf einem Versehen der Geschäftsstellenbeamtin beruhte. Diese hatte das Datum des EingangsStempels schon auf den 28. April 1972 vorgestellt und dies bei der Entgegennahme des Schriftsatzes am 27. April 1972 übersehen.
Da sonach die Berufungsbegründung noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist, mußte der an-gefochtene Beschluß aufgehoben werden.
Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und ortsabwesend
 Johannsen	Dr.	Reinhardt
 Johannsen
Dr
 Bukow
Dr. Buchholz