BGH · IV ZB 58/69
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Falls das Urteil nicht vorher zugestellt wird, beginnt die Frist spätestens nach fünf Monaten, von der Verkündung des Urteils an gerechnet, zu laufen<> Dadurch soll erreicht werden, daß das Urteil jedenfalls sechs Monate nach der Verkündung rechtskräftig wird, wenn nicht vorher ein Rechtsmittel eingelegt worden ist* Gegen die Versäumung der nach fünf Monaten beginnenden Berufungsfrist kann zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, jedoch scheidet als Wiedereinsetzungsgrund die Tatsache aus, daß die Partei von dem Tatbestand und den Gründen des Urteils bis zu dem Ende der Frist keine Kenntnis haben konnte * Denn andernfalls würde der von § ^16 ZPO verfolgte Zweck vereitelt werden * Die »GHZ 7, 155; 32, 17 und M ZPO § 351 Ziff„ 7 Nr« 3 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen dem nicht entgegen* Sie betreffen allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Umstand, daß die Urteilsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils noch nicht vorliegen, einen absoluten Revisionsgrund nach § 551 Mr* 7 ZPO bildet* Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeführt, daß die verspätete Bekanntgabe der Urteilsgründe es rechtfertigen könne, einer Partei, die die Revisionsfrist deswegen bewußt hat verstreichen lassen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren* line solche Entscheidung würde auch dem Sinn und Zweck der in § 552 ZPO bestimmten Revisionsfrist widersprechen* In dem oben zu letzt genannten Verfahren ist zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch einen besonderen Beschluß gewährt v worden* Es handelt sich dabei aber um eine Sache, in der die Revision nur deswegen zulässig war, weil das Oberlandesgericht sie zugelassen hatte» Darüber, daß die Revision zugelassen wurde, war bei der Urteilsverkündung nichts verlautbart worden» Die Partei erfuhr hiervon erst durch die Urteilsgründe, die ihr erst nach dem Verstreichen der Revisionsfrist bekannt wurden» Es war ihr deswegen unmöglich gewesen, das Rechtsmittel fristgerecht Daß die verspätete Mitteilung der Gründe einen absoluten Revisionsgrund darstellen kann, folgt allein aus der besonderen Bedeutung, die der Tatbestand und die Gründe des angefochtenen Urteils für die Revisionsinstanz haben» Wegen dieser Bedeutung ist auch in § 552 ZPO vorgesehen, daß die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils beginnt» Aber auch hier soll sie spätestens mit A.blauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnen» spätestens mit dem Ablauf der Frist von sechs Monaten, die mit der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, einlegen» Sie muß es dabei in Kauf nehmen, daß sie die Aussichten des Rechtsmittels nicht so sicher beurteilen kann, wie es ihr möglich wäre, wenn sie das Urteil mit Tatbestand und Gründen schon vorliegen hätte» Ein etwa darin liegendes Kostenrisiko muß sie grundsätzlich auf sich nehmen» In dem hier zu entscheidenden Falle spielte es keine Rolle; denn die Beklagte, der das Armenrecht im ersten Redhtszug bewilligt worden war, brauchte nur innerhalb der laufenden Berufungsfrist um das Armenrecht für die Berufung nachzusuchen o Ihr wäre dann auf einen entsprechenden Antrag, nachdem über dieses Gesuch entschieden worden war, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist erteilt worden, Dr0 Hauß Johannsen Dr» Ffretzschner Dr0 Reinhardt Dr* Buchholz