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BGH · IV ZB 58/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 58/7

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Gründe Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 14. Über dem Briefkasten befindet sich ein mit deutlicher Schrift angebrachtes Schild, auf dem als letzte Leerungszeit 16.30 Uhr angegeben und dazu darauf hingewiesen ist, daß dieser Briefkasten nicht für Fristsachen bestimmt sei. März 1971 - noch innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist - die Berufung, begründete sie zugleich und beantragte, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. März 1971 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Versagung der Wiedereinsetzung hat es damit begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das zu demindest objektive Versagen seiner Gehilfin durch einen ihm vorwerfbaren Mangel an gehöriger Unterweisung der Gehilfin verursacht und dadurch selbst die Fristversäumung verschuldet habe. Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts befand sich über dem Tagesbriefkasten ein einem aufmerksamen Beobachter nicht zu entgehender Hinweis, daß die letzte Leerung um 16.30 Uhr erfolge und dieser Briefkasten nicht für Sachen bestimmt sei, deren Frist noch am gleichen Tage ablaufe. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung weiter ergibt, hatte die Angestellte Fristsachen bisher stets ordnungsgemäß in den dafür bestimmten Briefkasten eingeworfen und war auch in dem hier vorliegenden Fall ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das Schriftstück noch am 14. Die Versäumung der Berufungsfrist durch den Kläger beruht danach auf einem für diesen unabwendbaren Zufall, der es rechtfertigt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

BerufungsschriftBerufungsgerichtBüroangestelltenUhrBerufungsgerichtsKlägerSchriftsatzBriefkastenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 58/7i	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Felix ^	Jway,
),
(England),
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Samuel B fl| RflB^-Street, T(
(vorm. B|
 (Israel),
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter
2. Instanz:, Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 22. März 1971 aufgehoben.
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
*
Gründe
 Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat gegen das ihm am 14. Dezember 1970 zugestellte landgerichtliche Urteil mit Schriftsatz vom 14. Januar 1971 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz wurde - wie durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht ist - von einer Büroangestellten des Pro-. zeßbevollmächtigten am Nachmittag des gleichen Tages, aber erst nach 16.30 Uhr, in einen Briefkasten eingeworfen, der zur Entgegennahme von Schriftstücken für das Oberlandesgericht eingerichtet ist. Über dem Briefkasten befindet sich ein mit deutlicher Schrift angebrachtes Schild, auf dem als letzte Leerungszeit 16.30 Uhr angegeben und dazu darauf hingewiesen ist, daß dieser Briefkasten nicht für Fristsachen bestimmt sei. Für nach 16.30 Uhr eingehende Post besteht ein sogenannter Nachtbriefkasten. Der Einwurf in den falschen
 
Briefkasten hatte zur Folge, daß der Schriftsatz dem zur Entgegennahme zuständigen Beamten des Berufungsgerichts erst am 15. Januar 1971 zuging und den Eingangsstempel von diesem Tage erhielt. Als dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 4. März 1971 mitgeteilt wurde, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, wiederholte er am 15. März 1971 - noch innerhalb der bis dahin verlängerten Berufungsbegründungsfrist - die Berufung, begründete sie zugleich und beantragte, dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 22. März 1971 dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die Versagung der Wiedereinsetzung hat es damit begründet, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das zu demindest objektive Versagen seiner Gehilfin durch einen ihm vorwerfbaren Mangel an gehöriger Unterweisung der Gehilfin verursacht und dadurch selbst die Fristversäumung verschuldet habe.
Die hiergegen statthafte und vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsschrift infolge ihres Einwurfes in den Tagesbriefkasten nach dessen letzter Leerung um 16.30 Uhr nicht mehr rechtzeitig in den Gerichtseinlauf gekommen ist. Das Berufungsgericht hat jedoch seine Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Proeßbevollmächtigten des Klägers überspannt, soweit es ihm einen Mangel an gehöriger Unterweisung seiner Büroangestellten zu dem Vorwurf gemacht hat.
 
/
Nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts befand sich über dem Tagesbriefkasten ein einem aufmerksamen Beobachter nicht zu entgehender Hinweis, daß die letzte Leerung um 16.30 Uhr erfolge und dieser Briefkasten nicht für Sachen bestimmt sei, deren Frist noch am gleichen Tage ablaufe. Danach war für jedermann die Sachlage so eindeutig, daß es nicht noch einer Belehrung der Büroangestellten durch den Anwalt bedurfte. Dies hat um so mehr zu gelten, als es sich bei der Büroangestellten, wie sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt, um ein bereits 23jähriges Mädchen handelte, das schon seit 1962 zunächst als Lehrling und nach seiner Gehilfenprüfung als Anwaltsgehilfin in der Kanzlei tätig war. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung weiter ergibt, hatte die Angestellte Fristsachen bisher stets ordnungsgemäß in den dafür bestimmten Briefkasten eingeworfen und war auch in dem hier vorliegenden Fall ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß das Schriftstück noch am 14. Januar 1971 bei Gericht eingehen müsse. Allein die schuldhafte Unaufmerksamkeit der Angestellten war es dann, die dazu führte, daß die Berufungsschrift nicht mehr fristgemäß in den Einlauf des Berufungsgerichts kam. Gegen den Prozeßbevollmächtigten des Klägers läßt sich hieraus ein Schuldvorwurf nicht herleiten. ^
Die Versäumung der Berufungsfrist durch den Kläger beruht danach auf einem für diesen unabwendbaren Zufall, der es rechtfertigt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Beschwerdewert: 28.148,— DM.
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr
Buchholz